Beschluss
7 Ws 31 - 32/21 REHA, 7 Ws 31/21 REHA, 7 Ws 32/21 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0809.7WS31.32.21REHA.00
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Leitsätze
1. Eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat.(Rn.9)
2. Die Einweisung von Kindern oder Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 29. März 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 abgelehnt hat.
Die zeitlich nicht mehr genau feststellbare Anordnung einer Heimerziehung und Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf für den Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung(en) / Einweisungsanordnung(en) für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 29. März 2021 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu 3/4 zu tragen. Im Übrigen wird für beide Instanzen davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren der Landeskasse Berlin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat.(Rn.9) 2. Die Einweisung von Kindern oder Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben.(Rn.23) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 29. März 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 abgelehnt hat. Die zeitlich nicht mehr genau feststellbare Anordnung einer Heimerziehung und Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf für den Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung(en) / Einweisungsanordnung(en) für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 29. März 2021 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu 3/4 zu tragen. Im Übrigen wird für beide Instanzen davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren der Landeskasse Berlin aufzuerlegen. I. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 29. März 2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird, das Ermittlungsverfahren des Generalstaatsanwalts von Berlin zum Az. 131-257-87-16 für rechtsstaatswidrig erklärt, soweit es sich gegen den Betroffenen richtet und den Vorwurf des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB/DDR betrifft. Allerdings hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin in dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2021 entschieden, dass der Betroffene in Bezug auf diesen Tatvorwurf in dem genannten Verfahren keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten. Soweit der Betroffene auch die Rehabilitierung hinsichtlich o einer Einweisung(en) in das Kinderheim „...“ in Berlin in den Jahren 1968 und 1969 sowie o seiner Einweisung in das Spezialkinderheim „…“ in B. im Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 begehrt, hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung als unbegründet zurückgewiesen. II. Die gegen die Teilzurückweisung seines Antrags gerichtete Beschwerde des Betroffenen, mit der er jetzt noch die Rehabilitierung seiner Einweisung in das Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf sowie die Erklärung der verbüßten Untersuchungshaft für rechtsstaatswidrig und seine diesbezügliche Rehabilitierung begehrt, ist nach § 13 StrRehaG zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde ist bezüglich der Rehabilitierung seiner Einweisung in das Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf auch begründet, im Übrigen bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Im Einzelnen: A. Die Beschwerde ist begründet, als die dem Antrag zugrundeliegende – zeitlich nicht mehr genau feststellbare – Anordnung einer Heimerziehung und Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf für den Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 eine rehabilitierungsfähige Maßnahme gemäß den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 StrRehaG darstellt, weil sie sonst sachfremden Zwecken gedient hat. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, der seinen Antrag im Juni 2019 gestellt hat. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). 3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung im Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf in der Zeit vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. Bei der Einrichtung „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf, in der der Betroffene vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 untergebracht war, handelt es sich um ein Spezialkinderheim der Jugendhilfe der damaligen DDR. Zurecht weist das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass solche Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder dienten, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dies ist dem Senat im Übrigen auch in Anhörungen Betroffener in anderen Verfahren mehrmals in eindrücklichen Schilderungen bestätigt worden. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä., die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 4. Bezüglich der Einweisung des Betroffenen in das Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ sind neben den vom Betroffenen zu den Akten gereichten Kopien des Entlassungsscheins und der sogenannten Klappkarte keine weiteren Unterlagen mehr ermittelbar, so dass der genaue Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung nicht mehr ermittelt werden kann. Aus dieser vorliegenden Klappkarteikarte (Bl. 36 f. d. A.) ergibt sich nur, dass der Betroffene wegen „laufender Schulbummelei, Diebstahlshandlungen“ eingewiesen wurde. Daneben ergibt sich aus der Karteikarte, dass die Mutter insgesamt fünf Kinder hatte und alleinerziehend war. 5. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich auf den ersten Blick vielleicht als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Ob nur atypische – über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende – Umstände die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so das Thüringer Oberlandesgericht, unter Juris RN 32 ff.), braucht der Senat im hiesigen Fall nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Der Betroffene war im Zeitpunkt der ersten Heimeinweisung 1972 im Alter von 11 Jahren, als er Diebstahlshandlungen begangen haben soll, nicht strafmündig. Dem Senat ist aus zwei Anhörungen von Betroffenen bekannt, dass gerade die Erwähnung von angeblichen Straftaten sehr vorsichtig zu bewerten ist, da diese Vorwürfe oftmals in den damaligen Dokumenten zwar erwähnt, aber schon damals nicht durch Ermittlungsverfahren oder sonstige Dokumente belegt wurden und diese Vorwürfe durch die jeweiligen Betroffenen in den Anhörungen auch glaubhaft in Abrede gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einweisung des Betroffenen als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidung waren im weitesten Sinne die festgestellten schwierigen Lebensumstände, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne sogenannter „Verwahrlosungstendenzen“ qualifizierten, wie die sogenannte „Schulbummelei“ und die offenbar als Überforderung der allein erziehenden Mutter mit seiner Erziehung bewertete Situation im mütterlichen Haushalt. Diese Auffälligkeiten erlaubten es jedoch nicht, den Betroffenen in Spezialheimen einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die zu seinen Gunsten begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in dem Spezialkinderheim „Martin Andersen Nexö“ in Bräunsdorf für den Zeitraum vom 25. August 1972 bis zum 5. Juli 1974 hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung oder Anhörung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Denn relevante Umstände, die zur Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung geeignet wären, kann auch der Senat auf der Basis der vorhandenen Erkenntnisse nicht feststellen. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung des Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die die Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der rudimentären Dokumentation der Einweisungsgründe eine Anhörung des Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu seinen Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. Die den Antragsteller betreffende – zeitlich nicht mehr genau feststellbare –Einweisungsentscheidung war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 29. März 2021 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wie im Tenor ausgeführt festzustellen. B. Soweit der Betroffene bezüglich des Ermittlungsverfahrens des Generalstaatsanwalts von Berlin zum Az. 131-257-87-16 zusätzlich die Feststellung begehrt, dass er in dem genannten Verfahren Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten hat, ist seine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin dagegen unbegründet. Das Landgericht Berlin hat ausführlich und rechtlich zutreffend begründet, warum der Haftbefehl des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 24. Juni 1987 nicht gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben war, sodass der Senat darauf verweisen kann. Es spricht in der Tat nichts dafür, dass der erst später bekannt gewordene Vorwurf des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts sich auch auf den weiteren Vollzug der zuvor bereits wegen der Diebstahlsvorwürfe angeordneten Untersuchungshaft ausgewirkt hat. Dann aber ist für die begehrte Feststellung keine Raum. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG. Die dem Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen in dem Rehabilitierungsverfahren in beiden Instanzen waren zu 3/4 der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, da der Betroffene insoweit obsiegt hat. Im Übrigen (d.h. hinsichtlich des erfolglosen Antrags zur Untersuchungshaft) hat der Senat davon abgesehen, die dem Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen in dem Rehabilitierungsverfahren in beiden Instanzen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 StrRehaG der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, weil es nicht unbillig ist, den insoweit unterlegenen Betroffenen damit zu belasten.