Beschluss
2 Ws (Reh) 32/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0322.2WS.REH32.17.00
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Leitsätze
1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn der Eingewiesene nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat.(Rn.6)
2. Der Senat ist aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Erkenntnis gelangt, dass sämtliche Spezialheime Einrichtungen zur Zersetzung der Persönlichkeit von eingewiesenen Kindern und Jugendlichen waren und dass dort keine am Kindeswohl orientierte Erziehung stattfand. Aufgrund der in den Heimen praktizierten "Erziehungsmethoden" wurden den Kindern mehr oder weniger schwere psychische Störungen und traumatische Lebenserfahrungen zugefügt.(Rn.10)
3. Nach dem derzeitigen Stand der Forschung war die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Normalheimen nicht darauf ausgerichtet, deren Persönlichkeit systematisch zu brechen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Halle
vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffen ihre notwendigen Auslagen in beiden Instanzen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn der Eingewiesene nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat.(Rn.6) 2. Der Senat ist aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Erkenntnis gelangt, dass sämtliche Spezialheime Einrichtungen zur Zersetzung der Persönlichkeit von eingewiesenen Kindern und Jugendlichen waren und dass dort keine am Kindeswohl orientierte Erziehung stattfand. Aufgrund der in den Heimen praktizierten "Erziehungsmethoden" wurden den Kindern mehr oder weniger schwere psychische Störungen und traumatische Lebenserfahrungen zugefügt.(Rn.10) 3. Nach dem derzeitigen Stand der Forschung war die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Normalheimen nicht darauf ausgerichtet, deren Persönlichkeit systematisch zu brechen.(Rn.13) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffen ihre notwendigen Auslagen in beiden Instanzen zu erstatten. I. Die Betroffene war in der Zeit vom 9. November 1984 bis zum 1. Juli 1990 im Spezialkinderheim in Pretsch untergebracht. Als Gründe der Einweisung wurde in den Unterlagen der Jugendhilfe unter anderem angeführt, dass bei ihr negative Entwicklungstendenzen festzustellen seien. Sie sei unehrlich und habe kleinere Diebstähle begangen. In der Schule fehle sie des Öfteren unentschuldigt. Dort zeige sie schlechtes Betragen, fehlenden Fleiß und mangelhafte Ordnung. Es fehle an einer Kontrolle im Elternhaus und es drohe die Verwahrlosung. Deshalb wurde die Unterbringung der Betroffenen in einem Normalheim angeordnet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung entsprochen. Deren Unterbringung in einem Spezialheim sei unverhältnismäßig gewesen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung (bsp. Beschl. v. 21. März 2016 - 2 Ws (Reh) 8/16; Beschl. v. 3. Dezember 2015 - 2 Ws (Reh) 45/15), dass die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn die Eingewiesene nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat. 2. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Einweisung der Betroffenen als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidung waren Verwahrlosungstendenzen, "Schulbummelei" und die Erziehungsuntüchtigkeit des allein erziehenden Vaters. Diese Auffälligkeiten erlaubten es nicht, die Betroffene in Spezialheimen schwerwiegenden, systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung ihrer Persönlichkeit auszusetzen. 3. Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz soll "dasjenige Staatsunrecht, das als "Systemunrecht" die Individualität und Würde des Menschen missachtend - diesen zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzung degradiert" (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 12/1608, S. 16), rehabilitiert werden. Hierbei ist im Wesentlich darauf abzustellen, wie sich die vom Staat angeordneten Maßnahmen konkret bei den Betroffenen ausgewirkt haben. So war hier der Vollzug der Unterbringung in einem Spezialheim - entgegen der im Unterbringungsbeschluss angeordneten Unterbringung im Normalheim - bereits unverhältnismäßig. Allein aus diesem Grund ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft