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Beschluss

13 UF 258/14

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0619.13UF258.14.0A
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Leitsätze
1. Im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG ist bei einem Rentenbezug nach Ende der Ehezeit das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheids zu ermitteln, sondern die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten sind weiterhin auf der Grundlage eines unterstellten Rentenbeginns ab dem Monat nach dem Ende der Ehezeit zu berechnen.(Rn.23) 2. Bei einem vor dem 1. Juni 2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" (§§ 249 Abs. 1, 307d SGB VI) erst ab dem 1. Juli 2014 ausgeglichen werden.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20.07.2014 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1c wie folgt geändert: c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ... ) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 01.07.2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1982, übertragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG ist bei einem Rentenbezug nach Ende der Ehezeit das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheids zu ermitteln, sondern die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten sind weiterhin auf der Grundlage eines unterstellten Rentenbeginns ab dem Monat nach dem Ende der Ehezeit zu berechnen.(Rn.23) 2. Bei einem vor dem 1. Juni 2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" (§§ 249 Abs. 1, 307d SGB VI) erst ab dem 1. Juli 2014 ausgeglichen werden.(Rn.24) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20.07.2014 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1c wie folgt geändert: c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ... ) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 01.07.2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1982, übertragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am 03.08.1967 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden Ehemann) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden Ehefrau), aus der zwei 1968 und 1983 geborene Kinder hervorgingen, wurde auf den am 13.04.1982 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.12.1983 - 120 F 2569/82 - (rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass jeweils bezogen auf den 31.03.1982 vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 271,45 DM übertragen und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von monatlich 524,69 DM begründet wurden. Dem lagen Auskünfte zugrunde, wonach der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 630,40 DM und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung von 1.049,38 DM erworben hatte. Die Ehefrau hatte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 87,50 DM erworben. Die Rentenauskunft für die Ehefrau enthielt Zeiten bis zum 15.08.1981. Die Ehefrau hatte in der von ihr erteilten Auskunft angegeben, dass sie beim Bezirksamt S... einen Anspruch auf Nachversicherung habe. Sie war seit Januar 1982 Beamtin. Mit beim Amtsgericht am 27.09.2013 eingegangenen Antrag hat der Ehemann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehrt. Der Ehemann ist seit dem 01.10.2002 im Ruhestand. Die Ehefrau bezieht ebenfalls Altersversorgung. Nach den daraufhin eingeholten Auskünften der gesetzlichen Rententräger hat der Ehemann ein Anrecht von 20,8606 Entgeltpunkten und die Ehefrau von 4,0676 Entgeltpunkten während der Ehezeit erworben. Als Ausgleichswerte sind 10,4303 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert 30.907,73 EUR) bzw. 2,0338 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert 6.026,69 EUR) vorgeschlagen worden. Die Auskünfte - für den Ehemann vom 23.01.2014, für die Ehefrau vom 20.12.2013 - beruhen auf einer fiktiven Vollrente wegen Alters. Der Ehemann hat ferner ein Anrecht auf Beamtenversorgung in Höhe von 707,67 DM erworben. Als Ausgleichswert sind 353,84 DM (korrespondierender Kapitalwert 68.085,44 DM) vorgeschlagen worden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte zudem mit, dass für die Ehefrau ab dem 16.08.1991 bis 31.12.1981 keine rentenrechtlichen Zeiten vorlägen und diese ab dem 01.01.