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Beschluss

9 W 6/19

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0214.9W6.19.00
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Leitsätze
1. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer möglichen Beweisführung, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, Rn. 5, juris) und verfassungsrechtlich unbedenklich (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94, Rn. 22, juris).(Rn.6) 2. Hält das Gericht die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben müsste.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2018 (28 O 73/18) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer möglichen Beweisführung, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, Rn. 5, juris) und verfassungsrechtlich unbedenklich (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94, Rn. 22, juris).(Rn.6) 2. Hält das Gericht die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben müsste.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2018 (28 O 73/18) wird zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13 -, Rn. 12, juris). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist schon dann gegeben, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. 1. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, er sei von Beamten der Bundespolizei - was die Antragsgegnerin bestreitet - (zur Vermeidung einer Verfolgung als „islamistischer Terrorist“) veranlasst worden, gegen seinen Willen direkt von Frankfurt nach Marokko weiterzufliegen, ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller insoweit beantragte Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Nachteil ausgeht, was der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung entgegensteht. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer möglichen Beweisführung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, Rn. 22, juris; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19). Hält das Gericht die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben müsste (BGH a.a.O.). Der Antragsteller hat sich zum Beweis seiner Behauptungen zum Geschehen auf dem Frankfurter Flughafen auf das Zeugnis des POK ... berufen. Dieser hat sich in einem Gedächtnisprotokoll vom 18. Februar 2010, welches der Antragsteller eingereicht hat, umfassend und detailreich zu dem Geschehen geäußert. In diesem bestätigte er den Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller auf freiwilliger Basis nach Marokko weiterreisen wollte. Dem Protokoll ist auch zu entnehmen, dass der ausschlaggebende Grund für seine endgültige Rückkehr nach Marokko sein Wille sei, dass seine Kinder in einem islamischen Umfeld und in einem islamischen Land leben. Die Mutter des Antragstellers habe versucht ihren Sohn davon abzuhalten, nach Marokko einzureisen, weil sie fürchtete, dass ihr Sohn von den marokkanischen Behörden festgenommen werden könnte. Der Antragsteller habe jedoch die Haft in Marokko in Kauf genommen, weil er vom vielen Reisen müde geworden sei und einfach nur zu seiner Familie wollte. Außerdem habe er Bekannte, die ihn schneller aus dem Gefängnis holen würden. Der Inhalt des Gedächtnisprotokolls bestätigt dagegen nicht die Behauptungen des Antragstellers, wonach er gegen seinen Willen zur Weiterreise nach Marokko veranlasst worden sei sowie dass hierbei Beamte der Antragsgegnerin beteiligt gewesen seien. Es spricht nichts dafür, dass der Polizeibeamte ... bei einer Vernehmung als Zeuge von seinen Ausführungen im Gedächtnisprotokoll abweichen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 214. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 6, juris). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf seit dem 17. Februar 2010 dem unmittelbar am darauffolgenden Tage gefertigten Protokoll erhebliche Bedeutung beizumessen ist. Denn bei der Würdigung einer Aussage im gerichtlichen Verfahren muss berücksichtigt werden, dass in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Erinnerung verblasst, Details in den Hintergrund treten oder vergessen werden und (möglicherweise scheinbare) Widersprüche aufgrund subjektiver Verfälschungen des Erinnerungsbildes eintreten können (OLG Hamm, Beschluss vom, 30. November 1999 - 9 U 213/98 -, Rn. 13, juris). Nichts anderes gilt, soweit sich der Antragsteller zum Beweis auf den vom Antragsteller eingereichten Ermittlungsbericht des Hessischen Landeskriminalamtes vom 2. März 2010 bezieht. Diesem ist zwar (im Gegensatz zu dem Gedächtnisprotokoll des Polizeibeamten ...) zu entnehmen, dass der Antragsteller zunächst vorhatte, mit dem Zug nach Holland oder Belgien fahren zu wollen, um von dort mit einem billigeren Flug nach Marokko zu gelangen, dass er durch den Polizeibeamten ... dazu bewegt worden sei, nach einem Ticket für einen Direktflug nach Marokko zu fragen und schließlich ein Ticket für einen Flug zur unmittelbaren Weiterreise kaufte. Der Antragsteller habe sich den gesamten Tag kooperativ verhalten, auf Fragen bereitwillig geantwortet und nicht aggressiv gewirkt. Der Ermittlungsbericht ist damit nicht geeignet, die Behauptungen des Antragstellers zu bestätigen. Der Bericht bestätigt insbesondere nicht, dass Polizeibeamte der Bundespolizei daran beteiligt waren, den Antragsteller zu veranlassen, gegen seinen Willen direkt nach Marokko weiterzufliegen. Allein der Umstand, dass in dem Ermittlungsbericht auch vier Beamte der Bundespolizei zu den „eingesetzten Kräften“ gezählt wurden, bestätigt dies nicht. Dem Bericht lässt sich lediglich entnehmen, dass während des Einsatzes Kontakt zur Bundespolizei gehalten und Lageaktualisierungen durchgegeben worden seien. Dem lässt sich kein konkreter Handlungsbeitrag von Bundespolizeibeamten entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt auch unwahrscheinlich, dass es dem Antragsteller gelingen wird, allein im Wege einer Anhörung oder aber einer Vernehmung als Partei (deren Voraussetzungen gemäß § 448 ZPO ohnehin nicht vorlägen - vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 448 ZPO, Rn. 4) das Gericht von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen zu überzeugen. 2. Auch soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, das Bundeskriminalamt habe den Antragsteller betreffende Informationen an die marokkanischen Sicherheitsbehörden weitergeleitet, fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die marokkanischen Behörden nicht nur über die Rückreise des Antragstellers von Pakistan nach Deutschland und dessen freiwillige Weiterreise nach Marokko unterrichtet hat, sondern darüber hinaus auch, wie der Antragsteller geltend macht, übermittelt hat, dass der Antragsteller ein sogenannter „Gefährder“ sei und ein Terrorismusverdacht bestehe, sowie ob die Weitergabe von Informationen an die marokkanischen Behörden rechtswidrig erfolgt ist, weil es an einer Rechtsgrundlage gefehlt haben könnte. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Antragstellers unterstellt, lässt sich nicht feststellen, dass die hiernach von der Antragsgegnerin übermittelten Informationen kausal zur Verhaftung, Folterung und Verurteilung des Antragstellers geführt haben. Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass der Antragsteller aufgrund der vom Bundeskriminalamt übermittelten Informationen von den marokkanischen Behörden inhaftiert worden sei. Vielmehr sei er aufgrund der in Marokko gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dort vorliegender Erkenntnisse im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens verhaftet worden. Damit fehlt es an der Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für die Verhaftung, Folterung und Verurteilung des Antragstellers. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, hier also für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der vom Bundeskriminalamt übermittelten Informationen inhaftiert worden sei, trägt jedoch der Antragsteller als Anspruchssteller. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es auch keine Amtspflicht der Antragsgegnerin, den Antragsteller an der weiteren Reise nach Marokko mit allen Mitteln – auch gegen dessen Willen – abzuhalten.