Beschluss
7 Ws 17 - 19/19 REHA, 7 Ws 17/19 REHA, 7 Ws 18/19 REHA, 7 Ws 19/19 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0902.7WS17.19.19REHA.00
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Leitsätze
1. Hat eine Einweisung in ein Spezialheim oder in ein Durchgangsheim der DDR, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden, wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gesetzlich vermutet. (Rn.16)
2. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis, d.h. die Einweisung in ein Spezialkinderheim, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss. (Rn.17)
3. Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war. (Rn.18)
4. Die positive Widerlegung und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. (Rn.27)
5. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (Rn.34)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 27. Februar 2019 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen abgelehnt hat.
Die durch den Rat des Stadtbezirks Pankow von Gross-Berlin – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – am 30. Juli 1975 (Az.: .../...; Beschluss-Register-Nummer: .../...) angeordnete Einweisung und Unterbringung
- in dem Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau, Alt-Stralau 34, Berlin Friedrichshain in der Zeit vom 14. August bis zum 21. August 1975,
- in dem Durchgangsheim für Jugendliche im DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt vom 21. August bis zum 28. August 1975 und
- in dem Spezialkinderheim „Martin Anderson Nexö“, Hainichener Str. 32, DDR-9201 Bräunsdorf, DDR-Kreis Freiberg, DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt, vom 28. August 1975 bis zum 30. Juni 1978
wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung / Einweisungsanordnung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
Es wird festgestellt, dass der Betroffene in den Zeiten
- vom 14. August 1975 bis zum 21. August 1975,
- vom 21. August 1975 bis zum 28. August 1975
- sowie in der Zeit vom 28. August 1975 bis zum 30. Juni 1978
jeweils zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Einweisung in ein Spezialheim oder in ein Durchgangsheim der DDR, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden, wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gesetzlich vermutet. (Rn.16) 2. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis, d.h. die Einweisung in ein Spezialkinderheim, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss. (Rn.17) 3. Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war. (Rn.18) 4. Die positive Widerlegung und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. (Rn.27) 5. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (Rn.34) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 27. Februar 2019 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen abgelehnt hat. Die durch den Rat des Stadtbezirks Pankow von Gross-Berlin – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – am 30. Juli 1975 (Az.: .../...; Beschluss-Register-Nummer: .../...) angeordnete Einweisung und Unterbringung - in dem Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau, Alt-Stralau 34, Berlin Friedrichshain in der Zeit vom 14. August bis zum 21. August 1975, - in dem Durchgangsheim für Jugendliche im DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt vom 21. August bis zum 28. August 1975 und - in dem Spezialkinderheim „Martin Anderson Nexö“, Hainichener Str. 32, DDR-9201 Bräunsdorf, DDR-Kreis Freiberg, DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt, vom 28. August 1975 bis zum 30. Juni 1978 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung / Einweisungsanordnung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in den Zeiten - vom 14. August 1975 bis zum 21. August 1975, - vom 21. August 1975 bis zum 28. August 1975 - sowie in der Zeit vom 28. August 1975 bis zum 30. Juni 1978 jeweils zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Der Betroffene hatte unter dem 15. November 2011 die Rehabilitierung seiner durch den Rat des Stadtbezirks Pankow von Gross-Berlin – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – am 30. Juli 1975 (Az.: .../...; Beschluss-Register-Nummer: .../...) angeordnete Einweisung und Unterbringung - in das Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau, Alt-Stralau 34, Berlin Friedrichshain in der Zeit vom 14. August bis zum 21. August 1975, - in das Durchgangsheim für Jugendliche im DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt vom 21. August bis zum 28. August 1975 und - in das Spezialkinderheim „Martin Anderson Nexö“, Hainichener Str. 32, DDR-9201 Bräunsdorf, DDR-Kreis Freiberg, DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt, vom 28. August 1975 bis zum 30. Juni 1978 beantragt. Diesen Antrag hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 5. Februar 2013 – (551 Rh) 152 Js 105/12 Reha (997, 998, 999/11) – als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 24. April 2013 – 2 Ws 193 195/13 REHA – als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 hat der Betroffene die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 359 Nr.5 StPO unter Bezugnahme auf die Studie von Laudien/Sachse zur Heimerziehung in den neuen Bundesländern aus dem Jahre 2012 beantragt. Den Antrag hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 27. Februar 2019 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Betroffene im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht habe und es sich deshalb nicht um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359 ff. StPO handele. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Betroffene mit Schreiben vom 20. April 2019 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Da der Betroffene mit seinen Ausführungen zu der Studie von Laudien/Sachse aus dem Jahre 2012 keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorgetragen hat, hat das Landgericht seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht nicht stattgegeben, sodass die Beschwerde insofern unbegründet ist. 2. Demgegenüber hat der Betroffene im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die am 29. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, Bezug genommen, sodass die Weiterverfolgung seines Begehrs als Wiederholungsantrag auszulegen ist. Als solcher ist sein Antrag gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG auch zulässig. Der Betroffene hat u.a. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung – wie unten unter III. darzustellen ist – zutreffend dargelegt, dass sein früherer Antrag vom 15. November 2011 nach den Vorschriften des – nunmehr i. d. F. des Gesetzes vom 22. November 2019 geltenden – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Erfolg gehabt hätte. Mit der seit dem 29. November 2019 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird nunmehr eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. III. Der erneute Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung aus dem Jahre 2018 ist auch begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung wie einem Durchgangsheim, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, der mit seinem Antrag vom Mai 2018 inhaltlich die Stattgabe seines Antrages vom November 2011 erstrebt hat. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung ihrer Heimerziehung und Unterbringung in dem im Tenor genannten Spezialheim und in den Durchgangsheimen Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim bzw. Durchgangsheimen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der Erkenntnisse aus der Anhörung des Betroffenen sowie den wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. 3. Die Tatsache der Unterbringungen bzw. Einweisungen und die diesbezüglichen Zeiten hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 27. Februar 2019 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann 4. Bei den Einrichtungen, in der der Betroffene untergebracht war, handelt es sich um ein Spezialkinderheim der Jugendhilfe der damaligen DDR und um Durchgangsheime. Solche Spezialheime und als Vorstufe dazu die Durchgangsheime der Jugendhilfe in der DDR dienten – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dies ist dem Senat im Übrigen auch in Anhörungen Betroffener in anderen Verfahren mehrmals in eindrücklichen Schilderungen bestätigt worden. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä., die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 5. a) Hier hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 5. Februar 2013 festgestellt, dass aus dem vorliegenden die Einweisung und die Unterbringung anordnenden Beschluss vom 30. Juli 1975 hervorgehe, dass der Betroffene zweimal das Klassenziel nicht erreicht habe und seine Mutter mit seiner Erziehung überfordert gewesen sei. In dem genannten Beschluss wird dazu ausgeführt: „... wurde altersgerecht eingeschult. Von der 1. Klasse an fiel er durch ein sich steigerndes unausgeglichenes und undiszipliniertes Verhalten gegenüber Klassenkameraden und Lehrern auf. Durch gute Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern konnte in den ersten Schuljahren das Entstehen größerer Wissenslücken zunächst verhindert werden. Nachdem er bereits die 4. Klasse wiederholen musste, hat er jetzt auch das Ziel der 6. Klassen nicht erreicht. Das schulische Versagen ist gepaart mit Verhaltensfehlleistungen, die sich in kleinen Diebstahlshandlungen und Prügelandrohung anderen Kindern gegenüber zeigen. Er versteht es viele Schüler dazu zu bewegen, sein Verhalten nachzuahmen. Die Gründe für die Lernunwilligkeit und das schulische und charakterliche Zurückbleiben des Schülers sind nicht etwa in seiner intellektuellen Ausstattung zu suchen, sondern ursächlich in den, seine Charakterformung begünstigenden Erziehungsbedingungen….“ In dem Beschluss der Jugendhilfe vom 30. Juli 1975 wird darauf verwiesen, dass die geschiedene Mutter des Betroffenen auch wegen ihrer Tätigkeit als stellvertretende Gaststättenleiterin nicht in der Lage gewesen sei, die Erziehung des Betroffenen durch Konsequenz und Kontrolle in eine positive Richtung zu lenken. Dadurch hätten sich Charaktereigenschaften wie Fleiß, Ausdauer, Verantwortungsgefühl und Willenskraft bei dem Betroffenen nicht entwickelt. Vielmehr habe er ihre Großzügigkeit ausgenutzt und sie habe ihn aufgrund ihrer Abend- und Nachttätigkeit nicht ausreichend beaufsichtigen können. b) Dem stehen die Erkenntnisse entgegen, die der Senat anlässlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen gewonnen hat. Der Betroffene hat dem Senat eindrücklich, bildhaft und nachvollziehbar geschildert, dass seine Schwierigkeiten ihren Anfang genommen haben, als die Familie aus dem Prenzlauer Berg nach Pankow umgezogen und dort die Unangepasstheit seiner Eltern an das DDR-System auffällig geworden ist. Hinzu sind äußerliche Merkmale gekommen wie das Tragen von Kleidung westlichen Ursprungs und sein längeres Haar. Dies habe zu Ärger mit den Lehrern und zu einer Ausgrenzung des Betroffenen durch Klassenkameraden und Gleichaltrige geführt. Die Begehung von Straftaten jedweder Art hat der Betroffene glaubhaft bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung des Betroffenen Bezug genommen. 6. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen diente die Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialheim sowie den Durchgangsheimen sachwidrigen Zwecken und war unverhältnismäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter JURIS RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Weder die dem bei der Heimeinweisung 13 Jahre alten Betroffenen zur Last gelegten, von ihm in Abrede gestellten und durch keine weiteren Dokumente belegten „kleinen Diebstahlshandlungen“ noch in der Schule auftretende Disziplinschwierigkeiten hätten es erlaubt, den Betroffenen in einem Spezialheim einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter JURIS RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die den Antragsteller betreffende – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführte – Einweisungsentscheidung war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2019 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen wie im Tenor ausgeführt festzustellen. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG. Sie sind dem Betroffenen umfänglich zu gewähren, da er mit der Beschwerde Erfolg im Sinne der angestrebten Rehabilitierung hat. Deshalb wäre es auch unbillig, den Antragsteller mit den Kosten des zunächst verfolgten unzulässigen Wiederaufnahmeantrages zu belasten, zumal diese gemessen an dem Ausmaß des Obsiegens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang kostenmäßig auch nicht ins Gewicht fallen.