Beschluss
2 Ws 351/09 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0616.2WS351.09REHA.0A
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist der Betroffene unter Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter in Kinderheimen untergebracht worden, ohne das dafür anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben, so indiziert dies die politische Verfolgung.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Anhörungsrüge des Betroffenen wird das Beschwerdeverfahren in den Stand versetzt, in dem es sich vor dem Beschluß des Senats vom 9. September 2010 befand. Der vorbezeichnete Beschluß wird aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2009 aufgehoben.
3. a) Auf den Antrag des Betroffenen werden die Anordnungen der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin – Abteilung IX - vom 3. Dezember 1977 und des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg – Referat Jugendhilfe – vom 12. Dezember 1977, durch die er zunächst vorläufig (Bezirksverwaltung für Staatssicherheit) und sodann unter Anordnung der Pflegschaft (Referat Jugendhilfe) dauerhaft in die Kinderheime Alt-Stralau (Durchgangsheim) in Berlin und „Hans Beimler“ in Bralitz eingewiesen worden ist, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
b) Der Betroffene wird rehabilitiert. Er hat vom 2. Dezember 1977 bis zum 22. Dezember 1978 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
4. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen für die Einweisungen, sofern ihm daraus derartige Auslagen entstanden sind.
5. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Rechtszügen einschließlich derjenigen für die Anhörungsrüge fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Betroffene unter Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter in Kinderheimen untergebracht worden, ohne das dafür anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben, so indiziert dies die politische Verfolgung.(Rn.42) 1. Auf die Anhörungsrüge des Betroffenen wird das Beschwerdeverfahren in den Stand versetzt, in dem es sich vor dem Beschluß des Senats vom 9. September 2010 befand. Der vorbezeichnete Beschluß wird aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2009 aufgehoben. 3. a) Auf den Antrag des Betroffenen werden die Anordnungen der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin – Abteilung IX - vom 3. Dezember 1977 und des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg – Referat Jugendhilfe – vom 12. Dezember 1977, durch die er zunächst vorläufig (Bezirksverwaltung für Staatssicherheit) und sodann unter Anordnung der Pflegschaft (Referat Jugendhilfe) dauerhaft in die Kinderheime Alt-Stralau (Durchgangsheim) in Berlin und „Hans Beimler“ in Bralitz eingewiesen worden ist, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. b) Der Betroffene wird rehabilitiert. Er hat vom 2. Dezember 1977 bis zum 22. Dezember 1978 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten. 4. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen für die Einweisungen, sofern ihm daraus derartige Auslagen entstanden sind. 5. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Rechtszügen einschließlich derjenigen für die Anhörungsrüge fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. 1. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 13. Mai 2009 hat das Landgericht Berlin den Antrag des Betroffenen zurückgewiesen, seine Einweisung in das Berliner Durchgangsheim Alt-Stralau sowie seine anschließende Unterbringung in dem Kinderheim „Hans Beimler“ in Bralitz für rechtsstaatswidrig zu erklären und ihn zu rehabilitieren. Ferner hat es – vom Betroffenen nicht beantragt – dessen aus dem Aktenmaterial hervorgehende zwischenzeitliche Unterbringung in dem Berliner Kinderheim „Makarenko“ festgestellt und auch insoweit die Rehabilitierung versagt. Die zulässige Beschwerde (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) des Betroffenen hat der Senat mit Beschluß vom 9. September 2010 verworfen. Dessen gegen diesen Beschluß gerichtete Anhörungsrüge und in der Folge seine Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung haben Erfolg. 2. Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden die Unterbringungen des Betroffenen in Kinderheimen, nachdem seine Eltern aufgrund einer politischen Protestaktion verhaftet worden waren. a) Der Betroffene war aufgrund folgenden Geschehens in den Kinderheimen untergebracht: Am 2. Dezember 1977 entrollten seine Eltern im Beisein des Betroffenen und seiner Schwester in unmittelbarer Nähe des Gebäudes des Rates des Stadtbezirks (Berolina-Haus am Alexanderplatz) in Berlin ein weißes Tuch mit folgender Aufschrift: „Wir sind nur 4 und wollen rüber, drum laßt uns raus, wir komm’n nie wieder“ Dabei war es den Eltern gelungen, die Aktion so zu planen, daß westliche Medien darüber berichten konnten. Bereits zuvor hatten die Eltern des Betroffenen mehrere erfolglose Ausreiseanträge gestellt. Noch am gleichen Tag wurden sie verhaftet; der damals 13-jährige Betroffene und seine 12-jährige Schwester wurden zunächst aufgrund der Anordnung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin – Abteilung IX - vom 3. Dezember 1977 in das Durchgangsheim „Alt-Stralau“ in Berlin verbracht. Der Rat des Stadtbezirks Berlin–Prenzlauer Berg - Referat Jugendhilfe – ordnete sodann am 12. Dezember 1977 (Vfg.-Reg.-Nr: 515/1977) wegen der Verhaftung der Eltern „zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder“ gemäß § 104 des Familiengesetzbuches die Pflegschaft an, da die Eltern an der Ausübung des Erziehungsrechts verhindert seien. Ausweislich der von diesem Amt und den weiteren an der Aktion beteiligten Organen der ehemaligen DDR geschaffenen Aktenlage lebten alle Angehörigen der Kinder – außer deren verhafteten Eltern - in der Bundesrepublik oder Berlin (West). b) Der Betroffene befand sich deshalb nach seinen eigenen Angaben zunächst seit dem 2. Dezember 1977 für etwa vier Monate im Durchgangsheim Alt-Stralau und sodann im Kinderheim „Hans Beimler“ in Bralitz (Kreis Freienwalde). Ausweislich der vorliegenden Unterlagen befand er sich in der Zeit vom 2. Dezember 1977 bis zum 7. April 1978 im Durchgangsheim Alt-Stralau, vom 7. April 1978 bis 23. Mai 1978 im Kinderheim „Makarenko“ in Berlin und anschließend im Kinderheim „Hans Beimler“ in Bralitz (Kreis Freienwalde). Am 13. November 1978 (ausgehändigt am 22. Dezember 1978) wurde der Betroffene aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR entlassen. Er wurde am 30. November 1978 bei der für Bralitz zuständigen Meldebehörde abgemeldet, konnte aber erst am 22. Dezember 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Seine Eltern hatten bereits am 16. August 1978 die DDR verlassen und in die Bundesrepublik übersiedeln dürfen. 3. Der Senat hat die Rehabilitierung des Betroffenen mit seinem Beschluß vom 9. September 2010 abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 718/08 – (EuGRZ 2009, 401 = ZOV 2009, 183) zur grundsätzlichen Rehabilitierungsfähigkeit von Zwangsaufenthalten in Kinderheimen lägen die Voraussetzungen einer Rehabilitierung gemäß §§ 1, 2 StrRehaG nicht vor. Denn die Einweisung des Betroffenen in ein Kinderheim sei nicht schon deshalb eine Maßnahme politischer Verfolgung, weil sie die zwangsläufige Folge der Verhaftung und Verurteilung seiner Eltern aus Gründen der gegen diese gerichteten politischer Verfolgung war. Vielmehr sei sie als nur mittelbare Folge der politischen Verfolgung der Eltern der Rehabilitierung nicht zugänglich, weil sie ihrerseits kein gegen den Betroffenen gerichtetes eigenständiges politisch begründetes Unrecht darstelle (vgl. Senat VIZ 1997, 663). Allein aus den im Heim vorgenommenen zeugenschaftlichen Vernehmungen durch Organe des Ministeriums für Staatssicherheit folge keine politische Verfolgung des Vernommenen. Die Einweisung sei auch nicht aus sachfremden Erwägungen, sondern aus Gründen der Fürsorge erfolgt, weil die beiden minderjährigen Kinder nicht sich selbst hätten überlassen bleiben dürfen. Aufnahmebereite Angehörige innerhalb der DDR habe es nicht gegeben. Damit seien die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung der Vormundschaft auch nach dem Recht der Bundesrepublik erfüllt (§§ 1674 Abs. 1, 1675, 1773 Abs. 1, 1774 BGB). Anderenorts hätten sie nicht untergebracht werden können. Die Aufklärungsbemühungen des Senats bei zahlreichen Behörden hätten auch nicht ergeben, daß die Auswahl der Heime und die Aufenthaltsbedingungen gegenüber dem Normalfall einer Unterbringung von