Urteil
Not 9/11
KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0705.NOT9.11.0A
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Leitsätze
Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Prüfungsamts über die Ausschließung eines Prüflings von der mündlichen Prüfung und das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Verfahrenswert beträgt 5.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Prüfungsamts über die Ausschließung eines Prüflings von der mündlichen Prüfung und das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Verfahrenswert beträgt 5.000,00 EUR. II. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger strebt die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 und dessen Verpflichtung zur Neubescheidung an. Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (VGH Kassel, Beschluss vom 29. April 2010 – 8 A 3247/09 - Juris). Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus der Bundesnotarordnung keine abweichenden Bestimmungen ergeben, § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2011 erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, 111c Abs. 1 S. 2 BNotO. Der Senat ist sachlich zuständig, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Notarsache handelt, § 111 Abs. 1 BNotO (vgl. auch BT-Drs 17/3356, S. 16). Die örtliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 111a S. 1 BNotO, weil der angegriffene Bescheid des Beklagten in Berlin am Sitz der Bundesnotarkammer, §§ 7g Abs. 1, 76 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 1 der Satzung der Bundesnotarkammer, erlassen worden ist. II. In der Sache hat der Kläger keinen Erfolg. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011, wobei sich die Nachprüfung durch den Senat auf die allein von dem Kläger gerügte Bewertung der Klausur F 20-11 bezieht (BVerwG, NVwZ-RR 1994, 582). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. 1. Der schriftliche Teil der notariellen Fachprüfung umfasst vier Aufsichtsarbeiten, § 7b Abs. 1 S. 1 BNotO. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet, ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, § 7b Abs. 3 S. 2 BNotO. Das ist vorliegend der Fall. Die Aufsichtsarbeiten F 20-11 und F 20-12 des Klägers sind jeweils mit weniger als vier Punkten bewertet worden. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufsichtsarbeit F 20-11 mit 3,50 Punkten bewertet worden ist. Gemäß § 7b Abs. 2 S. 4 BNotO gilt der Mittelwert, wenn die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit durch den Erst- und Zweitkorrektor um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen. Rechtliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht (BVerwG, NVwZ 2004, 1375). Vorliegend hat die Erstkorrektorin 3 Punkt und der Zweitkorrektor 4 Punkte vergeben. Nachdem die Erstkorrektorin auch im Rahmen ihrer Beteiligung im Widerspruchsverfahren an ihrer Beurteilung festgehalten hat, blieb es bei dem Mittelwert von 3,50 Punkten. 2. Die Einwendungen des Klägers gegen die Art und Weise der Durchführung des Widerspruchsverfahrens greifen nicht durch. Allerdings haben die Kandidaten in berufsbezogenen Prüfungen einen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorbringen zu können, um damit ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung ihrer Einwände zu erreichen (BVerfG, NJW 1991, 2005). Die notarielle Fachprüfung ist eine solche berufsbezogene Prüfung, denn sie ist nunmehr in der Regel Voraussetzung für die Bestellung als Anwaltsnotar, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BNotO (vgl. Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 6, Rdn. 36). Ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn ein mögliches Widerspruchsverfahren so ausgestaltet wird, dass auch Raum für ein Überdenken der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer gelassen wird (BVerwG, NVwZ 1993, 681). Der hierfür zuständige, vgl. §§ 7d Abs. 2 BNotO, 73 Abs. 1 S. 3 VwGO, Beklagte hat ein solches Widerspruchsverfahren durchgeführt. Die Beteiligung der beteiligten Prüferinnen und Prüfer ist dabei ausdrücklich vorgesehen, § 20 S. 1 NotFV. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nur die Erstkorrektorin um Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers gebeten, den Zweitkorrektor hingegen nicht beteiligt hat. Eine zwingende Beteiligung beider Korrektoren ist entgegen der Ansicht des Klägers der Vorschrift des § 20 S. 1 NotFV nicht zu entnehmen. Vielmehr gilt Folgendes: Dem Recht des Kandidaten, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, a.a.O.). Wendet sich der Kandidat nur gegen die Beurteilung durch einen Prüfer, muss nur dieser von der Prüfungsbehörde beteiligt werden. Der andere Prüfer hat dann keinen Anlass, seine Bewertung zu überdenken, weil der Kandidat mit ihr offenbar einverstanden ist (vgl. OVG Bremen, NVwZ 2000, 944). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Fall der Herabstufung der Bewertung durch den Zweitkorrektor erhöhte Anforderungen an dessen Begründungspflicht zu stellen sein sollen (VG Schwerin, NJOZ 2001, 491; VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2000 – AN 2 K 99.01000 – Juris). Vorliegend hat der Zweitkorrektor die Aufsichtsarbeit des Klägers schon nicht herabgestuft, sondern im Gegenteil besser bewertet als die Erstkorrektorin, die ihre Bewertung ausführlich begründet hat. Der Beklagte hatte auch nicht die bei ihm eingerichtete Aufgabenkommission zu beteiligen. Zwar kann er dies tun, wenn es für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren erforderlich ist, § 20 S. 2 NotFV. Zwingend ist dies jedoch nicht und war vorliegend auch nicht geboten, weil Zuständigkeiten der Aufgabenkommission nicht betroffen sind. Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über zugelassene Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen, § 7g Abs. 4 S. 2 BNotO. Keinesfalls kommt ihr die Stellung einer Obergutachterin bei Divergenz der Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektor zu. Ein solcher Obergutachter wird vielmehr gar nicht benötigt, wenn die Bewertungen, wie hier, um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen. Dann ist zwingend der Mittelwert zu bilden, § 7b Abs. 2 S. 4 BNotO. 3. Schließlich gibt die Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20-11 durch die Erstkorrektorin keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Senat ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle berufsbezogener Prüfungen (BVerfG, a.a.O.) verpflichtet, Prüfungsentscheidungen des Beklagten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt dem Beklagten ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Beurteilungsspielraum. Dessen Überprüfung ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12/92 -, Juris; Beschluss vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73/94 -, Juris). Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, a.a.O.). Diesen Anforderungen hält die Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20-11 des Klägers durch die Erstkorrektorin mit 3 Punkten stand. a) Die Kritik der Erstgutachterin, der Kläger habe bei der Darstellung der Güterstände die Frage des Pflichtteils nicht besonders auf die Eltern des M bezogen, ist berechtigt. Der Wunsch der Eheleute, den Pflichtteil der Eltern des M möglichst gering zu halten, kann nicht nur mit testamentarischen Regelungen entsprochen werden, sondern auch durch die Wahl des Güterstandes. Dies behandelt der Kläger auf Seite 1 bis 7 seiner Lösung, wobei er auf Seite 3 von der Gütertrennung abrät, u.a. weil die Erbquoten des überlebenden Ehegatten geringer ausfielen. Den Schluss, dass sich mit der Gütertrennung mögliche Pflichtteilsansprüche der Eltern erhöhen, was dem Willen der Eheleute widerspricht, zieht der Kläger hier nicht. Im erbrechtlichen Teil seiner Lösung setzt er hingegen den gesetzlichen Güterstand voraus und errechnet daraus einen Pflichtteilsanspruch der Eltern in Höhe von 1/8. Dies hat die Erstkorrektorin ausweislich ihrer Ausführungen zum erbrechtlichen Teil der Lösung („Der Pflichtteil der Eltern wird dargelegt“) auch gesehen. b) Unberechtigt ist der Einwand, es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Ausführungen die Erstkorrektorin zum Unterhaltsverzicht erwartet habe. Sie bemängelt ausdrücklich, dass der Kläger nicht dargelegt habe, wie die Regelung konkret ausgestaltet werden solle. Tatsächlich enthält die Lösung des Klägers insbesondere keine Ausführungen dazu, wie der Wunsch der Ehefrau, im Fall beruflicher Einbußen wegen Pflege von Kindern oder Eltern doch Unterhalt geltend machen zu können, rechtlich umgesetzt werden kann. c) Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstkorrektorin weitere Ausführungen zur Reform des Versorgungsausgleichs erwartet hat. Im Aufgabentext heißt es hierzu ausdrücklich: „wir haben in der Zeitung gelesen, dass sich da [gemeint ist der Versorgungsausgleich] kürzlich etwas geändert hat; betrifft das auch die unsererseits gewünschte Regelung?