Beschluss
9 W 13/24
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0521.9W13.24.00
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sind die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 9 W 99/21 -, juris). Danach scheidet auch eine Verweisung in eine andere funktionelle Zuständigkeit derselben Gerichtsbarkeit aus.(Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 7. März 2024 - 26 O 383/23 - wird dieser aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sind die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 9 W 99/21 -, juris). Danach scheidet auch eine Verweisung in eine andere funktionelle Zuständigkeit derselben Gerichtsbarkeit aus.(Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 7. März 2024 - 26 O 383/23 - wird dieser aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer – ehemals Strafhäftling in der JVA H. - begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Herausgabe von drei Mobilfunktelefonen gerichtete Klage. Der Besitz an den Mobiltelefonen war ihm während seiner Strafhaft entzogen worden. Eine Rückgabe ist bisher nicht erfolgt, ohne dass allerdings Einzelheiten hierzu dargetan wären. Das Landgericht hat nach entsprechender Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 7. März 2024 das Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 17a Absatz 2 GVG an die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts I verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Herausgabeverlangen des Antragstellers allein Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nach den §§ 109 ff. StVollzG sein könne. Hierfür seien die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts zuständig. Gegen diesen Verweisungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. März 2024. Mit Beschluss vom 10. April 2024 hat das Landgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 17a Absatz 4 Satz 2 GVG analog i.V.m. § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2024 hat insoweit Erfolg, als dass der Verweisungsbeschluss aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. 1. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an die Strafvollstreckungskammern konnte nicht erfolgen, weder auf der Grundlage des § 17a Absatz 2 GVG noch in entsprechender Anwendung dieser Regelung, da diese im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht einschlägig ist (mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: Senat, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 9 W 99/21 - Rn. 35 ff.; vgl. die Nachweise dort unter Rn. 36; darunter auch: BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19 - Rn. 11, juris; zustimmend ferner: Lückemann, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 17 - 17c, Rn. 12; Reichling, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 52. Edition, Stand: 1. März 2024, Rn. 16; a.A.: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 19, juris m.w.N. in Rn. 18). Ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren ist kein Rechtsstreit im Sinne des § 17a Absatz 2 GVG, stattdessen ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich die Parteien nicht mit gegenläufigen Interessen streitig gegenüberstehen (Senat, a.a.O., Rn. 39; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - Rn. 10, juris). Auch eine analoge Anwendung des § 17a Absatz 2 GVG scheidet aus, da es an einer hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage mangelt. Dient § 17a GVG dem Interesse der Parteien an einer endgültigen Sachentscheidung im „richtigen“ Rechtsweg sowie im Rahmen dessen der Verfahrensbeschleunigung und Konzentration der Entscheidung über den Rechtsweg, entspricht diese Interessenlage nicht auch den Interessen im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren in gleicher Weise. Darin verfolgt der Antragsteller in erster Linie sein Interesse, Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu erhalten. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist demnach keine Entscheidung in der Sache. Ferner ist eine entsprechende Anwendung des § 17a Absatz 2 GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots und zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens könnte keine verbindliche Klärung der Rechtswegzuständigkeit auch für das spätere Streitverfahren bewirken. Die Entscheidung über das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht entfaltet keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren, sondern ist auf die Festlegung beschränkt, in welchem Gerichtszweig über das Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden ist (Senat, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Schließlich sprechen auch Gründe der Prozessökonomie nicht für, sondern gegen eine entsprechende Anwendung. Ein Antragsteller, der seinen Antrag im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vor einem rechtswegfremden Gericht stellt, gelangt ohne eine entsprechende Anwendung