Urteil
Not 10/11
KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0705.NOT10.11.0A
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Leitsätze
Zur Höhe der Gebühren für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vor dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Wert des Verfahrens beträgt 750,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Höhe der Gebühren für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vor dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Wert des Verfahrens beträgt 750,00 EUR. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, denn der Kläger begehrt die Aufhebung eines eigenständigen, von der Hauptsache zu unterscheidenden Verwaltungsakts (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2007, 507). Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus der Bundesnotarordnung keine abweichenden Bestimmungen ergeben, § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2011 gegen diesen erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, 111c Abs. 1 S. 2 BNotO. Der Senat ist sachlich zuständig, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Notarsache handelt, § 111 Abs. 1 BNotO (vgl. auch BT-Drs 17/3356, S. 16). Die örtliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 111a S. 1 BNotO, weil der angegriffene Bescheid des Beklagten in Berlin am Sitz der Bundesnotarkammer, §§ 7g Abs. 1, 76 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 1 der Satzung der Bundesnotarkammer, erlassen worden ist. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, weil der Kläger hinsichtlich der Gebühren erstmals durch den Widerspruchsbescheid belastet worden ist, § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist nicht rechtswidrig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gemäß § 7h Abs. 1 S. 1 BNotO sind für das erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Satzung über die Gebühren in Angelegenheiten des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (NotFGebS) vom 30. November 2009 (DNotZ 2009, 881), § 7h Abs. 2 BNotO. Richtet sich der erfolglose Widerspruch gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung, § 7a Abs. 1 BNotO, beträgt die Gebühr 375,00 EUR. Richtet er sich gegen eine Entscheidung im Prüfungsverfahren, beträgt die Gebühr 750,00 EUR, § 3 NotFGebS. Danach hat der Beklagte vorliegend zu Recht eine Gebühr in Höhe von 750,00 EUR erhoben, weil sich der Widerspruch des zur Fachprüfung zugelassenen Klägers gegen eine Entscheidung im Prüfungsverfahren richtete. Der Beklagte hat den Widerspruch auch zu Recht zurückgewiesen. Er hat in seinem Bescheid vom 19. Januar 2011 zutreffend festgestellt, dass der Kläger von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden hat. Denn es sind mehr als eine Aufsichtsarbeit des Klägers mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, § 7b Abs. 3 S. 2 BNotO. Die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der Klausur F 20-11 durch die Erstkorrektorin greifen nicht durch. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5. Juli 2011 zum Geschäftszeichen Not 9/11 verwiesen werden. Der Erhebung von 375,00 EUR übersteigender Gebühren steht auch nicht der unrichtige Hinweis des Beklagten in dessen Bescheid vom 19. Januar 2011 entgegen. Allerdings kann nach den die gesamte Rechtsordnung bestimmenden Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rechtsausübung missbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und dieser im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagte durch seinen Hinweis bei dem Kläger einen solchen Vertrauenstatbestand erfüllt hat. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit des Hinweises und seiner Dispositionen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet und es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er von der Erhebung des Widerspruchs abgesehen hätte, wenn ihm die tatsächlichen Gebühren bekannt gewesen wären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs. 1 BNotO, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111g BNotO, 52 Abs. 1 GKG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 111b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 1 VwGO. Anlass für die Zulassung der Berufung entsprechend § 124a Abs. 1 VwGO besteht nicht, weil die Voraussetzungen von §§ 111d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wurde von dem Beklagten am 1. September 2010 zur notariellen Fachprüfung zugelassen und nahm zwischen dem 4. und 8. Oktober 2010 am von dem Beklagten durchgeführten schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung teil. Mit am 27. Januar 2011 zugestelltem Bescheid vom 19. Januar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten mit und stellte zugleich fest, dass mehr als eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden seien, der Kläger damit von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, an die sich ein „Hinweis zum Widerspruchsverfahren“ wie folgt anschloss: „Ein erfolgloser Widerspruch ist kostenpflichtig. Im Fall der Zurückweisung eines Widerspruchs, der sich gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung richtet, beträgt die Gebühr gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung über die Gebühren in Angelegenheiten des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (NotFGebS) 375,00 EUR.“ Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 27. Januar 2011 Widerspruch erhoben. Diesen hat der Beklagte mit am 26. Februar 2011 zugestelltem Bescheid vom 24. Februar 2011, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 72 bis 75 der Akte verwiesen wird, in der Sache zurückgewiesen und zugleich für das erfolglose Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 750,00 EUR erhoben. Gegen Letzteres richtet sich die am 25. März 2011 eingegangene Klage vom selben Tag. Bereits am Vortag hatte der Kläger Klage erhoben, soweit sein Widerspruch in der Sache zurückgewiesen worden war. Dieses Verfahren ist bei dem Senat zum Geschäftszeichen Not 9/11 anhängig. Der Kläger trägt vor, die in der Hauptsache angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20-11 vom 5. Oktober 2010 durch die Erstgutachterin beruhten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Mai 2011, Bl. 14 bis 24 der Akte, verwiesen. Der Gebührenbescheid sei deshalb aufzuheben. Jedenfalls habe er aber auf den Hinweis im Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2011 vertrauen können, dass die Gebühr für einen erfolglosen Widerspruch lediglich 375,00 EUR betrage. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.02.2011 (AZ.: …) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.