“ Die Lösung des Klägers erschöpft sich insoweit in der Erwähnung des früheren § 1587o BGB und dem Hinweis, dass nach der Reform keine familiengerichtliche Genehmigung für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich mehr erforderlich sei (was für ehevertragliche Vereinbarungen nach § 1408 Abs. 2 BGB a.F. allerdings auch bislang schon der Fall war; § 1587o BGB a.F. war nur im Zusammenhang mit einer Scheidung einschlägig, die nach dem Klausurtext aber nicht beabsichtigt ist). d) Allerdings trifft es zu, dass die Erstgutachterin zunächst unzutreffend davon ausgegangen ist, der Kläger habe hinsichtlich beider Eheleute die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft vorgeschlagen. Tatsächlich hat er dies nur im Hinblick auf die Ehefrau getan. Diese Fehlbeurteilung im Erstvotum der Gutachterin zwingt aber nicht zu einer Neubewertung der Leistung des Klägers. Prüfern ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten. Dabei erfordert es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit (hierzu BVerfG, a.a.O.), dass Prüfer dann, wenn sie eine ursprünglich als falsch angesehene Lösung jetzt als vertretbar zu behandeln haben, die Prüfungsleistung auf der neuen Grundlage auf ihre folgerichtige und sachgerechte Durchführung und Begründung hin bewerten (BVerwG, NJW 2000, 1055). Das hat die Erstkorrektorin im Rahmen ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren getan. Sie hat nunmehr darauf abgestellt, dass die Lösung des Klägers keine Auseinandersetzung mit den nicht völlig in Übereinstimmung zu bringenden Wünschen der Eheleute hinsichtlich ihrer Verfügungsfreiheit nach dem Tod des Erstversterbenden und der Sicherstellung eines möglichst kleinen Pflichtteils der Eltern des M enthält. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Erstkorrektorin hat insoweit die Qualität der Darstellung der Lösung des Klägers bewertet. Insofern handelt es sich um prüfungsspezifische Wertungen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73/94 – Juris). Von einem unzutreffenden Sachverhalt ist die Erstkorrektorin dabei nicht ausgegangen. Dem Aufgabentext können beide Anliegen der Eheleute entnommen werden. Behandelt hat der Kläger aber nur die Frage des Pflichtteils. Soweit er auf Seite 19 die Möglichkeit des Rücktrittsvorbehalts erörtert, trifft dies den Wunsch, nach dem Tod des Erstversterbenden frei verfügen zu können, auch dann nicht, wenn die F überleben sollte. Da es sich um einen gegenseitigen Erbvertrag handelt, erlischt ihr Rücktrittsrecht mit dem Tod des M, § 2298 Abs. 2 S. 2 BGB. e) Schließlich sind die Einwendungen gegen die von der Erstkorrektorin vorgenommene Gewichtung von Gutachten- und Entwurfsteil nicht begründet. Auch die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Zweitkorrektor die Gewichtung vorgenommen hat, da beide Korrektoren voneinander unabhängig sind. Die Erstkorrektorin hat bei der Gewichtung auch keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Die Auffassung des Klägers, sie habe den Entwurfsteil übermäßig im Vergleich zum Gutachtenteil gewertet, findet in ihren Ausführungen keinen Anhaltspunkt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2011 hat die Erstkorrektorin ausdrücklich klargestellt, beide Aufgabenteile gleichmäßig gewichtet zu haben. Dazu stehen ihre Ausführungen vom 18. Oktober 2010, die nur sehr eingeschränkte Brauchbarkeit der Urkunde sei bei der Bewertung von erheblichem Gewicht gewesen, nicht im Gegensatz. Wenn einer von zwei Aufgabenteilen nur schwach gelöst worden ist und der andere Aufgabenteil auch erhebliche Mängel aufzeigt, kommt dem schwach gelösten Teil bei der Bewertung ohne weiteres ein erhebliches Gewicht zu, auch wenn beide Teile gleich gewichtet worden sind. Nicht zuletzt die Differenz zwischen den – gleichwertigen - Beurteilungen der beiden Korrektoren macht dies deutlich. Aber auch die gleiche Gewichtung beider Aufgabenteile war nicht sachwidrig. Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten, § 7b Abs. 1 S. 2 BNotO. Danach kann es für die Gewichtung des Urkundenteils weder darauf ankommen, ob Notare in der Praxis üblicherweise Formularbücher verwenden, noch dass der Kläger den Urkundenentwurf in Zeitnot gefertigt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs. 1 BNotO, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111g BNotO, 52 Abs. 2 GKG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 111b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 1 VwGO. Für die Zulassung der Berufung entsprechend § 124a Abs. 1 VwGO besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen von §§ 111d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab. I. Der Kläger