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Beschluss

16 WF 91/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0811.16WF91.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Auswahl des Jugendamtes als zu bestellendem Vormund hat sich das FamG grundsätzlich an den sozial-(jugendhilfe-)rechtlichen Zuständigkeitsregelungen nach den §§ 86 ff. SGB 8 zu orientieren und soll hiervon nicht „ohne Not“ abweichen.(Rn.7) 2. Für die bestellte Vormundschaft des Jugendamtes gilt § 87c Abs. 1 SGB 8; örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk der Jugendliche (das Mündel) zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die melderechtliche An- oder Abmeldung ist dabei allenfalls ein Indiz, aber keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des bestellten Vormunds gegen die Auswahl- und Bestellungsentscheidung in dem am 27. Juni 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 4240/23 - wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auswahl des Jugendamtes als zu bestellendem Vormund hat sich das FamG grundsätzlich an den sozial-(jugendhilfe-)rechtlichen Zuständigkeitsregelungen nach den §§ 86 ff. SGB 8 zu orientieren und soll hiervon nicht „ohne Not“ abweichen.(Rn.7) 2. Für die bestellte Vormundschaft des Jugendamtes gilt § 87c Abs. 1 SGB 8; örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk der Jugendliche (das Mündel) zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die melderechtliche An- oder Abmeldung ist dabei allenfalls ein Indiz, aber keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts.(Rn.8) Die Beschwerde des bestellten Vormunds gegen die Auswahl- und Bestellungsentscheidung in dem am 27. Juni 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 4240/23 - wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Der auf die Anregung des Jugendamts P... vom Familiengericht bestellte Vormund - das Jugendamt P..., Kindschaftsrechtliche Vertretung - wendet sich gegen seine Auswahl und Bestellung für das heute knapp über 17 Jahre alte Mündel. Der Vormund meint, nicht das Jugendamt P... als dasjenige Jugendamt, in dessen Bezirk sich die Aufnahmeeinrichtung befindet, in der das Mündel bislang gemeldet war und in der er sich zuletzt aufgehalten hat, sei als Vormund auszuwählen, sondern das Jugendamt C... Denn das Mündel sei vielfach abgängig und in derartigen Fällen häufig in den Kinder- und Jugendnotdienst - dessen Standort im Bezirk des Jugendamtes C... - gebracht worden. Derzeit soll sich das Mündel, nachdem es zeitweilig in Untersuchungshaft gewesen sein soll, in einer anderen Kriseneinrichtung in B...-W... aufhalten. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 FamFG): a) Insbesondere ist das Jugendamt P... als bestellter Vormund beschwerdeberechtigt. Denn es ist anerkannt, dass das Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es gegen seinen Willen und gegen die von ihm geäußerten Bedenken als Vormund ausgewählt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 13 WF 119/15, FamRZ 2015, 2079 [Rz. 4]). Dass es vorliegend das Jugendamt P… war, dass am ... … 2023 die Bestellung eines Vormundes für A... angeregt hat, ist in diesem Fall unschädlich: Denn es wurde gerade nicht beantragt, konkret das Jugendamt P... als Vormund zu bestellen, sondern lediglich allgemein angeregt, aufgrund der näher ausgeführten Umstände Vormundschaft anzuordnen. b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist - ist, auch wenn das Mündel Staatsangehöriger der Republik Moldau ist, unproblematisch gegeben und folgt aus Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, weil das Mündel sich für gewöhnlich im Inland aufhält. Der in Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO benutzte Begriff der elterlichen Verantwortung ist, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 Nr. 7 Brüssel IIb-VO ergibt, in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die hier im Streit stehenden Fragen der Vormundschaft. 2. In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel indessen als nicht begründet. Denn auch nach Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des bestellten Vormunds gibt es gegen die vom Familiengericht getroffene Auswahl nichts zu erinnern: a) Trotz der moldauischen Staatsangehörigkeit des Mündels ist gleichwohl deutsches materielles (Sach-)Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 KSÜ: Das anwendbare Recht folgt der gerichtlichen Zuständigkeit. b) Anerkannt ist, dass sich das Familiengericht bei der Auswahl eines zu bestellenden Vormunds grundsätzlich an den sozialrechtlichen Zuständigkeitsregelungen nach den §§ 86ff. SGB VIII orientieren und hiervon nicht „ohne Not“ abweichen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. März 2018 - 17 UF 16/18, FamRZ 2018, 1246 [Rz. 6ff.]