OffeneUrteileSuche
Beschluss

16/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Art 10 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 15 Abs 4 Verf BE) und dem Sozialstaatsprinzip (Art 22 Abs 1 Verf BE) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Rechtsschutzgleichheit). Dem dient das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH). (Rn.18) 1b. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die PKH-Gewährung davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Allerdings soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16 ; BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ). (Rn.18) 1c. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt ua vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl VerfGH Berlin, 07.10.2015, 185/14 ; vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 19.02.2008, 1 BvR 1807/07 ). (Rn.19) 2. Hier: 2a. Der Beschwerdeführer, der deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger ist, reiste im Jahr 2010 nach Pakistan und geriet dort wegen illegalen Grenzübertritts für mehrere Monate in Haft. Er wurde von deutschen Behörden zum damaligen Zeitpunkt als potenziell gefährlich im Hinblick auf islamistischen Terrorismus angesehen. Nach der Haftentlassung in Pakistan flog der Beschwerdeführer nach Frankfurt am Main. Auf dem Flughafen kam es zu einer so genannten Gefährderansprache durch Polizeibeamte. Am gleichen Tag flog er weiter nach Casablanca. Das Bundeskriminalamt übermittelte marokkanischen Sicherheitsbehörden ua Informationen über die Ankunft des Beschwerdeführers sowie über seine vorherige Rückreise aus Pakistan nach Deutschland. In Marokko wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und sowohl vor seiner Verurteilung als auch während der Haft gefoltert und misshandelt. (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 2b. Die angegriffenen Entscheidungen überspannen jedenfalls insofern die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik, als ein Schadensersatzanspruch auf eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der (auf § 14 BKAG aF gestützten) Übermittlung von Informationen durch das Bundeskriminalamt an marokkanische Sicherheitsbehörden gestützt wird. Insoweit hängen die Erfolgsaussichten der Klage von schwierigen und strittigen Rechts- und Tatsachenfragen ab. (Rn.21) (Rn.22) aa.  So ist nicht lediglich fernliegend, dass die Datenübermittlung trotz Annahme einer erforderlichen Aufgabenwahrnehmung wegen schutzwürdiger Interessen des Beschwerdeführers gem § 14 Abs 7 S 7 BKAG aF hätte unterbleiben oder zumindest eingeschränkt werden müssen (Amtspflichtverletzung; zur Auslegung des § 14 BKAG aF Hinweis auf BVerfG, 20.04.2016, 1 BvR 966/09, BVerfGE 141, 220 <342ff:; Rn 328, 336, 353>). (Rn.22) (Rn.28) (Rn.29) bb. Die nicht lediglich entfernte Möglichkeit einer entsprechenden Amtspflichtverletzung auf Grund der Datenübermittlung vorausgesetzt, ist auch die Frage des Verschuldens durch die Amtsträger des BKA als weitere Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs als offen und ihre Klärung als schwierig anzusehen. (Rn.31) cc. Der mögliche Schaden des Beschwerdeführers - eine auf einem erzwungenen Geständnis beruhende mehrjährige Inhaftierung in Marokko, die gesundheitlichen Folgen von Folter und Misshandlungen im Zuge von Vernehmungen und Haft sowie dadurch entstandene Kosten - ist bisher weder von der im Ausgangsverfahren äußerungsberechtigten Bundesrepublik bestritten noch von den Fachgerichten in Frage gestellt worden. (Rn.34) dd. Ausgehend von der nicht als lediglich fernliegend zu beurteilenden Möglichkeit, dass Amtspflichtverletzung und Schaden festgestellt werden könnten, ist schließlich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung - einem kausalen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden - als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen und schwierig anzusehen (wird vertieft ausgeführt). (Rn.35)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2019 - 9 W 6/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Februar 2020 - 9 W 6/19 - ist damit gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Art 10 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 15 Abs 4 Verf BE) und dem Sozialstaatsprinzip (Art 22 Abs 1 Verf BE) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Rechtsschutzgleichheit). Dem dient das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH). (Rn.18) 1b. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die PKH-Gewährung davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Allerdings soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16 ; BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ). (Rn.18) 1c. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt ua vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl VerfGH Berlin, 07.10.2015, 185/14 ; vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 19.02.2008, 1 BvR 1807/07 ). (Rn.19) 2. Hier: 2a. Der Beschwerdeführer, der deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger ist, reiste im Jahr 2010 nach Pakistan und geriet dort wegen illegalen Grenzübertritts für mehrere Monate in Haft. Er wurde von deutschen Behörden zum damaligen Zeitpunkt als potenziell gefährlich im Hinblick auf islamistischen Terrorismus angesehen. Nach der Haftentlassung in Pakistan flog der Beschwerdeführer nach Frankfurt am Main. Auf dem Flughafen kam es zu einer so genannten Gefährderansprache durch Polizeibeamte. Am gleichen Tag flog er weiter nach Casablanca. Das Bundeskriminalamt übermittelte marokkanischen Sicherheitsbehörden ua Informationen über die Ankunft des Beschwerdeführers sowie über seine vorherige Rückreise aus Pakistan nach Deutschland. In Marokko wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und sowohl vor seiner Verurteilung als auch während der Haft gefoltert und misshandelt. (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 2b. Die angegriffenen Entscheidungen überspannen jedenfalls insofern die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik, als ein Schadensersatzanspruch auf eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der (auf § 14 BKAG aF gestützten) Übermittlung von Informationen durch das Bundeskriminalamt an marokkanische Sicherheitsbehörden gestützt wird. Insoweit hängen die Erfolgsaussichten der Klage von schwierigen und strittigen Rechts- und Tatsachenfragen ab. (Rn.21) (Rn.22) aa. So ist nicht lediglich fernliegend, dass die Datenübermittlung trotz Annahme einer erforderlichen Aufgabenwahrnehmung wegen schutzwürdiger Interessen des Beschwerdeführers gem § 14 Abs 7 S 7 BKAG aF hätte unterbleiben oder zumindest eingeschränkt werden müssen (Amtspflichtverletzung; zur Auslegung des § 14 BKAG aF Hinweis auf BVerfG, 20.04.2016, 1 BvR 966/09, BVerfGE 141, 220 ). (Rn.22) (Rn.28) (Rn.29) bb. Die nicht lediglich entfernte Möglichkeit einer entsprechenden Amtspflichtverletzung auf Grund der Datenübermittlung vorausgesetzt, ist auch die Frage des Verschuldens durch die Amtsträger des BKA als weitere Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs als offen und ihre Klärung als schwierig anzusehen. (Rn.31) cc. Der mögliche Schaden des Beschwerdeführers - eine auf einem erzwungenen Geständnis beruhende mehrjährige Inhaftierung in Marokko, die gesundheitlichen Folgen von Folter und Misshandlungen im Zuge von Vernehmungen und Haft sowie dadurch entstandene Kosten - ist bisher weder von der im Ausgangsverfahren äußerungsberechtigten Bundesrepublik bestritten noch von den Fachgerichten in Frage gestellt worden. (Rn.34) dd. Ausgehend von der nicht als lediglich fernliegend zu beurteilenden Möglichkeit, dass Amtspflichtverletzung und Schaden festgestellt werden könnten, ist schließlich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung - einem kausalen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden - als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen und schwierig anzusehen (wird vertieft ausgeführt). (Rn.35) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2019 - 9 W 6/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Februar 2020 - 9 W 6/19 - ist damit gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Kammergerichts über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Berlin für eine von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer, der deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger ist, reiste im Jahr 2010 nach Pakistan und geriet dort wegen illegalen Grenzübertritts für mehrere Monate in Haft. Die Reise erfolgte seinerzeit im Zusammenhang mit der Organisation Tablighi Jamaat, unter deren Mitgliedern nach Einschätzung der Bundesregierung Potenzial aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus besteht (vgl. zuletzt Bundestags-Drs. 19/20796, S. 3). Auch der Beschwerdeführer wurde von deutschen Behörden zum damaligen Zeitpunkt als potenziell gefährlich im Hinblick auf islamistischen Terrorismus angesehen. Nach der Haftentlassung in Pakistan flog der Beschwerdeführer nach Frankfurt am Main. Unmittelbar nach seiner Ankunft am 17. Februar 2010 nahmen ihn auf dem Frankfurter Flughafen Beamte der Landeskriminalämter Nordrhein-Westfalens und Hessens sowie der Bundespolizei in Empfang. Die Polizeibehörden gingen seinerzeit davon aus, dass die Einreise nach Deutschland der Begehung oder Vorbereitung terroristischer Anschläge diente. Auf dem Flughafen, welchen der Beschwerdeführer in der Folge nicht verließ, kam es zu einer so genannten Gefährderansprache durch Polizeibeamte, in deren Rahmen sie ihn zu seiner Pakistanreise befragten. Die weiteren Inhalte der Ansprache und Vorgänge sind zwischen dem Beschwerdeführer und der Äußerungsberechtigten zu 2 streitig. Der Beschwerdeführer kaufte in Begleitung von Polizeibeamten auf dem Flughafen ein Ticket für einen Flug nach Marokko und flog noch am gleichen Tag nach Casablanca. Das Bundeskriminalamt - BKA - übermittelte marokkanischen Sicherheitsbehörden unter anderem Informationen über die Ankunft des Beschwerdeführers sowie über seine vorherige Rückreise aus Pakistan nach Deutschland. Die Einzelheiten der übermittelten Informationen sind nicht geklärt. Bei seiner Ankunft in Marokko wurde der Beschwerdeführer von marokkanischen Sicherheitsbehörden festgenommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 2. Dezember 2018 legte er unter schwerer Folter ein falsches Geständnis ab, auf dessen Grundlage er wegen Terrorismus zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ferner wurde er auch während der Haft gefoltert und misshandelt. Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aus marokkanischer Haft entlassen und kehrte nach Deutschland zurück. Er erkrankte in Folge des Gefängnisaufenthalts und der dortigen zeitweiligen Isolationsbedingungen, der Misshandlungen und der Folter an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die intensiver therapeutischer Betreuung bedarf. Am 29. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Äußerungsberechtigte zu 2. Mit der Klage, die er seinem Prozesskostenhilfeantrag als Entwurf beifügte, begehrte er von dieser ein Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente, außerdem die Feststellung, dass diese verpflichtet sei, ihm für sämtliche Schäden Ersatz zu leisten, die ihm durch die gegen seinen Willen erfolgte Veranlassung des Weiterfluges nach Marokko und die Weitergabe von Informationen betreffend seine Person an Behörden des Königreichs Marokko sowie die anschließende Haft mit Misshandlungen und Folter entstanden sind und noch entstehen werden. