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Beschluss

7 Ws 6 - 7/21 REHA, 7 Ws 6/21 REHA, 7 Ws 7/21 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0908.7WS6.21REHA.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Rehabilitierung für die Anordnung einer Heimerziehung und Unterbringung in so genannten Spezialheimen und Durchgangsheimen hat Erfolg, wenn keine Feststellungen dahingehend erfolgen können, dass die Unterbringung des Betroffenen in den Spezialkinderheimen bzw. Durchgangsheimen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat.(Rn.12) 2. Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. (Rn.17) 3. Würde man es ausreichen lassen, dass es pauschal beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG leerlaufen.(Rn.35) 4. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe war in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit auffielen oder sich gemeingefährlich verhielten.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung der Betroffenen für den Zeitraum vom 24. April 1978 bis zum 18. Februar 1981 abgelehnt hat. Die durch eine nicht mehr feststellbare Institution veranlasste Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch, Schwanebecker Chaussee 50, Berlin-Buch, im Zeitraum vom 24. April 1978 bis zum 07. Mai 1978 und die Vorläufige Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Sektor Heimerziehung – vom 24. April 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Verfügungsregisternummer: ... ) sowie der Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 07. Mai 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Beschlussregisternummer: ... ), durch den die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen a) in dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, Alt Stralau 34, Berlin-Friedrichshain, in der Zeit vom 07. Mai 1978 bis zum 08. August 1978, b) in dem Jugendwerkhof „August Bebel“, Parchauer Chaussee 1 A, Burg bei Magdeburg, in der Zeit vom 09. August 1978 bis zum 18. Februar 1981, angeordnet wurde, werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass sie ab dem 24. April 1978 bis zum 18. Februar 1981 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Rehabilitierung für die Anordnung einer Heimerziehung und Unterbringung in so genannten Spezialheimen und Durchgangsheimen hat Erfolg, wenn keine Feststellungen dahingehend erfolgen können, dass die Unterbringung des Betroffenen in den Spezialkinderheimen bzw. Durchgangsheimen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat.(Rn.12) 2. Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. (Rn.17) 3. Würde man es ausreichen lassen, dass es pauschal beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG leerlaufen.(Rn.35) 4. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe war in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit auffielen oder sich gemeingefährlich verhielten.(Rn.36) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung der Betroffenen für den Zeitraum vom 24. April 1978 bis zum 18. Februar 1981 abgelehnt hat. Die durch eine nicht mehr feststellbare Institution veranlasste Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch, Schwanebecker Chaussee 50, Berlin-Buch, im Zeitraum vom 24. April 1978 bis zum 07. Mai 1978 und die Vorläufige Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Sektor Heimerziehung – vom 24. April 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Verfügungsregisternummer: ... ) sowie der Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 07. Mai 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Beschlussregisternummer: ... ), durch den die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen a) in dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, Alt Stralau 34, Berlin-Friedrichshain, in der Zeit vom 07. Mai 1978 bis zum 08. August 1978, b) in dem Jugendwerkhof „August Bebel“, Parchauer Chaussee 1 A, Burg bei Magdeburg, in der Zeit vom 09. August 1978 bis zum 18. Februar 1981, angeordnet wurde, werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass sie ab dem 24. April 1978 bis zum 18. Februar 1981 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Mit ihrem Antrag begehrt die Betroffene ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick: a) auf eine (möglicherweise) durch den Magistrat von Berlin – Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen/Zentralstelle zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten – veranlasste mindestens zweiwöchige Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch, Schwanebecker Chaussee 50, Berlin-Buch, in