Beschluss
9 W 58/24
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0214.9W58.24.00
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird dem Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin II vom 1. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage (1.000,00 Euro) bewilligt und Rechtsanwältin V. R., ..., als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird dem Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin II vom 1. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage (1.000,00 Euro) bewilligt und Rechtsanwältin V. R., ..., als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Nach dem Vorbringen des Antragstellers kann Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle die Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers kommt jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK vorliegend ernsthaft in Betracht. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG hinreichend dargetan sind, kann dahingestellt bleiben. 1. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18 –, juris; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 1993 – 1 BvR 1697/91 –, juris). Sie besteht, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 114 ZPO, Rn. 22 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt; das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 7. März 2007 – IV ZB 37/06 –, Rn. 7, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 –, Rn. 11. juris). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Februar 2020 – 1 BvR 3182/15 –, Rn. 14 - 15, juris) 2. Ob die Missachtung der Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt und einen Entschädigungsanspruch rechtfertigt, stellt eine bislang ungeklärte Rechtsfrage dar, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann. Nach der (wenigen) veröffentlichten zivilrechtlichen Rechtsprechung (es handelt sich insoweit lediglich um Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren) soll in derartigen Fällen ein Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK bestehen. Wegen der Fristüberschreitung sei die Freiheitsentziehung nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. November 2019 – 11 W 3/19 –, Rn. 21, juris). Damit sei eine Verletzung von Art. 5 Absatz 1 EMRK gegeben (s.a. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – I-11 W 128/12 –, juris). Die Begründung erscheint allerdings fraglich, weil Grundlage der Freiheitsentziehung das die Maßregel anordnende Urteil ist, so dass durch eine bloße verspätete Entscheidung Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht verletzt sein dürfte, wenn die Überprüfung nicht zu einer Entlassung führt (Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 67e StGB, Rn. 28a). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Missachtung der Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen, weil diese Vorschriften der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung dieses Grundrechts dienen (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 –, Rn. 18, juris; vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16 –, Rn. 20, juris; vom 20. November 2014 – 2 BvR 2774/12 –, Rn. 37, juris; vom 22. November 2011 – 2 BvR 1334/10 –, Rn. 16, juris). Voraussetzung ist danach jedoch, dass die Missachtung der Vorschriften eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht darstellt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. Darüber hinaus führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der zuständigen Strafvollstreckungskammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum. Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein mit dem Betreiben des Verfahrens bis zur Entscheidungsreife und der mündlichen Entscheidung die Frist noch nicht gewahrt, weil die rechtzeitige Abfassung der schriftlichen Beschlussgründe für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist und erst mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird. Mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG macht es keinen Unterschied, ob die Beschlussfassung als solche oder die Mitteilung der Beschlussgründe verspätet erfolgt, weil der Untergebrachte sich in beiden Fällen - bei andauernder Freiheitsentziehung - nicht in der Lage sieht, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines möglicherweise verletzten Freiheitsanspruchs zu entscheiden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. November 2014 – 2 BvR 2774/12 –, Rn. 48, juris). b) Nach diesen Grundsätzen kommen vorliegend durchaus unangemessene Verzögerungen bei den Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung in Betracht. So kam es jedenfalls 2023 zu einer Verzögerung von sechs Wochen und zwei Tagen und 2024 immerhin zu einer Verzögerung von zwei Wochen. aa) Allerdings erfolgte die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2022 getroffene Entscheidung über die Anordnung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (589 StVK 165/21) rechtzeitig. Die Frist für die Prüfung nach § 67c Absatz 1 StGB lief bis zum 6. August 2022. Die Zustellung erfolgte am 5. August 2022 an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Dass dem Antragsteller selbst die Entscheidung erst später bekannt gegeben worden ist, ist unerheblich. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte danach rechtzeitig. Darauf, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr vor deren Beginn rechtskräftig werden konnte, kommt es nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an. bb) Dagegen kam es bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. April 2023 (597 StVK 5/23) zu einer erheblichen Verzögerung. Die Frist für die Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB lief bis zum 26. April 2023. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer verfügte unter dem 30. Mai 2023 die Zustellung des o.g. Beschlusses. Die Geschäftsstelle führte die Verfügung jedoch erst am 9. Juni 2023 aus, so dass die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch Empfangsbekenntnis am selben Tage erfolgte. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung kam es mithin zu einer Verzögerung von 6 Wochen und zwei Tagen. cc) Auch bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. April 2024 (597 StVK 178/23) kam es zu einer wenn auch wesentlich geringeren Verzögerung. Die Frist für die Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB lief bis zum 26. April 2024. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung des o.g. Beschlusses am 19. April 2024. Die Geschäftsstelle führte die Verfügung jedoch erst am 10. Mai 2024 aus, so dass die Zustellung an Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers per Empfangsbekenntnis am selben Tage erfolgte. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung kam es zu einer Verzögerung von zwei Wochen. c) Die Beantwortung der Frage, ob die festgestellten Verzögerungen das Freiheitsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt haben und einen Entschädigungsanspruch des Antragstellers rechtfertigen, hängt nach den eingangs dargestellten Grundsätzen zum einen davon ab, ob die Missachtung der einschlägigen Vorschriften eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht darstellt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt, und zum anderen davon, ob im Hinblick darauf, dass nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung führt, eine Fristversäumung von etwas über sechs Wochen sowie von nur zwei Wochen eine Verletzung darstellen kann. Sowohl 2023 als auch 2024 wurde die Fortdauer der Sicherungsverwahrung jeweils noch vor Ablauf der Überprüfungsfrist beschlossen. Problematisch war allein, dass die Zustellung der Entscheidungen zu lange dauerten. Dennoch kommt hier die Würdigung in Betracht, dass die Missachtung der Vorschriften eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht darstellt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. aa) Wegen der Fortdauerentscheidung 2023 dürfte sich der Antragsgegner erfolglos auf die Gründe des Beschlusses des Kammergerichts vom 27. September 2023 (Az. 2 Ws 85/23) berufen, mit dem die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. April 2023 (597 StVK 5/23) erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet verworfen worden ist. Danach lasse sich dem Verfahrensgang eine Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht des Antragstellers sichernden Verfahrensrecht nicht entnehmen. Dieser zeige vielmehr, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Fristablauf im Blick gehabt habe. Unter anderem habe er Ende Februar die Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf die „inzwischen eilige" Erledigung des Stellungnahmegesuchs erinnert. Auch die Terminierung der Anhörung auf den 25. April 2023 lasse ein Bewusstsein für die Bedeutung der Überprüfungsfrist erkennen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vorsitzende die Anhörung erst zum Ende der Frist durchgeführt und den Beschluss erst nach Ablauf weiterer fünf Wochen übersenden lassen habe. Denn zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem Verfahren um die – nach abgekürzter Prüfungsfrist – erste Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gehandelt habe, deren Anordnung zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfungsverfahrens erst seit etwa drei Monaten rechtskräftig war. Die (späte) Terminierung der Anhörung habe es der Strafvollstreckungskammer ermöglicht, unter Einbeziehung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 18. April 2023, trotz der Kürze der vollzogenen Sicherungsverwahrung auf breiter(er) Erkenntnisgrundlage zu entscheiden. Diese Ausführungen des Strafsenates mögen zutreffen, können aber nicht die in keiner Weise nachvollziehbare Verzögerung der Zustellung des Beschlusses vom 26. April 2023 erklären. Erst am 30. Mai 2023 verfügte der Vorsitzende die Zustellung des Beschlusses. Was in der Zwischenzeit passierte, ist nicht dargetan. Das Kammergericht geht wohl davon aus, dass der Beschluss zwar am 26. April 2023 gefasst, aber dann erst verzögert abgesetzt worden und zu den Akten gelangt ist. Dafür spreche, dass die Zustellungsverfügung erst am 30. Mai 2023 erfolgt sei. Dass in Anbetracht der bereits am Tage der Entscheidung, dem 26. April 2023, feststehenden Fristversäumnis alles getan worden ist, um dem Antragsteller den Beschluss vom 26. Juli 2022 so schnell wie möglich zuzustellen, ist nicht vorgetragen. Ist bereits dieses Versäumnis zwischen Entscheidung und Zustellverfügung nicht nachvollziehbar, ist erst recht nicht mehr zu verstehen, warum dann die Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Mai 2023 nicht sofort ausgeführt worden ist, sondern noch einmal über eineinhalb Wochen vergingen. Diese doch recht deutliche Missachtung der Fristvorschrift spricht für eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. Eine Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 27. September 2023 (Az. 2 Ws 85/23) für das vorliegende Verfahren ist nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller auch beantragt haben, die Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit auch der Fristversäumung festzustellen, was wegen der vom Beklagten zitierten Passage aus den Gründen nicht ausgeschlossen erscheint, und sollte dieser Antrag zurückgewiesen worden sein, könnte für das vorliegende Verfahren mit Bindungswirkung feststehen, dass das Freiheitsrecht des Antragstellers nicht verletzt ist. Hierzu hat der Antragsgegner bislang jedoch nichts vorgetragen. bb) Zweifelhaft ist auch, ob sich der Antragsgegner