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Polizeibeamten, die ihn am Frankfurter Flughafen in Obhut genommen hätten, auf Geheiß der Äußerungsberechtigten zu 2 gehandelt und ihn gegen seinen Willen dazu veranlasst hätten, direkt nach Marokko weiterzufliegen. Darüber hinaus trug er vor, dass die Informationsübermittlung durch das BKA gegen § 14 Bundeskriminalamtgesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 6. Juni 2009 - BKAG a. F. - verstoßen habe und die daraus resultierende Amtspflichtverletzung für die in Marokko erlittenen Beeinträchtigungen und nachfolgenden Schäden ursächlich gewesen sei. Er behauptete, das BKA habe den marokkanischen Behörden mitgeteilt, dass er als Gefährder und damit des islamistischen Terrorismus verdächtig angesehen worden sei. Weiter behauptete er das Vorliegen einer generell rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Situation in Marokko und machte hierzu Angaben unter Benennung entsprechender Berichte der Vereinten Nationen, von Nichtregierungsorganisationen sowie von Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zu seinem Verfahren, den Verurteilungen und der Haft in Marokko machte er ebenfalls Angaben und benannte als Beweismittel das Zeugnis von Sicherheitsbeamten des Königreiches Marokko, die Beiziehung des marokkanischen Ermittlungsberichts sowie des Untersuchungsberichts der Vereinten Nationen zu seinem Fall. Er legte zudem das Gedächtnisprotokoll des Polizeibeamten B. der Abteilung Staatsschutz des hessischen Landeskriminalamts vom 18. Februar 2010 sowie einen dortigen Ermittlungsbericht vom 2. März 2010 vor. Für die Vorgänge auf dem Frankfurter Flughafen bot er Beweis an durch das Zeugnis des Polizeibeamten B. sowie durch eine Anhörung seiner selbst, hilfsweise seiner Vernehmung als Partei. Weiter behauptete er, die ihm im Gedächtnisprotokoll des Polizeibeamten B. zugeschriebene Aussage, dass er in Marokko mit einer Festnahme zu rechnen habe, aber dies in Kauf nehme, weil er seine Familie vermisse, sei unzutreffend. Die Äußerungsberechtigte zu 2 machte geltend, dass die Informationsübermittlung im Rahmen des auf Gegenseitigkeit beruhenden polizeilichen Informationsaustauschs erfolgt sei, und die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden zu den Aufgaben des BKA gehöre. Die Informationsübermittlung habe auf § 14 BKAG a. F. beruht. Sie sei nach einer Einzelfallabwägung im Sinne von § 14 Abs. 7 Satz 6 BKAG a. F. erfolgt. Im Rahmen dieser Abwägung würden auch völkerrechtliche Verpflichtungen über die Einhaltung menschenrechtlicher Standards berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland keinerlei strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen seien und dies den marokkanischen Behörden auch mitgeteilt worden sei, sei das individuelle Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers als Folge der seitens Deutschlands übermittelten Informationen vom BKA als gering eingeschätzt worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer vor seinem Weiterflug nach Marokko die Gefahr einer Inhaftierung nach marokkanischem Recht in Betracht gezogen habe. Da dieser sich im vollen Bewusstsein der Situation in Marokko freiwillig für eine Weiterreise dorthin entschieden habe, habe für die deutschen Behörden kein Anlass bestanden, im Rahmen der Einzelfallabwägung nach § 14 Abs. 7 BKAG a. F. von einer Informationsübermittlung abzusehen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund der vom BKA übermittelten Informationen, sondern aufgrund der in Marokko gegen ihn erhobenen Vorwürfe und Erkenntnisse eines dort gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens inhaftiert worden. Diese seien den deutschen Behörden nicht bekannt und die erfolgte Behandlung daher für sie auch nicht absehbar gewesen. Das Landgericht Berlin lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Dezember 2018 - 28 O 73/18 - mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ab. Es könne dahinstehen, ob Beamte der Äußerungsberechtigten zu 2 ausreichend an der Gefährderansprache mitgewirkt hätten, so dass ein Anspruch gegen sie bestehen könne. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er in rechtswidriger Weise gegen seinen Willen von den Beamten des hessischen Landeskriminalamts zur Weiterreise nach Marokko veranlasst worden sei. Auch eine unzulässige Weiterleitung von Informationen an die marokkanischen Sicherheitsbehörden sei nicht ausreichend dargelegt. Die Weiterleitung sei auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 7 BKAG a. F. nach einer Einzelabwägung erfolgt. Hierbei könne offenbleiben, ob die im konkreten Fall vom BKA getroffene Prognoseentscheidung zutreffend war, denn jedenfalls hätten die Amtsträger des BKA unter den maßgeblichen Umständen nicht schuldhaft gehandelt. Dies gelte auch in Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung der Besorgnis etwaiger Menschenrechtsverletzungen in Marokko. Denn dabei genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine generalisierende tatsächliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage des Empfängerstaats durch das BKA. Der Amtsträger habe die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine vertretbare Rechtsmeinung zu bilden. Soweit er auf dieser Grundlage zu einer vertretbaren Auffassung komme, handele er nicht schuldhaft. Es seien von deutscher Seite keine Informationen übermittelt worden, die Anlass für eine Inhaftierung oder die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hätten sein können. Dass es aufgrund der Übermittlung derartiger substanzloser Informationen zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers mit anschließender Folter, Erpressung eines Geständnisses und langjähriger Inhaftierung kommen könnte, habe das BKA in vertretbarer Weise ausschließen können. Der hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten sofortigen Beschwerde half das Landgericht nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht vor. Dieses wies den Beschwerdeführer nach erfolgter Beratung durch den zuständigen Senat mit Schreiben vom 10. September 2019 unter anderem auf Folgendes hin: Soweit der Beschwerdeführer der Äußerungsberechtigten zu 2 vorwerfe, er sei von Beamten der Bundespolizei - was diese bestreite - veranlasst worden, gegen seinen Willen direkt von Frankfurt nach Marokko weiterzufliegen, sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer insoweit beantragte Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Nachteil ausgehe. Eine Haftung der Äußerungsberechtigten zu 2 komme allenfalls in Betracht, soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erhebe, das BKA habe ihn betreffende Informationen an die marokkanischen Sicherheitsbehörden weitergeleitet. Zwar habe die Äußerungsberechtigte zu 2 insoweit nicht