Beschluss
12 S 1257/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0828.12S1257.24.00
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Leitsätze
In sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sind sowohl Verweisungen wegen sachlicher Unzuständigkeit (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG) als auch Rechtswegverweisungen (§ 17a Abs. 2 GVG) möglich und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig geboten (Änderung der Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 -, NVwZ-RR 2005, 86 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - 5 B 21.22 -, juris Rn. 6 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 S 1310/21 -, Justiz 2023, 161).(Rn.8)
Tenor
Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sachlich unzuständig.
Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sind sowohl Verweisungen wegen sachlicher Unzuständigkeit (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG) als auch Rechtswegverweisungen (§ 17a Abs. 2 GVG) möglich und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig geboten (Änderung der Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 -, NVwZ-RR 2005, 86 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - 5 B 21.22 -, juris Rn. 6 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 S 1310/21 -, Justiz 2023, 161).(Rn.8) Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Eilrechtsschutzantrag, mit dem der Antragsteller begehren will, ihm zum Tage seines 3. Geburtstags ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die Dauer von 12 Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig 5 Stunden zwischen 08:00 bis 13:00 Uhr nachzuweisen, wobei die Tageseinrichtung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Antragstellers aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, sachlich nicht zuständig (I.), so dass das Verfahren nach der erfolgten Anhörung der Beteiligten in analoger Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen ist (II.). I. 1. Für Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Gericht des ersten Rechtszugs sachlich zuständig, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Bei diesem Gericht ist der Antrag auch zu stellen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bezieht sich der Antrag auf ein noch anhängig zu machendes, zukünftiges Verfahren, ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen und ist das Gericht zur Entscheidung berufen, das für die Entscheidung über den Antrag zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - XII ZB 700/12 -, NJW 2013, 2971 Rn. 9). Dies ist hier in sachlicher Hinsicht das Verwaltungsgericht, denn zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache, was das Gericht des ersten Rechtszugs ist und dann, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO). Damit ist hier das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berufen, da dieses im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheidet, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, § 45 VwGO, soweit nicht die - hier nicht einschlägigen - Ausnahmeregelungen der §§ 47 f., 50 VwGO eingreifen. Eine Hauptsache bezogen auf den hier angekündigten Antrag ist nämlich beim Verwaltungsgerichtshof nicht im Berufungsverfahren anhängig. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 31.07.2024 darauf abstellt, dass ein Beschwerdeverfahren nach der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 S 76/24) anhängig sei, der Sachverhalt weitgehend identisch mit dem hier angekündigten, beabsichtigen Antrag sei und eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu einer unzulässigen Situation von zwei anhängigen Eilverfahren in derselben oder ähnlichen Sache beim gleichen Gericht führen könnte, haben diese Argumente nichts mit der Anhängigkeit einer Hauptsache zu tun. Dass mit der Hauptsache alleine ein Klageverfahren gemeint ist, ergibt sich schon aus der Regelung zum Zuständigkeitsübergang bei anhängigem Berufungsverfahren. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen folgt in der Hauptsache aus § 52 Nr. 3 VwGO. II. In analoger Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG ist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen und die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs auszusprechen. Die Vorschriften des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG sind analog in Verfahren, die allein einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Rechtsschutzantrag betreffen, anzuwenden. Die umstrittene Frage, ob in isolierten Prozesskostenhilfeverfahren eine - direkte oder entsprechende - Anwendung des § 17a GVG mangels anhängigen Rechtsstreits ausscheidet (so etwa KG, Beschluss vom 21.05.2024 - 9 W 13/24 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - X ARZ 143/19 -, ZInsO 2019, 1260 Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.2020 - 2 S 60/20 -, Justiz 2021, 47 und vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 -, NVwZ-RR 2005, 860; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2020 - 3 O 141/20 - LKV 2021, 40, 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.08.2014 - 5 C 14.1654 -, NVwZ-RR 2014, 940; Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 7; Lückemann in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor §§ 17 - 17c, Rn. 12; Pabst in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17 GVG Rn. 5; Sennekamp, NVwZ 1997, 642, 647) oder ob auch in diesen Verfahren eine bindende Verweisung zu erfolgen hat (BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - 5 B 21.22 -, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/29 -, FamRZ 2021, 113 Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 S 1310/21 -, Justiz 2023, 161; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2020 - 4 D 137/20 -, NWVBl 2021, 42; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 / §§ 17 - 17b GVG Rn. 4), ist in Abkehr der bereits zitierten Senatsentscheidung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 -, NVwZ-RR 2005, 860) dahingehend zu beantworten, dass sowohl Verweisungen wegen sachlicher Unzuständigkeit (dies bejahend auch: Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 83 VwGO Rn. 27 ) als auch Rechtswegverweisungen möglich und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig geboten sind. Denn nur so können negative Kompetenzkonflikte zu Lasten des Antragstellers vermieden und damit die gebotene beschleunigte Behandlung von Prozesskostenhilfeanträgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334, 335; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 166 VwGO Rn. 65 ) sichergestellt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.