einem Zeitraum zwischen April 1978 bis Mai 1978 sowie b) auf eine durch die Vorläufige Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Sektor Heimerziehung – vom 24. April 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Verfügungsregisternummer: ... ) und durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 07. Mai 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Beschlussregisternummer: ... ) angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen · in dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, Alt Stralau 34, Berlin-Friedrichshain, in der Zeit von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Mai 1978 bis zum 08. August 1978 · und im Jugendwerkhof „August Bebel“, Parchauer Chaussee 1 A, Burg bei Magdeburg, in der Zeit vom 09. August 1978 bis zum 18. Februar 1981. Durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. August 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird, wurde der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung als unbegründet zurückgewiesen. II. 1. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) vorliegen. 2. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 3. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung wie einem Durchgangsheim, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten der hiesigen Betroffenen ein, über deren anhängigen Antrag erst im August 2020 und damit unter Geltung der neuen Gesetzeslage entschieden wurde. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung ihrer Heimerziehung und Unterbringung in den im Tenor genannten Spezialheimen und Durchgangsheimen Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung der Betroffenen in den Spezialkinderheimen bzw. Durchgangsheimen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Unterbringung der Betroffenen in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch (vgl. dazu unten unter 8.). 4. Die Tatsache, dass es diese Unterbringungen bzw. Einweisungen und die diesbezüglichen Unterbringungszeiten gegeben hat, hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 17. August 2020 aufgrund der noch vorhandenen Dokumente festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann. Es bleibt zwar mangels dazu noch vorhandener Dokumente die Unsicherheit zum genauen Beginn der Einweisung in dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, in Alt Stralau 34, Berlin-Friedrichshain, im Mai 1978 bis zum feststehenden Enddatum, dem 08. August 1978. Da der Beschluss über die Heimeinweisung vom 07. Mai 1978 datiert, ist dies rechtlich zugleich der frühestmögliche Einweisungszeitpunkt, sodass der Senat diesbezüglich von einem Unterbringungszeitraum vom 07. Mai 1978 bis zum 08. August 1978 ausgeht, zumal dies auch zeitlich zu der vorangegangenen Unterbringung der Betroffenen in den Krankenhäusern passt. Zwar konnte die Betroffene auch die Dauer der Unterbringung in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch, Schwanebecker Chaussee 50, Berlin-Buch, nicht genau angeben, schätzte diese aber auf mindestens zwei Wochen zwischen April und Mai 1978. Da die Betroffene nach dem durch Dokumente belegten Suizidversuch vom 24. April 1978 sofort eingewiesen wurde und sich nach dem oben Ausgeführten rechtlich frühestens ab dem 07. Mai 1978 im Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“ befunden haben könnte, passt dies genau zu den von der Betroffenen erinnerten zwei Wochen in den Krankenhäusern. Aus diesem Grund geht der Senat deshalb von einer Unterbringung in den genannten Krankenhäusern im Zeitraum vom 24. April 1978 bis zum 07. Mai 1978 aus. 5. Bei den Einrichtungen (Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, in Berlin-Friedrichshain und Jugendwerkhof „August Bebel“, Burg bei Magdeburg), in denen die Betroffene im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt untergebracht war, handelt es sich um Spezialkinderheime der Jugendhilfe der damaligen DDR und um Durchgangsheime. Solche Spezialheime und als Vorstufe dazu die Durchgangsheime der Jugendhilfe in der DDR dienten – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä., die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 6. Hier hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 17. August 2020 folgendes zu den Gründen der damaligen Einweisungen und Unterbringungen festgestellt: „…Die Betroffene wurde am ... in Berlin (Ost) geboren. Die Mutter der Betroffenen heißt ..., geboren am ..., der Vater der Betroffenen heißt ..., geboren am ... Die Betroffene lebte im Jahre 1978 und damit nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung ihrer Eltern im Haushalt ihrer Mutter, ..., DDR-1157 Berlin-Lichtenberg. Die Betroffene unternahm nach den Angaben in ihrem strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag vom 29. November 2017 am 24. April 1978 einen Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme. Sie hat diesen Suizidversuch wie folgt begründet: „Ich war der strapaziösen häuslichen Situation nicht mehr gewachsen, die dadurch gekennzeichnet war, dass ich mich um meine chronisch psychisch schwer erkrankte Mutter kümmern musste und ihre Extremzustände auszuhalten hatte. Angesichts dessen war ich als 15-jähriges Mädchen zunehmend hilflos, fühlte mich überfordert und alleingelassen.