konkret bestritten, dass an die marokkanischen Behörden die Information übermittelt worden sei, der Beschwerdeführer sei ein „Gefährder“ und es bestehe ein Terrorismusverdacht. Auch erscheine es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zweifelhaft, dass die Weitergabe der Informationen an die marokkanischen Behörden nach § 14 Abs. 1 und 7 BKAG a. F. rechtmäßig erfolgt sei. Allerdings habe die Äußerungsberechtigte zu 2 bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom BKA übermittelten Informationen von den marokkanischen Behörden inhaftiert worden sei. Vielmehr sei er aufgrund der in Marokko gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dort vorliegender Erkenntnisse im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens verhaftet worden. Damit könne es an der Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für die erlittenen Schäden fehlen. Zudem könne der Erfolgsaussicht der Klage auch entgegenstehen, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers verjährt seien. Mit Beschluss vom 8. November 2019 wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde sodann zurück. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht gegeben. Bezüglich des Vorwurfs der Veranlassung des Flugs von Frankfurt nach Marokko wiederholte das Kammergericht seine Ausführungen aus dem Hinweisschreiben. Ergänzend führte es Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich auf das Zeugnis des Polizeibeamten B. berufen. Dieser habe sich in dem Gedächtnisprotokoll vom 18. Februar 2010, welches der Beschwerdeführer eingereicht habe, umfassend und detailreich zu dem Geschehen geäußert. Der Inhalt des Gedächtnisprotokolls bestätige nicht die Behauptungen des Beschwerdeführers. Es spreche nichts dafür, dass der Polizeibeamte bei seiner Vernehmung als Zeuge von seinen Ausführungen im Gedächtnisprotokoll abweichen werde. Vor dem Hintergrund der dortigen Angaben erscheine es insgesamt unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen werde, allein im Wege einer Anhörung oder aber einer Vernehmung als Partei das Gericht von der Richtigkeit der von ihm unter Beweis gestellten Tatsachen zu überzeugen. Auch soweit der Beschwerdeführer der Äußerungsberechtigten zu 2 vorwerfe, das BKA habe rechtswidrig ihn betreffende Informationen an die marokkanischen Behörden weitergeleitet, fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Hierbei könne dahin gestellt bleiben, ob die Äußerungsberechtigte zu 2 die marokkanischen Behörden nicht nur über die Rückreise des Beschwerdeführers von Pakistan nach Deutschland und dessen Weiterreise nach Marokko unterrichtet habe, sondern darüber hinaus auch, wie der Beschwerdeführer geltend mache, übermittelt habe, dass der Beschwerdeführer ein so genannter Gefährder sei und ein Terrorismusverdacht bestehe sowie ob die Weitergabe von Informationen an die marokkanischen Behörden rechtswidrig erfolgt sei, weil es an einer Rechtsgrundlage gefehlt haben könnte. Denn die Äußerungsberechtigte zu 2 habe bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom BKA übermittelten Informationen von den marokkanischen Behörden inhaftiert worden sei. Vielmehr sei er aufgrund der in Marokko gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dort vorliegender Erkenntnisse im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens verhaftet worden. Damit fehle es an der Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für die Verhaftung, Folterung und Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, hier also für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der vom BKA übermittelten Informationen inhaftiert worden sei, trage jedoch der Beschwerdeführer als Anspruchsteller. Die gegen den Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 14. Februar 2020 als unzulässig. In der Begründung führte es aus, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet sei. Der Senat habe bei der Entscheidung durch den beanstandeten Beschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung verletzt. Denn er habe mit dem Schreiben vom 10. September 2019 bereits auf alle tragenden Gründe für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen. Mit der am 6. Februar 2020 gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er macht unter anderem geltend, die Gewährung von Prozesskostenhilfe müsse es ermöglichen, dem finanziell minderbemittelten Beschwerdeführer den Weg zu eröffnen, seine Rechte durchzusetzen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. 1. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, hier nach § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden an (Beschluss vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 17; die hier zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter www.gesetze.berlin.de; Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2020, Art. 10 Rn. 8 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10; vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 15 und vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13). Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt auch dann vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - VerfGH 185/14 - Rn. 17; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Mit der im Beschluss gegebenen Begründung für die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe überspannt das Kammergericht die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten für die von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Amtshaftungsklage. Dies gilt zumindest insoweit, wie die Begründung eines möglichen Amtshaftungsanspruchs durch den Beschwerdeführer auf eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen durch das Bundeskriminalamt - BKA - an marokkanische Sicherheitsbehörden gestützt wird. Diesbezüglich durfte das Kammergericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht ohne weiteres als entfernt ansehen, da sie von schwierigen und strittigen Rechts- und Tatsachenfragen abhängen. Mit der von ihm gegebenen Begründung hat das Kammergericht in tatsächlicher Hinsicht den eng begrenzten Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Beweisantizipation