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Beschluss

13 WF 119/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0814.13WF119.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Beschwerdeberechtigung des Jugendamts, wenn dieses sich gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet sowie, wenn vom Jugendamt die der Auswahl und Bestellung zugrunde liegende familiengerichtliche Anordnung von Ergänzungspflegschaft angegriffen wird.(Rn.4) 2. Dagegen, dass das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils feststellt, obwohl dieser Elternteil geschäftsunfähig ist und seine Sorge daher bereits von Gesetzes wegen ruht, bestehen keine Bedenken; eine derartige deklaratorische Feststellung entspricht einem anerkannten, praktischen Bedürfnis.(Rn.6) 3. Zur Frage, ob die Geltendmachung von öffentlichen Mitteln und Unterstützungsleistungen (hier: nach dem SGB II) für ein minderjähriges Kind durch einen Elternteil der Personensorge oder der Vermögenssorge zuzuordnen ist.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Ergänzungspflegers gegen den am 2. Juli 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 9367/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Mutter derzeit nicht an der Ausübung der elterlichen Sorge im Bereich der Vermögenssorge für ihren Sohn B... G... verhindert ist, sondern dass die elterlichen Sorge der Mutter für den am .... März 1999 geborenen Jugendlichen B... G... im Bereich der Beantragung und Entgegennahme öffentlicher Sozialhilfeleistungen ruht. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beschwerdeberechtigung des Jugendamts, wenn dieses sich gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet sowie, wenn vom Jugendamt die der Auswahl und Bestellung zugrunde liegende familiengerichtliche Anordnung von Ergänzungspflegschaft angegriffen wird.(Rn.4) 2. Dagegen, dass das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils feststellt, obwohl dieser Elternteil geschäftsunfähig ist und seine Sorge daher bereits von Gesetzes wegen ruht, bestehen keine Bedenken; eine derartige deklaratorische Feststellung entspricht einem anerkannten, praktischen Bedürfnis.(Rn.6) 3. Zur Frage, ob die Geltendmachung von öffentlichen Mitteln und Unterstützungsleistungen (hier: nach dem SGB II) für ein minderjähriges Kind durch einen Elternteil der Personensorge oder der Vermögenssorge zuzuordnen ist.(Rn.8) Die Beschwerde des Ergänzungspflegers gegen den am 2. Juli 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 9367/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Mutter derzeit nicht an der Ausübung der elterlichen Sorge im Bereich der Vermögenssorge für ihren Sohn B... G... verhindert ist, sondern dass die elterlichen Sorge der Mutter für den am .... März 1999 geborenen Jugendlichen B... G... im Bereich der Beantragung und Entgegennahme öffentlicher Sozialhilfeleistungen ruht. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt. I. Mit der am 17. Juli 2015 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingegangenen Beschwerde wendet sich das Bezirksamt Ch... -W... von B... - Jugendamt - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Juli 2015, mit dem das Familiengericht - Rechtspfleger - eine Verhinderung der allein sorgeberechtigten Mutter, die Vermögenssorge für den Jugendlichen auszuüben, festgestellt, Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis “Vermögenssorge” angeordnet und das Jugendamt als Pfleger ausgewählt hat. Zur Begründung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass akuter Handlungsbedarf bestünde: Der Jugendliche und dessen unter Betreuung stehende Mutter, die beide in einem Haushalt leben und in sozialrechtlicher Hinsicht eine “Bedarfsgemeinschaft” bildeten, hätten bislang Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen. Nachdem der Bezug von SGB II-Leistungen bei der Mutter endete, da diese wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet wurde und folglich Leistungen der Grundsicherung im Alter (§§ 41ff. SGB XII) erhielt, sei niemand mehr da, um für den Jugendlichen die entsprechenden Anträge auf Fortdauer seines SGB II-Bezuges zu stellen. Die Mutter sei aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit im Rechtssinne hierzu nicht in der Lage. Der Jugendliche sei ebenfalls nicht in der Lage, für sich den entsprechenden Folgeantrag zu stellen und die Betreuerin der Mutter, die die Einleitung des entsprechenden Verfahrens angeregt hat, sei