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Beschluss

17 UF 162/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 11.05.2012 (5 F 1468/11) in Ziffer 2 Absätze 3 - 6 wie folgt a b g e ä n d e r t und neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile), ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 15.829,56 EUR (entspricht 29,6101 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B, sowie 15.493,28 EUR leistungsorientierte Zusageteile) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16 % aus 15.493,28 EUR seit 01.10.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH „BVP Beiträge Plus“ (Versorgungskonto Beiträge Plus), ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 115,75 EUR (entspricht 10,1917 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bosch Pensionsfonds AG „BPF Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge ), ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 5.926,09 EUR (entspricht 521,8100 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bosch Pensionsfonds AG „BPF Beiträge Plus“ (Versorgungskonto Beiträge Plus) ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 1.050,93 EUR (entspricht 92,5373 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 2. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Beschwerdewert: 1.740,-- EUR Gründe I. 1 Das Familiengericht Ludwigsburg hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. Anrechte des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH „BVP Firmenbeiträge“ und „BVP Beiträge Plus“ sowie bei der Bosch Pensionsfonds AG „BPF Firmenbeiträge“ und „BPF Beiträge Plus“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen. Das Amtsgericht hat dabei die von den Versorgungsträgern angegebenen Formulierungsvorschläge verwendet und statt ein Anrecht mit einem bestimmten Kapitalwert zu begründen, lediglich Anrechte begründet, deren Wert sich jeweils aus den Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A und B bzw. bestimmten Zusatzleistungen zusammensetzte, jeweils bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird. 2 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse. 3 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäß §§ 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der Ausgleichswert in Form eines Kapitalwerts zu übertragen sei. Der bisherige Tenor sei in der vorliegenden Form zu unbestimmt und daher für die Versorgungsausgleichskasse weder umsetzbar noch vollstreckbar. Die Berücksichtigung von Wertveränderungen eines ehezeitlichen Anteils zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung sei nur möglich, indem die Übertragung bezogen auf das Ehezeitende erfolgt. Eine offene Tenorierung sei mangels Bestimmtheit nicht möglich. 4 Die beteiligten Eheleute und die Versorgungsträger haben zu diesem Antrag keine Stellung genommen. 5 Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung. II. 1. 6 Die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVAG ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 Abs. 1, 114 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerdeführerin ist nach § 219 Nr. 3 FamFG am Verfahren beteiligt als Trägerin der Zielversorgung und gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, soweit die vom Gericht getroffene Entscheidung materiell nicht dem Gesetz entspricht. 2. 7 Die Beschwerde ist auch begründet. 8 Die durch den Versorgungsträger geforderte und vom Familiengericht in der angefochtenen Ausgleichsregelung in der Weise übernommene "offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012, 17 UF 272/11, OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011, 11 UF 222/11). 9 Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555). 10 Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der Bosch GmbH und Bosch Pensionfonds AG nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775). 11 Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Allenfalls scheint eine einvernehmliche Verständigung der Beteiligten der auf das Ende der Ehezeit entfallenden Werte möglich zu sein. 12 Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist. 13 Ein derartiger Ausnahmefall, bei dem dann entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Entscheidung vom 14.12.2011, 11 UF 222/11) die beteiligten Eheleute auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden könnten, liegt hier mangels langer Verfahrensdauer nicht vor. 14 Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war. 3. 15 Da es sich um einen Fall der externen Teilung handelt, ist es nicht erforderlich, dass der Tenor die Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts enthält, denn das für die Ausgleichsberechtigte bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Rechtsverhältnis richtet sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers. Es reicht hier aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Verpflichteten wird im Unterschied zur internen Teilung nicht begründet. Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache dieses Versorgungsträgers und des Ausgleichspflichtigen, eine gerichtliche Festlegung erfolgt nicht (so auch OLG Oldenburg Beschluss vom 07.02.2012 - 3 UF 171/11, zustimmend Götsche, jurisPR-FamR 14/2012 Anm.7, Breuers in jurisPK-BGB, 5.Aufl.2010, § 14 VersAusGlG). 16 Klarstellend war von Amts wegen aufzunehmen, dass der Ausgleichsbetrag hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts „BVP Firmenbeiträge“ mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins für die Zeit ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist (BGH Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012 - 17 UF 32/12). III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. 18 Der Verfahrenswert wurde gemäß §§ 40 Abs .1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 FamGKG festgesetzt. 19 Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der Robert Bosch GmbH und auch der Bosch Pensionsfonds AG letztendlich um ein Anrecht handelt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.03.2012, 17 UF 32/12). 20 Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs.2 FamFG zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob es auch bei der externen Teilung geboten ist, im Tenor die konkrete Fassung der Versorgungsregelung des zu teilenden Anrechts zu benennen.