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Beschluss

17 UF 5/10

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0304.17UF5.10.0A
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Leitsätze
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren (Genehmigung einer Erbausschlagung).(Rn.10) (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Ergänzungspflegers, datiert auf den 19. Dezember 2009, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Dezember 2009 - 162 F 16300/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren (Genehmigung einer Erbausschlagung).(Rn.10) (Rn.14) Die Beschwerde des Ergänzungspflegers, datiert auf den 19. Dezember 2009, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Dezember 2009 - 162 F 16300/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. A. Die Beschwerde betrifft die Frage, inwieweit dem heute 11-jährigen Kind im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Erbauschlagung durch den alleinvertretungsberechtigten Elternteil für die Zustellung der Genehmigungserklärung und die Entscheidung über ein eventuelles Rechtsmittel gegen die Genehmigung ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Am 10. September 2009 verstarb in Berlin Herr H... G... R..., ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Sein Halbbruder und gleichzeitig Vater des minderjährigen Kindes, Herr W... O..., schlug die Erbschaft nach H... R... aus, weil der Nachlass vermutlich überschuldet war. Daraufhin erklärte Frau J... B..., die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes als dessen Vertreterin am 15. Oktober 2009 gegenüber dem Nachlassgericht Wedding (Az. 61 VI 608/09) für das Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Am 19. Oktober 2009 hat die Kindesmutter die familiengerichtliche Genehmigung der Erbauschlagung beantragt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Rechtspflegerin - von Amts wegen Ergänzungspflegschaft für das Kind mit dem Wirkungskreis „Vertretung des Kindes hinsichtlich des Beschwerderechts in der Erbausschlagungsangelegenheit nach dem am 10. September 2009 verstorbenen H... G... R... “ angeordnet und, nachdem es den Beteiligten die beabsichtigte Maßnahme eingehend erläutert und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hatte, das Bezirksamt ... -... von Berlin - Jugendamt - zum Pfleger bestellt. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Kindesmutter von der Vertretung des Kindes im Verfahren der Erbausschlagung ausgeschlossen sei. Gegen den am 30. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat der bestellte Ergänzungspfleger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 9. Dezember 2009, bei Gericht am bzw. vor dem 13. Januar 2010 eingegangen, Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Dezember 2009 beantragt. Zur Begründung hat der Ergänzungspfleger darauf hingewiesen, aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass der sorgeberechtigte Elternteil wegen eines Interessenkonflikts oder aus anderen Gründen gehindert sei, die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für das minderjährige Kind als gesetzlicher Vertreter entgegenzunehmen oder - falls notwendig - Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss einzulegen. Ergänzend hat der Ergänzungspfleger auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg, vom 16. Dezember 2009, hingewiesen, wonach die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft in Genehmigungsfällen regelmäßig nicht erforderlich sein soll. B. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft, damit das Kind im Erbausschlagungsverfahren vertreten werden kann, handelt es sich um eine Endentscheidung, mit der das Verfahren zur Anordnung von Ergänzungspflegschaft abgeschlossen wird. Hiergegen findet Beschwerde statt, ohne dass eine vorgängige Abhilfe möglich ist (§§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). b) Das Jugendamt ist auch beschwerdeberechtigt. Das Jugendamt ist in eigenen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil es mit dem angefochtenen Beschluss entgegen der mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 erklärten Weigerung, die Pflegschaft zu übernehmen, zum Ergänzungspfleger bestellt worden ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [16. Aufl. 2009], § 59 Rn. 65). Das Inkrafttreten des FamFG hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage geführt: Bislang war anerkannt, dass das Jugendamt berechtigt ist, Rechtsmittel gegen die Übertragung einer Pflegschaft einzulegen (vgl. OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; BayObLG, FamRZ 1989, 1340); insbesondere wurde es für berechtigt angesehen, (sofortige) Beschwerde gegen die gerichtliche Verfügung zu führen, mit der die Weigerung, die Pflegschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wurde (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 FGG sowie MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13). c) Der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) wird überschritten, da mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Auffangwert von 3.