Beschluss
1 BvR 3069/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 ist zurückzuweisen.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 S.1 ZPO).
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsschutzgleichheit zu beachten; die Fachgerichte überschreiten ihren Spielraum, wenn sie die Anforderungen an Erfolgsaussichten derart erhöhen, dass die Rechtsverfolgung für Unbemittelte unverhältnismäßig erschwert wird.
• Eine Beweisaufnahme ist grundsätzlich nur anzuordnen, wenn eine substantiierte Überzeugungslücke besteht; das bloße Beharren auf einer möglichen Beweisaufnahme genügt nicht.
• Im Verfassungsbeschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer seine Interessen nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht • Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 ist zurückzuweisen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 S.1 ZPO). • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsschutzgleichheit zu beachten; die Fachgerichte überschreiten ihren Spielraum, wenn sie die Anforderungen an Erfolgsaussichten derart erhöhen, dass die Rechtsverfolgung für Unbemittelte unverhältnismäßig erschwert wird. • Eine Beweisaufnahme ist grundsätzlich nur anzuordnen, wenn eine substantiierte Überzeugungslücke besteht; das bloße Beharren auf einer möglichen Beweisaufnahme genügt nicht. • Im Verfassungsbeschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer seine Interessen nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, die ihm zuvor Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage versagt hatten. Er legte eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2012 ein. Die Vorinstanzen hatten eine Beweisaufnahme abgelehnt, weil der Antragsteller die konkrete Einlassung des beklagten Jobcenters nicht substantiiert bestritten hatte. Der Antragsteller machte geltend, ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne er sich nicht substantiiert äußern und benötige zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt sind. • Die Gegenvorstellung ist unbegründet, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 S.1 ZPO). • Verfassungsrechtlich sind bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe die Grundsätze der Rechtsschutzgleichheit nach Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 und Art.19 Abs.4 GG zu beachten; dies begrenzt aber nicht die Möglichkeit, Erfolgsaussichten zu fordern. • Eine Überschreitung des Entscheidungsspielraums der Fachgerichte liegt vor, wenn ihnen die Anforderungen an Erfolgsaussichten abverlangt würden, obwohl eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung führen könnte; hier ist das nicht der Fall. • Die Vorinstanzen haben zu Recht keine Beweisaufnahme angeordnet, weil der Antragsteller die Behauptungen des Jobcenters nicht substantiiert bestritten hat; dies stellt keine unzulässige Beweisantizipation dar. Es war nicht verfassungsrechtlich geboten, dem Antragsteller erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur substantiierten Stellungnahme zu geben. • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war nicht erforderlich, weil das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich kostenfrei ist und kein Rechtsanwaltszwang besteht; der Antragsteller konnte seine Interessen nach seinen Schriftsätzen selbst wahrnehmen. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Es bleibt bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Beistandsbeiordnung nicht vorliegen. Die Gerichte haben zu Recht keine Beweisaufnahme angeordnet, da der Antragsteller die entscheidungserheblichen Einlassungen der Gegenseite nicht substantiiert bestritten hat. Da das Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.