Beschluss
7 Ws 66/21 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0915.7WS66.21REHA.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG ist nur dann widerlegt, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war.(Rn.21)
2. Die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG erstreckt sich auch auf die Einweisung von Betroffenen in Durchgangsheimen.(Rn.24)
3. Es ist gerichtsbekannt, dass bestimmte Missstände im Durchgangsheim Alt-Stralau herrschten.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 21. Juni 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 abgelehnt hat.
Der Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 31. August 1970 (Beschluss-Register-Nummer: ...; Geschäftszeichen: unbekannt) wird, allerdings nur soweit durch ihn die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt-Stralau“, in Alt-Stralau 34, in Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 angeordnet wurde, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass er in der Zeit vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG ist nur dann widerlegt, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war.(Rn.21) 2. Die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG erstreckt sich auch auf die Einweisung von Betroffenen in Durchgangsheimen.(Rn.24) 3. Es ist gerichtsbekannt, dass bestimmte Missstände im Durchgangsheim Alt-Stralau herrschten.(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 21. Juni 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 abgelehnt hat. Der Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 31. August 1970 (Beschluss-Register-Nummer: ...; Geschäftszeichen: unbekannt) wird, allerdings nur soweit durch ihn die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt-Stralau“, in Alt-Stralau 34, in Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 angeordnet wurde, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass er in der Zeit vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Der Betroffene hatte bereits mit Antrag vom 11. November 2015 die Rehabilitierung im Hinblick auf seine durch den nicht näher feststellbaren Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Heimerziehung – wahrscheinlich aus dem Jahre 1963 (Geschäftsnummer: unbekannt; Beschluss-Register-Nummer: unbekannt) und die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Heimerziehung/-Jugendhilfeausschuss – vom 31. August 1970 (Geschäftsnummer: unbekannt; Beschluss-Register-Nummer: ...) angeordnete Einweisung und Unterbringung in folgenden Jugendhilfeeinrichtungen der DDR: - in einem Kinderwochenheim oder in einem Kinderdauerheim in DDR-1405 Glienicke (Nordbahn), DDR-Kreis Oranienburg, DDR-Bezirk Potsdam, wahrscheinlich in der Zeit vom 26. November 1963 bis zum 18. November 1965, - in dem Kinderheim „Franz Brüning“, Clara-Zetkin 56, DDR-1276 Buckow, DDR-Kreis Strausberg, DDR-Bezirk Frankfurt/Oder, in der Zeit vom 3. Dezember 1970 bis zum 4. März 1971, - in dem Kinderheim „Waldhof“, DDR-1304 Joachimsthal, DDR-Kreis Eberswalde, DDR-Bezirk Frankfurt/Oder, in der Zeit vom 5. März 1971 bis zum 26. August 1971, - in dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, Alt Stralau 34, DDR-1017 Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971, - in dem Kinderheim „A. S. Makarenko“, Südostallee 134, DDR-1197 Berlin-Treptow, OT Berlin-Johannisthal, in der Zeit vom 14. September 1971 bis zum 21. Oktober 1974, - in dem Kinderheim „Alte Mühle“, Stolpseestraße 1, DDR-1431 Himmelpfort, DDR-Kreis Gransee, DDR-Bezirk Potsdam, in der Zeit vom 22. Oktober 1974 bis zum 2. Juli 1978, beantragt. Diesen Antrag – sowie seinen zusätzlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 06. November 2017 – (551 Rh) 152 Js 6/16 Reha (442/15 [443/15, 444/15, 445/15, 446/15, 165/17, 166/17, 401/17]) – als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 – 4 Ws 1-7/18 REHA – hat das Kammergericht die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Mit