aus Rechtsgründen daran gehindert, für den Jugendlichen entsprechende Anträge zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beschwerdeführer, das Jugendamt, wendet sich dagegen, dass das Familiengericht ihn entgegen seinem Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt hat; von ihm wird geltend gemacht, dass es sich bei der Geltendmachung von öffentlichen Mitteln und Unterstützungsleistungen nicht um eine von der Vermögenssorge umfasste Aufgabe handele, sondern dass dies eine Frage der Personensorge sei sowie weiter, dass der Jugendliche, den sozialrechtlichen Bestimmungen zufolge (§ 36 Abs. 1 SGB I), selbst berechtigt sei, entsprechende Anträge zu stellen und Sozialleistungen entgegenzunehmen; eines Ergänzungspflegers bedürfe er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8. Juli 2015 und die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2015 Bezug genommen. Die Betreuerin der Mutter verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie weist darauf hin, dass der Jugendliche in jeder Hinsicht hilfsbedürftig sei; bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass weder die Mutter noch der Jugendliche in der Lage gewesen seien, ihre wirtschaftlich-finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. In der Vergangenheit habe es deshalb bereits wiederholt ernste, existenzbedrohende Schwierigkeiten gegeben: So hätten Mutter und Sohn bereits einmal die Wohnung verloren, weil die Mutter es verabsäumt habe, rechtzeitig die Weiterbewilligung von Sozialhilfeleistungen zu beantragen - dies sei Anlass gewesen, für die Mutter eine rechtliche Betreuung einzurichten - und der Jugendliche habe ernste Schwierigkeiten u.a. mit einem Mobilfunk-Dienstleistungsvertrag gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. Juli 2015 und vom 7. August 2015 verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58ff. FamFG). Insbesondere wurde das Rechtsmittel fristgerecht angebracht und das Jugendamt ist in Konstellationen wie hier, in denen es sich gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet, auch beschwerdeberechtigt. Das Kammergericht hat hierzu - im Einklang mit der Literatur (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 59 Rn. 65 Stichwort “Jugendamt”) - bereits wiederholt entschieden, dass ein Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es entgegen seinem Willen und den von ihm geäußerten Bedenken, die Pflegschaft zu übernehmen, als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 17 UF 65/10 -, FamRZ 2010, 1998 [bei juris Rz. 4]; Beschluss vom 4. März 2010 - 17 UF 5/10 -, FamRZ 2010, 1171 = JAmt 2010, 257 [bei juris Rz. 7]). Dass das entsprechende Schreiben des Jugendamts vom 8. Juli 2015, in dem es auf seine Bedenken hingewiesen hatte, sich mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses - dieser wurde erst am 14. Juli 2015 zugestellt - gekreuzt hat, vermag hieran nichts zu ändern; der entsprechende, ablehnende Wille des Jugendamts lag offensichtlich bereits vor Erlass der Entscheidung vor. 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel im Ergebnis allerdings keinen Erfolg. Die Beschwerde gibt lediglich Anlass, die der Auswahl und Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger zugrundeliegende familiengerichtliche Verfügung zu präzisieren und klarzustellen, dass die Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde, weil die elterliche Sorge der Mutter im Teilbereich der Beantragung und Entgegennahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen für den Jugendlichen von Gesetzes wegen ruht. Im Einzelnen: a) Dagegen, dass das Familiengericht das Ruhen der der elterlichen Sorge festgestellt hat, bestehen keine Bedenken: Zwar ist die Mutter, wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszug aus dem im Betreuungsverfahren (Amtsgericht Ch..., 56 XVII .../...) eingeholten ärztlichen Gutachten vom ... 