Kindern, deren Eltern sich nicht um sie kümmern konnten, politisch beeinflußt gewesen seien, etwa in der Form der „Sippenhaft“. Da es im Rehabilitierungsverfahren nur auf die angegriffene Entscheidung, nicht aber auf die Art und Weise ihrer Vollstreckung ankomme, hätten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedingungen der Unterbringung, wie die gemeinschaftliche Unterbringung in einem kleinen – abgeschlossenen – Raum mit nicht abgetrennter Toilette sowie der Arbeitseinsatz, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. KG VIZ 1996, 615; Senat, Beschluß vom 21. April 2010 – 2 Ws 247-248/10 REHA -) können. Die von dem Betroffenen mitgeteilten Bedingungen rechtfertigten zwar die Einordnung der Aufenthalte als haftähnlich und öffneten dadurch den Anwendungsbereich des § 2 StrRehaG (in der damals geltenden Fassung), sie begründeten aber nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisungsentscheidung. Schließlich sei die Unterbringung des Betroffenen in einem Kinderheim auch nicht dadurch rechtstaatswidrig geworden, weil dessen Eltern bereits am 16. August 1978 in die Bundesrepublik ausreisen durften, er aber noch mehrere Monate im Kinderheim verblieb, bis er ausreisen durfte. Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 9. September 2010. II. Mit der Anhörungsrüge (§ 15 StrRehaG, § 33a StPO) vom 11. Oktober 2010, die er seither noch mehrfach ergänzt hat, beanstandet der Betroffene, nunmehr erstmals anwaltlich vertreten, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör versagt. Im wesentlichen beanstandet er: 1. Der Senat habe es versäumt, den Betroffenen persönlich mündlich anzuhören, wie dieser es beantragt habe. In einer solchen Anhörung hätte der Betroffene den Doppelcharakter der Verfolgung der Familie und der unmittelbaren Verfolgung seiner Person in Form der Bestrafung mittels Unterbringung in haftähnlichen Kinderheimen und der dortigen menschenrechtwidrigen Behandlung, u.a. durch strikte Trennung von seiner Schwester und der Entfremdung von der Familie, detailliert schildern und so den Senat überzeugen können. Namentlich die Schwester, Frau C. P. geborene G., deren ausführliche schriftliche Erklärungen vom 1. und 6. Dezember 2010 er in der Folge beigefügt hat, hätte zu den die politische Verfolgung begründenden Einzelheiten Stellung nehmen können; im mündlichen Vortrag wäre ihr dies auch überzeugend gelungen. 2. Selbst der „kursorische schriftliche Vortrag“ des anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Senat habe sich mit den Details der menschenrechtswidrigen Unterbringung nicht näher befaßt. 3. Ferner habe er auch keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, indem er nur nach Akten gesucht, nicht aber die Familienmitglieder der Betroffenen vernommen habe. Hätte der Senat z. B. die Schwester des Betroffenen gehört, hätte sie einen weiteren – näher bezeichneten - Zeugen namhaft machen können, der hätte detailliert beschreiben könne, wie intensiv dieser und seine Schwester in Bralitz politisch drangsaliert worden seien. 4. Mit dem Auslegungsmaßstab, die politische Verfolgung der Eltern genüge nicht, weil sie den Betroffenen nur mittelbar betreffe, habe der Senat den Antragsteller ohne vorherigen rechtlichen Hinweis überrascht. Denn er widerspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Oktober 2003 – 3 C 1/03 – für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aufgestellten Maßstab für die Konnexität zwischen Anlaß gebender Verfolgungsmaßnahme und deren typischer Folge. In einem späteren Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte einen Beschluß des Landgerichts Potsdam – Rehabilitierungskammer – überreicht, in dem eine durch die Verhaftung des sorgeberechtigten Vaters aus politischen Gründen notwendig gewordene Unterbringung des Kindes in einem Heim ohne weiteres als eine die Rehabilitierung begründende Maßnahme angesehen wird. Der Senat habe in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, daß die Unterbringung ein Druckmittel gegen die Eltern dargestellt habe. 5. Ferner sei die Annahme des Senats unzutreffend, in der DDR hätten keine Verwandten des Betroffenen, namentlich keine aufnahmebereiten, gelebt. Weder sei der Betroffene zu diesem Thema befragt worden; noch hätte ihm dessen rechtliche Bedeutsamkeit bekannt sein können. Sein Vater W. G. habe bis zu seinem Tode in T. gewohnt und die aufnahmebereiten Verwandten G. und K. B., der Bruder einer Großmutter und dessen Ehefrau, in P.. Letztere seien sogar an einem Besuch im Heim gehindert worden, und die spontane Äußerung des damals 13-jährigen Betroffenen, jetzt kämen sie doch zum Onkel und zur Tante (also zum Großonkel und zur Großtante) sei sofort von Stasi-Mitarbeitern ablehnend beschieden worden: „aber nicht nach dem, was Ihr Euch geleistet habt.