wegen der Fortdauerentscheidung 2024 auf die Gründe des Beschlusses des Kammergerichts vom 11. Juli 2024 (Az. 2 Ws 91/24) berufen kann, mit dem die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. April 2024 (597 StVK 178/23) erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet verworfen worden ist. Danach lasse sich der Fristüberschreitung um zwei Wochen keine Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht des Beschwerdeführers sichernden Verfahrensrecht entnehmen. Der Verfahrensgang zeige vielmehr, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Fristablauf bei der Terminierung des Anhörungstermins und der Abfassung der schriftlichen Beschlussgründe stets im Blick gehabt habe und es lediglich nach Verfügung der Zustellung des Beschlusses zu einer (anhand der Akten nicht mehr aufklärbaren) Verzögerung mit der Folge einer verhältnismäßig geringfügigen Fristüberschreitung gekommen sei. Auch insoweit hat der Antragsgegner jedoch nicht erläutern können, wie es zu der zweiwöchigen Verzögerung kommen konnte. Als der Vorsitzende am 19. April 2024 die Zustellung des Beschlusses vom 3. April 2024 verfügte, musste ihm klar gewesen sein, dass der Beschluss binnen einer Woche, nämlich bis zum 26. April 2024 zugestellt sein musste. Da es keinerlei Erklärung für die Verzögerung gibt, könnte auch dies als Missachtung der Fristvorschrift zu würdigen sein, was für eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht sprechen würde, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. d) Fraglich ist schließlich, ob jede (noch so geringe) Verzögerung, die zu einer Überschreitung der Fristvorgaben führt, auch eine Grundrechtsverletzung darstellt. Dagegen könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann in Betracht kommt, wenn die Verletzung gerade in Bezug auf die Person des Antragstellers als besonders schwerwiegend zu qualifizieren wäre (siehe: BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 123/11 –, juris, Rz. 15). Allerdings formuliert das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung: „Auch führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Dies kann auch dahin verstanden werden, dass nur Verzögerungen, die trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens entstehen, der Annahme einer Grundrechtsverletzung entgegenstehen. Bei schuldhaft entstandenen Verzögerungen könnte dagegen eine Verletzung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Absatz 2 Satz 2 GG stets vorliegen. Auch der Umstand, dass nicht jede Verzögerung der Überprüfungsfristen zur sofortigen Freilassung des Betroffenen nötigt, lässt sich zur Begründung nicht anführen. Zwar führt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch eine Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung jedenfalls dann nicht zur Freilassung, wenn das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen deshalb noch nicht zurücktritt, weil das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. November 2004 – 2 BvR 2004/04 –, Rn. 28, juris). Dies ändert aber nichts an der bereits eingetretenen Verletzung des Freiheitsgrundrechts. Andererseits hat das BVerfG in Fällen der Überschreitung der Überprüfungsfrist dennoch lediglich die Verletzung von Grundrechten des Untergebrachten festgestellt, wenn zwischenzeitlich prozessuale Überholung durch die turnusmäßige nächste Überprüfung eingetreten ist. Der Grundrechtsverstoß führte also nur zu einer entsprechenden Feststellung. In der Fachgerichtsbarkeit wird dementsprechend einer Fristüberschreitung ebenfalls allein durch die Feststellung, dass die verspätete Entscheidung dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e StGB nicht gerecht wird, Rechnung getragen, jedenfalls dann, wenn die Überschreitung nur wenige Monate beträgt (vgl. Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 67e StGB, Rn. 28 – m.w.N.). Nach einer Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 19. September 2013 – 17167/11 –, Rn. 90 juris) ist ein Monat die Obergrenze dessen, was noch als eine hinnehmbare Verzögerung angesehen werden kann. Bei einer Überschreitung dieser Obergrenze sei die Freiheitsentziehung als willkürlich und damit im Sinne von Art. 5 Absatz 1 EMRK als unrechtmäßig anzusehen (Kinzig in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 67e Rn. 8). Danach könnte jedenfalls die Fortdauerentscheidung 2023 entschädigungspflichtig sein. e) Dass sich der Fristverstoß ggf. nicht ausgewirkt hat, weil auch die verspätete Entscheidung nicht zu einer Entlassung geführt hat, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, weil eine gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßende Freiheitsentziehung dem Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zugänglich ist. Die eingreifende Behörde müsse bei Eingriffen in verfassungsmäßig geschützte Rechtspositionen stets die gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsformen wahren (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – I-11 W 128/12 –, Rn. 8, juris). f) Ob bei Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers auch in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro besteht, stellt ebenfalls eine bislang ungeklärte Rechtsfrage dar, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK orientieren sich die o.g. Entscheidungen im Wesentlichen an der Bemessungspraxis des EGMR (vgl. zur Rechtsprechung zur Entschädigungshöhe für vergleichbare Fälle: OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2015 – I-11 U 95/14 –, Rn. 42, juris). Auch bei einem Eingriff geringer Schwere soll eine Entschädigung noch unterhalb der vom EGMR im Regelfall zugesprochenen Höhe von monatlich ca. 500,- EUR möglich sein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. November 2019 – 11 W 3/19 –, Rn.30, juris).