2014 ergibt, in dem hier in Rede stehenden Bereich tatsächlich geschäftsunfähig. Im ärztlichen Gutachten heißt es hierzu: “Im Bereich Finanzen ist die Betroffene (= die Mutter) nicht durchgängig in der Lage, sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Sie ist geschäftsunfähig.” (Bl. 35). Folge der Geschäftsunfähigkeit der Mutter ist es, dass ihre elterliche Sorge bereits von Gesetzes wegen ruht (§ 1673 Abs. 1 BGB). Dass die Geschäftsunfähigkeit der Mutter sich, dem ärztlichen Gutachten zufolge, im Kern auf den Bereich der Finanzen beschränkt, vermag hieran nichts zu ändern; partielle Ausfälle wie hier die fehlende Geschäftsfähigkeit im Bereich der Finanzen reichen aus, die elterliche Sorge von Gesetzes wegen zum Ruhen zu bringen, wenn sich der festgestellte “Defekt” gerade auf die diesbezüglichen elterlichen Befugnisse bezieht (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [6. Aufl. 2012], § 1673 Rn. 7). Das ist ohne Zweifel zu bejahen; die Beantragung von Sozialhilfeleistungen und deren Entgegennahme, zumal für einen Dritten - den Jugendlichen - setzt eine gewisse Gewandtheit und ein Verständnis für komplexere Sachverhalte voraus, welches bei der Mutter, dem Betreuungsgutachten zufolge, gerade fehlt. Aber es bestehen keine Bedenken, dass das Familiengericht gleichwohl - quasi deklaratorisch - das Ruhen der Sorge der Mutter festgestellt hat: Denn dazu, ob bei der Mutter eine Geschäftsunfähigkeit besteht, hat das Familiengericht selbst keine Feststellungen getroffen, sondern sich im Ergebnis zu Recht an die entsprechende Erklärung der Betreuerin gehalten. Das entspricht einem anerkannten, praktischen Bedürfnis (vgl. Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [2. Aufl. 2008], Rn. 212; Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1673 Rn. 1), zumal die zu treffende Entscheidung - der Darstellung der Betreuerin zufolge - durchaus eilbedürftig war und dem Jugendlichen nicht unerhebliche Nachteile bis hin zur Gefahr, dass er erneut obdachlos werden könnte, drohten. b) Nicht zutreffend ist es freilich, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, dass die elterliche Sorge im Bereich der Vermögenssorge ruht: Der Hinweis der Beschwerde, dass die Beantragung öffentlicher Mittel jeglicher Art nicht zum Bereich der Vermögenssorge für ein Kind gerechnet wird, sondern Bestandteil der Personensorge ist, dürfte zutreffend sein. Die Sorge für die Person des Kindes umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt sowie seinen Umgang zu bestimmen und die Herausgabe eines widerrechtlich vorenthaltenen Kindes zu verlangen (§§ 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 1, 2 BGB). Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend; vielmehr stellt die Personensorge ein umfassendes Pflichtrecht dar, für die Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu sorgen und es zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl. MünchKomm/Huber, BGB [6. Aufl. 2012], § 1626 Rn. 32; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [2. Aufl. 2008], Rn. 244f.). Die Personensorge umfasst dabei auch die Sicherstellung und Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen des Kindes. So ist beispielsweise anerkannt, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes Teil des elterlichen Personensorgerechts ist (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB und BGH, Beschluss vom 3. Juni 1953 - IV ZB 39/53 -, NJW 1953, 1546 [bei juris LS] sowie Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [2. Aufl. 2008], Rn. 245, 250). Das ist letztlich auch der Grund dafür, dass die familiengerichtliche Praxis das Recht der Eltern, öffentliche Hilfen nach dem SGB VIII sowie sonstige jugendhilferechtliche Maßnahmen zu beantragen (vgl. etwa Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1666 Rn. 34), allgemein dem Bereich der Personensorge zuordnet. Demgegenüber erfasst die Vermögenssorge u.a. das Vermögen des Kindes, also etwa dessen Grundbesitz, Wertpapiere, Kontoguthaben und Renten sowie die mit diesen Mitteln erzielten Einkünfte (vgl. MünchKomm/Huber, BGB [6. Aufl. 2012], § 1626 Rn. 55f.; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [2. Aufl. 2008], Rn. 249f.). Im Kern handelt es sich dabei um bereits vorhandene Vermögenswerte und weniger um (Leistungs-) Ansprüche oder Aussichten. In der Gesamtschau dieser Grundsätze erscheint es daher zutreffend, das Recht, für das Kind öffentliche Hilfen und Unterstützungsleistungen zu beantragen, als einen Ausfluss der Personensorge zu qualifizieren; namentlich der Gesichtspunkt der Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen des Kindes legt diese Einordnung nahe. Allerdings ist dem Familiengericht zuzugestehen, dass die Grenzziehung zwischen Personen- und Vermögenssorge unscharf ist und dass aus dieser Tatsache - der vorliegende Fall zeigt dies deutlich - praktische Schwierigkeiten erwachsen können (vgl. nur MünchKomm/Huber, BGB [6. Aufl. 2012], § 1626 Rn. 26; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [2. Aufl. 