überschritten und zudem in rechtlicher Hinsicht die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen dadurch in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert, dass es den geltend gemachten Anspruch „durchentschieden“ und hierdurch dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen hat, seinen Rechtsstandpunkt im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mit anwaltlicher Hilfe darzustellen. Die Erfolgsaussichten des von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs sind im Hinblick auf das Vorliegen der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Rechtssuchenden nicht lediglich entfernt. a. Nach dem Vorbringen der Parteien im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung von Beamten der Äußerungsberechtigten zu 2 nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit ist es auf der Grundlage der hinreichenden Darlegungen des Beschwerdeführers im Prozesskostenhilfeverfahren zumindest als offen anzusehen, ob Beamte des BKA - und damit der Äußerungsberechtigen zu 2 - durch die Weitergabe von Informationen an marokkanische Sicherheitsbehörden gegen § 14 Bundeskriminalamtgesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 6. Juni 2009 - BKAG alte Fassung (a. F.) - verstoßen und auf diese Weise eine drittbezogene Amtspflicht verletzt haben. Die Bejahung der Frage ist nicht lediglich fernliegend und ihre Klärung kann als in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig angesehen werden. Das Kammergericht hat in seinem Hinweis vom 10. September 2019 auch eine Tendenz zum Vorliegen eines solchen Verstoßes erkennen lassen, indem es dort die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung als zweifelhaft angesehen hat. Im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 8. November 2019 hat es dies jedoch sodann dahingestellt sein lassen. Gemäß § 14 Abs. 1 BKAG a. F. kann das BKA an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, unter anderem zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe (Satz 1 Nr. 1). Nach § 14 Abs. 7 BKAG a. F. unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (Satz 6). Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre (Satz 7). Als durch das BKA an die marokkanischen Behörden übermittelte Informationen können nach dem Sach- und Streitstand des Prozesskostenhilfeverfahrens mindestens vorausgesetzt werden: die Pakistanreise des Beschwerdeführers, seine Rückreise nach Deutschland, die Einschätzung des Beschwerdeführers als so genannter Gefährder im Hinblick auf islamistischen Terrorismus - wenngleich ohne diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen in Deutschland - sowie die Weiterreise nach Marokko und Ankunft in Casablanca. Diese Informationen hat die Äußerungsberechtigte zu 2 zum Teil selbst vorgetragen, zum Teil hat sie den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Weitergabe dieser Informationen ist dementsprechend auch vom Kammergericht in seinem Hinweis vom 10. September 2019 zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage vorausgesetzt worden, auch wenn es dies im Beschluss vom 8. November 2019 wiederum hat dahingestellt sein lassen. Die Äußerungsberechtigte zu 2 hat sich zur Rechtfertigung der Informationsübermittlung allein darauf berufen, dass diese im Rahmen des auf Gegenseitigkeit beruhenden polizeilichen Informationsaustauschs erfolgt sei und die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden zu den Aufgaben des BKA gehöre. Zwar ist eine Datenübermittlung auf Grund einer solchen Aufgabenwahrnehmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG a. F. hier denkbar. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift im Hinblick auf die Übermittlung von Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen als Ermächtigungsgrundlage für eine Datenübermittlung ausreichend war (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 343). Die Vorschrift als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzt, ist es aber nicht lediglich fernliegend, dass die Datenübermittlung trotz Annahme einer erforderlichen Aufgabenwahrnehmung wegen schutzwürdiger Interessen des Betroffenen - hier des Beschwerdeführers - gemäß § 14 Abs. 7 Satz 7 BKAG a. F. hätte unterbleiben oder zumindest eingeschränkt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung eine Übermittlung, wenn nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, wozu das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat zählt. Hierbei ist die Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen, insbesondere an einen angemessenen datenschutzrechtlichen Umgang, im Empfängerstaat nicht bloß ein Abwägungsgesichtspunkt, der im Einzelfall zur Disposition der Behörden steht. Vielmehr sind insoweit grundrechtliche Mindestanforderungen stets zur Geltung zu bringen. Ist eine Vergewisserung über einen zumindest elementaren Anforderungen genügenden rechtsstaatlichen Umgang des Empfängerstaats mit den übermittelten Daten nicht anders zu erreichen, bedarf es insoweit gegebenenfalls des Rückgriffs auf eine Einzelfallgarantie - wie sie § 14 Abs. 7 Satz 9 BKAG in der späteren, ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung auch ausdrücklich vorgesehen hat (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 353). Hinsichtlich der Besorgnis der Verletzung etwaiger menschenrechtlicher Standards durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat muss insbesondere gewährleistet erscheinen, dass sie dort weder zu politischer Verfolgung noch unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 336). Zwingend auszuschließen ist jedenfalls die Datenübermittlung an andere Staaten, wenn zu befürchten ist, dass elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden, denn keinesfalls darf der Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 328). Der Beschwerdeführer hat die regelmäßige Verletzung menschenrechtlicher Standards durch die marokkanischen Behörden - durch Untermauerung mit mehreren Studien und Gerichtsentscheidungen - dargelegt. Diese Beschreibung der Menschenrechtslage in Marokko lässt zudem sein hinreichend