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden sei. Der Ehemann hat beantragt, die beamtenrechtlichen Anrechte der Ehefrau aufzuklären und gem. § 27 VersAusglG die Anrechte des Ehemannes in der Höhe nicht auszugleichen, in der die Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanrechte hat. Mit Beschluss vom 20.07.2014 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee den zwischenzeitlich geltend gemachten Anspruch des Ehemannes auf Schadensersatz gegen die Ehefrau abgetrennt. Mit weiterem Beschluss vom 20.07.2014 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee den Versorgungsausgleich ab dem 01.10.2013 neu geregelt und nunmehr im Wege der internen Teilung die jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerte übertragen. Das weitere Anrecht der Ehefrau auf Beamtenversorgung könne nunmehr nicht erstmals im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, denn der Abänderung unterlägen nur diejenigen Anrechte, die bereits in der Ausgangsentscheidung geregelt worden seien. Vergessene oder verschwiegene Anrechte könnten nun nicht erstmals berücksichtigt werden. Ein teilweiser Ausschluss gem. § 27 VersAusglG käme auch nicht in Betracht, weil die Umstände, die vorliegend geltend gemacht worden seien, bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorgelegen hätten und insoweit keine nachträglich veränderten Umstände gegeben seien. Gegen diesen ihm am 24.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Ehemann am 25.08.2014 (Montag) Beschwerde eingelegt. Er begehrt nunmehr die Berücksichtigung der Veränderungen zugunsten der Ehefrau aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) und strebt weiterhin die Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Anrechten der Ehefrau an. Die Ehefrau verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG eröffne nicht die Möglichkeit, unaufgeklärte oder übersehene Anrechte nunmehr erstmals in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sei erst zum 01.07.2014 und damit nach dem Antrag auf Abänderung in Kraft getreten und könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, eine Abänderung erst zu einem späteren nach Antragseinreichung liegenden Zeitpunkt vorzunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertritt die Auffassung, dass die Rechtsänderungen aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes nicht zu berücksichtigen seien, da das Gesetz erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten sei, die Abänderung aber zum 01.10.2013 angestrebt werde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf Wunsch des Senats am 01.10.2014 eine neue Auskunft für die Ehefrau erteilt. Danach hat diese nunmehr unter Berücksichtigung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes während der Ehezeit 5,0277 Entgeltpunkte erworben. Als Ausgleichswert sind jetzt 2,5139 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.449,35 EUR (14.569,66 DM) vorgeschlagen worden. Diese Auskunft beruht auf dem Rentenbescheid für die Ehefrau. Sie hat ferner die Auskunft für die Ehefrau vom 20.12.2013 zurückgenommen und für den Zeitraum bis 30.06.2014 durch eine neue Auskunft vom 26.03.2015 ersetzt, die ebenfalls auf dem Rentenbescheid für die Ehefrau beruht. Danach hat die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung 4,0277 Entgeltpunkte erworben und als Ausgleichswert sind 2,0139 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.967,72 EUR vorgeschlagen worden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Auffassung, es müsse der Rentenbescheid zugrunde gelegt werden, da nur so sichergestellt sei, dass die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten für die Ehezeit korrekt ermittelt würden. Denn die Belegungsdichte nachehelicher rentenrechtlicher Zeiten habe einen direkten Einfluss auf die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Zudem könnten weitere individuelle Faktoren, wie der zeitliche Abstand zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn, der Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung oder die Höhe der Entgeltpunkte aus nachehelichen Beitragszeiten, bei der Ermittlung der Höhe des für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgebenden Gesamtleistungswertes von Bedeutung sein. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 - nicht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass im Falle eines Rentenbezugs keine neue Bewertung für nacheheliche Zeiten erfolgen dürfe. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. II. Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes ist nur teilweise begründet. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG vor. Die zwischenzeitlich eingetretene Änderung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes ist auch wesentlich iS von § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Ist in der Ausgangsentscheidung noch zu Lasten der Beamtenversorgung eine Anwartschaft von 534,69 DM zu Gunsten der Ehefrau begründet worden, hat sich der Ausgleichswert nunmehr auf 353,84 DM reduziert. Damit hat sich der Ausgleichswert um mehr als 5% verändert, denn die Differenz von 180,85 DM übersteigt 26,73 DM (5% von 534,69 DM). Ferner wird auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1% der maßgeblichen Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit (hier 24,60 DM) überschritten. Die wesentliche Änderung eines Anrechts eröffnet damit die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung aller in der Ausgangsentscheidung berücksichtigten Anrechte. Weitere bislang nicht berücksichtigte Anrechte sind hingegen nicht erstmals einzubeziehen (1.). Allerdings ist die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Beschwerdeführers bei der Abänderung einzubeziehen (2.). 1. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.12.1983 nur die in dieser Ausgangsentscheidung geregelten Anrechte unterliegen. Hingegen kann nun nicht erstmals das Anrecht der Ehefrau auf Beamtenversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. § 51 Abs. 1 VersAusglG ermöglicht auf Antrag die Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts ergangen ist. Das Gericht hat nunmehr die in den Ausgleich einbezogenen Rechte gem. §§ 9 bis 19 VersAusglG zu teilen. Im Gegensatz zu §10a VAHRG, der bis zum 31.08.2009 eine komplette Neuregelung des Versorgungsausgleichs zuließ, wenn bestimmte Grenzen für eine wesentliche Änderung erreicht waren, sieht § 51 Abs. 1 VersAusglG nur eine Abänderung derjenigen Anrechte vor, die bereits Gegenstand der Erstentscheidung gewesen sind. Anrechte, die nach bisherigem Recht dem Versorgungsausgleich nicht unterlagen, sollten damit ebenso wenig berücksichtigt werden können wie übersehene Anrechte, wobei es unerheblich ist, ob die Anrechte zwar ursprünglich angegeben, dann aber bei der Erstentscheidung nicht berücksichtigt worden sind, oder die fehlende Berücksichtigung darauf beruht, dass das Anrecht nie benannt worden ist. Den Abänderungsumfang hat der Gesetzgeber durch § 51 Abs. 1 VersAusglG bewusst einschränken wollen. Der Versorgungsausgleich ist ein Amtsermittlungsverfahren. Daraus folgt, dass grundsätzlich alle Anrechte der Beteiligten Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind, unabhängig davon, ob sie einer der Beteiligten angegeben hat. Wenn ein Anrecht im Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe nicht ausgeglichen wird, weil es vom Gericht übersehen oder aber von einem Beteiligten nicht erwähnt worden ist, dann liegt eine fehlerhafte Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor, die wie auch andere Entscheidungen in Rechtskraft erwächst, wenn keiner der Beteiligten den Fehler mittels eines Rechtsmittels rügt. Die Rechtskraft erstreckt sich dabei nicht nur auf die Anrechte, soweit sie ausgeglichen worden sind, sondern auch auf die Feststellung, dass keine anderen ausgleichsreifen Anrechte bei der Entscheidung vorhanden gewesen sind. Ein späteres Abänderungsverfahren würde daher zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft führen. Diese Möglichkeit ist nach der Gesetzesreform aber nicht mehr eröffnet, sondern es besteht allein die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit die Änderungen von Anrechten, die bei der Scheidung ausgeglichen worden sind, geltend zu machen. Mangels planwidriger Lücke kommt auch eine entsprechende Anwendung von § 51 VersAusglG auf vergessene oder verschwiegene Anrechte nicht in Betracht. Damit fehlt seit dem 01.09.2009 die Möglichkeit, vergessene Anrechte im Wege der Abänderung des Versorgungsausgleichs erstmals geltend zu machen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1548 und FamRZ 2013, 1642). Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Grundsatz der Halbteilung verlangt nur, dass in der Erstentscheidung die Anrechte hälftig geteilt werden. Aus dem Grundsatz kann nicht abgeleitet werden, dass auch rechtskräftige fehlerhafte Entscheidungen nachträglich korrigiert werden müssen. Vorliegend ist dabei auch festzustellen, dass die Ehefrau in ihrer Auskunft zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung Anrechte beim Bezirksamt S... angegeben hat. Soweit sie diese irrtümlich als Ansprüche auf Nachversicherung bezeichnet hat, ändert dies nichts daran, dass für den Ehemann bereits damals erkennbar gewesen ist, dass hier weitere Anrechte vorhanden sind. Im Übrigen endete auch die im Scheidungsverfahren für die Ehefrau eingeholte Auskunft des gesetzlichen Rententrägers mit letztmaligen Anrechten am 15.08.1981. Der Ehemann hätte also bereits im Erstverfahren Anlass gehabt, die Aufklärung zu betreiben, die er erstmals im Abänderungsverfahren begehrt hat. Die Gesetzesänderung verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG iV mit Art. 2 Abs. 1 GG). Allein der Umstand, dass bei der Abänderung vor dem 01.09.2009 rechtskräftig gewordener Entscheidungen zwangsläufig in der Vergangenheit liegende Umstände berührt werden, bedeutet keine Rückwirkung. Soweit der Ehemann auf die Möglichkeit einer umfassenden Abänderung entsprechend § 10a VAHRG vertraut hat, hat dieses Vertrauen verfassungsrechtlich keinen höheren Rang als das Interesse der Allgemeinheit an dem Erhalt rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. BGH aaO). Der Versorgungsausgleich ist auch nicht gem. § 27 VersAusglG nunmehr teilweise auszuschließen. § 27 VersAusglG findet zwar auch im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG Anwendung. Allerdings kann die grobe Unbilligkeit nur auf Umstände gestützt werden, die nach dem Erlass der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich entstanden sind (vgl. MüKo/Dörr, BGB, 6. Aufl., § 27 Rn. 8). Das Amtsgericht hat daher zutreffend die Anwendung von § 27 VersAusglG verneint, denn vorliegend macht der Ehemann keine Umstände geltend, die nach Rechtskraft der Scheidung und des Versorgungsausgleichs eingetreten sind. Allein der Umstand, dass nunmehr nach § 51 VersAusglG im Gegensatz zu § 10a VAHRG keine vollständige Totalrevision des Versorgungsausgleichs durchgeführt wird, eröffnet nicht den Anwendungsbereich des § 27 VersAusglG. Denn insoweit liegt eine gesetzgeberische Entscheidung vor, die nicht zu einer groben Unbilligkeit führen kann. 2. Allerdings hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung die höheren Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), welches zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, werden für Kinder, die vor 1992 geboren worden sind, nunmehr statt wie bisher für 12 Monate nun für 24 Monate Kindererziehungszeiten berücksichtigt, § 249 Abs. 1 SGB VI. Dabei wird bei Rentenbezug am 01.07.2014 gem. § 307d Abs. 2 SGB VI ein Zuschlag von 1 Entgeltpunkt je Kind gewährt. Vorliegend bezog die Ehefrau zwar am 01.07.2014 Rente, aber die Kindererziehungszeiten für das im Jahr 1983 geborene Kind wirken sich nicht aus, da dieses Kind nach dem Ende der Ehezeit geboren worden ist. Es sind daher nur die erweiterten Kindererziehungszeiten für das 1968 geborene Kind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund kann aber für die Zeit ab dem 01.07.2014 nicht von einem ehezeitlichen Anrecht von 5,0277 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 2,5139 Entgeltpunkten ausgegangen werden. Denn diese Auskunft beruht auf dem lange nach dem Ende der Ehezeit ergangenen Rentenbescheid und berücksichtigt für die Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten die Entwicklung nach dem Ende der Ehezeit. Der Versorgungsträger ist der Auffassung, dass diese nacheheliche Entwicklung zu berücksichtigen sei, weil sie für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes, der für die Berechnung der Höhe beitragsfreier und beitragsgeminderten Zeiten maßgeblich sei, entscheidend sei. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen, § 71 Abs. 1 SGB VI. Für die Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird, § 72 Abs. 1 SGB VI. Entsprechendes gilt für beitragsgeminderte Zeiten, § 71 Abs. 2 SGB VI. Dabei wird als belegungsfähiger Gesamtzeitraum der Abschnitt zwischen dem vollendete 17. Lebensjahr bis zum Monat vor Beginn der zu berechnenden Rente wegen Alters berücksichtigt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Zutreffend hat daher der Versorgungsträger im Rentenbescheid für die Gesamtleistungszeit die Entwicklung bis zum Bezug der Rente wegen Alters berücksichtigt. Diese Berechnung kann aber im Versorgungsausgleich dann nicht übernommen werden, wenn wie hier der Rentenbeginn erst lange nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist. Denn