“ Daraufhin erfolgten nach den Angaben der Betroffenen ihre Einweisungen und Unterbringungen zuerst in dem Städtische Oskar-Ziethen-Krankenhaus in Berlin-Lichtenberg, dann in dem Kinderkrankenhaus „Lindenhof“ in Berlin-Lichtenberg und schließlich in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch. Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Sektor Heimerziehung – ordnete durch die Vorläufige Verfügung vom 24. April 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Verfügungs-Registernummer: ... ) gemäß § 50 Familiengesetzbuch/DDR (FGB/DDR) vom 20. Dezember 1965 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (der DDR) – Jugendhilfeverordnung/DDR (JHVO/DDR) – in der Neufassung vom 3. März 1966 die Heimerziehung der Betroffenen an. Die schriftliche Begründung dieser Vorläufigen Verfügung lautet wie folgt: „Durch eine Information der behandelnden Ärztin der erziehungsberechtigten Mutter und des Gen. ABV Brandt wurde bekannt, daß ... ihre Umgebung durch massive Fehlverhaltensweisen stark gefährdet. Seit Wochen bummelt sie die Schule und verbringt in enger Verbindung zu einer negativen Freizeitgruppe die Nächte außerhalb des mütterlichen Haushaltes. Es bestehen häufig wechselnde sexuelle Kontakte, sie hält sich oft im AWH in Karlshorst und in einer der VP bekannten Wohnung mit anderen Jugendlichen auf. Außerdem besteht der dringende Verdacht, daß die Mutter bei einem Weiterverbleiben der Jugendlichen im häuslichen Bereich an Leben und Gesundheit gefährdet ist. Sie hat bereits versucht, ihrer Mutter körperlichen Schaden zuzufügen und unter Zeugen geäußert, daß es ihr einmal gelingen würde, die Mutter umzubringen. Aus diesem Grunde ist eine sofortige Herausnahme aus der bisherigen Umgebung und die Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erforderlich. Die endgültige Entscheidung darüber trifft der JHA am 7.5.1978.“ Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung/Referat/Jugendhilfeausschuss – ordnete durch den Beschluss vom 7. Mai 1978 (Geschäftszeichen: unbekannt; Beschlussregisternummer: ... ) gemäß § 50 Familiengesetzbuch/DDR (FGB/DDR) vom 20. Dezember 1965 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (der DDR) – Jugendhilfeverordnung/DDR (JHVO/DDR) – in der Neufassung vom 3. März 1966 die Heimerziehung der Betroffenen an. Die Gründe dieses Beschlusses lauten ausweislich der schriftlichen Angaben auf einer aus den Unterlagen der damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahren stammenden so genannten Heimeinweisungskarte (Heimkarte) aus dem Bestand der Betroffenen und aus dem Bestand des Landesarchiv Sachsen-Anhalt – Abteilung Magdeburg – wie folgt: „Schulbummelei – Suicidversuch – häufig wechselnde Männerbekanntschaften -. droht der Mutter und hat vor Zeugen geäußert, sie einmal umzubringen – war mit einer negativen Gruppe zusammen, mit der sie sich nächtelang herumtrieb.“ 7. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich auf den ersten Blick vielleicht als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Ob nur atypische, über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehender Umstände, die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so das Thüringer Oberlandesgericht, unter Juris RN 32 ff.), braucht der Senat im hiesigen Fall nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.) Die Betroffene war im Zeitpunkt der Heimeinweisung 1978 im Alter von 15 Jahren gerade erst strafmündig, als sie vor dem Hintergrund familiärer Spannungen ihre Mutter bedroht bzw. versucht haben soll, ihrer Mutter körperlichen Schaden zuzufügen. Diesbezüglich spricht die vorläufige Verfügung vom 24. April 1978 (Bl. 98 d.A.) aber nur von einem „dringenden Verdacht“, ohne dies näher auszuführen. Eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung wegen dieser Vorwürfe ist jedenfalls nicht dokumentiert, wäre aber unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der DDR zu erwarten gewesen, wenn es tatsächlich seitens der Betroffenen einen Versuch der Tötung oder der gefährlichen Körperverletzung gegenüber der Mutter gegeben hätte. Dass auch eine bloße Bedrohung mit dem Tode sicherlich keine Bagatelle ist, aber angesichts der durch den Suizidversuch belegten damaligen ernsten psychischen Probleme der Betroffenen in einem anderen Licht betrachtet werden muss, liegt auf der Hand. Das schwierige Verhältnis zur Mutter wird zum anderen durch den Abschlussbericht vom 12.02.