nahm zwischen dem 4. und 8. Oktober 2010 am von dem Beklagten durchgeführten schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung teil. Mit am 27. Januar 2011 zugestelltem Bescheid vom 19. Januar 2011 hat der Beklagte dem Kläger die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten wie folgt mitgeteilt: Klausur F 20-2 5,00 Punkte Klausur F 20-11 3,50 Punkte Klausur F 20-8 4,00 Punkte Klausur F 20-12 3,00 Punkte Zugleich hat der Beklagte festgestellt, dass mehr als eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sei, der Kläger damit von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Die Klausur F 20-11 war von der Erstkorrektorin mit 3 Punkten und dem Zweitkorrektor mit 4 Punkten bewertet worden. Wegen der Einzelheiten der Klausur, ihrer Lösung durch den Kläger und die Ausführungen der Korrektoren hierzu wird auf Bl. 37 bis 71 und 76 bis 78 der Akte verwiesen. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 27. Januar 2011 mit Schreiben vom 31. Januar 2011 Widerspruch erhoben und die Beurteilung der Klausur F 20-11 durch die Erstkorrektorin bemängelt. Diese hat auf Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2011 zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen, ist aber bei ihrer Bewertung der Aufsichtsarbeit mit 3 Punkten geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 79 bis 80 der Akte verwiesen. Der Beklagte hat mit am 26. Februar 2011 zugestelltem Bescheid vom 24. Februar 2011, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 72 bis 75 der Akte verwiesen wird, den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24. März 2011 eingegangene Klage. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe verfahrenswidrig nur die Erstkorrektorin um Stellungnahme gebeten. Es sei aber zwingend erforderlich gewesen, auch den Zweitkorrektor hierzu anzuhören, weil bei der Divergenzbenotung im Grenzbereich von 4 zu 3 Punkten eine gesteigerte Begründungspflicht bestehe. Der Beklagte hätte darüber hinaus auch die Aufgabenkommission beteiligen müssen, die wiederum ein Sachverständigengutachten hätte einholen bzw. die Stellungnahme eines Drittgutachters als Stichentscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen anfordern oder den Stichentscheid bei ausreichender Sachkunde selbst vornehmen müssen. Die Erstkorrektorin habe zu Unrecht bemängelt, er hätte die Ausführungen zum Pflichtteil nicht auf die Eltern des Ehemannes bezogen. Tatsächlich enthielten die Seiten 3, 20 und 21 der Arbeit hierzu Ausführungen. Auch habe er entgegen der Erstkorrektorin zum Unterhaltsverzicht und zum Versorgungsausgleich, hier insbesondere auch zur früheren Rechtslage, ausführlich Stellung genommen. Dass er die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nur in Bezug auf ein Vorversterben der Ehefrau vorgeschlagen habe, sei von der Erstkorrektorin (in deren Gutachten vom 18. Oktober 2010) nicht erkannt worden. Deren Ansicht, Vor- und Nacherbschaft sei von den Eheleuten nicht gewollt gewesen, sei nicht zutreffend im Hinblick auf den gleichzeitigen Wunsch, den Eltern des Ehemannes so wenig wie möglich zu überlassen. Die Erstkorrektorin habe dem Entwurfsteil gegenüber dem Gutachtenteil ein übermäßiges Gewicht beigemessen. Dies sei im Hinblick darauf, dass in der praktischen Arbeit den Notaren üblicherweise Formularbücher zur Verfügung stünden, nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten – unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.01.2011 (AZ.: …) und seines Widerspruchbescheides vom 24.02.2011 (AZ.: …) zu verpflichten, über die Aufsichtsarbeit des Klägers mit der Aufgabenbezeichnung F 20-11 vom 05.10.2010 nach Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es habe kein Anlass bestanden, den Zweitkorrektor zu beteiligen, da der Kläger dessen Gutachten nicht angezweifelt habe und es nicht dessen Aufgabe sei, das Votum der Erstkorrektorin zu würdigen. Ebenso habe die Aufgabenkommission nicht beteiligt werden müssen. Diese sei ausschließlich mit der inhaltlichen Vorbereitung der Prüfungen befasst. Soweit die Aufgabenkommission im Widerspruchsverfahren beteiligt werden könne, beziehe sich dies nur auf abstrakt formulierte Fragen, wenn etwa Unklarheiten im Aufgabentext gerügt würden. Darüber hinaus habe die Erstkorrektorin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum beachtet, sodass ihre Bewertung der Arbeit des Klägers nicht zu beanstanden sei. Dem Senat lag der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten – E … – vor. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.