Beschluss
3 UF 95/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1130.3UF95.21.00
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Leitsätze
Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur hinsichtlich solcher Anrechte zulässig, die im Ursprungsverfahren einbezogen waren. (Rn.9)
Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf ein sog. „vergessenes“ bzw. „übersehenes“ Anrecht über § 27 VersAusglG scheidet aus, auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte, dem das vergessene Anrecht zusteht, zutreffend im Ursprungsverfahren Auskunft erteilt hatte und dem anderen geschiedenen Ehegatten Möglichkeiten zur Kompensation des Nachteils außerhalb des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) zur Verfügung stehen. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zerbst vom 19. Juli 2021, Az. 7 F 241/20 VA, erlassen am 23. Juli 2021, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur hinsichtlich solcher Anrechte zulässig, die im Ursprungsverfahren einbezogen waren. (Rn.9) Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf ein sog. „vergessenes“ bzw. „übersehenes“ Anrecht über § 27 VersAusglG scheidet aus, auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte, dem das vergessene Anrecht zusteht, zutreffend im Ursprungsverfahren Auskunft erteilt hatte und dem anderen geschiedenen Ehegatten Möglichkeiten zur Kompensation des Nachteils außerhalb des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) zur Verfügung stehen. (Rn.14) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zerbst vom 19. Juli 2021, Az. 7 F 241/20 VA, erlassen am 23. Juli 2021, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller waren bis zur rechtskräftigen Ehescheidung durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 16. November 1993 (Az. 7 F 48/93) seit 1978 miteinander verheiratete Eheleute. Der Antragsteller war seit September 1980 als Pfarrer tätig. Die Antragsgegnerin bezieht eine gesetzliche Rente. Mit Beschluss vom 23. Juni 1995 hatte das Amtsgericht Zerbst über den seinerzeit abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden und vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 60,22 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt übertragen. Zu einer Beteiligung weiterer Versorgungsträger oder dem Ausgleich weiterer Anwartschaften kam es nicht, obwohl der Antragsteller in dem von ihm ausgefüllten und auf den 12. November 1993 datierenden Fragebogen Hinweise auf eine für ihn bestehende Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beim Evangelischen Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen angegeben hatte – und dort tatsächlich ein Versorgungsanrecht besteht. Mit am 19. Oktober 2020 beim Amtsgericht Zerbst eingegangenem Schreiben vom 13. Oktober 2020 hat der Antragsteller eine Abänderung des mit Beschluss vom 23. Juni 1995 durchgeführten Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf eine „Neubewertung der Mütterrente“ beantragt. Nach Einholung aktueller Auskünfte für beide früheren Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die als Rechtsnachfolgerin sowohl für die Bundesversicherungsanstalt als auch die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt zuständig geworden ist, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Zerbst mit Beschluss vom 19. Juli 2021 den ursprünglichen Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01. November 2020 abgeändert. Der Beschluss, auf den für Einzelheiten Bezug genommen und verwiesen wird (Bl. 38 ff. d. A.), ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 06. September 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2021, eingegangen beim Amtsgericht Zerbst am gleichen Tag, hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Beschwerde erhoben und diese innerhalb der vom Senat gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 17. November 2021 (Bl. 73 d. A.) begründet. Mit Schreiben vom 16. September 2021 hat sich das Landeskirchenamt – durch den Antragsteller informiert – an das Amtsgericht Zerbst gewandt und mitgeteilt, dass für den Antragsteller bei ihm als Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht bestehe, das noch nicht in einen Versorgungsausgleich einbezogen worden sei (Bl. 54 d. A.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (Bl. 61 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird, hat der Senat den Beteiligten Hinweise erteilt und das Landeskirchenamt um Klarstellung gebeten, ob in dessen Schreiben vom 16. September 2021 die Einlegung einer Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 23. Juni 1995 gesehen werden solle. Mit Schreiben vom 03. November 2021 hat das Landeskirchenamt mitgeteilt, dass es lediglich einen Hinweis gegeben habe und das Schreiben vom 16. September 2021 nicht als Beschwerde gedacht sei (Bl. 70 d. A.). II. Die nach §§ 58 ff. FamFG fristgerecht erhobene und mithin zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs haben vorgelegen. Der ursprüngliche Versorgungsausgleich war deshalb abzuändern. Der angefochtene Beschluss erweist sich als zutreffend. Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die – wie hier – nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen. Letzteres ist hier der Fall. Die Abänderung betrifft Anrechte nach § 32 VersAusglG, § 225 Abs. 1 FamFG. Nach dem Ende der Ehezeit, die auf den 31. März 1993 datiert, ist es zu rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen für ein Anrecht oder für Anrechte gekommen, die auf den Ausgleichswert des jeweiligen Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, § 225 Abs. 2 FamFG. Die wesentliche Änderung ergibt sich aus den eingeholten neuen Auskünften der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Versorgungsträger. Zutreffend hat das Amtsgericht den ursprünglichen Versorgungsausgleich abgeändert. Der Ausgleichswert für das ursprünglich von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland erworbene Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) lag bei 55,53 Euro. Der Ausgleichswert beträgt nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Auskunft vom 18. Mai 2021 nunmehr jedoch 90,92 Euro, so dass sich eine Differenz von 35,39 Euro ergibt. Die Differenz übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze aus § 225 Abs. 3 FamFG absolut wie relativ. Aufgrund der neu eingeholten Auskünfte waren ein Anrecht des Antragstellers und zwei Anrechte der Antragsgegnerin durch jeweils interne Teilung zum Ausgleich zu bringen. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Teilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 17. November 2021. 2. Soweit das Amtsgericht im Abänderungsverfahren erneut das Anrecht des Antragstellers aus dessen Zusatzversorgung bei der Evangelischen Kirche außer Acht gelassen und nicht einem Ausgleich unterzogen hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG scheidet – worauf der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 bereits hingewiesen hat – aus, um ein im Ursprungsverfahren vergessenes oder übersehenes Anrecht nachträglich auszugleichen und damit ein ursprüngliches Versehen zu beheben. Auch ein schuldrechtlicher Ausgleich nach den §§ 25, 20 VersAusglG findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013, Az. XII ZB 340/11, Rn. 14-29 – zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof gestattet eine Korrektur im Verfahren nach § 51 VersAusglG nur dann, wenn es bei der ursprünglichen Berücksichtigung eines Anrechts, bei dem es auch zu einer wesentlichen Wertänderung gekommen ist, zu Fehlern bei der Berechnung gekommen war (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015, Az. XII ZB 564/12, Rn. 18 – zitiert nach juris). Das ist hier nicht der Fall, denn Gegenstand der Korrektur wäre ein Anrecht, das bislang noch gar nicht berücksichtigt wurde, weil es das Amtsgericht seinerzeit unterlassen hatte, auf die Auskunft des Antragstellers im Fragebogen vom 12. November 1993 den Träger dieses Anrechts zu beteiligen, von diesem eine Auskunft zum Anrecht einzuholen und das Anrecht in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Auch die seinerzeit befassten Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten früheren Eheleute haben nicht bedacht, dass der Antragsteller als seit 1980 tätiger Pfarrer bis zum Ehezeitende von einer kirchlichen Zusatzversorgung profitiert haben könnte. Wenn schon das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eine Korrekturmöglichkeit nicht eröffnet, kann das darauf bezogene Beschwerdeverfahren die Korrektur auch nicht leisten. 3. Anders als die Antragsgegnerin meint, kann sich die Beschwerde auch nicht mit Erfolg auf § 27 VersAusglG stützen. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Für das Vorliegen von grober Unbilligkeit fehlen aber Anhaltspunkte. a) § 27 VersAusglG findet im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG Anwendung. Dies folgt aus der sich aus § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 3 FamFG ergebenden ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung und stimmt damit überein, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte vollständig neu und ohne Bindung an die abzuändernde Entscheidung durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, Az. XII ZB 450/13, Rn. 12 – zitiert nach juris). Gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGH, aaO., Rn. 13 m.w.N. – zitiert nach juris). Dass es das Amtsgericht seinerzeit unterlassen hatte, beim Evangelischen Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen eine Auskunft zum Bestehen einer Versorgungsanwartschaft für den Antragsteller einzuholen, und der Antragsteller auf der Grundlage der von ihm im Fragebogen vom 12. November 1993 gegebenen Auskunft auf die Richtigkeit des ursprünglichen Versorgungsausgleichs vertraut hat, führt nicht per se zu einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs. An den vorgenannten Maßstäben gemessen hat das Amtsgericht die Ausnahmevorschrift des § 27 VersAusglG zu Recht nicht angewendet und stattdessen den Versorgungsausgleich im Abänderungsverfahren neu durchgeführt, obwohl ein weiteres Mal die Zusatzversorgung des Antragstellers beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands außer Acht geblieben ist. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG steht für eine Korrektur nicht zur Verfügung. § 51 VersAusglG sieht – anders als § 10a VAHRG nach altem Recht noch bis zum 01. September 2009 – eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nicht mehr vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013, aaO., Rn. 16 ff. – zitiert nach juris). Der Anwendungsbereich von § 27 VersAusglG kann deshalb nicht über den Rahmen hinausgehen, den § 51 VersAusglG setzt – und an den der Senat im Beschwerdeverfahren gebunden ist. Dient das Abänderungsverfahren nicht dazu, den Ausgleich „vergessener“ Anrechte nachzuholen, kommt eine Anwendung der Härteklausel zur Vermeidung einer dadurch bedingten Schieflage nicht in Betracht. Das liegt in dem vorliegenden Fall auch nahe, weil es zwischen der kirchlichen Zusatzversorgung des Antragstellers