der seit dem 29. November 2019 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird nunmehr eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Der Betroffene hat am 27. Januar 2021 erneut die strafrechtliche Rehabilitierung, beantragt, allerdings nur soweit durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 31.August 1970 (Beschluss-Register-Nummer: ...; Geschäftszeichen: unbekannt) seine Einweisung und Unterbringung in das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt-Stralau“, Alt-Stralau 34, in Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 angeordnet wurde. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2021 den Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich um einen unzulässigen Wiederholungsantrag gemäß § 1 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG gehandelt habe und der Betroffene auch keine Gründe im Sinne des § 15 StrRehaG in Verbindung mit §359 StPO dargelegt habe, die eine Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens rechtfertigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Bezug genommen. II. Da sich der Betroffene mit seinem Antrag vom 27. Januar 2021 auf die am 29. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, und damit nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel i. S. §§ 359 ff. StPO beruft, ist sein Antrag als Wiederholungsantrag auszulegen. Als Wiederholungsantrag ist sein Antrag gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG auch zulässig. Der Betroffene legt – wie unten unter III. darzustellen ist – zutreffend dar, dass sein früherer Antrag aus dem Jahre 2015 nach den Vorschriften des – nunmehr i. d. F. des Gesetzes vom 22. November 2019 geltenden – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes jedenfalls für das Durchgangsheim in Alt-Stralau Erfolg gehabt hätte. III. Der erneute Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung vom 27. Januar 2021 für seine Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 ist auch begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) insoweit vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, der seinen Antrag vom 27. Januar 2021 – allerdings nur für seine Unterbringung in dem Durchgangsheim in Alt-Stralau – als Wiederholung seines Antrags aus dem Jahre 2015 gestellt hat und über dessen Antrag im Juni 2021 unter Geltung der neuen Gesetzeslage entschieden wurde. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – d.h. die Einweisung in eine entsprechende Einrichtung – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung in dem im Tenor genannten Durchgangsheim Alt-Stralau für den Zeitraum vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Durchgangsheim in diesem Zeitraum anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. 3. Die Tatsache der Unterbringung bzw. Einweisung und die diesbezüglichen Zeiten hat das Landgericht Berlin bereits in seinen Beschlüssen vom 06. November 2017 und vom 21. Juni 2021 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann 4. Bei der Einrichtung in Alt-Stralau, in der der Betroffene vom 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 untergebracht war, handelt es sich nicht um ein Spezialkinderheim im engeren Sinne, sondern um ein sog. Durchgangsheim. Allerdings erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG n. F. auch auf die Einweisung von Betroffenen in Durchgangsheimen, auch wenn diese dem System der Spezialheime zwar nicht formal zugeordnet, jedoch den Räten der Bezirke unterstellt und als Zwischenlösung für die Kinder verwendet wurden, für die Heimerziehung angeordnet, aber noch kein Heimplatz verfügbar war (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 15). Die Anwendbarkeit der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG n. F. für das Durchgangsheim Alt-Stralau ist auch gerechtfertigt. Wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, wurden für die Heimeinweisung oder für