Beschluss
2 Ws 504/12 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1120.2WS504.12REHA.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Rehabilitierungsverfahren ehemaliger Heimkinder der DDR.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 22. August 2012 aufgehoben.
2. Der Betroffenen wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 15. August 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin B. bewilligt.
3. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen werden monatliche Raten in Höhe von 135,00 Euro festgesetzt.
4. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Rehabilitierungsverfahren ehemaliger Heimkinder der DDR.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 22. August 2012 aufgehoben. 2. Der Betroffenen wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 15. August 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin B. bewilligt. 3. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen werden monatliche Raten in Höhe von 135,00 Euro festgesetzt. 4. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt - vermutlich durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Köpenick, wo die Betroffene damals ihren Wohnsitz hatte - angeordnete Einweisung und Unterbringung in einem nicht näher bezeichneten Kinderheim in S. vom 1964 bis 1969. Die Betroffene wurde laut Registereintrag des Standesamtes Berlin-Köpenick am … in … als nichteheliches Kind der A. geboren. Diese heiratete etwa im März/April 1964 - zu diesem Zeitpunkt erhielt die Betroffene eigenen Angaben zufolge den Nachnamen B. - den B.. Dieser wird in einer am 6. September 1977 ausgestellten Geburtsurkunde der Betroffenen als deren Vater bezeichnet. Später heiratete die Mutter einen Mann namens C. Die Betroffene hat vier Geschwister bzw. Halbgeschwister, nämlich einen am 18. Dezember 1960 geborenen Bruder mit dem Geburtsnamen A., einen am 3. März 1965 geborenen Bruder mit dem Geburtsnamen B. sowie zwei am 7. August 1966 und am 7. Juni 1967 geborene Geschwister mit dem Geburtsnamen C. Am 30. Dezember 1968 erteilten die damals bereits geschiedenen Eltern der Betroffenen die Einwilligung für deren Annahme an Kindes Statt. Auf dieser Grundlage wurde sie am 24. Juli 1969 im Haushalt ihrer Pflegeeltern D. in Berlin-Lichtenberg aufgenommen. Die Betroffene trägt zu ihrer Heimunterbringung vor, nach Angaben ihrer Pflegeeltern und des Jugendamtes Lichtenberg habe ihre leibliche Mutter die Kinder vernachlässigt und sei "in den Westen ausgewandert"; sie sei - so das Jugendamt - "auch früher schon auffällig dem Staat gegenüber" gewesen. Demgegenüber habe ihre leibliche Mutter, zu der sie 1992 Kontakt aufgenommen habe, angedeutet, dass es politische bzw. sachfremde Gründe für die Heimunterbringung gegeben habe. Die Betroffene trägt ferner vor, es bestünden Zweifel daran, dass B. ihr leiblicher Vater gewesen sei. Der Zeuge C. habe ihr mitgeteilt, dass ihr biologischer Vater Schweizer gewesen und es aus diesem Grund zu der Heimeinweisung gekommen sei. Während ihres Heimaufenthaltes habe sie traumatische Erlebnisse gehabt, die sie bis heute begleiteten. Sie befinde sich daher in therapeutischer Behandlung. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2012 hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - den Prozesskostenhilfeantrag der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die als sofortige Beschwerde auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -), ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG) und hat auch in der Sache Erfolg. II. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Betroffenen zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. 1. Prozesskostenhilfe wird im Rehabilitierungsverfahren unter denselben Voraussetzungen gewährt wie im Verfahren nach der ZPO (§ 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG). Danach erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten garantierten Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (vgl. BVerfG NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; NJW 2000, 1936; 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Daher setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht voraus, dass der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens gewiss ist; vielmehr ist hinreichende Aussicht auf Erfolg nur dann zu verneinen, wenn ein Erfolg in der Sache schlechthin ausgeschlossen oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Darüber hinaus darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris; NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -). a) Daher muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; 1991, 413; std. Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Die Durchentscheidung derartiger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren ist wegen der damit verbundenen Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -). b) Ergibt sich die Notwendigkeit von Beweiserhebungen, so ist zu unterscheiden: Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden, zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO); ausnahmsweise - in engen Grenzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris) können sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden (§ 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO), wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rdn. 17). Es ist daher möglich, dass das Gericht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung, die der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vorausgeht, und damit vor dem Eintritt in die Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens von Amts wegen Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen, und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch bereits Handlungen vornimmt, die der Vorbereitung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rdn. 19). Ebenso ist eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rdn. 18). Jedoch darf die Hauptsacheentscheidung nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweggenommen werden. Es verstößt daher gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11 - juris) und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rdn. 18; NJW-RR 2003, 1216, std. Rspr.