“ 6. Die politische Verfolgung dokumentiere sich auch daran, daß die Organe der DDR die Eltern darüber getäuscht hätten, der Betroffene und seine Schwester befänden sich im Heim „Makarenko“ in Berlin-Königsheide, während sie noch – ganz unüblich lange - monatelang im Durchgangsheim Alt-Stralau festgehalten worden seien, das wesentlich schlechtere Unterbringungsbedingungen geboten habe. 7. Schließlich deute auch die lange Verzögerung von vier Monaten zwischen der Ausreise der Eltern und der Ausreise der Kinder auf eine eigenständige politische Verfolgung hin. Denn die Staatssicherheit habe den Kindern absichtsvoll verheimlicht, daß sich die Eltern bereits außerhalb der DDR befänden. Vielmehr sei ihnen so lange vorgespiegelt worden, ihre Eltern hätte sich von ihnen losgesagt, bis sie – aufgrund besseren Wissens - die Mitarbeiter der Staatssicherheit der Lüge überführt hätten. Erst dann habe man sie ausreisen lassen. All diese Umstände seien nicht lediglich nachträgliches Vorbringen, das nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 StrRehaG berücksichtigt werden könne, sondern der Senat hätte sie bereits ermitteln und berücksichtigen müssen. Deshalb begründeten sie einen originären Anspruch auf die Rücknahme der Beschwerdeentscheidung durch den Senat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten. Der Antrag hat nicht mit allen Begründungselementen (unten III. 1.), aber im Ergebnis (III. 2.) Erfolg. III. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, daß sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht nur dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 = NJW 1991, 2823; BVerfG DtZ 1992, 327; BVerfG – 1. Kammer des 2. Senats – Beschluß vom 14. Oktober 2010 – 2 BvR 409/09 – juris – mit weit. Nachw.). 1. Nach diesen Grundsätzen belegen allerdings die oben unter II. 1.-4. dargestellten Angriffe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. a) Zur persönlichen Anhörung des Betroffenen bestand kein Anlaß. Ihr Fehlen begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn – anders als im dem Beschluß des BVerfG – 2. Kammer des 1. Senats – (NJW 2011, 1275) zum Betreuungsrecht zugrundeliegenden Fall – hat der Gesetzgeber das Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich schriftlich ausgestaltet (§ 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG) und gerade keine § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG oder § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ähnliche Sollvorschrift geschaffen oder gar wie in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO die mündliche Anhörung vorgeschrieben. Der Betroffene hat nicht durchgreifend erklärt, welche der mannigfaltigen neuen Tatsachen, die sein Verfahrensbevollmächtigter schriftlich eingereicht hat, dem Senat nur mündlich hätten vermittelt werden können. Auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen kam es erkennbar nicht an. Denn äußerlich sichtbare oder nur im persönlichen Gespräch deutlich werdende Spuren von körperlichen oder psychischen Mißhandlungen oder nur auf diese Weise vermittelbare Einweisungsgründe sind nicht behauptet. b) Der Vorwurf, der Senat habe nicht ausreichend ermittelt, deckt keinen Gehörsverstoß auf. Das von der Beschwerde selbst als „kursorisch“ bezeichnete Vorbringen, das hinter demjenigen der Anhörungsrüge sehr weit zurückblieb, bot keinen Ermittlungsanhalt. Mangelhafte Aufklärung kann nur derjenige mit Erfolg rügen, der dem Gericht die Tatschen zuvor mitgeteilt hat, die zur Aufklärung drängen sollen. Denn die dem pflichtgemäßen Ermessen anheim gegebene Aufklärungspflicht reicht nur so weit, wie die sie begründenden Anhalte dem Gericht aus den Akten oder durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bekannt sein und für die Entscheidung Erhebliches erbringen können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 244 Rdn. 12; Bruns in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG , § 10 Rdnrn. 