die Verlegung von einem Heim in ein anderes Heim vorgesehene Betroffene aus Berlin ganz überwiegend zunächst im Durchgangsheim Alt-Stralau untergebracht, bis ein geeigneter Heimplatz überhaupt bzw. in der angedachten Einrichtung zur Verfügung stand, in die ein Betroffener verlegt werden sollte. Zur Geschichte und zur Funktion der Durchgangsheime hat im Übrigen die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin bereits in der Vergangenheit zutreffend ausgeführt, dass die auf Beschluss der Ministerkonferenz der Länder in der Sowjetischen Besatzungszone einheitlich eingeführten Durchgangsheime der Unterbringung von sog. Ausreißern, der Verwahrung von Kindern und Jugendlichen, denen kriminelle Handlungen vorgeworfen wurden, sowie als Notunterkunft für Minderjährige dienten, die schnell aus der Familie herausgenommen werden mussten. Insbesondere für die letztgenannte Kategorie habe dies oftmals bedeutet, dass sie gemeinsam mit beispielsweise gewaltbereiten Kindern und Jugendlichen untergebracht gewesen seien. Abgesehen davon seien ab 1960 im Zuge der Vereinheitlichung der Durchgangsheime Sicherheitsbestimmungen eingeführt, die denen eines Gefängnisses entsprochen hätten. Dazu hätten u.a. die Abnahme sämtlichen persönlichen Besitzes einschließlich der Kleidung, die Kontrolle der Post, Einschluss in der Nacht, Verbot von Ausgang und Urlaub sowie Einrichtung von Isolierzimmern und mindestens zwei Arrestzellen gehört. Darüber hinaus würden sich Berichte zahlreicher Inspektionen im Bundesarchiv befinden, in denen offensichtlich unhaltbare Zustände bemängelt worden seien. Zu der gefängnisartigen Ausstattung, den mangelhaften Zuständen und dem Ausschluss der Privatsphäre seien auch entwürdigende Aufnahmerituale hinzugekommen, eine unzureichende pädagogische und schulische Betreuung, (unzulässige) Strafen wie etwa Essensentzug und Übergriffe durch das Personal oder andere Untergebrachte. Daran erinnere auch eine im Jahre 2016 vor dem ehemaligen Heim zur Erinnerung an die Leiden der Untergebrachten errichtete Gedenktafel (vgl. dazu insgesamt Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2020, (551 Rh) 152 Js 152/17 Reha (148/17[149-152/17]; unter Juris, RN 105ff., mit weiteren Nachw.). Dass diese Missstände im Durchgangsheim Alt-Stralau herrschten, ist auch dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt. Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime oder in vergleichbare Einrichtungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und der gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente, die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 5. Hier hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2021 unter Verweis auf seine Ermittlungen auch schon zum Beschluss vom 06. November 2017 folgendes zu den Gründen der damaligen Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen festgestellt: „...„ Anlaß der Beratung ist der Antrag der Mutter auf Heimeinweisung ihres Sohnes, der durch gutachtliche Stellungnahmen aus der Kinderpsychiatrischen Abteilung im Städtischen Krankenhaus Herzberge unterstützt wird. „Zusammenfassende Darstellung der Erziehungs- und Lebenssituation ... lebt seit seinem 4. Lebensjahr mit dem jetzt 10jährigen Bruder im mütterlichen Haushalt. Die frühkindliche Entwicklung des Kindes war durch häufigen Wechsel der Bezugspersonen gekennzeichnet. Die Geburt des Jungen war von der Mutter nicht gewünscht, seine Existenz zumindest in den ersten Lebensjahren als unzumutbare Belastung empfunden. ... lebte in den ersten Lebensmonaten im Kinderwochenheim, aus dem er zu den Großeltern beurlaubt wurde. Durch Erkrankung der Großmutter mußte er dann in ein Dauerheim eingewiesen werden, aus dem er mit 3 Jahren zu den Großeltern mit erheblichen Entwicklungsrückständen (konnte kaum laufen, war unsauber) entlassen wurde. Die liebevolle Pflege der Großeltern förderte den Jungen so, daß er im 4. Lebensjahr in den Haushalt der