von § 17a Absatz 2 GVG wesentlich schneller und ohne Rechtsnachteile zu erleiden zu seinem Ziel, Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage zu erhalten, wenn das zunächst angerufene Gericht den Antrag wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit zurückweist und der Antragsteller sodann vor dem zuständigen Gericht seinen Prozesskostenhilfeantrag erneut stellt. Dies ist bereits innerhalb weniger Tage nach Zugang der ablehnenden Entscheidung möglich, während eine Rechtswegverweisung schon wegen der Beachtung der Frist für die Beschwerde gemäß § 17a Absatz 4 GVG eine Verzögerung von mehreren Wochen nach sich zieht. Hinzu kommen die Dauer der aktenmäßigen Bearbeitung und die Versendung der Akten von Gericht zu Gericht. Auch Ressourcen der Gerichte werden zusätzlich in Anspruch genommen (so bereits: Senat, a.a.O., Rn. 59). Dies zugrunde gelegt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die hier vom Landgericht vorgenommene Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer. § 17a Absatz 2 GVG findet keine - auch keine entsprechende - Anwendung. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend ohnehin nicht um einen Fall der Rechtswegverweisung, sondern um eine Verweisung in die funktionelle Zuständigkeit, da sowohl die Zivilkammern als auch die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Für die Verweisung in die zutreffende funktionelle Zuständigkeit kommt zwar grundsätzlich eine analoge Anwendung des § 17a Absatz 2 GVG in Betracht (vgl.: BGH, Beschluss vom 23. März 2005 – 2 Ars 16/05 – juris; OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 – 4 WS 130/09 – juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3. 9. 2010 - 3 Ws 813/10), aus den vorstehenden Gründen jedoch nur im Streitverfahren und nicht auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren. 2. Nach Aufhebung des Verweisungsbeschlusses wird das Landgericht in eigener Zuständigkeit über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu entscheiden haben. Angesichts der bereits für den Verweisungsbeschluss zugrunde gelegten - aus Sicht des Senats in der Sache völlig zutreffenden - Auffassung des Landgerichts, dass für das Begehren des Antragstellers eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts I gegeben ist, wird der Prozesskostenhilfeantrag aus Gründen fehlender funktioneller Zuständigkeit der Zivilkammern zurückzuweisen sein. Damit fehlt es an der nach § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung. Bei der von dem Antragsteller begehrten Vornahme, der Herausgabe von Mobilfunkgeräten, handelt es sich um eine Maßnahme, die grundsätzlich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor den Strafvollstreckungskammern nach den §§ 109 StVollzG ff. überprüfbar ist. Um eine solche Maßnahme handelt es sich immer dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Gefangenen aufgrund des Strafvollzugsgesetzes betroffen sind. Dies ist im Falle der hier im Streit stehenden verwahrten und nach beendeter Strafhaft nicht herausgegebenen Mobilfunkgeräte der Fall. Unerheblich ist hierfür, dass der Antragsteller inzwischen nicht mehr Gefangener ist. Dies ändert nichts daran, dass die Verwahrung und bisher unterbliebene Herausgabe der Mobilfunkgeräte ihre Grundlage in dem Vollzug seiner Strafhaft findet. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme richtet sich u.a. nach den § 51 Absatz 1 Satz 1 StVollzG Bln, 53 Absatz 2 StVollzG Bln (vgl hierzu u.a.: Kammergericht, 2 Ws 17/23, Beschluss vom 27. Juni 2023, BeckRS 2023, 41995). III. Die Rechtsbeschwerde wird entsprechend § 17a Absatz 4 Satz 4, Satz 5 GVG zugelassen, da die Rechtsfrage, ob § 17a GVG in Fällen funktioneller Unzuständigkeit im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren entsprechende Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zudem wird die Ausgangsfrage hierzu, ob die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17 a GVG überhaupt im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren anzuwenden sind, von den Senaten des Bundesgerichtshofs bisher unterschiedlich beantwortet, weshalb auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Gründe der Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (IX ZB 61/15 - juris) sind mit den Gründen der Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20 - juris) nicht vereinbar. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Senat § 17a GVG im hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren aus den vorstehenden Gründen nicht für anwendbar erachtet. Aus Gründen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes der allgemeinen Gleichberechtigung und des Vertrauensschutzes, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, darf diese unrichtige Rechtsanwendung nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Es ist daher das Rechtsmittel gegeben, das auch im Falle der Anwendbarkeit des § 17a GVG gegeben wäre.