schon unbegründet. Zudem ist der Senat aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu der Erkenntnis gelangt, dass sämtliche Spezialheime Einrichtungen zur Zersetzung der Persönlichkeit von eingewiesenen Kindern und Jugendlichen waren und dass dort keine am Kindeswohl orientierte Erziehung stattfand. Aufgrund der in den Heimen praktizierten "Erziehungsmethoden" wurden den Kindern mehr oder weniger schwere psychische Störungen und traumatische Lebenserfahrungen zugefügt. Zu den in den Heimen praktizierten Maßnahmen gehörten der Entzug jeglicher Privatsphäre, die weitgehende Unterbindung des Kontakts zu den Eltern, der vollständige Entzug der Möglichkeit zu kindgerechtem Spiel, Prügel- und Arreststrafen für kindgerechtes Verhalten, systematische Bestrafung adäquater psychischer Reaktionen, das Abrichten zu unbedingtem Gehorsam, die konsequente Maßregelung selbständigen Denkens, die Verweigerung ärztlich erforderlicher Versorgung und die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws (Reh) 31/14). Insoweit werden diese Erziehungsmethoden in der Literatur mit den Worten: "Isolation, Disziplinierung, Kollektivierung und Arbeitserziehung" (vgl. Sachse, Erziehungsmethoden in den Spezialheimen der DDR, Zusammenfassungen vom 21. April 2012, abrufbar unter www.christian-sachse.de/20120421-Methoden.pdf) bezeichnet. Deshalb ist der Senat überzeugt, dass die Einweisungen in Spezialheime, und nicht nur in den Fällen des Jugendwerkhofes Torgau und des Arbeitslagers Rüdersdorf, in der Regel unverhältnismäßig waren. 4. Dagegen war die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Normalheimen - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Forschung - nicht darauf ausgerichtet, deren Persönlichkeit systematisch zu brechen. Sie sollte im Prinzip die Untergebrachten fördern. Aufgrund dieses Forschungsstandes scheidet eine Übertragung der Rechtsprechung zu Einweisungen in Spezialheime auf Einweisungen in Normalheime aus. Soweit es auch in den Normalheimen zu Misshandlungen kam, waren diese nicht systemimmanent, vielmehr handelte es sich um Exzesse einzelner Erzieher. 5. Soweit die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft auf die ähnlich gelagerten, schlechten Verhältnisse in vielen Heimen der alten Bundesrepublik hinweist, vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass in Spezialheimen der DDR Untergebrachte in der Regel zu rehabilitieren sind. Nach dem bisherigen Forschungsstand ist nicht davon auszugehen, dass bei Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in Heimen der alten Bundesrepublik systematisch deren Persönlichkeit gebrochen werden sollte. Im Übrigen kann die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber nicht entschieden hat, Untergebrachte in den Heimen der alten Bunderepublik, soweit diese dort misshandelt worden sind, zu rehabilitieren, nicht dazu führen, dass gesetzlich bestehende Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für Untergebrachte in der ehemaligen DDR entfielen. Mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz soll staatliches Unrecht der DDR ausgeglichen werden. Die für die alte Bundesrepublik festgestellten ähnlich schlechten Erziehungsbedingen für Kinder und Jugendliche in vielen Heimen sollten den Gesetzgeber veranlassen, zu prüfen, ob insoweit für erlittenes ähnliches Unrecht auch Entschädigungsregelugen zu schaffen sind. 6. Soweit die Begründung der Staatsanwaltschaft auf die abweichende Judikatur anderer Rehabilitationsgerichte, insbesondere anderer Oberlandesgerichte, verweist und eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 13 Abs. 4 StrRehaG fordert, fehlt es dafür an den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Vorlage nach § 13 Abs. 4 StrRehaG erfordert, dass der Senat in einer Rechtsfrage von der Judikatur anderer Oberlandesgerichte abweichen will. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die abweichende Rechtsprechung auf einer anderen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in den Spezialheimen beruht, was zu einer abweichenden Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und des Zwecks der Unterbringung führt. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Henss Scholz Becker