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 10 UF 230/13, FamRZ 2014, 1719 [Rz. 5] sowie Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1774 Rn. 6). Für die bestellte Vormundschaft gilt insoweit § 87c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII; örtlich zuständig ist danach das Jugendamt, in dessen Bereich der Jugendliche (das Mündel) zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Wiesner/Wapler-Loos, SGB VIII [6. Aufl. 2022], § 87c Rn. 13, Vor § 86 Rn. 9, 13): Die Bestellung erfolgte im Juni 2023 auf Anregung des Regionalen Sozialdienstes des Jugendamtes P.... Seinerzeit war der gewöhnliche Aufenthalt des Mündels eine spezialisierte Aufnahmeeinrichtung im Bezirk P.... Dort ist er seit September 2022 gemeldet gewesen und offenbar hat die Fachkraft des Jugendamtes P..., die sich intensiv um den Jugendlichen gekümmert und für ihn beginnend ab Januar 2023 wiederholt Einzelfallhelfer bestellte, ihn dort auch regelmäßig angetroffen bzw. konnte über die Einrichtung mit ihm in Kontakt treten. Auch wenn die damit einhergehenden sozialen Bindungen an diesen Ort tatsächlich eher schwach sind, ist für den Zeitpunkt der Vormundschaftsanordnung dennoch die Aufnahmeeinrichtung als Daseinsmittelpunkt und damit als der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mündels anzusehen (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB [82. Aufl. 2023], Art. 5 EGBGB Rn. 10). Durch die weitere Entwicklung wird das im Ergebnis nicht in Frage gestellt: Es ist zwar richtig, dass das Mündel in der Einrichtung nicht bleiben sollte, zumal es Aufgabe des Einzelfallhelfers gerade auch war, für ihn eine passende stationäre Einrichtung der Jugendhilfe zu finden, in der er untergebracht werden konnte. Richtig ist auch, dass das Mündel in den angefragten Jugendhilfeeinrichtungen nicht angenommen wurde oder sich dort erst gar nicht vorstellte. Weiter ist auch zutreffend, dass sich die Situation - zumal in den letzten Wochen - offenbar zunehmend zugespitzt hat und das Mündel häufig abgängig war und, nach dem es aufgegriffen wurde, etwa im Jugendnotdienst - der im Bezirk des Jugendamtes C... angesiedelt ist - übernachtete oder in einem „Sleep-in“. Zeitweilig soll das Mündel sich auch in Untersuchungshaft befunden haben oder wurde an „jugendgefährdenden Orten“ von der Polizei aufgegriffen und dann wohl ebenfalls in den Jugendnotdienst verbracht, von dem er dann alsbald wieder abgängig war .... Diese insgesamt tatsächlich äußerst „gelockerte“ Aufenthaltssituation ändert letztlich aber nichts daran, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Bestellung noch in der Aufnahmeeinrichtung befand. Dass er dort ordnungsrechtlich abgemeldet worden war, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung, weil An- oder Abmeldung allenfalls ein Indiz, aber keine Voraussetzung für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts sind (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB [82. Aufl. 2023], § 7 Rn. 7). Weitere Verstärkung erfahren diese Überlegungen dadurch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung ankommt und spätere Änderungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind: Seit der Neufassung von § 87c Abs. 3 SGB VIII ist es möglich, die Vormundschaft aus Gründen der Kontinuität oder der Ortsnähe beim bislang zuständigen Jugendamt auch dann zu belassen, wenn das Mündel seinen Aufenthalt gewechselt hat (vgl. Einzelbegründung zu § 87c SGB VIII im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 18. November 2020, Bundestags-Drucksache 19/24445, S. 405 sowie Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1774 Rn. 6). Das spricht hier in besonderem Maße dafür, die Vormundschaft beim Jugendamt P... zu belassen, weil das Mündel dem Regionalen Sozialdienst bereits bekannt ist und die Fachkräfte mit ihm gearbeitet haben. Das dient nicht nur der Effizienz, sondern letztlich auch dem Wohl des Mündels. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).