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Beschluss

13 WF 61/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0612.13WF61.23.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen des § 1674 Abs. l BGB, einschließlich die Frage der Minderjährigkeit, sind von Amts wegen durch das Familiengericht zu klären. Dabei darf von einer persönlichen Anhörung des Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. 2. Steht die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten ausländischen jungen Menschen infrage, so hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich zulässigen Aufklärungsmöglichkeiten Gewissheit über dessen Alter zu verschaffen. Dabei darf es sich nicht allein auf die von der Senatsverwaltung getroffene Altersfeststellung stützen, sondern muss eigene Ermittlungen durchführen. Von diesem Grundsatz darf nicht aufgrund einer „gemeinsamen Absprache" zwischen den beteiligten Behörden und dem Familiengericht abgewichen werden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 27.04.2023 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.05.2023 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen des § 1674 Abs. l BGB, einschließlich die Frage der Minderjährigkeit, sind von Amts wegen durch das Familiengericht zu klären. Dabei darf von einer persönlichen Anhörung des Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. 2. Steht die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten ausländischen jungen Menschen infrage, so hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich zulässigen Aufklärungsmöglichkeiten Gewissheit über dessen Alter zu verschaffen. Dabei darf es sich nicht allein auf die von der Senatsverwaltung getroffene Altersfeststellung stützen, sondern muss eigene Ermittlungen durchführen. Von diesem Grundsatz darf nicht aufgrund einer „gemeinsamen Absprache" zwischen den beteiligten Behörden und dem Familiengericht abgewichen werden. 1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 27.04.2023 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.05.2023 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Verfahren betrifft ein Befangenheitsgesuch des Betroffenen gegen die Rechtspflegerin A und die Justizsekretärin B .... Mit Schreiben vom teilte das C Klinikum per Fax mit, dass der Betroffene an einer Tuberkulose erkrankt sei und regte die Bestellung einer Vormundschaft an. Es handele sich um einen glaubhaft minderjährig wirkenden, schlanken und zurückhaltenden Patienten. Der Vater des Betroffenen sei verstorben und die Kindesmutter befinde sich in .... Mit Verfügung vom vermerkte die Rechtspflegerin D, dass die Senatsverwaltung für ... auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass der Betroffene in Obhut genommen, die Kostenübernahme geklärt sei und er eine Unterkunft habe. Es liege somit kein dringender Fall zur Anordnung einer Vormundschaft vor, da das Erstgespräch mit dem Minderjährigen noch nicht erfolgt und seine Minderjährigkeit noch nicht festgestellt worden sei. Ein Fall von Tuberkulose sei kein Dringlichkeitsfall, um die Anhörung des Minderjährigen durch die Senatsverwaltung vorzuziehen und somit eine Eilentscheidung zu erzwingen. Die Rechtspflegerin teilte dies dem C Klinikum per Fax mit. Am ... um ... Uhr rief Herr E ...auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts F ... an, der mitteilte, Arzt im C ... Klinikum zu sein. Er bat um Rückruf in der Sache, da er das Schreiben des Gerichts so nicht hinnehmen könne. Er wolle eine Beschwerde nach § 44 aufsetzen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Rechtspflegerin D .... dem C .. Klinikum per Fax mit, dass die Anregung der Vormundschaft beim Amtsgericht eingegangen sei und weiterbearbeitet werde. Da das C... Klinikum nicht Beteiligte des Verfahrens sei, werde keine weitere Auskunft erteilt. Mit Schreiben vom ..., beim Amtsgericht per Fax um Uhr eingegangen, legte das C Klinikum „Beschwerde gegen die Entscheidung auf Nichtanordnung der Vormundschaft (...) gemäß § 44 FamFG“ ein. Auf das Schreiben (Blatt 18 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom teilte die Rechtspflegerin D ... dem C Klinikum auf die Beschwerde mit, dass das Vormundschaftsverfahren kein Antragsverfahren und das C