die rentenrechtliche Bewertung dieser beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ist von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. BGH FamRZ 2012, 509; s.a. BT-Drs. 16/10144 S. 80). Das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG verlangt aber, dass derartige individuelle Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, unberücksichtigt zu bleiben haben. Daher ist für die Berechnung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistung im Versorgungsausgleich entgegen §§ 71 ff SGB VI nicht der Zeitraum bis zum Beginn der tatsächlichen Rente einzustellen, sondern der Rentenbeginn wird für die Berechnung im Versorgungsausgleich fiktiv auf das Ende der Ehezeit vorverlegt (vgl. BGH FamRZ 2012, 509). Nach Überzeugung des Senats hat der Bundesgerichtshof dies in seiner Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 (= FamRZ 2012, 509) für alle Fallgestaltungen entschieden. Der Senat sieht keinen sachgerechten Grund, im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gem. § 51 VersAusglG nunmehr entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG doch nacheheliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, in die Berechnung des ehezeitlichen Anteils des Anrechts eines Ehegatten einfließen zu lassen. Mithin ist für die Ermittlung des ehezeitlichen Anrechts nicht auf den zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheid abzustellen, sondern es hat weiterhin eine Berechnung auf der Grundlage einer fiktiven Vollrente wegen Alters stattzufinden. Damit kann Gegenstand der Entscheidung nur die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Ehefrau vom 20.12.2013 sein. Für die Zeit ab dem 01.07.2014, dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, ist das Anrecht dann um einen Entgeltpunkt für die weiteren 12 Monate Kindererziehungszeit des 1968 geborenen Kindes zu erhöhen. Der Senat hat diese fiktive Berechnung angekündigt, die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass dieser Rechenweg nicht zu beanstanden ist. Damit hat die Ehefrau in der Ehezeit bis zum 30.06.2014 ein Anrecht von 4,0676 Entgeltpunkten und ab dem 01.07.2014 ein Anrecht von 5,0676 Entgeltpunkten erworben. Die im Wege der internen Teilung zu übertragenden Ausgleichswerte belaufen sich auf 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 01.07.2014 auf 2,5338 Entgeltpunkten. Da die Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich ab dem 01.10.2013 zu erfolgen hat, dem ersten Tag des Monats der auf den Monat der Antragstellung folgt, §§ 52 Abs. 1, 226 Abs. 4 VersAusglG, und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch ein geringeres ehezeitliches Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, da der zusätzliche persönliche in die Ehezeit entfallende Entgeltpunkte erst ab dem 01.07.2014 gutgeschrieben worden ist, ist dies bei der Abänderung zu berücksichtigen. Anderenfalls würde wegen der Rückwirkung der Entscheidung auf den Zeitpunkt der Abänderung sich eine Verletzung der Halbteilung, § 1 Abs. 1 VersAusglG, ergeben, da die Ehefrau dann mehr Entgeltpunkte abzugeben hätte bzw. ihr angerechnet würden, als sie in diesem Zeitpunkt bereits erworben hatte. Dies hat zur Folge, dass bis zum 30.06.2014 nur die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte der Ehefrau berücksichtigt werden können und erst ab dem 01.07.2014 das dann aufgrund der zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderung erhöhte ehezeitliche Anrecht (vgl. hierzu Bachmann/Borth, FamRZ 2014, S. 1329, 1332). § 226 Abs. 4 FamFG steht dem nicht entgegen, wonach vorliegend eine Abänderung ab dem 01.10.2013 vorzunehmen ist, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Ab dem 01.07.2014 hat dann lediglich eine weitere Veränderung zugunsten des Antragstellers zu erfolgen, weil sich erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund einer Gesetzesänderung, die nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit zurückwirkt, das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht hat. Die weiteren Anrechte des Ehemannes sind nicht Gegenstand der Beschwerde. Zudem beruht auch die Berechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auf einer Berechnung einer fiktiven Rente wegen Alters, so dass hier die Grundlagen der Berechnung für beide Ehegatten identisch sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Höhe des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zugelassen.