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG) zugrundezulegen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [16. Aufl. 2009], § 61 Rn. 13). d) Die Beschwerdefrist ist gewahrt (§ 63 Abs. 1 FamFG): Die Beschwerde wurde vom Ergänzungspfleger zwar - offenbar irrtümlich - mit einem falschen Datum - dem 9. Dezember 2009 - gekennzeichnet, obwohl der angegriffene Beschluss dem Jugendamt überhaupt erst am 30. Dezember 2009 zugestellt wurde. Auch wurde die Beschwerdeschrift nicht mit dem Eingangsstempel des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg versehen. Aber aus dem Bearbeitungsvermerk der Rechtspflegerin vom 13. Januar 2010 ergibt sich, dass die Beschwerde spätestens an diesem Tag bei Gericht eingegangen sein muss, so dass die Beschwerdefrist in jedem Fall eingehalten wurde. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem minderjährigen, im Zeitpunkt der Entscheidung 11-jährigen Kind zu Recht einen Ergänzungspfleger bestellt, um diesem einen noch zu erlassenden Beschluss über die Genehmigung der Erbausschlagung zustellen zu können, weil die allein sorgeberechtigte Mutter insoweit verhindert ist, für ihre Tochter zu handeln. a) Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält, wer unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger. Soweit aufgrund der eigenen Ermittlungen des Gerichts (§ 26 FamFG) kein geeigneter ehrenamtlicher Pfleger gefunden werden konnte und auch das Jugendamt nicht in der Lage ist, eine geeignete Person zu benennen (§ 53 Abs. 1 SGB VIII), kann das Jugendamt zum Pfleger bestellt werden (§§ 1915 Abs. 1, 1791b BGB). Die Voraussetzungen für eine Pflegerbestellung liegen vor: Das Kind steht, der Erklärung der Mutter zufolge, unter deren alleiniger Sorge und diese ist auch daran gehindert, das Kind in dieser Angelegenheit zu vertreten. Denn insoweit steht das Interesse des Kindes zu demjenigen der Mutter in erheblichem Gegensatz, so dass der Mutter die Vertretung zu entziehen ist (§§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 2 BGB). Die Annahme eines Interessengegensatzes ist die Konsequenz aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Ausformung, die diese Prinzipien durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren haben: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 muss dem Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. Für Verfahren, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben, folgt daraus, dass das rechtliche Gehör nicht durch den Vertreter des durch die Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen wahrgenommen werden kann. Denn das rechtliche Gehör kann nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll; vielmehr ist der Vertretene einzubeziehen (vgl. BVerfGE 101, 397 = u.a. RPfleger 2000, 205). Unter der Geltung des FGG verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Gerichte in Genehmigungsfällen zum Erlass eines Vorbescheids: Um zu verhindern, dass dem Kind als dem Vertretenen die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Genehmigungsentscheidung abgeschnitten werden, wurde die Entscheidung in einem beschwerdefähigen Vorbescheid gegenüber dem Vertretenen zunächst angekündigt; dem nicht verfahrensfähigen, unter 14 Jahre alten Kind wurde ein Ergänzungspfleger bestellt, dem der Vorbescheid sodann zugestellt wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG [15. Aufl. 2003], § 55 Rn. 12f.; MünchKomm/Huber, Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1643 Rn. 43; § 1828 Rn. 34). Mit dem Inkrafttreten des FamFG erübrigt sich die „Vorbescheidslösung“, weil ein Beschluss, mit dem ein Rechtsgeschäft genehmigt wird, nunmehr erst mit Rechtskraft wirksam wird (§ 40 Abs. 2 FamFG; sogenannte „Rechtskraftlösung“). Das eigentliche Problem, welches Anlass zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab - das Abschneiden der Rechtsschutzmöglichkeiten für den Vertretenen - ist damit jedoch noch nicht in allen Fällen gelöst (ebenso Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295, 297): Zwar bestimmt § 41 Abs. 3 FamFG, dass ein Beschluss, mit dem ein Rechtsgeschäft genehmigt wird, auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben ist. Den Materialien zum FamFG zufolge soll mit dieser Vorschrift der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden; die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlangt und damit die Möglichkeit erhält, zu Wort zu kommen und ggf. Rechtsmittel einzulegen (vgl. Einzelbegründung § 41 Abs. 3 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 197). Aber dem vertretenen Kind ist die Entscheidung nur dann selbst bekannt zu geben, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und weitere, einschränkende Voraussetzungen gegeben sind (vgl. §§ 164 Satz 1, 60 FamFG); in der Praxis wird das vermutlich nur in einem kleinen Teil der Fälle zutreffen. In der Mehrzahl der Konstellationen müsste die Bekanntgabe im Wege der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen, noch keine 14 Jahre alten Kindes erfolgen. Das ergibt sich aus § 41 Abs. 3 FamFG iVm. §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO. Wenn die Genehmigung aber dem Vertreter zugestellt würde, bleibt es bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erkannten Konstellation; dem Vertretenen bliebe der Rechtsweg gegen die Entscheidung faktisch versperrt. Das gilt auch im vorliegenden Fall: Da das vom Verfahren betroffene Kind erst 11 Jahre alt ist, wäre der Genehmigungsbeschluss der Kindesmutter als der gesetzlichen Vertreterin