Mutter und den Kindergarten aufgenommen werden konnte. Seit Februar 1966 befand sich ... wegen massiv auftretender Mutter-Kind-Störungen zuerst im Haus der Gesundheit und dann im Krankenhaus Herzberge in medizinischer Behandlung. Über die Erfolge und Mißerfolge der ärztlichen Bemühungen wurde das Referat Jugendhilfe erstmalig im Februar 1970 informiert. In Vorbereitung dieser Entscheidung gelang es, Gutachten von der Kinderpsychiatrischen Abt. im Krankenhaus Herzberge zu erhalten. Der Junge befand sich dort vom 20.6.69-6.10.69 in stationärer Behandlung. Im Gutachten vom 9.2.70 heißt es: Der körperliche und neurologische Status ergab keine gröberen pathologischen Auffälligkeiten. Psychisch war der Junge eigenwillig, trotzig, abgewandt, wenig kontaktbereit, steuerungsschwach. Er antwortete kaum auf die ihm gestellten Fragen. Siehe psychologischer Bericht. Die paraklinischen Untersuchungen lagen im Normbereich. Das Pneumoencephalogramm ergab folgende Beurteilung: Deutliche diffuse Erweiterung bd. SV im Sinne einer hirnorganischen Schädigung im Subcorticalbereich. Erweiterte supraselläre Gisternenräume. Otaler Füllungsdefekt des Subarachnoidalraumes der Konvexität. Letzteres könnte evtl. durch Verklebungen der Menigen nach einem entzündlichen Geschehen bedingt sein. Das Elektroencephalogramm ergab: Das Vorliegen einer epileptoiden Psychopathie könnte unsererseits erhärtet werden. Ob ein Residualzustand vorliegt oder eine mehr anlagebedingte Störung, ist nicht zu sagen. ... lebte sich recht gut in eine Gruppe leistungsschwacher Vorschulkinder ein. Die uns geschilderten Einordnungsschwierigkeiten zeigten sich während des stationären Aufenthalts nicht. Die anfängliche Unruhe ließ sehr bald nach. ... war hilfsbereit, angepasst, bei konsequenter Führung gut zu leiten. Nach Wochenendurlauben war der Junge jedoch wesentlich unruhiger und unausgeglichener. Am 6. Oktober 1969 konnten wir den Jungen bei Wohlbefinden nach Haus entlassen.“ Die Mutter lehnte die vorgeschlagene Weiterbehandlung des Jungen durch tagesstationäre Betreuung vorerst ab, er fand Aufnahme in einem Kindergarten des Stadtbezirkes. In kurzer Zeit war der eingetretene Erfolg der Heilbehandlung zunichte gemacht. Mit großer Aggressivität griff er grundlos andere Kinder und auch Erzieher an, so dass er zu einer ernsten Gefahr für die gesamte Erziehungsarbeit wurde. Die nunmehr durch das Referat Jugendhilfe durchgesetzte Überführung des Jungen in die tagesstationäre Betreuung hatte keinen nennenswerten Erfolg mehr. In dem Psychologischen Untersuchungsbericht vom 7.8.1970 heißt es: „Während der Behandlungszeit erwies sich ... als ein sehr lebhaftes, unruhiges und umtriebiges, sehr steuerungsschwaches, expansives und z. T. aggressives, gegenüber Erwachsenen auch abstandslos reagierendes Kind, das erzieherisch schwer zu fassen und durch Hinweise, Ermahnungen oder Aussprachen kaum nachhaltig zu beeindrucken war. Gefühlsmäßig erwies ... sich als ungepflegt und nur wenig ansprechbar, so dass von hierher auch echte festere Bindungen weder zu Kindern noch zu Erwachsenen standen. In Anforderungssituationen konnte ... nur vorübergehend zielgebunden tätig sein, recht schnell traten Konzentrationsschwächen, schwere Fixierbarkeit, leichte Ablenkbarkeit und beträchtlich oberflächlich flüchtige Arbeitsweise verbunden mit zunehmender Unruhehaltung auf, auch bei konsequenter Führung kann ... sich kaum willentlich straffen und kontinuierlich tätig sein. Die Aufgabehaltung ist noch gänzlich verspielt unernst. Im Freispiel hingegen hatte ..., sofern er allein oder unter Aufsicht in kleinen Gruppen sich befand, relativ gute Ausdauer, es kam zu echten und dynamischen Spielgestaltungen.