Klinikum durch eine Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei. Sie verweise inhaltlich zur Vorgehensweise und zum jetzigen Stand des Verfahrens auf das Schreiben der Rechtspflegerin A vom ... zum Aktenzeichen ..., welches sich nicht in der Akte befindet. Dem Mündel teilte die Rechtspflegerin mit, dass die Sache bearbeitet werde, eine Eilentscheidung derzeit jedoch nicht erlassen werden könne. Mit Schriftsatz vom ... meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Mündels und beantragte, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen sowie im Wege der einstweiligen Anordnung des Jugendamts G ... zum Vormund zu bestellen. Mit Schreiben vom (Blatt 27 d.A.) teilte die Rechtspflegerin A ... (in Vertretung der Rechtspflegerin D ... ) mit, dass es sich bei der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht um ein Antragsverfahren handele. Das Verfahren sei aufgrund der Hinweise der Klinik am 14. März eingeleitet worden. Das Ruhen der elterlichen Sorge könne nicht durch eine einstweilige Anordnung entschieden werden. Voraussetzung für eine Feststellung nach § 1674 BGB sei unter anderem die Minderjährigkeit des Kindes, die in H ... von der Senatsverwaltung überprüft und festgestellt werde, nicht von dem Familiengericht. Nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung befinde sich das Kind auf der Warteliste. Es sei leider eines von vielen Kindern, die auf das Gespräch warten. Die Senatsverwaltung habe jedoch mitgeteilt, dass er derzeit die Kriterien für eine bevorzugte Behandlung nicht erfülle. Daran könne sie leider nichts ändern. Sie weise darauf hin, dass ein Vormund keine tatsächliche Betreuung leiste, wenn es um die Einnahme von Medikamenten gehe. Das Jugendamt G ... könne derzeit nur eine Notfallbetreuung der Kinder anbieten und leiste lediglich notwendige Unterschriften. Eine medizinische Versorgung sei nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung sichergestellt. Eine faktische Veränderung würde sich nicht ergeben im Zusammenhang mit der Erkrankung. Die tatsächliche Arbeit leisteten die Betreuer, die das auch jetzt schon tun dürften. Die Anregung sei an die Senatsverwaltung weitergeleitet worden und dort sei nachgefragt worden, ob das Kind bevorzugt angehört werden könne. Erst wenn von dort alle Angaben vorlägen, könne sie entscheiden. Sie hat weiter mitgeteilt, dass für eine Entscheidung auch konkrete Angaben zu den Eltern erforderlich seien. Mehr als mitzuteilen, dass das Verfahren laufe, könne sie nicht. Mit Schriftsatz vom ... hat der Betroffene mitgeteilt, dass diese Äußerungen geeignet seien, beim Betroffenen die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen. Er wies darauf hin, dass eine Entscheidung über das Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung der (vorläufigen) Vormundschaft im Wege der einstweiligen Anordnung möglich sei und sich die entsprechende Entscheidung sich nach § 49 FamFG in Verbindung mit § 1693 BGB richte. Soweit Zweifel an der Minderjährigkeit des Jugendlichen bestünden seien diese im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären, da die Abwägung aller Umstände dem Schutz eines nach eigenen Angaben Minderjährigen vorgehe. Dies gelte umso mehr, als die vorläufige Inobhutnahme am ... erfolgt sei und somit bereits seit 3 Monaten andauere. Nach Art. 24 der EU-Richtlinie 2013/33 vom 26.06.2013 habe die Bestellung eines Vertreters so bald wie möglich zu erfolgen, weshalb § 42d Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die verpflichtende Antragstellung einen Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme vorsehe. Er bat insoweit um Klarstellung bis zum .... Eine Klarstellung ist nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom ... lehnte der Betroffene die Rechtspflegerin A... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Befangenheitsantrag wurde darauf gestützt, dass die abgelehnte Rechtspflegerin mit Schreiben vom ... unter anderem geäußert habe, dass die Minderjährigkeit in H von der Senatsverwaltung überprüft und festgestellt werde, nicht vom Familiengericht. Die Aussage der abgelehnten Rechtspflegerin könne nur so verstanden werden, dass sie die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung zumindest in einem ganz wesentlichen Punkt - der Frage der Minderjährigkeit - vollständig der Senatsverwaltung (und damit einem Verfahrensbeteiligten) überlasse und sich weigere, die ihr gesetzlich zugewiesene Funktion zu erfüllen. Gleichzeitig ignoriere sie die bereits vorliegenden Erkenntnismittel - hier die umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen. Sie verweigere die ihr im Rahmen des Justizgewährunganspruchs obliegende Pflicht, über gestellte Anträge zu entscheiden, wobei sie es noch nicht einmal für erforderlich halte, der Senatsverwaltung für die erwarteten Ermittlungen Fristen zu setzen. Soweit Zweifel an der Minderjährigkeit bestünden, seien diese im Hauptsacheverfahren zu klären. Mit dienstlicher Stellungnahme vom ... hat die Rechtspflegerin A ... erklärt, dass sie als Vertreterin der eigentlich zuständigen Kollegin das Schreiben vom ... verfasst habe, sich aber inhaltlich ihrer Auffassung anschließe. Die Bearbeitungsweise entspreche den Absprachen zu einer einheitlichen Bearbeitungsweise gleich gelagerter Fälle im Hause. Es handele sich um einen Rahmen, in dem sich die Kolleginnen im Hause orientierten. In H ... sei in einer Arbeitsgruppe, die aus Richtern, Rechtspflegerin, Vormünder, Jugendämtern und der Senatsverwaltung bestehe, gemeinsam Absprachen getroffen worden, die grundsätzlich das Verfahren betreffend aller unbegleitet minderjährigen Flüchtlinge vereinheitlichten solle. Dem Minderjährigen sei mehrfach erklärt worden, dass das Verfahren an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei, die sie nicht einfach umgehen könne. Die Tatsache, dass alle Kinder gleich behandelt würden, spreche eigentlich dafür, dass sie nicht befangen sei. Sie habe auch nie mitgeteilt, dass sie sich weigere, eine Entscheidung zu treffen. Es sei erklärt worden, dass das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde und die zuständige Kollegin bereits mit der Senatsverwaltung telefoniert und die Situation des betroffenen Kindes besprochen habe. Es sei zugesichert worden, dass das Kind versorgt sei. Er habe eine Unterkunft und auch die medizinische Versorgung erhalten, die notwendig sei. Es habe bis heute keine Gefahr für Leib und Leben vorgelegen, sodass das Verfahren nach entsprechender Rückmeldung nach der abgesprochenen Verfahrensweise weitergeführt worden sei. Sie habe weiter mitgeteilt, dass die Daten nicht vollständig mitgeteilt worden sei, sodass noch keine Entscheidung getroffen werden könne. Es sei nicht zu den Eltern vorgetragen worden. Weder sei klar, wer die Eltern seien, noch wo diese sich aufhielten und ob Kontakt bestehe. Eilige Fälle würden durchaus vorgezogen. Eine Eilbedürftigkeit werde hier nicht gesehen. Mit Schriftsatz vom ... hat der Betroffene zur dienstlichen Stellungnahme ausgeführt, dass sich das Ablehnungsgesuch auf die Rechtspflegerin, welche das Schreiben vom ... verfasst habe, so wie der Verfahrensbevollmächtigte den Vermerk verstehe, sei dies Frau Justizsekretärin B ..., beziehe. Sofern die Rechtspflegerin A deren Auffassung teile, werde auch sie abgelehnt. Der konkrete Inhalt der Absprache sei nicht vollständig offengelegt und dem Betroffenen zugänglich gemacht worden. Gleich, welchen Inhalts die Absprachen seien und ob sie in dieser Form zwischen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht überhaupt zulässig seien, entfalteten sie jedenfalls keine Gesetzeskraft und seien somit allenfalls von nachrangiger Bedeutung. Es sei auch nicht zutreffend, dass zu den Eltern des Betroffenen nicht vorgetragen worden sei. Es sei bereits im Antrag mitgeteilt worden, dass der Vater des Betroffenen verstorben sei und die Mutter sich noch in ... befinde. Insoweit begründe auch die Äußerung der Rechtspflegerin, zu den Eltern des Betroffenen seien keine Angaben erfolgt, die Besorgnis der Befangenheit. Die Namen der Eltern des Betroffenen wurden mit diesem Schriftsatz mitgeteilt. Mit Beschluss vom ... (Blatt 42 d.A.) hat das Amtsgericht F ... durch die zuständige Richterin den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Grund, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Rechtspflegerin zu rechtfertigen, nicht vorliege. Mit Ihrem Schreiben vom ... habe die Rechtspflegerin lediglich die aus ihrer Sicht übliche