Beschluss
17 WF 268/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0925.17WF268.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen über den Regelwert von 3.000 EUR hinaus.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. August 2012 - 201 F 4556/12 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen über den Regelwert von 3.000 EUR hinaus.(Rn.2) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. August 2012 - 201 F 4556/12 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine Heraufsetzung des festgesetzten Verfahrenswertes für die Regelung des Umgangs von 3.000 € auf 6.000 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem vom Beschwerdeführer begehrten Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg; der Verfahrenswert wurde zu Recht mit 3.000 € angesetzt: a) Der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache zur Regelung des Umgang beträgt grundsätzlich 3.000 €. Eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes kommt nur in Betracht, wenn ein Wert von 3.000 € aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unbillig ist (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Das ist, möglicherweise entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht schon deshalb der Fall, weil zwei Kinder vom Verfahren betroffen waren (§ 45 Abs. 2 FamGKG). b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat. c) An diesen Maßstäben gemessen, kommt eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes offensichtlich nicht in Betracht: Die Akte besteht - einschließlich Beschwerde und Liquidation des Verfahrensbeistands - lediglich aus 74 Blatt, von denen ein großer Teil doppelt vorhanden sind, weil die Schriftsätze vielfach vorab per Telefax übersandt wurden; aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnissen wurde beiden Eltern Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und es war lediglich ein Anhörungstermin erforderlich; weder war ein Gutachten einzuholen noch eine besonders umfangreiche Sachverhaltsaufklärung zu bewältigen. Die vom Beschwerdeführer angeführten, von ihm geführten Telefonate bzw. sein Schriftverkehr mit der von den Kindern besuchten Kindertagesstätte und dem Jugendamt, um Auskunft aus dem Sorgeregister (§ 58a SGB VIII) zu erlangen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 32 RVG, § 59 Abs. 3 FamGKG; eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 57 Abs. 7 FamGKG).