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Beschluss

7 Ws 5/22 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0120.7WS5.22REHA.00
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Leitsätze
1. Widerlegt ist die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 - Ws Reha 6/17).(Rn.7) 2. Die Widerlegung der Vermutung zugunsten sachfremder Zwecke setzt die Feststellung atypischer, über eine Schwererziehbarkeit hinausgehender Umstände voraus, die die Maßnahme im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht erscheinen lassen.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 14. April 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht Berlin eine Aufhebung der Einweisungsentscheidung in den Jugendwerkhof „...“ abgelehnt und den Betroffenen nur insoweit für seine Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 entschädigt hat, als die Zeit dieser Unterbringung ein Jahr Freiheitsentziehung übersteigt. 2. Die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „...“, ..., in ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene für den gesamten Zeitraum seiner Unterbringung im Jugendwerkhof in ..., d.h. vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990, zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Widerlegt ist die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 - Ws Reha 6/17).(Rn.7) 2. Die Widerlegung der Vermutung zugunsten sachfremder Zwecke setzt die Feststellung atypischer, über eine Schwererziehbarkeit hinausgehender Umstände voraus, die die Maßnahme im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht erscheinen lassen.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 14. April 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht Berlin eine Aufhebung der Einweisungsentscheidung in den Jugendwerkhof „...“ abgelehnt und den Betroffenen nur insoweit für seine Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 entschädigt hat, als die Zeit dieser Unterbringung ein Jahr Freiheitsentziehung übersteigt. 2. Die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „...“, ..., in ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene für den gesamten Zeitraum seiner Unterbringung im Jugendwerkhof in ..., d.h. vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990, zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 14. April 2022, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird, die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof „...“, ..., in ... bei ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 nur insoweit für rechtsstaatswidrig erklärt und den Betroffenen auch nur insoweit rehabilitiert, als die Zeit dieser Unterbringung ein Jahr Freiheitsentziehung überstieg. Ferner hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin in dem angefochtenen Beschluss vom 14. April 2022 festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 nur insoweit zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat, soweit die Unterbringung ein Jahr Freiheitsentziehung überstieg. Soweit der Betroffene mit seinem Antrag vom 30. September 2020 eine vollständige Aufhebung des Beschlusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) über seine Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... sowie seine Rehabilitierung und Entschädigung für den gesamten Zeitraum seiner Unterbringung in diesem Jugendwerkhof im Zeitraum vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 beantragt hat, hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin diesen weitergehenden Antrag des Betroffenen im Übrigen als unbegründet abgelehnt. II. Die gegen diese Teilzurückweisung seines Antrags gerichtete Beschwerde des Betroffenen, mit der er weiterhin eine vollständige Aufhebung des Beschlusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) über seine Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... sowie seine Rehabilitierung und Entschädigung für den gesamten Zeitraum seiner Unterbringung in diesem Jugendwerkhof im Zeitraum vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 begehrt, ist nach § 13 StrRehaG zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Diese Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) bezüglich dieser Unterbringung für den gesamten Zeitraum vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung wie einem Durchgangsheim, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, der seinen Antrag vom 30. September 2020 bereits unter der Geltung der neuen Rechtslage gestellt hat. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in einen Jugendwerkhof – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). 3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf vollständige Rehabilitierung für seine Heimeinweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... für den gesamten Zeitraum seiner Unterbringung vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Jugendwerkhof anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. Dass der Betroffene aufgrund des Beschlusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 im Jugendwerkhof „...“ in ... untergebracht war, hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 14. April 2022 zutreffend festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann. Bei dem Jugendwerkhof „...“ in ... in der Nähe von ..., in dem der Betroffene in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 untergebracht war, handelt es sich um ein Spezialheim der Jugendhilfe der damaligen DDR. Zurecht weist das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass solche Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder dienten, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dies ist dem Senat im Übrigen auch in Anhörungen Betroffener in anderen Verfahren mehrmals in eindrücklichen Schilderungen bestätigt worden. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä., die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 4. Bezüglich der Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „...“ in ... und zu den Gründen hatte die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin aufgrund der noch vorhandenen Dokumente und Erkenntnisquellen festgestellt: „ [… ] dass „der Betroffene als Sohn des ... und der ..., geschiedene ..., am ... geboren wurde. Er hat noch zwei Geschwister, den am ... geborenen ... und die am ... geborene .... Da die Ehe der Eltern des Betroffenen im April 1973 geschieden wurde, war seine Mutter zunächst alleinerziehend. Durch Beschluss vom 4. Mai 1988 wurde der Betroffene in einen Jugendwerkhof eingewiesen. In den Gründen heißt es dazu: „Der Jugendliche ... ist in seiner Entwicklung stark gefährdet. Dies kommt zum Ausdruck durch erneuten Leistungsabfall, Mißachtung der sozialistischen Verhaltensnormen in der Schule und im Freizeitbereich sowie Straffälligkeiten im Wohngebiet. Die ihm angebotene Hilfe der Schule und staatlicher Organe nutzte ... nicht in ausreichendem Maße zur Veränderung der Situation. Seine labile Einstellung wird wesentlich unterstützt durch forderungsarme Erziehung in der Familie. Maßnahmen der Schule und der staatlichen Organe blieben bisher aufgrund der Inaktivität des Jugendlichen und des Desinteresses der erziehungsberechtigten Mutter an der Entwicklung des Sohnes erfolglos. Um einer weiteren Gefährdung des Jugendlichen entgegenzuwirken, muss der Umerziehungsprozeß in einem Heim der Jugendhilfe geführt werden.