Vorgehensweise erläutert und eine Erklärung dafür abgeben wollen, warum sich das Verfahren verzögern werde. Anhaltspunkte, die hierin einen Akt der Willkür erkennen ließen, seien nicht ersichtlich. Die Rechtspflegerin habe lediglich eine bestimmte Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Die Möglichkeit der Rechtspflegerablehnung habe nicht den Sinn, die abgelehnte Rechtspflegerin zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung zu veranlassen. Die abgelehnte Rechtspflegerin sei zudem nur als Vertreterin der eigentlich zuständigen Kollegen tätig geworden. Die Ablehnung der Justizsekretärin B komme nicht in Betracht, weil diese das Schreiben vom nicht verfasst habe. Mit Beschluss vom ... hat das Amtsgericht F ... den Beschluss vom ... im Rubrum berichtigt (Blatt 44a der Akte). Der Beschluss wurde dem Betroffenen am ... (Blatt 46 d.A.) zugestellt. Mit Schriftsatz vom ..., beim Amtsgericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch zwar grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden könne. Eine Ausnahme gelte jedoch dann, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernten, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschienen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckten. Die Rechtspflegerin habe nicht allein eine bestimmte Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, sie habe vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihre (Nicht-)Behandlung der Sache auf eine für den Antragsteller und seinen Bevollmächtigten bis heute in keiner Weise transparente, „abgesprochen Verfahrensweise“ stütze, die mit der Prozessordnung nicht in Einklang stehe und an deren Absprache der Antragsteller nicht beteiligt worden sei. Sie habe ferner unzweifelhaft deutlich gemacht, dass sie den Fortgang des Verfahrens vollständig vom Verhalten eines Verfahrensbeteiligten - der Senatsverwaltung für ... - abhängig mache, obgleich aus anderer Quelle - nämlich von den behandelnden Ärzten des Antragstellers - die zur Entscheidung in der Sache nötigen Informationen bereits beigebracht worden sein. Mit Beschluss vom ... hat das Amtsgericht F... der sofortigen Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom ... nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ausgeführt, dass gerade keine intransparente Nichtbehandlung des Verfahrens durch die Rechtspflegerin vorliege. Sie habe dem Betroffenen vielmehr mehrfach den Verfahrensablauf, der aufgrund der Vielzahl gleich gelagerter Fälle berlinweit im Rahmen des Fachaustausches zwischen Gerichten, Senatsverwaltung und Jugendämtern erarbeitet worden sei, erläutert sowie auf die noch fehlenden Angaben zu den Eltern (Personalien) hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 10 RpflG i.V.m. 6 Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 1. Die Ablehnung bezieht sich hier auf die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin A, dass die Feststellung der Minderjährigkeit in H ... der Senatsverwaltung obliege, nicht dem Familiengericht (a.) sowie darauf, dass sie dem Betroffenen den gesuchten Rechtsschutz nicht gewähre (b.). Nach § 10 RpflG i.V.m. §§ 6 FamFG, 42 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist dann zu bejahen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter oder die Richterin werden nicht unparteiisch allein nach sachlichen Gesichtspunkten entscheiden. Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle ist, so dass grundsätzlich weder Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung noch fehlerhafte Entscheidungen ein tauglicher Ablehnungsgrund sein können (BGH, Beschlüsse vom 12.10.2011, V ZR 8/10 Rn. 7; vom 01.06.2017, I ZB 4/16 Rn. 15 und vom 20.11.2017, IX ZR 80/15 Rn. 5). Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung daher grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Zweifel an den fachlichen Fähigkeiten des Richters können somit grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund schaffen. Fehler bei der Rechtsanwendung können jedem Richter passieren und bilden daher kein Indiz dafür, dass der Richter gegenüber einer Partei voreingenommen ist. Eine Befangenheit folgt auch nicht aus der Äußerung einer Rechtsansicht, die höchstrichterlich für falsch erklärt worden ist, oder aus einem Verstoß gegen Denkgesetze. Für die Überprüfung steht in solchen Fällen nur die Rechtsmittelinstanz zur Verfügung. Das Ablehnungsverfahren darf nicht in eine Richtigkeitskontrolle umfunktioniert werden. Im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters allerdings Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht (KG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 15 W 98/04 -, Rn. 2, juris). So kann sich eine Besorgnis der Befangenheit dann ergeben, wenn der Richter auch nach entsprechendem Hinweis der Partei an einer Rechtsauffassung festhält, die durch obergerichtliche Rechtsprechung oder aus anderen Gründen offensichtlich keine Geltung mehr beanspruchen kann und er sich damit so weit von allgemein anerkannten Grundsätzen entfernt, dass seine Entscheidung aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich erscheint. Eine derartige Handhabung lässt befürchten, dass sich der Richter von einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei leiten lässt oder sogar willkürlich entscheiden will (Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 42 Ablehnung eines Richters). Die Fälle, in denen eine objektive Besorgnis der Befangenheit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung in Betracht kommen kann, sind somit auf besonders grobe Verfahrensverstöße beschränkt, die sich so sehr von einem normalerweise geübten Verfahren unterscheiden und dadurch offensichtlich unhaltbar sind, dass sich der Eindruck einer nicht nur sachwidrigen, sondern auf Voreingenommenheit gegenüber einer Partei beruhenden Benachteiligung aufdrängt (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 127/17, Rn. 6). Ein derart grober Verfahrensverstoß, der auf Willkür oder eine offensichtlich unsachliche Einstellung der Rechtspflegerin A ... schließen lässt, liegt nach diesen Maßstäben nicht vor. a. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geäußerte Rechtsauffassung der Rechtspflegerin A ..., dass die Feststellung der Minderjährigkeit der Senatsverwaltung und nicht dem Familiengericht obliege und damit das Ruhen der elterlichen Sorge nicht festgestellt werden könne. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung einer Vormundschaft zu erfolgen hat, wenn das tatsächliche Lebensalter des Betroffenen nicht sicher festgestellt werden kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bislang nicht abschließend geklärt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2015 - 18 UF 92/15 -, Rn. 20-21, juris). Eindeutig ist jedoch, dass die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB, mithin auch die Frage der Minderjährigkeit, von Amts wegen (durch das Familiengericht) zu klären sind (§ 26 FamFG). Von einer persönlichen Anhörung des Kindes darf dabei nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 159 Abs. 3 S. 1 FamFG). Steht die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten ausländischen Betroffenen infrage, so hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten weitestmöglich Gewissheit über dessen Alter zu verschaffen (BeckOK BGB, § 1674, Rn. 24). Dabei darf es sich nicht allein auf die von der Senatsverwaltung für ... getroffene Altersfeststellung stützen, es muss vielmehr eigene Ermittlungen durchführen (BGH, Beschluss vom 20.11.2013, XII ZB 569/12; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 5 WF 7/21 -, Rn. 2, juris). Eindeutig ist weiter, dass von diesem Grundsatz jedenfalls nicht aufgrund einer „gemeinsamen Absprache“ abgewichen werden kann, deren konkreter Inhalt noch nicht einmal bekannt gemacht wurde. Die Rechtsauffassung, dass die Minderjährigkeit nicht vom Familiengericht geprüft wird, ist somit rechtsfehlerhaft. Es erscheint jedoch nicht in dem oben beschriebenen Sinne willkürlich, zur Feststellung der Minderjährigkeit - im Rahmen des Hauptsacheverfahrens - zunächst die entsprechende Altersfeststellung durch die Senatsverwaltung abzuwarten, da dies weitere Ermittlungen durch das Familiengericht, die ggf. Mitwirkungshandlungen oder körperliche Eingriffe erforderlich machten, entbehrlich machen würde. Eine Altersfeststellung durch die Senatsverwaltung erfolgt üblicherweise im Rahmen des Erstgesprächs durch die Senatsverwaltung für .... Diese hat