dargelegtes Verfahren in Marokko sowie insbesondere die Folter und Misshandlungen als im Zusammenhang mit einem Terrorismusvorwurf nicht untypisch und unerwartbar erscheinen. Den entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten ist die Äußerungsberechtigte zu 2 im Prozesskostenhilfeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich unsubstantiiert vorgetragen, dass § 14 Abs. 7 Satz 6 BKAG a. F. und völkerrechtliche Verpflichtungen im Rahmen einer Einzelfallabwägung nach § 14 Abs. 7 Satz 7 BKAG a. F. beachtet worden seien. Von gerichtlicher Seite fehlt es bisher an einer für die Beurteilung hinreichenden - und im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht zu leistenden - Würdigung der Darlegungen und angebotenen Beweise des Beschwerdeführers. b. Die nicht lediglich entfernte Möglichkeit einer entsprechenden Amtspflichtverletzung auf Grund der Datenübermittlung vorausgesetzt, ist auch die Frage des Verschuldens durch die Amtsträger des BKA als weitere Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs als offen und ihre Klärung als schwierig anzusehen. Auf die Frage des Verschuldens ist das Kammergericht weder in seinem Hinweis vom 10. September 2019 noch in der angegriffenen Entscheidung vom 8. November 2019 ausdrücklich eingegangen. Demgegenüber hatte jedoch das Landgericht Berlin in seinem Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vom 2. Dezember 2018 ein schuldhaftes Handeln der Amtsträger im BKA verneint, weil diese auf Grund vernünftiger Überlegungen zumindest zu einer vertretbaren Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung gekommen seien. Ob die getroffene Entscheidung im konkreten Fall auch zutreffend war, könne hingegen offen bleiben. Das Landgericht hatte insoweit zwar zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass im Rahmen der Abwägung nach § 14 Abs. 7 Satz 7 BKAG a. F. eine generalisierende tatsächliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage im Empfängerstaat durch das BKA ausreiche. Allerdings gilt nach ebenjener Rechtsprechung auch, dass eine solche Einschätzung nur so lange Geltung beanspruchen kann, wie sie nicht durch entgegenstehende Tatsachen in besonders gelagerten Fällen erschüttert wird. Denn die Vergewisserung über das geforderte grundrechtliche Schutzniveau - sei es generalisiert, sei es im Einzelfall - ist keine der freien politischen Disposition unterliegende Entscheidung der deutschen Stellen, sondern hat sich auf gehaltvolle wie realitätsbezogene Informationen zu stützen und muss regelmäßig aktualisiert werden. Ihre Gründe müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Entscheidung muss durch die Datenschutzbeauftragten überprüfbar sein und einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 337 ff.). Die Äußerungsberechtigte zu 2 hat aber schon nicht zu erkennen gegeben, inwieweit das BKA die Menschenrechtslage in Marokko bei der Entscheidung für die Datenübermittlung überhaupt konkret berücksichtigt hat. Sie hat lediglich in allgemein gehaltener Form die Einbeziehung von völkerrechtlichen Verpflichtungen als Erfordernis von § 14 Abs. 7 BKAG a. F. referiert. Die Feststellung des Landgerichts in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2018, dass die Amtsträger des BKA wegen der „Substanzlosigkeit“ der übermittelten Informationen in vertretbarer Weise eine Verhaftung des Beschwerdeführers ausschließen konnten, und damit nicht schuldhaft gehandelt hätten, ist in jeglicher Hinsicht nicht hinreichend durch eine Auswertung der vorliegenden Informationen gedeckt. Darüber hinaus erscheint die Annahme einer Substanzlosigkeit der übermittelten Informationen im Hinblick auf die - insoweit unstreitige - Übermittlung der Gefährdereigenschaft des Beschwerdeführers bezüglich islamistischen Terrorismus im Kontext der von dem Beschwerdeführer dargelegten Menschenrechtslage in Marokko kaum vertretbar. c. Der mögliche Schaden des Beschwerdeführers - eine auf einem erzwungenen Geständnis beruhende mehrjährige Inhaftierung in Marokko, die gesundheitlichen Folgen von Folter und Misshandlungen im Zuge von Vernehmungen und Haft sowie dadurch entstandene Kosten - ist bisher weder von der Äußerungsberechtigten zu 2 bestritten noch von den Fachgerichten in Frage gestellt worden. d. Ausgehend von der nicht als lediglich fernliegend zu beurteilenden Möglichkeit, dass Amtspflichtverletzung und Schaden festgestellt werden könnten, ist schließlich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung - einem kausalen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden - als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen und schwierig anzusehen. Dadurch, dass das Kammergericht seine Entscheidung zur fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage maßgeblich darauf gestützt hat, dass sich die Kausalität der Informationsübermittlung für die Verhaftung, Folterung, Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers in Marokko nicht feststellen lasse, weil die Äußerungsberechtigte zu 2 diese bestritten habe, der Beschwerdeführer hierfür aber die Darlegungs- und Beweislast trage, hat es sich nicht hinreichend mit den sich nach den Umständen des Falles stellenden Darlegungs- und Beweisfragen auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr über diese hinweggesetzt. Es hat durch seine Entscheidung - auf unsicherer Erkenntnislage und unter Annahme von Gesichtspunkten, für die der von den Parteien unterbreitete Prozessstoff keine ausreichende Grundlage bietet - den Rahmen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Beweisantizipation überschritten (hierzu unter aa.). Darüber hinaus hat es sich stellende schwierige Rechtsfragen zur Darlegungs- und Beweislast durch deren Übergehen im Wege eines „Durchentscheidens“ in das Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig vorverlagert (bb.). Hierdurch hat es jeweils die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage überspannt. aa. Zu der Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist zu prüfen, ob die eingetretenen Beeinträchtigungen bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wären. Insoweit