[wohl 1981] (vgl. Bl. 52-53 d.A.) belegt, wonach die Mutter die Betroffene nicht in ihren Haushalt aufnehmen wollte, dagegen eine Beurlaubung zur Großmutter der Betroffenen anlässlich des Weihnachtsfestes offenbar problemlos verlief und eine Entlassung in den Haushalt der Großmutter erwogen wird. Offenbar ist in der gesamten damaligen Zeit nicht geprüft worden, ob anstelle einer Heimeinweisung eine Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt und ein Aufenthalt bei der Großmutter eine weniger belastende Alternative gewesen wäre. Dazu passt auch ein Schreiben der Jugendfürsorgerin des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg an die Betroffene vom 25. Juli 1979 (Bl. 120 d.A.), in der diese darum bittet, dass die Betroffene ihre Einstellung zu ihrer Mutter verändern möge, da die Mutter es gut meine, auch wenn die Betroffene keine guten Erlebnisse gehabt habe. Die Mutter sei krank und bedürfe der Hilfe der Betroffenen. Unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände erweisen sich die Einweisungen der Betroffenen als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidung waren im weitesten Sinne die bei der Betroffenen festgestellten schwierigen Lebensumstände, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne sogenannter „Verwahrlosungstendenzen“ qualifizierten, wie die sogenannte "Schulbummelei", der erwähnte Suizidversuch, die erwähnten „häufig wechselnden Männerbekanntschaften“, das Zusammensein „mit einer negativen Gruppe, mit der sie sich nächtelang herumtrieb“ sowie die Erziehungsschwierigkeiten der allein erziehenden Mutter mit ihr. Diese Auffälligkeiten erlaubten es jedoch nicht, die Betroffene in Spezialheimen einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die zu ihren Gunsten begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in den Spezialkinderheimen und Durchgangsheimen hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Da für die Betroffene die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung der Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die die Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe eine Anhörung der Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu ihren Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. 8. Gleiches gilt im Ergebnis für die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in der Geschlossenen Venerologischen Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch in einem Zeitraum zwischen dem 24. April 1978 bis zum 07. Mai 1978. Dass es diese Einweisung gegeben hat, hat bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, auf die der Senat daher verweisen kann. Richtig ist, dass sich die genauen Gründe der Einweisung in die Geschlossene Venerologische Station des Städtischen Klinikums Berlin-Buch mangels nicht mehr vorhandener Unterlagen nicht mehr sicher aufklären lassen. Anderseits steht diese Unterbringung zeitlich und inhaltlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen Suizidversuch und der anschließenden Einweisung in das Durchgangsheim und im Anschluss daran in den Jugendwerkhof. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass dies eine Sanktion der anordnenden Behörden für die in den noch vorhandenen Gründen erwähnten „häufig wechselnde sexuelle Kontakte“ bzw. für die „häufig wechselnden Männerbekanntschaften“ war. Dass es diesen sachwidrigen Sanktionscharakter solcher Einweisungen gegeben hat, belegen vergleichbare Fälle (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 Reha Ws 25/16 –; LG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – Reh 190/15 –, jeweils unter Juris mit weiteren Nachw.). Auch diese Maßnahme war daher rechtswidrig und diente sachfremden Zwecken. 9. Die die Antragstellerin betreffenden – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführten – Einweisungsentscheidungen waren daher unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 17. August 2020 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen wie im Tenor ausgeführt festzustellen. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG.