Beschluss
17 UF 272/11
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0206.17UF272.11.0A
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Leitsätze
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in Fällen, in denen ein Drittgläubiger eines der beteiligten Ehegatten ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht bereits vor Verfahrenseinleitung hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 2011 - 90 F 104/11 - in Ziff. 2 b) des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der E… Lebensversicherung AG, H…, Versicherungsnummer LV 422452362.4 mit einem Wert von 24.329,65 € - garantiertes Deckungskapital zuzüglich zugeteilter Überschüsse - bleibt der Anspruch der Ehefrau auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG vorbehalten.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in Fällen, in denen ein Drittgläubiger eines der beteiligten Ehegatten ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht bereits vor Verfahrenseinleitung hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 2011 - 90 F 104/11 - in Ziff. 2 b) des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der E… Lebensversicherung AG, H…, Versicherungsnummer LV 422452362.4 mit einem Wert von 24.329,65 € - garantiertes Deckungskapital zuzüglich zugeteilter Überschüsse - bleibt der Anspruch der Ehefrau auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG vorbehalten. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, wendet sich mit dem Rechtsmittel dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Scheidungsverbundbeschluss u.a. angeordnet hat, ein bei ihr bestehendes Versorgungsanrecht des Ehemannes aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer aufgeschobenen konventionellen Kapitallebensversicherung als Direktversicherung nach Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 € im Wege der internen Teilung hälftig auf die Ehefrau zu übertragen. Sie meint, zur Begründung eines Anrechts zu Gunsten der Ehefrau nicht verpflichtet zu sein, weil an dem Anrecht von ihr zu respektierende, vorrangig zu berücksichtigende Rechte Dritter bestünden. Sie trägt - insoweit unstreitig - vor, bereits mit der Übersendung der Auskunft an das Familiengericht mitgeteilt zu haben, dass das betreffende Anrecht während der Ehezeit von einem Gläubiger des Ehemannes gepfändet wurde in einer Höhe, die den Wert des Anrechts deutlich übersteigt; der Gläubiger habe sich das gepfändete Anrecht zur Einziehung überweisen lassen. Der Antragsteller verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung und, soweit es um die weiteren Einzelheiten des Vorbringens geht, auf die Beschwerdeschrift vom 23. September 2011 und den Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Bezug genommen. II. 1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 58ff., 228 FamFG) ist nach Maßgabe des Tenors begründet: a) Bei dem hier in Rede stehenden Anrecht LV 422452362.4 handelt es sich ausweislich der erteilten Auskunft um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, welches nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. MünchKommBGB/Dörr [5. Aufl. 2010], § 2 VersAusglG Rn. 16). Das betreffende Anrecht wurde aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S… vom 10. Januar 2006 wegen eines Gesamtbetrages in Höhe von 778.399,28 € gepfändet. Der Einwand der Antragsgegnerin aus deren Schriftsatz vom 2. Dezember 2011, das Anrecht sei nicht verstrickt, weil in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung andere Versicherungsvertragsnummern genannt werden, geht ersichtlich ins Leere; aus dem Text der Pfändungsverfügung geht vielmehr deutlich hervor, dass die Ansprüche aus „allen“ Versicherungsverträgen des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin einschließlich von zwei mit den Vertragsnummern bezeichneten Policen gepfändet werden. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin einem Zahlungsverbot mit der Folge, dass eine gleichwohl getroffene Verfügung wie eine Übertragung des Anrechts auf die Ehefrau unwirksam wäre, soweit dadurch das Pfändungspfandrecht des Drittgläubigers beeinträchtigt würde (§§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 135, 136 BGB). b) Dieser Fall ist gegeben; die durch den angegriffenen Beschluss angeordnete interne Teilung des Anrechts des Ehemannes kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin mit der Übertragung eines Teiles des Anrechts auf die Ehefrau unmittelbar auf das bestehende Recht des Ehemannes aus dem Versicherungsverhältnis einwirken (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [71. Aufl. 2012], § 135f. Rn. 1, Vor § 104 Rn. 16) und damit das Pfändungspfandrecht des Drittgläubigers in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigen würde: (aa) Das gilt einmal in Bezug auf die durch die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin angeordnete Art der Teilung. Dort - Ziff. 2, 4 der Teilungsordnung - heißt es, die interne Teilung habe in der Weise zu erfolgen, dass sich der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person (des Ehemannes/Versicherungsnehmers) vermindert und zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein neuer Vertrag begründet wird. Mit der Begründung eines neuen Vertrages kann sich das zugunsten des Pfändungspfandgläubigers bestehende Recht jedoch nicht mehr an der neuen Forderung fortsetzen (vgl. §§ 401, 412 BGB), sondern geht insoweit unter. Daher ist eine derartige Verfügung über die Forderung nur mit Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers möglich (§ 1276 BGB analog). Diese Zustimmung liegt nicht vor; im Übrigen ist der Pfändungspfandgläubiger am Verfahren auch nicht zu beteiligen (§ 219 FamFG). (bb) Zum anderen gilt das auch im Hinblick auf die Kosten der Teilung in Höhe von 250 €, die von den beteiligten Ehegatten jeweils hälftig zu tragen sind und das verbleibende bzw. das neu begründete Anrecht schmälern (Ziff. 3c der Teilungsordnung); auch insoweit führt die interne Teilung zu einer Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechts des Drittgläubigers. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt die von dieser mit der Beschwerde begehrte Aufhebung der Verpflichtung, zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht zu begründen, nicht in Betracht: Da die gepfändete Forderung dem Pfändungsgläubiger (lediglich) zur Einziehung überwiesen wurde, ist sie unverändert Vermögensbestandteil des Ehemannes geblieben (vgl. nur Zöller/Stöber, ZPO [29. Aufl. 2012], § 835 Rn. 7) und unterliegt als solche, wie der Bundesgerichtshof unter Geltung der §§ 1587ff. BGB a.F. bereits entschieden hat, trotz Bestehens eines vorrangigen Rechts dem Versorgungsausgleich. Damit ist sie grundsätzlich auszugleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2011 - XII ZB 89/08 -, FamRZ 2011, 963 [bei juris Rz. 5, 11]). Der Senat macht sich diese Auffassung auch für das neue, geltende Recht zu Eigen und schließt sich insoweit der Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 4. August 2011 - 3 UF 116/11 - [bei juris Rz. 7]) an, das ebenfalls davon ausgeht, dass ein gepfändetes Anrecht im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Das erscheint, entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 284 [287]) schon deshalb richtig, weil die gepfändete Forderung weder aus dem Vermögen des Ehemannes ausgeschieden noch die Zwangsvollstreckung beendet ist. Bislang ist auch nicht klar ist, ob der Pfändungspfandgläubiger seine Rechte tatsächlich ausübt bzw. ob und ggf. welche Absprachen im Verhältnis zwischen ihm und dem Pfändungsschuldner/Ehemann getroffen wurden oder noch getroffen werden, um beispielsweise die der Pfändung zugrunde liegende Forderung zu tilgen oder anderweitig zum Erlöschen zu bringen. d) Der bestehende Konflikt zwischen dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten beteiligt zu werden (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) und dem gleichermaßen schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, nicht auf das Anrecht einwirken und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, kann nach dem Dafürhalten des Senats nur dadurch gelöst werden, dass bezüglich des betreffenden Anrechts der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt: Es erscheint derzeit noch unsicher, ob, wann und in welcher Höhe sich der Pfändungspfandgläubiger aus dem verstrickten Anrecht befriedigen wird, so dass dieses insgesamt als nicht ausgleichsreif entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzusehen sein dürfte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach das Anrecht dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, liegt vor; die entsprechende Regelung ist, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, nicht abschließend, sondern es handelt sich um einen Auffangtatbestand (vgl. die Einzelbegründung zu § 19 Abs. 2 Nr. 1, Bundestags-Drs. 16/10144, S. 62 [li. Sp.] sowie Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2009], Rn. 239ff.). Der Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ermöglicht es, dass sich zunächst der Pfandgläubiger aus dem verstrickten Recht befriedigt; ein später durchzuführender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich beschränkt sich dadurch auf eine nach erfolgter Einziehung (§ 835 Abs. 1 ZPO) eventuell verbliebene Restversorgung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG analog; vgl. MünchKommBGB/Dörr [5. Aufl. 2010], § 5 VersAusglG Rn. 5f., 14 sowie wohl auch OLG Naumburg, Beschluss v. 4. August 2011 - 3 UF 116/11 - [bei juris Rz. 8]). Damit kann das Interesse der Ehefrau, an dem während der Ehezeit erworbenen Anrecht beteiligt zu werden, gewahrt werden; sie erhält dasjenige, was nach erfolgter Einziehung noch verbleibt. Das Interesse des Versorgungsträgers wird ebenfalls gewahrt; dieser muss nur einmal leisten. Entsprechendes gilt für den Pfändungspfandgläubiger; dessen Recht bleibt unangetastet. Interessen des Ehemannes, die entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. e) Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer LV 426286587.3 ist nichts weiter zu veranlassen: Nachdem das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss ausgesprochen hat, dass aufgrund des sehr geringen Wertes des Anrechts - ehezeitliches Deckungskapital 1.717,48 €; Ausgleichswert 858,74 € - insoweit von einem Ausgleich abgesehen wird (§ 18 Abs. 2 VersAusglG), kommt es von vornherein nicht zu einem Konflikt mit den Rechten des Pfändungspfandgläubigers. 2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), weil die Rechtssache in Bezug auf die Frage nach der Behandlung gepfändeter Anrechte im Versorgungsausgleich grundsätzliche Bedeutung hat: Bislang liegt zu dieser Frage - soweit ersichtlich - weder eine höchstrichterliche noch eine obergerichtliche Entscheidung vor. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2011 ist noch unter Geltung des bisherigen Rechts ergangen und betrifft ein abgetretenes Recht; die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. August 2011 weicht von der hier gegeben Konstellation insoweit ab, als die Pfändung dort das Anrecht nicht vollständig ausschöpfte, sondern der dem betreffenden Ehegatten verbleibende Anteil am Versorgungsrecht ausreichte, um insoweit noch eine interne Teilung zu Gunsten des anderen Ehegatten durchführen zu können, ohne dass das Recht des Pfändungspfandgläubigers tangiert wurde. Bei dieser Sachlage erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil Fallgestaltungen, in denen an einer in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Altersversorgung ein Pfändungspfandrecht besteht, nicht selten sein dürften und in der Literatur bereits die Auffassung vertreten wird, eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich sei abzulehnen (vgl. Kemper/Norpoth, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Dass das Anrecht gepfändet ist, war von Anfang an bekannt und deshalb entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 20 Abs. 1 FamGKG) und im Übrigen anzuordnen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten auf sich behält. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG; es war der Mindestwert festzusetzen.