“ Das Aggressionsverhalten des Jungen gegenüber der Mutter, dem Bruder und den Großeltern sowie in der Öffentlichkeit hat sich erschreckend gesteigert. Es ist nicht mehr möglich, mit ... in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren, ohne grobe körperliche Belästigungen (Anspucken, Haare ausreißen usw.) zu riskieren. Weil der Jugendhilfeausschuß den vorliegenden Gutachten folgte, aus denen ersichtlich ist, dass die bei dem Jungen vorhandene organische Cerebralschädigung in ihrer Auswirkung erheblich durch die seit Jahren gestörten Beziehungen zwischen Mutter und Kind negativ beeinflußt wird, verhandelte er in vorliegender Sache. Während einerseits Frau ... es an äußerer Sorge (Pflege, Kleidung, Ordnung des Haushalts) auch für ... seit nunmehr drei Jahren an nichts fehlen lässt, fehlt es andererseits an einer echt emotionalen Zuwendung zum Kind. Tatsächlich ist die Mutter in ihrer gesamten Grundhaltung versperrt. Obwohl sie als gute und pünktliche Arbeiterin in ihrem Betrieb geschätzt wird, findet sie kaum oder gar keinen Kontakt zu anderen Mitarbeitern, nimmt nicht teil am betrieblichen und gesellschaftlichen Leben. Sie versucht, nach persönlichen Enttäuschungen in der 1. Ehe und mit dem Vater des Jungen, alle Sorgen mit sich selbst zu klären und isoliert sich dadurch immer mehr. Inwieweit bei ... dominierend die Hirnschädigung und sekundär die mangelhafte Mutter-Kind-Beziehung Einfluß auf das extreme Fehlverhalten haben, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der erfolgreiche Abschluß der 3monatigen stationären Behandlung des Jungen und der Hinweis auf seine Unruhehaltung nach den Wochenendbeurlaubungen lässt aber die Möglichkeit offen, dass die zeitweilige Herausnahme des Jungen aus der Konfliktsituation zu einer positiven Entwicklung führen könnte. Pädagogische Zielstellung: Das gegenwärtige Persönlichkeitsbild des Jungen muß mit medizinischen und sozialpädagogischen Mitteln so verändert werden, dass ... entsprechend seiner normalen Intelligenzausstattung, zur Einordnung in eine allgemeinbildende polytechnische Oberschule befähigt wird. Dem Einsatz der sozial-pädagogischen Möglichkeiten muß die Normalisierung des Jungen mit medizinischen Mitteln vorausgehen, die Maßnahmen der Jugendhilfe können erst einsetzen, wenn ein ähnlicher Erfolg wie im Oktober 1969 vorliegt. Die versperrte Grundhaltung der Mutter muß vor allem mit Hilfe ihres Arbeitskollektivs korrigiert werden.“ Aus einer zur Person der Betroffenen ausgestellten sogenannten Heimkarte (Klappkarte) wahrscheinlich aus dem Jahre 1974 ergeben sich zur Familiensituation des Betroffenen die folgenden Ausführungen: „... ist ein unerwünschtes Kind, lebte nach der Geburt im Wochenheim u. bei den Großeltern. Kam erst mit 4 Jahren zur Mutter, Verbindung zwischen Kind und Mutter soll gefestigt werden.“ Außerdem ergibt sich aus dieser Heimkarte (Klappkarte) zu den Gründen der Heimeinweisung des Betroffenen das Folgende: „Gestörte Beziehungen zwischen Mutter und Sohn“. Der Betroffene machte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen einer Vernehmung wahrscheinlich durch Mitarbeiter der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Potsdam – Untersuchungsabteilung – am 19. Dezember 1985 in dem gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Staatsanwaltes des Kreises Potsdam zum Geschäftszeichen 221-8-86 die folgenden Angaben: „Da meine Mutter berufstätig war, wurde ich in einer Kinderkrippe und anschließend in einem Kindergarten erzogen. Im Kindergarten gab es wegen meines Verhaltens anderen Kindern gegenüber Probleme. Wie mir meine Mutter erzählte, habe ich mich ständig dermaßen mit den anderen gestritten, dass der Kindergarten bald nicht mehr bereit war, mich zu betreuen. Mit diesem Problem ging meine Mutter zur Jugendfürsorge. Von dort soll eingeschätzt worden sein, dass ich verhaltensgestört war. Aus heutiger Sicht sehe ich die Ursachen darin, dass es meine Mutter nicht alleine schaffte, neben ihrer Arbeit und der Erziehung meines Bruders auch mich ordentlich zu erziehen. Im Alter von 4 Jahren wurde ich dann in ein Kinderheim eingewiesen. Soweit ich mich noch erinnere, hatte ich wegen meines Verhaltens und „meiner Art“ wenig Freunde in diesem Heim. Ich war ruhig und zurückhaltend und ging lieber meine eigenen Wege. So war ich mehr ein Einzelgänger. (...) Im Jahr 1971 kam ich in das Kinderheim „A. S. Makarenko“ in Berlin-Schöneweide und wurde dort eingeschult. Von Beginn an hatte ich Schwierigkeiten bei der Erfassung des gebotenen Stoffes. Besondere Probleme hatte ich im Fach Mathematik. Den Grund dafür sehe ich heute in meiner damals bestandenen Nervosität und mangelndem Konzentrationsvermögen. In der 3. Klasse erhielt ich in Mathe die Note 5 und erreichte nicht das Klassenziel. Darauf kam ich in das Kinderheim in Himmelpfort, Kreis Gransee, und wurde in die dortige Hilfsschule eingeschult. Auch hier hatte ich wegen meines ruhigen Auftretens und dem Hang zum Einzelgängertum Anpassungsschwierigkeiten und auch später kaum Freunde. Meine schulischen Leistungen waren durchschnittlich befriedigend. Im Jahre 1978 erreichte ich in der Hilfsschule den Abschluss der 8. Klasse und wurde aus dem Heim zu meiner Mutter entlassen. Ich muss noch anfügen, dass ich in der ganzen Heimzeit mit meiner Mutter in Kontakt stand. Sie kam mich an Besuchstagen besuchen und wir standen in brieflicher Verbindung“. 6. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich zwar durchaus als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Demgemäß hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 31. Januar 2018, der noch unter der alten Gesetzeslage erging, auch darauf abgestellt, dass es sich bei allen Einrichtungen, in denen der Betroffene gewesen sei, um sog. Normalkinderheime und – mit Ausnahme der Übergangseinrichtung – um solche Einrichtungen gehandelt habe, deren Auswahl ersichtlich dem (sonder)pädagogischen und besonderen psychologischen Förderbedarf des Antragstellers geschuldet gewesen sei. Gemessen an der Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. bedarf dies jedoch bezüglich des Durchgangsheims in Alt-Stralau einer Neubewertung. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe oder in vergleichbare Einrichtungen wie in ein Durchgangsheim ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.) Der Betroffene war im Zeitpunkt der Heimeinweisung 1971 erst acht Jahre alt und aufgrund seiner vorhandenen organischen Cerebralschädigung aus den o.g. Gründen betreuungsbedürftig. Es war daher klar, dass die bekannte Unterbringungssituation in Alt-Stralau deshalb gerade für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine mildere, aber weniger belastende Maßnahme bis zur endgültigen Verlegung aus dem Kinderheim „Waldhof“ in Joachimsthal, Kreis Eberswalde, in das Kinderheim „A. S. Makarenko“ in Berlin-Treptow ist damals von den Behörden ersichtlich nicht in Betracht gezogen worden. Für einen solchen Fall gilt daher, dass eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände dieses Einzelfalles den Schluss zulässt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Anordnung jedenfalls dieser Unterbringung besteht (§ 2 Absatz 1 i.V.m. 1 Absatz 1 Nr.2 StrRehaG). Die zu Gunsten des Betroffenen begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in dem Durchgangsheim Alt-Stralau hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung oder Anhörung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung der Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die diese Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe eine Anhörung des Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu seinen Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. Die den Antragsteller betreffende – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführte – Einweisungsentscheidung war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2021 – allerdings nur für den hier relevanten Zeitraum ab dem 27. August 1971 bis zum 13. September 1971 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wie im Tenor ausgeführt festzustellen. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG.