OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 UF 191/14

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0612.3UF191.14.0A
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In einer Kindschaftssache sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels wegen § 81 Abs. 3 FamFG nicht dem minderjährigen Beschwerdeführer aufzuerlegen; § 84 FamFG steht nicht entgegen.(Rn.4)
Tenor
Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Kindschaftssache sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels wegen § 81 Abs. 3 FamFG nicht dem minderjährigen Beschwerdeführer aufzuerlegen; § 84 FamFG steht nicht entgegen.(Rn.4) Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Nach Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 ist über die Kosten der Familiensache zu entscheiden (§ 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Dabei soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat (§ 84 FamFG). Diese Regelung gilt auch bei Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 216). Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob in dem Fall, dass der Beschwerdeführer - wie hier - minderjährig ist, die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können, der Regelung des § 84 FamFG vorgeht. Dies wird teilweise abgelehnt (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Auflage 2014, § 84 Rn, 1; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Auflage 2014, § 84 FamFG Rn. 6 [a. A. 29. Auflage; siehe dazu unten]; Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 14), weil § 84 FamFG keine § 81 Abs. 3 FamFG entsprechende Regelung enthalte und darauf auch nicht verwiesen werde (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O.). Eine unmittelbare Anwendung sei daher nicht möglich (Pütting/Helms/Feskorn, a.a.O.). Für eine Analogie fehle es an einer Rechtsähnlichkeit der Konstellationen (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O.). Wenn der Minderjährige ein Rechtsmittel einlege, ergreife er selbst die Initiative, die gegebenenfalls eine Kostenlast rechtfertige (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O.). Sofern dies im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein sollte, könne dem über die „Soll-Regelung“ Rechnung getragen werden (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.; Zöller, a.a.O.: Musielak/Borth, a.a.O.). Auch die frühere Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 3 KostO, an die sich § 81 Abs. 3 FamFG anlehne, sei nur auf die erste Instanz anwendbar gewesen (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.). Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass beim erfolglosen Rechtsmittel eines Minderjährigen in seine Person betreffenden Kindschaftssachen der strikte Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 81 Abs. 3 FamFG Vorrang vor § 84 FamFG habe (MüKoFamFG/Schindler, 2. Auflage 2013, § 84 Rn. 14; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, 4. Auflage 2014, § 84 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 84 FamFG Rn. 5). Die systematische Einordnung der Vorschrift des § 84 FamFG in die Gesamtregelung der Kostenentscheidung in Abschnitt 7 des FamFG spreche trotz der Wahl eines eigenen Paragrafen dafür, sie als eine nur § 81 Abs. 1 und 2 FamFG ausschließende Spezialregelung zu verstehen, nicht aber als völlig autonome Regelung der Kostenfolge erfolgloser Rechtsmittel (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, a.a.O.). Damit gelte insbesondere das Verbot, Minderjährigen Kosten in Kindschaftssachen aufzuerlegen, wenn sie ihre Person beträfen (§ 81 Abs. 3 FamFG) auch bei Entscheidungen nach § 84 FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, a.a.O.). Weil § 81 Abs. 3 FamFG jedoch nur die Auferlegung von Kosten, d.h. die Begründung von Kostentragungspflichten durch eine gerichtliche Entscheidung verbiete, nicht jedoch die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten, die Überwälzung der Gerichtskosten auf einen anderen Beteiligten oder deren Nichterhebung gebiete, könne auch der Minderjährige im Falle seines erfolglosen Rechtsmittels als Veranlassungsschuldner belastet bleiben (a. A. Zöller/Herget, a.a.O.), ebenso mit seinen eigenen außergerichtlichen Kosten, indem kein anderer Beteiligter zur Kostenerstattung verpflichtet wird (MüKoFamFG/Schindler, a.a.O.). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass auch im Falle der Erfolglosigkeit des durch einen Minderjährigen eingelegten Rechtsmittels bzw. dessen Rücknahme § 81 Abs. 3 FamFG der Regelung des § 84 FamFG vorgeht (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. März 2013 - 4 UF 305/12, BeckRS 2013, 06975, ohne weitere Begründung). Abgesehen von der systematischen Einordnung des § 84 FamFG gebietet die Zusammenschau mit § 60 FamFG, der die Rechte des Minderjährigen gerade erweitert hat, diese Auslegung. Der Minderjährige soll nicht durch drohende Kosten von der Einlegung der Beschwerde abgehalten werden. Insofern war von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.