und der Neubewertung des Rentenrechts der Antragsgegnerin, die zur Abänderung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs geführt hatte, keinerlei Zusammenhang gibt. Wäre § 27 VersAusglG anwendbar, lägen dessen Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zudem nicht vor. Tragender Grundsatz des Versorgungsausgleichs ist zwar die in § 1 Abs. 1 VersAusglG niedergelegte Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte. Eine Korrekturmöglichkeit zugunsten der Antragsgegnerin ergibt sich für den konkreten Fall daraus aber nicht. Die Härtefallregel des § 27 VersAusglG hat die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BGH, Beschluss vom 01. April 2015, Az. XII ZB 701/13, Rn. 17 – zitiert nach juris). Eine Verletzung von aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten ist dem Antragsteller schon nicht vorzuwerfen, da er – anders als die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin annimmt – seinerzeit sehr wohl auf eine für ihn bestehende Zusatzversorgung beim Evangelischen Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen hingewiesen und ansonsten auf die Richtigkeit des auch auf der Grundlage seiner Auskünfte durchgeführten Versorgungsausgleichs vertraut hatte. Aus dem Grundsatz der Halbteilung kann aber auch nicht abgeleitet werden, dass rechtskräftige fehlerhafte Entscheidungen nachträglich korrigiert werden müssen (KG, Beschluss vom 19. Juni 2015, Az. 13 UF 258/14, Rn. 18 – zitiert nach juris). Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass der Antragsgegnerin außerhalb des Abänderungsverfahrens Möglichkeiten für eine Korrektur nicht zur Seite stehen dürften. Die Antragsgegnerin kann gegen die Ursprungsentscheidung kein Rechtsmittel mehr einlegen. Nach Zustellung der Ursprungsentscheidung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 08. September 1995 ist die Frist zur Einlegung der Beschwerde verstrichen, so dass eine Korrektur der Ursprungsentscheidung durch Einbeziehung des erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Anrechts nicht mehr möglich ist. Anhaltspunkte, die die Antragsgegnerin dazu berechtigen könnten, nun – und erst Recht in Kenntnis dieses Beschlusses – eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Ursprungsverfahrens (§ 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO) zu betreiben, sind auch nicht ersichtlich. Einer Restitutionsklage stünde § 582 ZPO entgegen, weil von einem fehlenden Verschulden der Antragsgegnerin nicht auszugehen ist. Dass der nicht beteiligte Versorgungsträger für die unberücksichtigt gebliebene Zusatzversorgung auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 3. November 2021 klargestellt hat, seine Mitteilung vom 16. September 2021 nicht als Beschwerde gegen die Ursprungsentscheidung behandelt zu wissen, führt dazu, dass die Ursprungsentscheidung auch auf diesem Wege keiner Überprüfung unterzogen werden kann. Eine solche Überprüfung dürfte mit einer Beschwerde des Versorgungsträgers zulässig sein, weil er zu beteiligen gewesen wäre und die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 3 FamFG noch nicht zu laufen begonnen haben dürfte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021, Az. IX ZR 6/18, LS und Rn. 34 ff. – zitiert nach juris). Darauf hatte der Senat die beteiligten früheren Eheleute sowie den nicht beteiligten Versorgungsträger hingewiesen. Die unterbliebene Berücksichtigung der kirchlichen Zusatzversorgung des Antragstellers in der Ursprungsentscheidung und die unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Korrektur dürfte einen Fall der anwaltlichen Pflichtverletzung darstellen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018, Az. 10 U 1/16, Rn. 16 ff. – zitiert nach juris), auch wenn ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin gegen ihre seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten verjährt sein dürfte. Aus Sicht des Senats ist kaum vorstellbar, dass den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die langjährige berufliche Tätigkeit des Antragstellers entgangen und außerdem unbemerkt geblieben ist, dass sich der Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 23. Juni 1995 nicht zu einer – mehr als naheliegenden – kirchlichen Zusatzversorgung verhält, so dass dessen Richtigkeit pflichtgemäß hätte geprüft und Beschwerde gegen den Beschluss hätte erhoben werden müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG zuzulassen war. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2010, Az. II ZR 54/09, Rn. 3; Beschluss vom 27. März 2003, Az. V ZR 291/03, Rn. 5 m.w.N. – jeweils zitiert nach juris). Das ist hier der Fall. Wie ein „vergessenes“ Anrecht im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG und auch mit Blick auf §§ 25, 20 Abs. 1 VersAusglG zu behandeln ist, wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2013 (aaO.) zwar geklärt. Ungeklärt ist jedoch, ob § 27 VersAusglG jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn für den beschwerten Ehegatten Korrekturmöglichkeiten außerhalb des Abänderungsverfahrens offensichtlich nicht zur Verfügung stehen und sich rentenrechtliche Nachteile manifestieren. Eine einhellige Beantwortung dieser Rechtsfrage ist der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – soweit sie für den Senat ersichtlich ist – nicht zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 20. März 2019, Az. XII ZB 544/18, Rn. 4; Beschluss vom 08. Februar 2010, Az. II ZR 54/09, Rn. 3 m.N. – zitiert nach juris). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.