obliegt dem Beschwerdeführer als Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wie das Kammergericht zutreffend festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, die unter Verstoß gegen § 14 Abs. 7 Satz 7 BKAG a. F. erfolgte Informationsübermittlung sei für die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen kausal gewesen, weil sie zu seiner Verhaftung durch die marokkanischen Behörden und einer nachfolgenden Verurteilung und mehrjährigen Inhaftierung auf Grund eines durch Folter erzwungenen Geständnisses geführt habe. Diese Kausalität hat die Äußerungsberechtigte zu 2 bestritten unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch unabhängig von der Informationsübermittlung durch das BKA in Marokko auf Grund dort gegen ihn vorliegender Vorwürfe verhaftet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe vielmehr in Kenntnis und Inkaufnahme einer dort drohenden Verhaftung ohnehin - wenn auch zunächst nicht direkt von Frankfurt aus - nach Marokko weiterreisen wollen, weil er seine Familie habe wiedersehen wollen. Insoweit beruft sich die Äußerungsberechtigte zu 2 auf entsprechende Angaben des Polizeibeamten B. in dessen Gedächtnisprotokoll vom 18. Februar 2010 über „Aussagen“ des Beschwerdeführers „bei der Begleitung zum nächsten Flug nach Marokko“. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber bestritten, dass er ohnehin nach Marokko habe weiterreisen wollen und dass er auf Grund dortiger gegen ihn vorliegender Vorwürfe verhaftet worden sei. Er hat im Rahmen seines Antrags auf Prozesskostenhilfe zum Beweis des von ihm behaupteten Geschehensablaufs sowohl eine zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten B. als auch seine eigene Anhörung, hilfsweise Vernehmung als Partei, angeboten. Dadurch, dass das Kammergericht bei dieser Sachlage zur Verneinung der Erfolgsaussicht der Klage darauf abgestellt hat, dass sich nicht feststellen lasse, dass die übermittelten Informationen kausal zu Verhaftung, Folterung und Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten, hat es eine im Prozesskostenhilfeverfahren verfassungsrechtlich zu beanstandende Beweisantizipation vorgenommen. Denn der Beschwerdeführer hat zum einen Beweis für den von ihm behaupteten Geschehensablauf - und damit auch zur Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden - durch seine Vernehmung als Partei nach §§ 447, 448 ZPO angetreten. Hier dürften auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei ohne Zustimmung des Gegners herzustellen sein, weil durch die zuvörderst beantragte persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem von ihm vorgetragenen und - insoweit unbestrittenen - Geschehensablauf einer Verhaftung bereits direkt am Flugzeug nach Ankunft am Flughafen von Casablanca wohl „einiger Beweis“ im Sinne von einigen Anhaltspunkten, die seinen streitigen Tatsachenvortrag zur Kausalität stützen (so genannter Anfangsbeweis oder Anbeweis, vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 448 ZPO, Rn. 4 f. m. w. N.), zu erbringen sein dürfte. Darüber hinaus hat er im Hinblick auf den Geschehensablauf am Frankfurter Flughafen die Vernehmung des Polizeibeamten B. beantragt. Die vom Kammergericht für seine Rechtsansicht einer fehlenden Feststellbarkeit der Kausalität der Informationsübermittlung zu Grunde gelegten Aussagen des Beschwerdeführers zu einer möglicherweise drohenden Verhaftung in Marokko aus anderen Gründen entstammen dem insoweit von der Äußerungsberechtigten zu 2 in Bezug genommenen Gedächtnisprotokoll des Polizeibeamten B. vom 18. Februar 2010. Die vom Kammergericht als Urkundenbeweis gewürdigten Angaben des B. im Gedächtnisprotokoll zu den Aussagen des Beschwerdeführers auf dem Frankfurter Flughafen kann aber wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme jedenfalls dann nicht dessen Vernehmung als Zeugen ersetzen, wenn diese - wie hier von dem Beschwerdeführer - beantragt ist (vgl. zum Recht auf unmittelbare Anhörung eines Zeugen: Greger in: Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu §§ 373-401, Rn. 13 m. w. N.). Die im Beschluss des Kammergerichts unter Ziff. 1 enthaltenen Ausführungen zur Annahme der Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinsichtlich des Gedächtnisprotokolls des Polizeibeamten B. im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage und einer hiernach vom Kammergericht angenommenen Unwahrscheinlichkeit, dass eine Vernehmung des Polizeibeamten oder eine Anhörung oder Parteivernehmung des Beschwerdeführers dessen Behauptungen stützen könnten, bezogen sich allein auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von Beamten der Äußerungsberechtigten zu 2 gegen seinen Willen zur Weiterreise nach Marokko veranlasst wurde und hierdurch eine Amtshaftung begründet werden kann. Diese Ausführungen bedürfen hier keiner verfassungsrechtlichen Beurteilung. Denn sie bezogen sich gerade nicht auf den von dem Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten und unter Ziff. 2 des Beschlusses behandelten Amtshaftungsanspruch gegen die Äußerungsberechtigte zu 2 auf Grund einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Datenübermittlung durch das BKA und die sich in diesem Zusammenhang stellende Kausalitätsproblematik. Deren Beurteilung ist von durch die Äußerungsberechtigte zu 2 unter Verweis auf das Gedächtnisprotokoll behaupteten, aber von dem Beschwerdeführer bestrittenen Aussagen zu einer von ihm ohnehin beabsichtigten Weiterreise nach Marokko und einer dort möglicherweise drohenden Verhaftung abhängig. Insoweit war eine Beweisantizipation aus den oben genannten Gründen jedoch nicht zulässig. bb. Darüber hinaus hat das Kammergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem es die Klärung schwieriger Fragen hinsichtlich des Umfangs der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Kausalität dadurch in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert hat, dass es diese Fragen bei der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung gänzlich außer Betracht gelassen und den Anspruch insoweit „durchentschieden“ hat. Denn zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle der Schaden darstellen würde. Insoweit obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Stehen allerdings die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung fest, kann - sofern für den ursächlichen Zusammenhang nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit besteht - der öffentlichen Körperschaft der Nachweis überlassen werden, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dem Geschädigten können darüber hinaus die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern (BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 -, BGHZ 129, 226, juris Rn. 20 m. w. N., vgl. auch Dörr, in: Beck-Online, Großkommentar, 2021, BGB § 839 Rn. 482 m. w. N.). Der Beschwerdeführer ist seinem Vortrag zufolge wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen von Casablanca verhaftet worden. Das spricht zunächst dafür, dass der durch den behördlichen und gerichtlichen Zugriff sowie die Haft entstandene Schaden durch die - insoweit zwischen den Parteien im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens unstreitige - Übermittlung der Informationen des BKA über die Gefährdereigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf islamistischen Terrorismus und über seine Ankunft in Marokko entstanden ist. Insoweit könnte auf Grund der von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Menschenrechtslage in Marokko eine nach der Lebenserfahrung tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Mitteilung der Gefährdereigenschaft durch das BKA und einer Verhaftung und menschenrechtswidrigen Behandlung als einer des islamistischen Terrorismus verdächtigten Person in Marokko in Betracht zu ziehen sein. Zur abschließenden Beurteilung, ob eine solche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit hier in Betracht kommt, wäre jedoch eine genaue Kenntnis der übermittelten Informationen, der konkreten Vorwürfe der marokkanischen Stellen gegenüber dem Beschwerdeführer, insbesondere zum Zeitpunkt seiner dortigen Verhaftung am Flughafen, sowie der Menschenrechtslage in Marokko erforderlich. Zu allem hat der Beschwerdeführer vorgetragen und Beweis angeboten, ohne dass eine für die Ablehnung der Kausalität im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichende Würdigung seitens des Kammergerichts im angefochtenen Beschluss über die Prozesskostenhilfe erfolgt ist. Denn je nachdem als wie gefestigt sich die Vermutung oder Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs erweist, kann die Äußerungsberechtigte zu 2 hinsichtlich ihrer Behauptung beweisbelastet sein, dass der Schaden nicht auf der Informationsübermittlung durch das BKA, sondern auf unabhängig davon durch marokkanische Stellen erhobene Vorwürfe und eine auf Grund dessen erfolgte Strafverfolgung zurückzuführen sei. Dass im Gedächtnisprotokoll des Polizeibeamten B. Aussagen des Beschwerdeführers enthalten sind, die auf solche unabhängig erhobenen Vorwürfe marokkanischer Stellen hindeuten, lässt die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs jedenfalls nicht von vornherein als fernliegend erscheinen. Denn die dort wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers sind unspezifisch und legen nicht ohne Weiteres den konkreten Ablauf in Marokko einer Festnahme bereits am Flugzeug und damit den konkret eingetretenen Schaden nahe. Zusätzlicher substantiierter Vortrag seitens der Äußerungsberechtigten zu 2 ist in dieser Hinsicht nicht erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten der konkret vom BKA an die marokkanischen Stellen übermittelten Informationen, die für eine mögliche Vermutung eines Ursachenzusammenhangs nach der oben genannten Rechtsprechung maßgeblich wären, dürfte die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast in Betracht zu ziehen sein. Hiernach kann es im Einzelfall dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten sein, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu § 284 Rn. 34 ff.). Kenntnis der vom BKA konkret an die marokkanischen Sicherheitsbehörden übermittelten Informationen, welche für die rechtliche Beurteilung der oben genannten in Betracht kommenden Beweiserleichterungen für die Frage der Kausalität von Bedeutung sind, hat ausschließlich die Äußerungsberechtigte zu 2. Dadurch, dass das Kammergericht zu all diesen Fragen überhaupt keine Erwägungen angestellt hat, sondern allein auf Grund des schlichten Bestreitens der Kausalität durch die Äußerungsberechtigte zu 2 unter Verweis auf bestimmte unspezifische Äußerungen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Verhaftung in Marokko angenommen hat, die Kausalität ließe sich angesichts der Darlegungs- und Beweislast des Beschwerdeführers nicht feststellen, hat es schwierige Rechts- und Tatsachenfragen in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert und hierdurch sein Recht auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. 3. Die angegriffene Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe beruht auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer näheren Prüfung der Darlegungs- und Beweislast unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein könnte. Auch sind im Hinblick auf die hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO weitere Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs weder von der Äußerungsberechtigten zu 2 noch von den Fachgerichten in den tragenden Gründen ihrer Entscheidungen problematisiert worden und insoweit auch keine Probleme offensichtlich. Gleiches gilt für die nach § 114 ZPO zu verlangenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auf die übrigen Rügen von Grundrechtsverletzungen kommt es danach nicht mehr an. III. Der angegriffene Beschluss vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Beschluss vom 14. Februar 2020, mit dem das Kammergericht die Anhörungsrüge verworfen hat, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erledigt, nachdem ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen zuerkannt wurde (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 23). Die Entscheidung ist mit 6 : 3 Stimmen ergangen.