2008], Rn. 243): Die Praxis zeigt, dass das elterliche Handeln in vielen Fällen eben nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden kann. Nach Dafürhalten des Senats rechtfertigt dieser Umstand die Klarstellung des angegriffenen Beschlusses, dass nicht die elterliche Sorge der Mutter im Bereich der Vermögenssorge ruht, sondern im Bereich der Beantragung und Entgegennahme öffentlicher Sozialhilfeleistungen. Auf die Beschwerde hin war eine entsprechende Klarstellung geboten. c) Dagegen, dass das Familiengericht aufgrund des Ruhens der mütterlichen Sorge diese nicht dem Vater übertragen, sondern Ergänzungspflegschaft angeordnet hat, gibt es ebenfalls nichts zu erinnern (§ 1678 Abs. 2 BGB): Die elterliche Sorge steht der Mutter alleine zu; ob der Vater die Sorge jemals wahrgenommen hat, ist nicht bekannt, weil er unbekannten Aufenthalts ist und gerade einmal sein Name - anhand der Geburtsurkunde des Jugendlichen - ermittelt werden konnte. Eine Übertragung auf ihn würde dem Wohl des Jugendlichen widersprechen und kommt bei der gegebenen Sachlage daher offensichtlich nicht in Betracht (vgl. Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1678 Rn. 7). d) Der Hinweis der Beschwerde, dass der vom Verfahren betroffene Jugendliche aufgrund seines Alters - B... ist heute 16 Jahre alt - und der sozialrechtlichen Bestimmungen (§ 36 Abs. 1 SGB I) in der Lage sei, Leistungen nach dem SGB II selber, ohne Mitwirkung der Mutter, zu beantragen, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg, sondern geht letztlich ins Leere: Festzuhalten ist zunächst, dass die Mutter durch § 36 Abs. 1 SGB I aus ihrer elterlichen Pflichtenstellung keineswegs verdrängt oder ausgeschlossen wird; falls der Jugendliche untätig bleibt, ist die Mutter befugt - und aufgrund ihrer Schutz- und Hilfepflicht gegenüber dem Kind (vgl. Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1626 Rn. 1) auch verpflichtet - für das minderjährige Kind den Antrag auf Sozialleistungen zu stellen (vgl. Mrozynski, SGB I [5. Aufl. 2014], § 35 Rn. 5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Betreuerin vorgetragen, dass der Jugendliche aufgrund seiner eigenen, beschränkten Fähigkeiten - es soll Schwierigkeiten mit Mobiltelefonverträgen und Bußgeldern wegen Schwarzfahrens gegeben haben - selbst nicht in der Lage sei, einen derartigen Antrag zu stellen; die Betreuerin selbst ist, worauf sie zutreffend aufmerksam gemacht hat, nicht berechtigt, für die von ihr betreute Mutter deren Sorgebefugnisse wahrzunehmen, weil dies nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört (vgl. nur Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1896 Rn. 25). Von daher bestand für das Familiengericht Handlungsbedarf. Letztlich kommt es darauf aber nicht an: Denn die vom Jugendamt insoweit erhobene Rüge zielt nicht auf die Auswahl oder die Bestellung der Person des Ergänzungspflegers, sondern auf die der Bestellung und der Auswahl zugrundeliegende Anordnung von Ergänzungspflegschaft. Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung des Ergänzungspflegers handelt es sich jedoch um selbständige, voneinander zu unterscheidende Verfahrensgegenstände; das Jugendamt ist lediglich in Bezug auf die Auswahl und die Bestellung der Person des Ergänzungspflegers beschwerdebefugt. Hinsichtlich der Gründe, die für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft maßgeblich sind, ist das Jugendamt von vornherein nicht in eigenen Rechten betroffen und deshalb steht ihm insoweit auch keine Beschwerdebefugnis zu; Rügen aus diesem Bereich sind folglich nicht geeignet, der Beschwerde des Jugendamts zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 -, FamRZ 2012, 292 [bei juris Rz. 7ff.] sowie Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 59 Rn. 65). Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken, dass das Familiengericht das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt hat. Die Beschwerde ist folglich mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. 3. Eine Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erscheint dem Senat nicht geboten, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen ersichtlich nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). Nachdem das Land B... Kostenfreiheit genießt, wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (§§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 2 Abs. 1, 2 FamGKG). Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.