“ “ Der Betroffene befand sich sodann in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 in dem Jugendwerkhof „...“, ..., .... …“ Weiter hatte die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin in dem angefochtenen Beschluss auch festgestellt, dass der Betroffene zweimal vor der Heimeinweisungsentscheidung vom 4. Mai 1988 und einmal nach dieser Heimeinweisungsentscheidung strafrechtlich verurteilt wurde. - So wurde der Betroffene am 11. Mai 1987 durch das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg (...; ...) wegen des Vergehens des gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums und tateinheitlicher Nachrichtenverkehrsstörung gem. §§ 158 Abs. 1, 161, 204 Abs. 1, 65, 66 StGB/DDR auf Bewährung verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung wurde dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe i. H. v. sechs Monaten angedroht. Der Betroffene hatte im Februar 1987 zusammen mit einem Mittäter 530,85 Mark/DDR aus einer aufgebrochenen Geldkassette einer Telefonzelle erbeutet. - Weiter wurde der Betroffene am 07. Januar 1988 durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Hohenschönhausen (...; ...) wegen mehrfacher, teils gemeinschaftlicher unbefugter Kfz-Benutzung und wegen Diebstahls persönlichen Eigentums (Vergehen gem. §§ 201 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180, 65, 66 StGB/DDR) auf Bewährung verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung wurde dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht. Grundlage dieser Verurteilung war, dass der Betroffene im Oktober 1987 gemeinschaftlich mit anderen in fünf Fällen unbefugt mit fremden Mopeds Spritztouren unternommen hatte und in einem Fall eine Moped-Batterie entwendet hatte. - Ferner wurde der Betroffene am 25. Mai 1989 durch das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg (...; ...) wegen gemeinschaftlicher unbefugter Kfz-Benutzung, Vergehen gem. §§ 201 (1), 65 und 66 StGB/DDR, auf Bewährung verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung wurde dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht. Der Betroffene war 14 September 1988 [Anm.: d.h. nach der Heimeinweisungsentscheidung vom 04. Mai 1988] erneut unbefugt mit einem fremden Moped herumgefahren. 5. Die im Heimeinweisungsbeschluss vom 04. Mai 1988 genannten Unterbringungsgründe lassen sich im Zusammenhang mit den weiter festgestellten drei strafrechtlichen Verurteilungen des Betroffenen auf den ersten Blick vielleicht als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Ob nur atypische – über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende – Umstände die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so das Thüringer Oberlandesgericht, unter Juris RN 32 ff.), braucht der Senat im hiesigen Fall nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Davon kann bei dem Betroffenen nicht die Rede sein. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Heimeinweisung in den Jugendwerkhof in ... im September 1988 16 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Heimeinweisung des Betroffenen als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidung waren im weitesten Sinne die festgestellten schwierigen Lebensumstände und die Schwierigkeiten des Betroffenen in der Schule, die die damaligen Behörden als erhebliche Erziehungsschwierigkeiten qualifizierten, sowie die offenbar als Überforderung der Mutter mit seiner Erziehung bewertete Situation im elterlichen Haushalt. Die aufgedeckten Fluchtüberlegungen des Betroffenen aus dem Herbst 1987 werden dagegen in der Einweisungsentscheidung nicht genannt und können deshalb bei der Bewertung nach dem StrRehaG nicht einbezogen werden. Allerdings können die in der Heimeinweisung erwähnten „Straffälligkeiten im Wohngebiet“ weder als massive Straffälligkeiten noch als gemeingefährliches Verhalten bewertet werden. Diese vorgenannten Auffälligkeiten und die nicht als massive Kriminalität bewertbaren Straffälligkeiten erlaubten es daher nicht, den Betroffenen in einem Jugendwerkhof einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die zu seinen Gunsten begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 hat daher Bestand und bedurfte somit keiner weiteren Aufklärung, um abschließend entscheiden zu können. Denn relevante Umstände, die zur Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung geeignet wären, konnten auf der Basis der vorhandenen Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wären weitere Aufklärungsmaßnahmen der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin nur geboten gewesen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich weitere Erkenntnisse ergeben könnten, die die Vermutung widerlegen würden. Es war jedoch nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe eine Anhörung des Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu seinen Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. 6. Obwohl die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mithin die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof in ... zu Recht als entschädigungsfähig angesehen hat, hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung nur insoweit für seine Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof „...“ in ... in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 entschädigt, als die Zeit dieser Unterbringung ein Jahr Freiheitsentziehung überstieg. Diese zeitliche Einschränkung der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung kann keinen Bestand haben. Entscheidend für die Feststellung der Dauer einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Spezialkinderheim oder in einem Jugendwerkhof ist die Dauer der konkreten Unterbringung eines Betroffenen. Im hiesigen Fall ist der Betroffene deshalb für die gesamte Dauer seiner Unterbringung in dem Jugendwerkhof in ... zu entschädigen, nicht für mehr, aber auch nicht für weniger. 7. Die den Antragsteller betreffende Einweisungsentscheidung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen – Jugendhilfeausschuss – vom 04. Mai 1988 (Beschlussregisternummer: ...) in den Jugendwerkhof „...“ in ... für den Zeitraum vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 14. April 2022 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung – wie im Tenor des hiesigen Beschlusses ausgeführt – für den gesamten Zeitraum der Unterbringung in der Zeit vom 16. September 1988 bis zum 22. März 1990 festzustellen. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG