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Beschluss

25 UF 30/16

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0116.25UF30.16.0A
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Leitsätze
1. Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, auch wenn zwischen den Ehegatten bei Vertragsschluss ein deutliches Einkommensgefälle bestand, sofern die wirtschaftlich schwächere Ehefrau aufgrund ihrer erworbenen Berufsausbildung (hier: zur medizinisch technischen Assistentin) und ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeit wirtschaftlich abgesichert war und für die Zeit eines Ausfalls der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung eine ausreichende Kompensationsleistung (hier: durch Lebensversicherungen) vorgesehen war.(Rn.11) 2. Es ist bei dieser Sachlage aber zu prüfen, ob der zunächst wirksam vereinbarte - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs einer gerichtlichen Ausübungskontrolle standhält. Dies ist nicht der Fall, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderungen der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Eine unzumutbare Lastenverteilung ist vorliegend anzunehmen, weil die Ehegatten im Verlauf der Ehe von ihren gemeinsamen Vorstellungen insoweit abgerückt sind, als die Ehefrau nach Rückkehr der (Diplomaten-)Familien von einem Auslandsaufenthalt keine Halbtagstätigkeit mehr aufgenommen hatte, private Rentenversicherungen der Ehefrau mit Darlehensverbindlichkeiten belastet wurden und letztlich der Kapitalwert, der vom Ehemann in der (27 Jahre dauernden) Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgungsbezüge annähernd das Vierfache des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Ehefrau beträgt.(Rn.17) 3. Im Rahmen der gerichtlichen Ausübungskontrolle muss die Erwartung einer nicht unerheblichen Erbschaft auf Seiten der Ehefrau außer Betracht bleiben.(Rn.22) 4. Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde. Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können. Wurden - wie hier - Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen. Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren.(Rn.24) 5. Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf einer hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende Versicherungsverlauf der Ehefrau zu entwickeln. Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (Anschluss BGH, 27. Februar 2013, XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).(Rn.25) 6. Es kommt in Anpassung des Ehevertrages nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB sodann eine zusätzliche Kompensationsleistung durch den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten in Form einer Geldzahlung in Betracht.(Rn.33)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 - 92 F 292/15 - im Ausspruch über die Folgesache Versorgungsausgleich unter Ziffer 2 des Tenors wie folgt geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 27.500,00 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss bleiben aufrechterhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, auch wenn zwischen den Ehegatten bei Vertragsschluss ein deutliches Einkommensgefälle bestand, sofern die wirtschaftlich schwächere Ehefrau aufgrund ihrer erworbenen Berufsausbildung (hier: zur medizinisch technischen Assistentin) und ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeit wirtschaftlich abgesichert war und für die Zeit eines Ausfalls der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung eine ausreichende Kompensationsleistung (hier: durch Lebensversicherungen) vorgesehen war.(Rn.11) 2. Es ist bei dieser Sachlage aber zu prüfen, ob der zunächst wirksam vereinbarte - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs einer gerichtlichen Ausübungskontrolle standhält. Dies ist nicht der Fall, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderungen der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Eine unzumutbare Lastenverteilung ist vorliegend anzunehmen, weil die Ehegatten im Verlauf der Ehe von ihren gemeinsamen Vorstellungen insoweit abgerückt sind, als die Ehefrau nach Rückkehr der (Diplomaten-)Familien von einem Auslandsaufenthalt keine Halbtagstätigkeit mehr aufgenommen hatte, private Rentenversicherungen der Ehefrau mit Darlehensverbindlichkeiten belastet wurden und letztlich der Kapitalwert, der vom Ehemann in der (27 Jahre dauernden) Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgungsbezüge annähernd das Vierfache des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Ehefrau beträgt.(Rn.17) 3. Im Rahmen der gerichtlichen Ausübungskontrolle muss die Erwartung einer nicht unerheblichen Erbschaft auf Seiten der Ehefrau außer Betracht bleiben.(Rn.22) 4. Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde. Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können. Wurden - wie hier - Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen. Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren.(Rn.24) 5. Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf einer hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende Versicherungsverlauf der Ehefrau zu entwickeln. Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (Anschluss BGH, 27. Februar 2013, XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).(Rn.25) 6. Es kommt in Anpassung des Ehevertrages nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB sodann eine zusätzliche Kompensationsleistung durch den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten in Form einer Geldzahlung in Betracht.(Rn.33) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 - 92 F 292/15 - im Ausspruch über die Folgesache Versorgungsausgleich unter Ziffer 2 des Tenors wie folgt geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 27.500,00 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss bleiben aufrechterhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,50 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 7. Dezember 2015 zugestellt und die Ehescheidung mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden. Die Beteiligten streiten über die Geltung des am 1. September 1988 vor dem Notar Dr. K... ... zur URNr. K .../1988 geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt : Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9. September 1988 arbeitete die Antragstellerin als Medizinisch Technische Assistentin (MTA) in einem privaten Labor, wo sie ein sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen von 37.287 DM bezog. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihm eine anstehende Versetzung des Antragsgegners ins Ausland eröffnet hatte. Vom 5. April 1989 bis 20. Juni 1989 war die Antragstellerin als MTA am Universitätsklinikum Bonn tätig. In diesem Zeitraum erzielte sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 6.827,00 DM. Vom 21. Juni 1989 bis 15. Oktober 2004 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie leistete ehrenamtliche Elternarbeit in der Bibliothek der John-F.-Kennedy-Schule. Vom 15. bis 31. Oktober 2004 arbeitete sie dann wieder als MTA, wofür sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 1.000,00 EUR bezog. Im Jahr 2008 war sie überwiegend im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres während der Ehe bezogenen sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der von ihr erworbenen Rentenanwartschaften wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26. April 2016 und den darin enthaltenen Versicherungsverlauf (Bl. 45 ff d. UA VA) Bezug genommen. Die Antragstellerin arbeitet derzeit in Teilzeit als Redaktionsassistentin beim ZDF, wo sie im Oktober 2015 ein Nettoeinkommen von ca. 1.130,00 EUR erhielt. Die Lebensversicherungen der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner gemäß dem Ehevertrag Beiträge entrichten sollte, wurden im Januar 2015 in Höhe eines Betrages von 35.312,46 EUR und im September 2016 in Höhe eines Betrages von 30.653,08 EUR an die Antragstellerin ausgezahlt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 28. Juli 2016 ausgeschlossen, da der am 1. September 1988 geschlossene Ehevertrag wirksam sei und auch einer Ausübungskontrolle standhalte. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin im Alter über eine ausreichende Altersversorgung verfüge, denn sie besitze eine Eigentumswohnung, habe in der Ehezeit Anwartschaften auf eine Monatsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung von 471,95 EUR erworben und verfüge darüber hinaus über die Lebensversicherungen, die der Antragsgegner bedient habe, sowie über sonstiges ererbtes Vermögen. Ein ehebedingter Nachteil sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Ehezeit für 11 Jahre keine oder nur geringfügige Anwartschaften erworben habe, sei angemessen durch die Einzahlungen des Antragsgegners auf die Lebensversicherungen ausgeglichen worden. Gegen diese ihr am 2. August 2016 zugestellte Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Antragstellerin am 31. August 2016 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs und ist der Meinung, der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte einer Ausübungskontrolle nicht stand. Das Amtsgericht hätte insoweit eine hypothetische Erwerbsbiographie und einen darauf beruhenden Versicherungsverlauf erstellen müssen. Ohne die Ehe wäre sie im öffentlichen Dienst als MTA in der Entgeltgruppe E 9, Stufe 6, einzugruppieren mit einem Jahresgehalt von ca. 50.000,00 EUR. Das Durchschnittsentgelt habe 2015 34.999,00 EUR betragen. In den Jahren 1988 bis 2015 hätte sie pro Jahr mehr als einen Entgeltpunkt dazu erworben. Dies sei durch die an sie ausgeschütteten Lebensversicherungen, die mit vom Antragsgegner veranlassten Krediten über 15.000,00 EUR und 27.500,00 EUR belastet gewesen seien, nicht kompensiert worden. Zudem wirkten sich die ehebedingten Nachteile auch noch weiter in der Zukunft aus. Der Antragsgegner bestreitet die von der Antragstellerin behaupteten Karrieremöglichkeiten. Ohne Studienabschluss wäre für sie allenfalls eine Tätigkeit im mittleren Dienst des öffentlichen Dienstes möglich gewesen. Im Übrigen sei der Ehevertrag spätestens mit Abschluss des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes von einer uneingeschränkten Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ausgegangen. Trotzdem habe er die Beiträge zu den Lebensversicherungen der Antragstellerin bis in das Jahr 2014 weiter gezahlt. Die Antragstellerin habe nach der Rückkehr der Familie aus Washington auch durchaus wieder als MTA arbeiten können. Stattdessen habe sie aber Gefallen an der Sachbearbeitung bei den Sendern ARD und ZDF gefunden, wo sie meist in Vollzeit gearbeitet habe und eine Vollzeitstelle auch hätte einklagen können. Zudem hätten ihr im In- und Ausland ständig eine oder mehrere Haushaltshilfen zur Verfügung gestanden und sei eine Berufstätigkeit problemlos möglich gewesen, wie ihre Aktivitäten für die John-F. Kennedy Schule belegten. Das Geld aus den Belastungen der Lebensversicherungen sei der gesamten Familie zugute gekommen. Zudem verweist er darauf, dass die Antragstellerin infolge einer Erbschaft vermögend sei und über eine ausreichende Altersvorsorge verfüge. Der sehr reiche familiäre Hintergrund der Antragstellerin sei auch der Grund gewesen, warum sie sich auf den Ehevertrag eingelassen habe. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch Erfolg. 1. Das Amtsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass der ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig und damit nichtig i.S.d. § 138 Abs.1 BGB ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Zwar darf die Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Weder der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch die Vereinbarung der Gütertrennung noch der (teilweise) Unterhaltsverzicht begegnen - für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung - gemessen am Maßstab des § 138 BGB durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung der damals einkommensschwächeren Antragstellerin hinauslief, kann dies - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch der Senat anschließt, das Verdikt der Sittenwidrigkeit erst dann begründen, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978). Dabei lässt sich eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für diese subjektive Seite der Sittenwidrigkeit bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2013, 269). Hierfür liegen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn der Antragsgegner den Abschluss des Ehevertrages zur Voraussetzung der Eheschließung gemacht haben sollte, reicht dies zur Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition der Antragstellerin noch nicht aus (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978). Die Antragstellerin war bei Eingehung der Ehe berufstätig und insoweit ökonomisch abgesichert, so dass sich auch aus einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten nichts für eine zur Sittenwidrigkeit führende subjektive Imparität herleiten lässt (vgl. insoweit BGH FamRZ 2013, 269; BGH FamRZ 2009, 1041). Dabei kann dahin stehen, ob sie sich - wie der Antragsgegner geltend macht - nicht ohnehin durch eine zu erwartende Erbschaft ausreichend ökonomisch abgesichert fühlen durfte. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB zwar für sich genommen auch dann unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH FamRZ 2008, 2011BGH FamRZ 2014,629). Aber auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar gingen die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrages offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder und der absehbaren Auslandseinsätze des Antragsgegners längere Zeiten der Arbeitslosigkeit haben wird. Es entsprach ihren beiderseitigen Vorstellungen, dass gemeinsame Kinder auf die Welt kommen werden, und die Antragstellerin den Antragsgegner bei seinen Auslandseinsätzen als Diplomat begleitet. Der Ehevertrag sah eine Berechtigung zum Erhalt nachehelichen Unterhalts nur für die Antragstellerin vor, und zwar u.a. in Form eines modifizierten Betreuungsunterhaltes. Man ging also davon aus, dass der Antragstellerin die Betreuung der gemeinsamen Kinder obliegen sollte, wobei ihr ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Halbtagstagstätigkeit und ab dessen 15. Lebensjahr eine Ganztagstätigkeit zumutbar sein sollte. Auf der anderen Seite sieht der Ehevertrag für diese Zeiten Kompensationsleistungen des Antragsgegners vor, die - da die Zahl der Kinder und der Auslandseinsätze unwägbar waren - nicht von vorneherein unzureichend erscheinen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die richterliche Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle darstellen kann. Der Halbteilungsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. BGH FamRZ 2009, 198; BGH FamRZ 2005, 1444). 2. Soweit ein Ehevertrag - wie hier - der Wirksamkeitskontrolle standhält, ist allerdings im Weiteren im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH FamRZ 2014, 1978). Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2005, 185). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligten sind im Verlaufe der Ehe von ihren gemeinsamen Vorstellungen beim Abschluss des Ehevertrages insoweit abgerückt, als die die Antragstellerin nach der Rückkehr der Familie aus Irland im Jahr 2001 keine Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, obwohl die jüngste Tochter der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschult gewesen sein dürfte. Ab Juni 2009, d.h. dem Monat, in dem die jüngste Tochter dann 15 Jahre alt geworden ist, war die Antragstellerin ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs auch nicht durchgehend in Vollzeit erwerbstätig. Zudem ergibt sich aus dem Rentenversicherungsverlauf, dass der Antragsgegner keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, obwohl die Antragstellerin zum Beginn ihrer durch den Auslandseinsatz in Kamerun begründeten Erwerbslosigkeit noch nicht die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatte. Zwar hat der Antragsgegner dann über Juni 2009 hinaus bis in das Jahr 2014 die Beiträge auf die privaten Lebensversicherungen der Antragstellerin entrichtet, diese sind aber im Verlaufe der Ehezeit mit Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 42.500,00 EUR belastet worden. Insoweit sind Abweichungen von der gemeinsamen Vorstellung der Beteiligten beim Abschluss des Ehevertrages eingetreten. Im Ergebnis hat die Antragstellerin während der über 27- jährigen Ehezeit i.S.d. § 3 Abs.1 Vers - AusglG lediglich die Anwartschaft auf eine Monatsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 471,95 EUR sowie ein Guthaben aus zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 65.965,54 EUR für ihre Altersvorsorge erworben. Der Kapitalwert der Rentenanwartschaften beträgt 104.792,56 EUR, so dass sich insgesamt Werte in Höhe von 170.758,10 EUR ergeben. Der Kapitalwert der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf Versorgungsbezüge beträgt 672.240,32 EUR, das ist annähernd das Vierfache. Eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ist bei einer in solchem Maße unterschiedlichen Versorgungssituation zu bejahen. Die Antragstellerin verfügte zum Ehezeitende nicht über eine hinreichende, mit dem Gebot der ehelichen Solidarität vereinbare Alterssicherung. Sie wird nicht nur den durch das gute Einkommen des Antragsgegner geprägten ehelichen Lebensstandard bei weitem nicht halten können, sie steht prognostisch sogar schlechter dar, wie sie ohne die Ehe stünde. Ausweislich ihres Versicherungsverlaufes hat die Antragstellerin in den Jahren 2012 - 2014 durchschnittlich 0,9644 EP erzielt. Ab Ehezeitende am 30. November 2015 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Mai 2026 (= 125 Monate) könnte sie bei Fortschreibung ihres jetzigen Einkommens hochgerechnet 10,0455 EP erzielen. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert West (= 30,45 EUR) wäre dies eine zusätzliche Monatsrente von 305,88 EUR. Das liefe auf eine Gesamtrente von nicht einmal 800,00 EUR im Monat hinaus. Kapitalisiert man die Lebensversicherungsbeiträge mit 1 % p.a. - was jedenfalls zur Zeit kaum realisierbar ist - käme man bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter auf einen Betrag von ca. 73.170,00 EUR, davon könnten ab Rentenbeginn für 20 Jahre monatlich 336,00 EUR entnommen werden, d.h. die Altersversorgung der Antragstellerin bewegt sich optimistisch gerechnet bei etwa 1.130,00 EUR. Die allein während der Ehezeit erwirtschaftete Altersvorsorge des Antragsgegners liegt bei 4.179,45 EUR. Eine Korrektur der vertraglichen Vereinbarung der Eheleute im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nur dann in Betracht, wenn die Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung auf einem Einvernehmen der Ehegatten beruht (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2014, 1978). Insoweit reicht aber die zumindest konkludente Willensübereinstimmung der Ehegatten über eine von der faktischen Grundlage ihres Ehevertrags abweichende Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse aus. Durch eine entsprechende gemeinsame Willensbetätigung distanziert sich auch der durch den Ehevertrag begünstigte Ehepartner vom ursprünglich geschlossenen Vertrag und seinen Grundlagen, was insbesondere sein Vertrauen in den Bestand des Ehevertrags als weniger schutzwürdig erscheinen lässt (vgl. BGH FamRZ 2014,1978). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die unterlassene Erwerbstätigkeit der Antragstellerin ab dem Grundschulalter der jüngsten Tochter, die Belastung ihrer Lebensversicherungen und schließlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb ihres erlernten Berufes gegeben. Der Antragsgegner macht selbst nicht geltend, er habe die Antragstellerin während der Ehe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt. Einer Korrektur der vertraglichen Vereinbarung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin unstreitig ein höheres Vermögen von Seiten ihrer Mutter zufiel und sie darüber hinaus eine weitere, nicht unerhebliche Erbschaft zu erwarten hat, denn diese Umstände habe nach Auffassung des Senates im Rahmen der Ausübungskontrolle außer Betracht zu bleiben. Zum einen stellt eine zu erwartende Erbschaft keine sichere Altersvorsorge dar, da ein Erblasser immer anderen Sinnes werden oder sich das vorhandene Vermögen aus nicht in der Hand eines Erbanwärters liegenden Gründen verringern kann. Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass die in Aussicht stehende Erbschaft gleichsam Geschäftsgrundlage des Ehevertrages war. Zum anderen muss dieser Aspekt auch vor dem Hintergrund, dass mit dem Scheidungsfolgenrecht, so auch dem Versorgungsausgleich, der Ausgleich ehebedingter Nachteile bezweckt wird, bei der Angemessenheitskontrolle der getroffenen Vereinbarung außer Betracht bleiben. Allerdings führt die richterliche Ausübungskontrolle auf der Rechtsfolgenseite weder ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Vielmehr ist diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978). Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen - wie bereits angeführt - ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007, 974). Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978). Wurden - wie hier - Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen (Rauscher DNotZ 2004, 524, 538). Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren (vgl. BGH FamRZ 2014,629; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684). Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf einer hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende Versicherungsverlauf der Antragstellerin zu entwickeln (vgl. BGH FamRZ 2013,770). Die hypothetische Versorgungsbiographie der Antragstellerin wäre ohne die Eheschließung durch eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit als MTA geprägt gewesen. Dabei kann allerdings nicht unterstellt werden, dass sie heute ein Erwerbseinkommen nach der Entgeltgruppe E 9, Stufe 6, des für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrages erzielen würde, denn dieses setzt nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Internetausdruck einen Bachelor- oder Fachhochschulabschluss voraus, den die Antragstellerin nicht hat. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin heute im öffentlichen Dienst tätig wäre, denn sie hat ihren Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft erst nach der Eheschließung deshalb verloren, weil dem Antragsgegner drohte, ins Ausland versetzt zu werden, und gelangte dann nur auf Vermittlung des Arbeitsamtes kurzfristig in den öffentlichen Dienst, wo sie weniger als vorher verdiente. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne die Ehe weiter in Vollzeit als MTA in einer privaten Praxis bzw. einem privaten Labor tätig gewesen wäre. Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 185; BGH FamRB 2013, 34; BGH FamRB 2013,770). Die Antragstellerin erzielte zuletzt, d.h. im Jahr 1988 als angestellte MTA in einem freien Labor ein sozialversicherungsrechtliches Entgelt von 37.287,00 DM. Hieraus errechneten sich 0,9586 Entgeltpunkte im Jahr. Sie befand sich damals offenbar im zweiten Jahr nach Abschluss ihrer Ausbildung. Im Jahr 1987 verdiente sie noch 31.315,00 DM, d.h., ihr Einkommen war um rund 19 % gestiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann bei einer längeren Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Vereinfachung der Berechnung fiktiver Versorgungsanwartschaften zwar erwogen werden, dieser einen durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde zu legen und diesen Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum zu übertragen. Diese Methode - die auf einen Zuwachs von einem Entgeltpunkt pro Ehejahr hinausliefe - ist allerdings dann problematisch, wenn die gedachte Erwerbsbiographie des berechtigten Ehegatten mit einem beruflichen Aufstieg einhergegangen wäre. Davon kann der Senat vorliegend zwar nicht ausgehen, denn die tatsächliche Erwerbsbiographie der Antragstellerin bietet keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in ihrem Beruf als MTA eine besondere Karriere gemacht hätte. Das Gehalt der Antragstellerin wäre aber nach aller Lebenserfahrung und wie sich auch aus der Gehaltserhöhung nach dem ersten Berufsjahr ergibt mit zunehmender Berufserfahrung weiter gestiegen. Nach einer im Internetportal www.lohnspiegel.de veröffentlichten Analyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institutes der Hans Böckler Stiftung und des Institutes Arbeit und Technik vom August 2015, die auf 527 erhobenen Datensätzen basiert, und die der Senat als eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die fiktive Einkommensentwicklung auf Seiten der Antragstellerin ansieht, beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen einer MTA ab dem 2. Berufsjahr 2.460 EUR, ab dem 6. Berufsjahr 2.668, ab dem 11. Berufsjahr 2.729 EUR, ab dem 16. Berufsjahr 3.084 EUR und mit über 20 Berufsjahren 3.386 EUR, das sind Gehaltssteigerungen von 8,45 % nach 5 Berufsjahren, von 2,29 % nach 10 Berufsjahren, von 13,01 % nach 15 Berufsjahren und von 9,79 % nach dem 20. Berufsjahr. Rechnet man dies um, hätte die Antragstellerin ausgehend von ihrem Gehalt im Jahr 1988 unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung folgende Entgeltpunkte vom 1. September 1988 bis 30. November erworben, wobei die Einkommensangaben bis einschließlich 2001 auf DM-Basis und ab 2002 auf Euro-Basis erfolgen : Durchschnitts- entgelte Gehalts- steigerungen Entgelt Ast EP 1987 37.726 37287,00 0,9884 1988 38.896 1,03101309 38443,39 0,9884 0,3295 jahresanteilig 1989 40.063 1,03000309 39596,81 0,9884 1990 41.946 1,04700097 41457,89 0,9884 1991 44.421 1,05900443 43904,09 0,9884 1992 46.820 1,05400599 47613,99 1,0170 Gehalts- steigerung 1993 48.178 1,0290047 48995,0187 1,0170 1994 49.142 1,02000913 49975,3665 1,0170 1995 50.665 1,03099182 51524,1941 1,0170 1996 51.678 1,01999408 52554,3729 1,0170 1997 52.143 1,00899803 53757,868 1,0310 Gehalts- steigerung 1998 52.925 1,01499722 54564,0865 1,0310 1999 53.507 1,01099669 55164,1111 1,0310 2000 54.256 1,01399817 55936,3076 1,0310 2001 55.216 1,0176939 56926,0388 1,0310 2002 28.626 1,01397402 32892,4888 1,1490 Gehalts- steigerung 2003 28.938 1,01089918 33250,9901 1,1490 2004 29.060 1,00421591 33391,1732 1,1490 2005 29.202 1,00488644 33554,3373 1,1490 2006 29.494 1,00999932 33889,8577 1,1490 2007 29.951 1,01549468 37207,6747 1,2423 Gehalts- steigerung 2008 30.625 1,02250342 38044,9747 1,2423 2009 30.506 0,99611429 37897,1428 1,2423 2010 31.144 1,02091392 38689,7206 1,2423 2011 32.100 1,03069612 39877,345 1,2423 2012 33.002 1,02809969 40997,8859 1,2423 2013 33.659 1,01990788 41814,0671 1,2423 2014 34.514 1,02540182 42876,2207 1,2423 2015 35.363 1,02459871 43930,9206 1,2423 1,1388 jahresanteilig fiktive ehezeitliche EP insgesamt 30,3564 Das beliefe sich multipliziert mit dem zum Ehezeitende maßgebenden Umrechnungsfaktor von 6544,8130 auf einen korrespondierenden Kapitalwert von 198.676,96 EUR. Davon abzuziehen ist der tatsächlich erwirtschaftete Kapitalwert von 104.792,56 EUR und die ausgeschütteten Lebensversicherungsbeträge von 65.965,54 EUR, das sind Werte von insgesamt 170.758,10 EUR. Es verbleibt eine Differenz von 27.918,86 EUR, die noch um den Zinsvorteil zu reduzieren ist, welcher der Antragstellerin dadurch erwachsen ist, dass ihr ein Teil der Lebensversicherungen bereits vor Ehezeitende ausgezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund bemisst der Senat den der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner noch auszugleichenden ehebedingten Versorgungsnachteil in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf rund 27.500,00 EUR. Die im Wege der Ausübungskontrolle vorzunehmende Anpassung des Ehevertrages nimmt der Senat entsprechend den Grundsätzen des § 313 Abs.1 BGB anhand der beiderseitigen Interessenlage unter größtmöglicher Wahrung der ursprünglichen Regelung vor. Insoweit bietet sich kein Teilausgleich vorhandener Versorgungsanwartschaften an, sondern eine zusätzliche Kompensationsleistung durch den Antragsgegner in Form einer Geldzahlung. Die ursprünglich vereinbarte Kompensationsleistung bestand zwar im Wesentlichen in der Finanzierung von Lebensversicherungen für die Antragstellerin. Angesichts des zwischenzeitlichen Alters der Antragstellerin und des Umstandes, dass diese Form der Altersvorsorge mittlerweile als eher unwirtschaftlich gilt, hält der Senat eine direkte Auszahlung des Kompensationsbetrages an die Antragstellerin für angemessen, zumal der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargestellt hat, dass und warum er hierzu angesichts seiner guten Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist. Da der Versorgungsausgleich nur den Ausgleich während der Ehezeit des § 3 Abs.1 VersAusglG erlittener Nachteile bei der Altersvorsorge bezweckt (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg NZFam 2016,897; KG, Beschluss v. 19.3.2013, 13 UF 229/12, juris), kann der Antragstellerin ein Ausgleich für erst danach eintretende Versorgungsnachteile nicht zugesprochen werden, zumal sich diese kaum prognostizieren lassen. Hier kann ein Ausgleich allenfalls über einen Altersvorsorgeunterhalt bewirkt werden. 3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 69 Abs. 3, 150 Abs.1 FamFG, eine abweichende Entscheidung nach § 150 Abs.4 FamFG ist vorliegend nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 Abs.1 S.2 FamGKG.