4, 5). Das Vorbringen des Betroffenen indes hatte im wesentlichen auf die Darstellung der Zustände in den Heimen gebaut und sich überwiegend darin erschöpft. Z. B. sind die Schilderungen der Schwester, die Ermittlungsanhalte in andere Richtungen hin geboten hätten, erst mit der Anhörungsrüge bei dem Senat eingereicht worden. c) Das Vorbringen des Betroffenen über die Behandlung, der er in den Heimen ausgesetzt war, hat der Senat entgegen dessen Ansicht zur Kenntnis genommen, jedoch nicht die von ihm begehrten Schlüsse gezogen. Denn die politische Verfolgung muß sich aus der Anordnung der Zwangsmaßnahme ergeben. Allein die beanstandenswerte Art und Weise ihrer Ausführung rechtfertigt die Rehabilitierung nicht. Sie kann nur dann zur Rehabilitierung führen, wenn der Betroffene aus Gründen politischer oder sonstiger sachwidriger, dem Systemunrecht zuzurechnender Verfolgung sachfremd schlechter behandelt wurde als andere (vgl. OLG Rostock, Beschluß vom 27. Oktober 2010 – I WsRH 33/10 – juris; OLG Naumburg, Beschluß vom 22. Oktober 2010 – 2 Ws (Reh) 8/10 – juris Rdnrn. 13, 14; ThürOLG Jena, Beschlüsse vom 9. September 2010 – 1 Ws Reha 28/10 – und 19. August 2010 – 1 Ws Reha 9/10-). In dem Vorbringen, die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung enthalte hinsichtlich ihres Entstehens oder in ihrem sachlichen Inhalt Rechtsfehler, liegt kein zulässiges Mittel dieser Rüge. Denn sie enthält nur scheinbar die Behauptung eines Gehörsverstoßes. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert nämlich weder die Richtigkeit der Tatsachenermittlung, erst recht nicht die Ordnungsgemäßheit der Subsumtion und der Entscheidungsbegründung, noch verpflichtet er das Gericht gar dazu, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 79 mit weit. Nachw.). Die Rechtsprechung hat dazu die Formulierung entwickelt: „Der Betroffene wurde gehört, er wurde jedoch nicht erhört“. Auf letzteres hat er keinen Anspruch (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 119; KG, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 – 3 Ws 110/11 – und 18. Mai 2010 – 1 Ws 51/10 -). d) Darauf, daß nur die unmittelbare politische Verfolgung, nicht aber die alleinige Verfolgung der Eltern des Betroffenen die Rehabilitierung begründet, mußte der Senat den Betroffenen nicht gesondert hinweisen. Denn diese Rechtsansicht, die in der veröffentlichen Rechtsprechung bislang unbestritten war, ergab sich bereits aus dem veröffentlichen Senatsbeschluß vom 11. April 1997 – 5 Ws 568/96 - (VIZ 1997, 663). Daraus folgt, daß der Betroffene insoweit bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt hätte erkennen können, wie der Senat die Rechtslage einschätzte und auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen konnte, um eine eigenständige politische Verfolgung zu begründen. Das von dem Verfahrensbevollmächtigten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat mit dem Streitfall nichts zu tun; denn in ihm geht es um die Kausalität politischer Verfolgung für den bei demselben Menschen eingetretenen Schaden. Der Senat hält an dieser Ansicht auch fest. Der Beschluß des Landgerichts Potsdam behauptet das Gegenteil ohne Begründung und ohne eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Senats in dem vorbezeichneten Beschluß. Auch das Oberlandesgericht Dresden hat in einem den dortigen Betroffenen rehabilitierenden Beschluß (vom 16. September 2010 – 1 Reha Ws 135/10 -) ein eigenständiges gegen die Kinder gerichtetes Unrechtsverhalten der Behörden verlangt (und dort bejaht), wozu allerdings deren Instrumentalisierung zur politischen Verfolgung eines Elternteils genüge. 2. Die Anhörungsrüge greift jedoch mit dem Vorbringen durch, der Senat habe zu Unrecht angenommen, der Betroffene habe nicht bei in der ehemaligen DDR lebenden Verwandten versorgt werden können. a) Damit hat er seiner Entscheidung eine Tatsache zugrunde gelegt, zu denen der Beteiligte nicht Stellung nehmen konnte. Zwar befanden sich in den Akten Hinweise darauf, daß in der ehemaligen DDR keine Verwandten des Betroffenen wohnten, sondern nur „Westverwandtschaft“ vorhanden war, der die Fürsorge für ihn und seine Schwester wegen der Teilung Deutschlands nicht möglich war. So sind im „Anhang zum Beurteilungsblatt“ der Mutter des Betroffenen (Bl. 16 d. A.) und in den Vollzugsunterlagen (Bl. 26) mehrere Verwandte und Verschwägerte aus West-Berlin aufgeführt und die (angebliche) Behauptung der Kindesmutter dokumentiert, in der DDR gebe es keine Verwandtschaft mehr (Bl. 21R), wogegen der Betroffene in Anhörungsrüge erstmals Einwände erhoben hat. Gleichwohl kann ihm das Unterlassen diesbezüglichen Vortrags in seinem Antrag oder in der Beschwerde kein Vorwurf gemacht werden; namentlich kann er damit nicht auf ein gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG neues Antragsverfahren verwiesen werden. Denn daß diesem Umstand eine verfahrensentscheidende Bedeutung zukommen könnte, konnte er auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht erkennen. Weder hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft darauf bezogen, noch spielte dieses Detail in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts eine Rolle. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, der Frage, ob aufnahmebereite Verwandte in der ehemaligen DDR vorhanden waren, erstmals in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden (a.a.O.) Bedeutung für die Begründung einer eigenständigen Verfolgung des Kindes verhafteter Eltern zugemessen worden. Hätte der Senat den Betroffenen darauf hingewiesen, daß er beabsichtigte, aus dem – laut Aktenlage – Fehlen von „Ostverwandtschaft“ eine Rechtsfolge herzuleiten, hätte der Betroffene erst dadurch die Gelegenheit erhalten, auf seinen Großvater und vor allem auf die Verwandten aus P., Großonkel und Großtante (offen bleibt, ob väterlicher- oder mütterlicherseits) hinzuweisen. b) Das Vorbringen ist auch ausreichend glaubhaft gemacht. Obwohl jene Verwandten sämtlich verstorben sind, ist doch durch die Anfrage des Senats bei den entsprechenden Melderegistern deren Existenz an den jeweiligen Meldeanschriften bewiesen. Die Aufnahmebereitschaft der P’ er Verwandten ist durch die Darstellungen der Schwester des Betroffenen vom 1. und 6. Dezember 2010 glaubhaft gemacht. Zwar ist bei Zeugen, die einen gleichgerichteten Rehabilitierungsantrag verfolgen, eine gewisse Vorsicht angebracht, ihren Schilderungen zu glauben. Die Umstände sprechen im Streitfall aber für die Richtigkeit des Vorbringens. Zum einen zeichnen sich die Schilderungen durch eine hohe Detaildichte und eine innere mitschwingende Empathie aus, die den Eindruck vermittelt, die Zeugin schildere ausschließlich selbst Erlebtes und Erlittenes. Zum anderen ist durch den Beweis der Existenz der P’ er Verwandten G. und K. B. und des Großvaters W. G. aus T. erkennbar geworden, daß die DDR-Behörden die Aktenlage manipuliert haben, um eine Lage zu schaffen, in der scheinbar die Fürsorge für die Kinder innerhalb der DDR ausschließlich in einem Kinderheim gewährleistet gewesen wäre. In den „Angaben über nächste Angehörige“ des Vaters des Betroffenen (Bl. 26) ist dessen Vater absichtsvoll verschwiegen. Die Mutter des Betroffenen wird mit der Behauptung zitiert, sie habe in der DDR keine Verwandtschaft mehr. Die Verwandten aus P. werden in keinem Zusammenhang genannt; daß die Großtante im Durchgangsheim Alt-Stralau sogar zu einem Besuchsversuch erschienen ist, bleibt unprotokolliert. Als weitere Manipulation hat sich schließlich die mehrfache Erwähnung der Unterbringung beider Kinder im Kinderheim „Makarenko“ in Berlin-Königsheide herausgestellt: im Anhang zum Beurteilungsblatt der verhafteten Mutter des Betroffenen (Bl. 17), im Unterhaltsnachweis der JVA Hoheneck vom 7. April 1978 (Bl. 20), im Aufnahmegespräch mit der Mutter (Bl. 21R), in der Liste der nächsten Angehörigen des in der JVA Brandenburg inhaftierten Vaters (Bl. 26), schließlich als „Angabe des Strafgefangenen H.-J. G.