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert hinreichende Erfolgsaussichten (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rdn. 18; differenzierend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Zwar ist der Tatsachenvortrag der Betroffenen teilweise nicht schlüssig. So ist offen geblieben, ob und gegebenenfalls wann ihre leibliche Mutter „in den Westen“ gegangen ist. Eine mögliche Republikflucht als Grund der Heimeinweisung ist wenig wahrscheinlich, da die Betroffene eigenen Angaben zufolge bereits am 5. Mai 1964 in dem Kinderheim untergebracht wurde, ihre Mutter aber offensichtlich weiterhin in der DDR lebte. Sie brachte hier in den Jahren 1965, 1966 und 1967 weitere Kinder zur Welt und erteilte am 30. Dezember 1968 gegenüber DDR-Behörden ihre Einwilligung zur Annahme der Betroffenen an Kindes Statt. Jedoch sind sonstige politische oder sachfremde Gründe für die Heimeinweisung - etwa der Umstand, dass der leibliche Vater der Betroffenen ein Schweizer Staatsangehöriger gewesen sein könnte - damit nicht ausgeschlossen. a) Soweit die Hintergründe für die Einweisung in das Kinderheim noch weitgehend unklar sind, können weitere Ermittlungen erfolgversprechend sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). Zu deren Durchführung sind die Rehabilitierungsgerichte nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 10 StrRehaG) auch verpflichtet. Diese Ermittlungen dürfen schon wegen des mit ihnen verbundenen Aufwandes (dazu vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris betr. die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme im Arzthaftungsverfahren) nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden. Danach war hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unabhängig von dem Ergebnis der in Betracht kommenden Beweiserhebungen zu bejahen. Dass auch die Rehabilitierungskammer - trotz ausdrücklicher Verneinung der Erfolgsaussicht in dem angefochtenen Beschluss - einen Erfolg des Rehabilitierungsantrags für möglich hält, wird daran deutlich, dass sie selbst in eine Beweisaufnahme eingetreten ist, indem sie Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), das Bezirksamt Lichtenberg und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gerichtet hat. Diese dienen ersichtlich der Überprüfung der Angaben der Betroffenen zu der Heimunterbringung und den vermuteten Hintergründen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens und nicht etwa der Beseitigung von Substantiierungsmängeln im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (zur Abgrenzung vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris). Denn die Kammer hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt und die dagegen gerichtete Beschwerde, die Anlass zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung hätte geben können, war noch nicht eingegangen. b) Darüber hinaus liegt es nicht fern, dass die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Sofern sich die Hinweise auf einen politischen Hintergrund der Heimeinweisung bestätigen sollten, könnte es insbesondere auf die Klärung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage ankommen, ob eine Heimunterbringung, die allein wegen politischer Verfolgung und daraus resultierender Inhaftierung der Eltern erfolgt, ohne weiteres als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gewertet werden kann (zum Streitstand vgl. einerseits OLG Jena, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 1 Ws Reha 54/11 - juris [bejahend]; andererseits Senat ZOV 2011, 166 [politische Verfolgung nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen]; jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner Schmitz-Dörner NJ 2012, 190). 3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG sind erfüllt. Da die tatsächlichen Voraussetzungen geklärt sind, kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Betroffene kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen. … Danach war der Betroffenen Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Festsetzung monatlicher Raten in der genannten Höhe zu gewähren (§§ 119 Abs. 1 Satz 1, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat hat der Bewilligung Rückwirkung auf den 15. August 2012 beigelegt, da erstmals zu diesem Zeitpunkt der Antrag samt allen erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 33. Auflage, § 119 Rdn. 2). 4. Der Betroffenen war darüber hinaus gemäß § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG die von ihr gewählte Rechtsanwältin beizuordnen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint schon deshalb erforderlich, weil bislang keine Unterlagen zum Nachweis einer rehabilitierungsfähigen Unterbringung vorhanden sind und daher der Sachverhalt rekonstruiert werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -). III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG (vgl. OLG Naumburg ZOV 2011, 258 - juris).