hier noch nicht stattgefunden, was sowohl die abgelehnte als auch die originär zuständige Rechtspflegerin mitgeteilt hat. b. Weiterhin liegt kein Ablehnungsgrund darin, dass die Rechtspflegerin A ... kein einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet hat. Hierbei geht es um die Frage, ob dem Betroffenen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Vormund und Ergänzungspfleger zu bestellen wäre, weil ein dringendes Bedürfnis zum sofortigen Tätigwerden des Gerichts (§ 49 FamFG) besteht. Hierzu hat die Rechtspflegerin A... - nachdem die originär zuständige Rechtspflegerin D ... eine solche nach der Mitteilung des C Klinikums nicht gesehen hatte - mitgeteilt, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege und sie eine einstweilige Anordnung erst nach der Feststellung zum Ruhen der elterlichen Sorge treffen könne. Diese Rechtsauffassung dürfte mit Blick auf eine Anordnung der Vormundschaft, worauf der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom ... hingewiesen hat, vor dem Hintergrund des § 1693 BGB nicht zutreffend sein. Allerdings gilt auch insoweit, dass die Vorgehensweise der Rechtspflegerin jedenfalls im hier gegeben Fall nicht willkürlich erscheint. Denn es ist zu beachten, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Schreibens der Rechtspflegerin A ... vom ... die Personalien der Eltern des Betroffenen noch nicht mitgeteilt waren und sie diese mit ihrem Schreiben auch erfragt hat. Auf die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom ..., welches der Rechtspflegerin A... nach Aktenlage erst mit dem Ablehnungsantrag vom ... am ... vorgelegt wurde, konnte die Rechtspflegerin zudem nicht mehr vor dem Ablehnungsantrag reagieren, nachdem sie das Schreiben vom ... in Vertretung der ordentlichen Dezernentin abgefasst hatte. Schließlich waren auch in diesem Schriftsatz die Personalien der Eltern des Betroffenen noch nicht mitgeteilt worden. Ob zum jetzigen Zeitpunkt weitere Daten der Eltern, wie die Geburtsdaten, Geburtsorte und Sterbedatum des Vaters für eine (Eil-)Entscheidung benötigt würden, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. 2. Hinsichtlich der Ablehnung der Justizsekretärin B.. wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs.3 FamFG. Zwar wird teilweise vertreten, dass die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können, der Regelung des § 84 FamFG nicht vorgehe, weil § 84 FamFG keine § 81 Abs. 3 FamFG entsprechende Regelung enthalte und darauf auch nicht verwiesen werde. Eine unmittelbare Anwendung sei daher nicht möglich. Für eine Analogie fehle es an einer Rechtsähnlichkeit der Konstellationen. Wenn der Minderjährige ein Rechtsmittel einlege, ergreife er selbst die Initiative, die gegebenenfalls eine Kostenlast rechtfertige. Sofern dies im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein sollte, könne dem über die „Soll-Regelung“ Rechnung getragen werden (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 84 Rechtsmittelkosten, Rn. 1) Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass beim erfolglosen Rechtsmittel eines Minderjährigen in seine Person betreffenden Kindschaftssachen der strikte Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 81 Abs. 3 FamFG Vorrang vor § 84 FamFG habe ((Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 84 Rechtsmittelkosten, Rn. 13; MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 84 Rn. 14). Die systematische Einordnung der Vorschrift des § 84 FamFG in die Gesamtregelung der Kostenentscheidung und die Zusammenschau mit § 60 FamFG, der die Rechte des Minderjährigen gerade erweitert hat, gebiete diese Auslegung. Der Minderjährige soll nicht durch drohende Kosten von der Einlegung der Beschwerde abgehalten werden (KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 3 UF 191/14 -, Rn. 1-4, juris). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wobei es die Vorschrift nicht gebietet, die außergerichtlichen Kosten des Minderjährigen zu erstatten (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 84 Rn. 14). Insofern war von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten Einer Festsetzung des Beschwerdewerts von Amts wegen bedarf es nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).