“ gegenüber dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow bezüglich des Unterhalts für die Kinder (Bl. 27). Dort hat sich der Betroffene in Wahrheit nie befunden, Seine diesbezügliche Behauptung wird gestützt durch das Fehlen seiner Personalien in den dortigen Unterlagen. Vielmehr dienten diese Angaben dazu, die Eltern in dem Glauben zu wiegen, ihre Kinder seien in dem – jedenfalls von der Mutter bevorzugten (Bl. 15) und bekanntermaßen besser ausgestatteten - Heim in Berlin-Königsheide untergebracht, während sie noch mehrere Monate in Alt-Stralau verblieben, und zwar unüblich lange und wie die Beschwerde (erst mit der Anhörungsrüge) vorgetragen hat, mit einer Begründung, die den verlängerten Aufenthalt als repressive Reaktion auf die Demonstration vom 2. Dezember 1977 erscheinen läßt. IV. Danach liegen die Voraussetzungen für die Rehabilitierung des Betroffenen vor. 1. Nach § 2 StrRehaG in der zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Senats geltenden Fassung sind auch von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist. Der Freiheitsentziehung ist das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Inzwischen ist durch Art. 1 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) das Erfordernis der Unterbringung in haftähnlichen Verhältnissen weggefallen, da in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nach dem Wort „Anstalt“ die Wörter „sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche“ eingefügt worden ist. Damals wie heute besteht gleichermaßen die Voraussetzung , daß die Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken diente, sowie wenn die angeordneten Rechtsfolgen im groben Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. 2. a) Ist – wie hier – der Betroffene unter Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter in Kinderheimen untergebracht worden, so indiziert dies die politische Verfolgung (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Im Streitfall gab es keinerlei in der Person des Betroffenen liegenden erzieherischen Grunde, ihn nicht bei Verwandten aufwachsen zu lassen, während die Eltern an der Erziehung gehindert wurden. Anders als in dem Fall, der dem OLG Dresden zur Entscheidung vorlag, sollte durch die Unterbringung und ihre manipulativen Begleitumstände zwar nicht in erster Linie auf die Eltern eingewirkt werden, um diese zur politischen Umkehr zu bewegen. Vielmehr wurden der Betroffene und seine Schwester in einer anderen Weise instrumentalisiert und dadurch einer eigenständigen politischen Verfolgung ausgesetzt, was hier zur selben Rechtsfolge drängt: Es galt, über den auf sie ausgeübten Druck die Hintergründe zu ermitteln, die zu der sofortigen Berichterstattung über die Protestaktion der Familie in der Presse der Bundesrepublik Deutschland geführt hatte. Wäre - mangels Alternativen – aus Fürsorgegründen nur die Unterbringung des der Erziehungsgewalt der Eltern entzogenen Betroffenen im Kinderheim in Betracht gekommen, so hätten die Vernehmungen keine eigenständige politische Verfolgung darstellen können. Gab es aber eine taugliche und vorzugswürdige Alternative, zudem eine solche, welche die DDR-Behörden in den Akten absichtlich unterdrückten, so zeigt sich, daß die mit Vernehmungen verbundene Unterbringung eine politischen Instrumentalisierung entsprang. b) In diesem Zusammenhang ist auch die Vier-Monats-Spanne, die nach der Ausreise der Eltern bis zur Ausreise des Betroffenen und seiner Schwester verging, anders zu bewerten. Da indes ohnehin die gesamte Zeit der Unterbringung als rechtsstaatswidrige Haft zu gelten hat, bedarf es hierzu keiner gesonderten Begründung. Der Senat ist auch überzeugt, daß die Unterbringung des Betroffenen bis zum 22. Dezember 1978 andauerte. Zwar wurde der Betroffene bereits zum 30. November 1978 beim für Bralitz zuständigen Einwohnermeldeamt abgemeldet. Aber seine und seiner Schwester Angabe, sie seien erst am 22. Dezember 1978 kurz vor Weihnachten entlassen worden, findet ihre Bestätigung in dem Datum der Aushändigung der Urkunde über die Entlassung aus der DDR-Staatsbürgerschaft. V. Die Entscheidung über die Erstattung der durch die Einweisungen und Unterbringungen entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 6 Abs. 1 StrRehaG. Die Entscheidung über die Kosten im gerichtlichen Verfahren folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, diejenige über die Auslagen im gerichtlichen Verfahren aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO und diejenige hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen der Anhörungsrüge aus § 15 StrRehaG, § 467 Abs. 1 StPO.