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Beschluss

7 Ws 22 - 27/21 REHA, 7 Ws 22/21 REHA, 7 Ws 23/21 REHA, 7 Ws 24/21 REHA, 7 Ws 25/21 REHA ... mehr

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0805.7WS22.27.21REHA.00
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Leitsätze
1. Eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n.F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung wie einem Durchgangsheim, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (Anschluss OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 11 Ws Reha 2/20, juris).(Rn.21) 2. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 – Ws Reha 6/17, NJ 2021, 185 m.w.N.).(Rn.22) 3. Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt. Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n.F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 11. September 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung der Betroffenen abgelehnt hat. Die durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe – Jugendhilfeausschuss – am 3. Dezember 1975 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen: -in dem Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau, Alt-Stralau 34, Berlin Friedrichshain in der Zeit vom 15. bis zum 16. Januar 1976 und -in dem Spezialkinderheim „Martin-Heim“, D. 1 in C. vom 16. Januar 1976 bis zum 4. Juli 1977 sowie die durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, – Jugendhilfeausschuss – am 19. Januar 1978 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen -in einem namentlich nicht bekannten Durchgangsheim für Jugendliche in der Zeit vom 17. bis zum 19. Mai 1978, -in dem Durchgangsheim für Jugendliche in Potsdam in der Zeit vom 19. bis zum 20. Mai 1978, -in einem weiteren namentlich nicht bekannten Durchgangsheim am 29. Juni 1978 und -in dem Spezialkinderheim „Martin-Heim“, D. 1 in C. in der Zeit vom 29. Juni 1978 bis zum 26. Januar 1979 sowie in der Zeit vom 4. Mai 1979 bis zum 9. April 1980 werden jeweils unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung(en) / Einweisungsanordnung(en) für rechtsstaatswidrig erklärt und die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in den Zeiten: -vom 15. bis zum 16. Januar 1976, -vom 16. Januar 1976 bis zum 4. Juli 1977, -vom 17. bis zum 19. Mai 1978, -vom 19. bis zum 20. Mai 1978, -am 29. Juni 1978, -vom 29. Juni 1978 bis zum 26. Januar 1979 -sowie in der Zeit vom 4. Mai 1979 bis zum 9. April 1980 jeweils zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n.F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung wie einem Durchgangsheim, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (Anschluss OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 11 Ws Reha 2/20, juris).(Rn.21) 2. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 – Ws Reha 6/17, NJ 2021, 185 m.w.N.).(Rn.22) 3. Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt. Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n.F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war.(Rn.23) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 11. September 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung der Betroffenen abgelehnt hat. Die durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe – Jugendhilfeausschuss – am 3. Dezember 1975 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen: -in dem Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau, Alt-Stralau 34, Berlin Friedrichshain in der Zeit vom 15. bis zum 16. Januar 1976 und -in dem Spezialkinderheim „Martin-Heim“, D. 1 in C. vom 16. Januar 1976 bis zum 4. Juli 1977 sowie die durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, – Jugendhilfeausschuss – am 19. Januar 1978 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen -in einem namentlich nicht bekannten Durchgangsheim für Jugendliche in der Zeit vom 17. bis zum 19. Mai 1978, -in dem Durchgangsheim für Jugendliche in Potsdam in der Zeit vom 19. bis zum 20. Mai 1978, -in einem weiteren namentlich nicht bekannten Durchgangsheim am 29. Juni 1978 und -in dem Spezialkinderheim „Martin-Heim“, D. 1 in C. in der Zeit vom 29. Juni 1978 bis zum 26. Januar 1979 sowie in der Zeit vom 4. Mai 1979 bis zum 9. April 1980 werden jeweils unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung(en) / Einweisungsanordnung(en) für rechtsstaatswidrig erklärt und die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in den Zeiten: -vom 15. bis zum 16. Januar 1976, -vom 16. Januar 1976 bis zum 4. Juli 1977, -vom 17. bis zum 19. Mai 1978, -vom 19. bis zum 20. Mai 1978, -am 29. Juni 1978, -vom 29. Juni 1978 bis zum 26. Januar 1979 -sowie in der Zeit vom 4. Mai 1979 bis zum 9. April 1980 jeweils zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Betroffene ist durch Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2010 – (551 Rh) 3 Js 122/10 (1097, 1098, 1099, 1100/09) – wegen ihrer durch das Ministerium für Volksbildung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – Abteilung Jugendhilfe/Sektor Heimerziehung – angeordnete Einweisung und Unterbringung in den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau (Geschäftszeichen unbekannt) in der Zeit vom 26. Januar 1979 bis zum 3. Mai 1979 strafrechtlich rehabilitiert worden und es ist diesbezüglich festgestellt worden, dass die Betroffene in dieser vorgenannten Zeit zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Die Betroffene hatte sodann unter dem 1. September 2010 ferner die Rehabilitierung: ihrer durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe – Jugendhilfeausschuss – am 3. Dezember 1975 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) angeordneten Einweisung und Unterbringung: -in dem Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau, Alt-Stralau 34, Berlin