zuzustellen (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Damit lässt sich das von § 41 Abs. 3 FamFG intendierte Ziel, das vertretene Kind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, nicht erreichen. Der Zweck des Gesetzes, dem vertretenen Kind die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, ist vielmehr nur gewährleistet, wenn dem betroffenen Kind ein Ergänzungspfleger bestellt wird (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, u.a. JAmt 2010, 34, 36 sowie Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148). Der Interessengegensatz ist auch so erheblich, dass der Eingriff in das elterliche Sorgerecht gerechtfertigt ist. Denn für die Annahme eines Interessenkonflikts genügt es bereits, wenn (nur) die Gefahr besteht, der vertretungsberechtigte Elternteil werde im Verfahren das Kindeswohl nicht mit der gebotenen Konsequenz verfolgen (vgl. MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1796 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB [69. Aufl. 2010], § 1796 Rn. 2; § 1629 Rn. 24). Das liegt hier vor: Es ist nicht zu erwarten, dass der Elternteil, wenn die zu erlassende Entscheidung seinem Antrag entspricht, den Beschluss noch einmal unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls prüft, zumal dabei auch andere als nur wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen können. b) Das Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg (DIJuF), vom 16. Dezember 2009 vermag in den hier entscheidenden Passagen (S. 4f. des Gutachtens; der erste Teil des Gutachtens deckt sich mit demjenigen vom 28. Oktober 2009, JAmt 2009, 553ff.) nicht zu überzeugen: Das DIJuF führt im wesentlichen aus, außerhalb des Falls der §§ 1795, 1796 BGB sei nicht davon auszugehen, dass sich allein aus dem Genehmigungsverfahren ein Interessenkonflikt ergeben könne; die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sei nicht erforderlich, weil der Vertreter des Kindes, dessen Handeln bzw. dessen Erklärung der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe, berechtigt sei, als Vertreter des Kindes die Genehmigung entgegenzunehmen. Die Entscheidung BVerfGE 101, 397 stünde nicht entgegen, weil diese sich lediglich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG beziehe und der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 40 Abs. 2 FamFG, der sogenannten „Rechtskraftlösung“, der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts bereits Rechnung getragen habe. Diese Argumentation greift ersichtlich zu kurz; sie übersieht, dass das vom Bundesverfassungsgericht bemängelte Sachproblem - die Gefahr, dass durch die Einschaltung eines Vertreters dem eigentlichen Rechtsinhaber die Möglichkeit genommen wird, in das Verfahren einzugreifen - durch die Regelung in §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 3 FamFG allenfalls partiell gelöst wird und insbesondere in Fällen fortbesteht, in denen das betroffene Kind weder im Verfahren persönlich gehört (§ 159 FamFG) noch die Entscheidung ihm persönlich bekannt gegeben wurde (§§ 164, 41 Abs. 3 FamFG). Auch werden im Rechtsgutachten keine Gründe dafür aufgezeigt, die geeignet wären, ein Abgehen von der bereits unter Geltung des FGG geübten Praxis, dem Kind zum Zwecke der Zustellung einen Ergänzungspfleger zu bestellen, zu rechtfertigen. Denn die Einführung der „Rechtskraftlösung“ ändert nichts daran, dass der Beschluss im Fall eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dessen gesetzlichem Vertreter zuzustellen ist (vgl. Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295, 298f.). c) Entgegen der Anregung des Jugendamtes im Schreiben vom 9. Dezember 2009 und entgegen einer in der Literatur, insbesondere in Teilen des notarrechtlichen Schrifttums (vgl. Heinemann, FamFG für Notare [2009], Rn. 158; Litzenburger, RNotZ 2009, 380, 381; Kölmel, NotBZ 2010, 2, 5f. sowie MünchKommZPO/Ulrici [3. Aufl. 2010], § 41 FamFG Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab-Elzer, FamFG [2009], § 41 Rn. 17; Weber, RpflStud 2009, 129, 132; Stößer, FamRB 2010, 39) verbreiteten Ansicht kann die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind (§ 158 FamFG) ersetzt werden: Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Funktion des Verfahrensbeistandes. Nach § 158 Abs. 1 FamFG kommt die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nur in Angelegenheiten in Betracht, die die Person des Kindes betreffen und damit nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB) im Zuge einer Erbausschlagung - einer vermögensrechtlichen Angelegenheit - geht. Dem steht auch der Sinn und Zweck der Verfahrensbeistandschaft entgegen: Mit § 50 FGG, dem durch die Kindschaftsrechtsreform mit Wirkung zum 1. Juli 1998 geschaffenen Vorläufer des heutigen § 158 FamFG sollte ausschließlich die Stellung des Kindes in einem seine Person betreffenden Verfahren gestärkt werden; der „Anwalt des Kindes“ sollte die kindlichen Interessen in einer Weise in das Verfahren einbringen, die der grundrechtlichen Position des Kindes hinreichend Rechnung trägt (vgl. MünchKommZPO/Schumann [3. Aufl. 2010], § 158 FamFG Rn. 1). Die vereinzelt vertretene Auffassung, der Gesetzgeber des FamFG habe eine Erstreckung der Bestimmung auch auf vermögensrechtliche Angelegenheiten „sehenden Auges“ in Kauf genommen, weil die Notwendigkeit, den Genehmigungsbeschluss dem minderjährigen Kind zustellen zu müssen, bereits vor Erlass des FamFG bekannt gewesen sei (vgl. Weber, RpflStud 2009, 129, 131f.), geht offensichtlich fehl: Denn bereits unter Geltung des FGG wurde darauf hingewiesen, dass eine analoge Anwendung von § 50 FGG in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG [15. Aufl. 2003], § 55 Rn. 13 [am Ende]). Letzte Zweifel, ob die Verfahrensbeistandschaft in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ein tauglicher Ersatz für die Ergänzungspflegschaft sein kann, werden schließlich durch § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG mit der gebotenen Deutlichkeit ausgeschlossen: Der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, für das er tätig wird. Der Verfahrensbeistand handelt vielmehr in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Einzelbegründung § 158 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 240). Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 39), kann der Verfahrensbeistand insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 35 sowie Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 6; Zöller/Philippi, ZPO [28. Aufl. 2010], § 158 FamFG Rn. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295, 299; Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Zorn, RPfleger 2009, 421, 426 und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148). d) Dem Ergänzungspfleger ist darin beizupflichten, dass das Ergebnis unbefriedigend ist: Die in der Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, Genehmigungsverfahren im Interesse der Rechtsklarheit zügig und ohne unnötigen Aufwand abzuwickeln (vgl. Prütting/Helms-Abramenko, FamFG [2009], § 63 Rn. 4; Schürmann, FamRB 2009, 24, 25), wird unterlaufen, weil das Verfahren durch die erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers in einem gesonderten Verfahren schwerfällig wird und weil die Pflegerbestellung als Endentscheidung innerhalb der Regelfrist von einem Monat mit der Beschwerde isoliert angefochten und das Genehmigungsverfahren somit blockiert werden kann (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 FamFG). Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch diese Vorgehensweise verhältnismäßig einfach zu bewältigende, leicht zu überblickende und in der Praxis gehäuft auftretende Angelegenheiten wie hier die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses durch ein Kind, nachdem ein anderer, vorrangig berufener gesetzlicher Erbe bereits die Ausschlagung erklärt hat, dadurch ohne erkennbaren sachlichen Gewinn aufgebläht werden. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die knappen Ressourcen der Jugendämter - die in der Praxis aufgrund des Fehlens anderer, geeigneter Personen in der Regel zu bestellen sein werden (§§ 1915 Abs. 1, 1791b BGB, 53 Abs. 1 SGB VIII) - hierdurch in nicht unerheblichem Maß belastet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich zur Einbeziehung des Kindes in das Verfahren und seine Vertretung, sind indessen eindeutig und lassen keinen Spielraum; die mit dieser Verfahrensweise verbundenen Erschwernisse sind die zwangsläufige Folge aus der mit dem FamFG erfolgten Neuordnung der formellen Beteiligung von Kindern am Verfahren. Eine dies korrigierende Auslegung übersteigt die Befugnisse der Rechtsprechung (ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 36). e) Im Ergebnis erweist sich der angegriffene Beschluss daher als zutreffend. Für das minderjährige Kind ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der dessen Verfahrensrechte wahrnimmt und das Kind insoweit auch gesetzlich vertritt. Nachdem es im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht und das Kind aufgrund seines Alters - 11 Jahre - noch nicht die erforderliche Reife besitzt, bestehen keine Bedenken, dass das Familiengericht von einer persönlichen Anhörung abgesehen hat (§§ 159, 34 FamFG). Die Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 26. November 2009 (JAmt 2010, 34), wonach das minderjährige Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls schriftlich anzuhören ist, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass das verfahrensbetroffene Kind in jenem Fall bereits 17 Jahre alt war, so dass schon deshalb eine andere Beurteilung angezeigt erscheint. 3. Eine Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erachtet der Senat nicht für geboten, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind; es ist nicht ersichtlich, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte geändert hätten. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und die vorliegende, in die gleiche Richtung weisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. November 2009 (JAmt 2010, 34) weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2009 (u.a. ZKJ 2010, 36) ergibt sich nichts anderes; diese Entscheidung verhält sich allein zur Frage der (im konkreten Fall abgelehnten) Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im Sorgerechtsverfahren und damit in einer die Person, nicht das Vermögen des Kindes betreffenden Angelegenheit. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom beschwerdeführenden Jugendamt zu tragen, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 84 FamFG). Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.