Friedrichshain in der Zeit vom 15. bis zum 16. Januar 1976 und -in dem Spezialkinderheim „Martin-Heim“, D. 1 in C. vom 16. Januar 1976 bis zum 4. Juli 1977 sowie ihrer durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe, – Jugendhilfeausschuss – am 19. Januar 1978 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) angeordneten Einweisung und Unterbringung -in einem namentlich nicht bekannten Durchgangsheim für Jugendliche in der Zeit vom 17. bis zum 19. Mai 1978, -in dem Durchgangsheim für Jugendliche in Potsdam in der Zeit vom 19. bis zum 20. Mai 1978, -in einem weiteren namentlich nicht bekannten Durchgangsheim am 29. Juni 1978 und -in dem Spezialkinderheim „Martin-Heim“, D. 1 in C. in der Zeit vom 29. Juni 1978 bis zum 26. Januar 1979 sowie in der Zeit vom 4. Mai 1979 bis zum 9. April 1980 beantragt. Diesen Antrag hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 29. Juni 2011 – (551 Rh) 3 Js 252/11 Reha (960/10) – als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 22. August 2012 – 2 Ws 460/11 REHA – als unbegründet verworfen. Mit der seit dem 29. November 2019 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird nunmehr eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung hat die Betroffene am 2. März 2020 erneut die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der vorgenannten Unterbringungen und Einweisungen beantragt. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 11. September 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Anträge der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung in den vorgenannten Einrichtungen jeweils gemäß § 1 Absatz 6 StrRehaG als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Betroffene im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht habe und es sich deshalb nicht um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359 ff. StPO handele. Als Wiederholungsantrag gemäß § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 StrRehaG sei der Antrag dagegen unzulässig, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass ihr früherer Antrag nach den Vorschriften des StrRehaG in der Fassung vom 29. November 2019 Erfolg gehabt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Bezug genommen. II. Da sich die Betroffene mit ihrem Antrag vom 02. März 2020 auf die am 29. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, und damit nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel i. S. §§ 359 ff. StPO beruft, ist ihr Antrag als Wiederholungsantrag auszulegen. Als Wiederholungsantrag ist ihr Antrag gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG auch zulässig. Die Betroffene legt – wie unten unter III. darzustellen ist – zutreffend dar, dass ihr früherer Antrag vom 1. September 2010 nach den Vorschriften des – nunmehr i. d. F. des Gesetzes vom 22. November 2019 geltenden – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Erfolg gehabt hätte. III. Der erneute Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung aus dem Jahre 2020 ist auch begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung wie einem Durchgangsheim, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten der hiesigen Betroffenen ein, die ihren Antrag vom März 2020 als Wiederholung ihres Antrags vom September 2010 gestellt hat. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung ihrer Heimerziehung und Unterbringung in den im Tenor genannten Spezialheimen und Durchgangsheimen Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung der Betroffenen in den Spezialkinderheimen bzw. Durchgangsheimen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. 3. Die Tatsache der Unterbringungen bzw. Einweisungen und die diesbezüglichen Zeiten hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann. 4. Bei den Einrichtungen, in der die Betroffene untergebracht war, handelt es sich um Spezialkinderheime der Jugendhilfe der damaligen DDR und um Durchgangsheime. Solche Spezialheime und als Vorstufe dazu die Durchgangsheime der Jugendhilfe in der DDR dienten – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dies ist dem Senat im Übrigen auch in Anhörungen Betroffener in anderen Verfahren mehrmals in eindrücklichen Schilderungen bestätigt worden. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä., die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 5. Hier hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 folgendes zu den Gründen der damaligen Einweisungen und Unterbringungen festgestellt: „… Aus der der Rehabilitierungskammer zur Verfügung stehenden Jugendhilfeakte ist ersichtlich, dass der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe mit Verfügung vom 16. Oktober 1975 (xxx, Reg.-Nr.: xxx) die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet hat. Ausweislich dieser Verfügung ging die Betroffene seit mehr als vier Wochen nicht mehr zur Schule und blieb tage- und nächtelang von zu Hause fort. Durch einen tiefen, zur Zeit unüberwindbaren Konflikt mit der Mutter und der älteren Schwester sei die Betroffene in ihrer Entwicklung so erheblich gestört, dass eine sofortige Heimeinweisung notwendig sei. Die Betroffene und ihre Mutter waren zunächst mit einer Heimeinweisung einverstanden. Unter dem 19. Dezember 1975 teilte die Schule der Betroffenen der Jugendhilfe mit, dass die Betroffene den Unterricht nicht regelmäßig besuche und im laufenden Schuljahr 18 Tage unentschuldigt fehlte. Des Weiteren habe sich herausgestellt, dass die Betroffene „einer „Bande“ angehört, in der Sadismus, Diebstahl und Sexualität eine Rolle spielen.“ Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe - Jugendhilfeausschuss – ordnete durch Beschluss vom 3. Dezember 1975 (Az.: xxx, Reg.-Nr.: xxx) zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Betroffenen die Heimerziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Mutter der Betroffenen sich im Oktober 1975 an die Jugendhilfe gewandt und um eine Heimeinweisung gebeten habe. Sie fühle sich als alleinstehende Mutter mit drei Töchtern den Problemen der Betroffenen nicht mehr gewachsen. So schwänze die Betroffene die Schule und treibe sich tage- und nächtelang umher. Trotz der Meinungsänderung bei der Betroffenen und ihrer Mutter im Hinblick auf eine Heimeinweisung bestehe offensichtlich ein tiefer Konflikt zwischen den einzelnen Familienmitgliedern, der kurzfristig nicht zu beseitigen sei. Die Situation werde dadurch kompliziert, dass im Haushalt eine 85jährige Tante wohne, die bisher die Erziehung der Kinder übernommen habe. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Tante und der Kindesmutter hätten zu zusätzlichen Konflikten geführt, bis die Mutter resigniert sei und den Dingen ihren Lauf gelassen habe. Am 15. Januar 1976 wurde die Betroffene von der Mutter in das Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau und am 16. Januar 1976 in das Spezialkinderheim „Martin-Schwante-Haus“ gebracht und am 4. Juli 1977 in den mütterlichen Haushalt entlassen. Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte/Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe - Jugendhilfeausschuss – ordnete mit Beschluss vom 19. Januar 1978 (Az.: xxx, Reg-Nr.: xxx) erneut die Heimerziehung der Betroffenen an. Seit der Heimentlassung sei offensichtlich erneut eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen Mutter und Tochter eingetreten. Die Mutter vertrete die Auffassung, dass ihre Tochter für sich selbst verantwortlich sei. Die Betroffene komme und gehe, wann sie wolle, ohne dass sich die Mutter sichtbar um sie sorge oder bemühe. Die Betroffene, die im September 1977 eine Teilqualifizierung als Näherin aufgenommen habe, erscheine seit Oktober 1977 nicht regelmäßig zur Arbeit und fehle seit dem 10. November 1977 unentschuldigt. Angaben ihrer Mutter zu dem tatsächlichen Aufenthalt der Betroffenen seien widersprüchlich. Die Betroffene wurde am 17. Mai 1978 in ein namentlich nicht bekanntes Durchgangsheim für Jugendliche gebracht und am 19. Mai 1978 in das Durchgangsheim Potsdam verlegt. Dort entwich sie am 20. Mai 1978. Am 29. Juni 1978 wurde die Betroffene ergriffen, einem namentlich nicht bekannten Durchgangsheim für Jugendliche zugeführt und noch am selben Tag in das Spezialkinderheim „Martin-Schwantes-Heim“ gebracht. In der Zeit vom 26. Januar bis zum 3. Mai 1979 war die Betroffene im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau untergebracht. Hinsichtlich dieser Einweisung und Unterbringung ist sie durch Beschluss der Kammer vom 26. März 2010 (Az.: (551 Rh) 3 Js 122/10 (1097, 1098, 1099, 1100/09) rehabilitiert worden. Die Betroffene wurde am 3. Mai 1979 wieder in dem Spezialkinderheim „Martin-Schwantes-Heim“ untergebracht, aus dem sie am 9. April 1980 entwich. Die Heimerziehung wurde mit Wirkung vom 6. Februar 1981 aufgehoben.“ 6. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich auf den ersten Blick vielleicht als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Ob nur atypische – über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende – Umstände die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so das Thüringer Oberlandesgericht, unter Juris RN 32 ff.), braucht der Senat im hiesigen Fall nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die Betroffene war im Zeitpunkt der ersten Heimeinweisung 1975 im Alter von 12 Jahren, als sie einer „Bande“ angehört haben soll, „in der Sadismus, Diebstahl und Sexualität eine Rolle spielen“, nicht strafmündig und zum Zeitpunkt der zweiten Einweisung 1978 erst 15 Jahre alt. Dem Senat ist aus zwei Anhörungen von Betroffenen bekannt, dass gerade die Erwähnung von angeblichen Straftaten sehr vorsichtig zu bewerten ist, da diese Vorwürfe oftmals in den damaligen Dokumenten zwar erwähnt, aber schon damals nicht durch Ermittlungsverfahren oder sonstige Dokumente belegt wurden und diese Vorwürfe durch die jeweiligen Betroffenen in den Anhörungen auch glaubhaft in Abrede gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einweisungen der Betroffenen als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidung waren im weitesten Sinne die festgestellten schwierigen Lebensumstände, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne sogenannter „Verwahrlosungstendenzen“ qualifizierten, wie die sogenannte „Schulbummelei“ und später das „Schwänzen“ der Ausbildung und die Erziehungsuntüchtigkeit der allein erziehenden Mutter und der Konflikt mit der Schwester und der Tante im mütterlichen Haushalt. Diese Auffälligkeiten erlaubten es jedoch nicht, die Betroffene in Spezialheimen einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die zu ihren Gunsten begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in den Spezialkinderheimen und Durchgangsheimen hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung oder Anhörung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Da für die Betroffene die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung der Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die diese Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe und Einweisungsumstände eine Anhörung der Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu ihren Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. Die die Antragstellerin betreffenden – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführten – Einweisungsentscheidungen waren daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 11. September 2020 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen wie im Tenor ausgeführt festzustellen. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG.