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Beschluss

13 WF 39/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0307.13WF39.17.0A
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Leitsätze
Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.(Rn.31)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 24. Januar 2017 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 16086/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.(Rn.31) Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 24. Januar 2017 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 16086/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Mutter wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 24. Januar 2017, mit dem gegen sie wegen einer in der letzten Oktoberwoche 2016 begangenen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt wurde, wobei an die Stelle von jeweils 100 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft treten soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den familiengerichtlichen Beschluss vom 24. Januar 2017 Bezug genommen. Der Streit der Eltern über Ausgestaltung und Durchführung des Umgangs ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Mutter und Vater waren miteinander verheiratet; sie lebten seit März 2015 getrennt voneinander und sind seit November 2016 geschieden. Aus ihrer Ehe sind die beiden vom Verfahren betroffenen Kinder, M... und F..., hervorgegangen. Die Sorge für die beiden heute neun bzw. sieben Jahre alten Söhne, die im Haushalt der Mutter leben, steht beiden Eltern gemeinsam zu. Das Verhältnis beider Eltern zueinander ist äußerst angespannt; sie überziehen sich wechselseitig mit zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Verfahren. Am 3. Juli 2015 haben die Eltern in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg (85 F 157/15) eine umfangreiche Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen getroffen, die vom Familiengericht gebilligt wurde; dem Vater steht danach ein erweiterter Umgang zu. Wenige Monate später, am 3. Dezember 2015, haben die Eltern die Abrede vom 3. Juli 2015 in einem Umgangsverfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 130 F 18249/15) näher konkretisiert und in einer zweiten, ebenfalls sehr umfangreichen, vom Familiengericht gebilligten und mit einer Ordnungsgeldandrohung versehenen Umgangsvereinbarung u.a. festgelegt, dass die Mutter die Kindern zu den Umgängen mit einer bis in die Einzelheiten beschriebenen, aus sechs großen, vollgepackten Rucksäcken bestehenden Tennisausrüstung auszustatten hat. In der Vereinbarung wurde weiter festgelegt, welche Kleidung und welches Schuhwerk von der Mutter den Kindern bei den Umgangsterminen zu den verschiedenen Jahreszeiten in welcher Anzahl mitzugeben ist. Es wurde geregelt, dass die Mutter den Kindern in jedem Quartal eine Tasche mit Wechselbekleidung packt und diese Tasche jeweils zum Quartalsende in der Zahnarztpraxis des Vaters abgibt. Die betreffenden Passagen der familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung lauten wie folgt: “Die Kindesmutter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine Tasche mit Wechselbekleidung zu Beginn der Wintersaison mit Winterkleidung, zu Beginn der Frühjahrssaison mit Frühlingsbekleidung und zu Beginn der Sommersaison mit Sommerkleidung jedes Jahr in der Zahnarztpraxis des Kindesvaters abgegeben wird. Der Kindesvater kann diese Bekleidung für die gesamte Saison behalten. […] Die Bekleidung für die Frühlingssaison wird immer in der letzten Märzwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung in der Sommersaison wird immer in der letzten Maiwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung für die Herbstsaison wird in der letzten Augustwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung für die Wintersaison ist ab 2016 in der letzten Oktoberwoche in der Zahnarztpraxis abzugeben. Die jeweilige Tasche soll vier Hosen, vier Oberteile, vier T-Shirts, fünfmal Unterwäsche und Strümpfe je Kind beinhalten. Die Bekleidung soll saisonentsprechend sein. Sofern der Kindesvater mit den Kindern zu einem besonderen Anlass oder zu einer anderen Örtlichkeit gehen möchte und insoweit entsprechendes Schuhwerk benötigt, hat er dieses per Mail der Kindesmutter frühzeitig mitzuteilen. Die Kindesmutter wird dieses Schuhwerk den Kindern für das Wochenende mitgeben. Der Kindesvater verpflichtet sich, dieses Schuhwerk den Kindern wieder mitzugeben. Die Tasche ist für die Wintersaison mit einer Mütze, einem Schal und Handschuhen pro Kind zu bestücken. […]” Wegen der in der Elternvereinbarung vom 3. Dezember 2015 ebenfalls enthaltenen - hier nicht wiedergegebenen - Verpflichtung der Mutter, die Kinder zu den einzelnen Umgangsterminen zusätzlich mit einer kompletten Tennisausrüstung auszustatten, hat der Vater aufgrund von diesbezüglichen Verstößen, die die Mutter ab dem 9. Dezember 2015 - also bereits eine Woche nach Abschluss der konkretisierenden Vereinbarung vom 3. Dezember 2015 - begangen haben soll, zahlreiche Ordnungsgeldanträge beim Familiengericht angebracht. Verfahrensgegenständlich waren wiederholte Zuwiderhandlungen, die die Mutter in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis zum 11. Mai 2016 begangen haben soll; sie soll es jeweils - dem Vortrag des Vaters zufolge - unterlassen haben, den Söhnen zum Umgang die Tennisausstattung mitzugeben. Auf die Beschwerden beider Eltern hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2016 (13 WF 116/16, FamRB 2017, 92 [Giers] = RPsych 2016, 521 m. Anm. Vogel, RPsych 2016, 534f.) die vom Familiengericht gegen die Mutter verhängten Ordnungsgelder aufgehoben und das vom Vater mit dem Ziel angebrachte Rechtsmittel, gegen die Mutter weitere Ordnungsgelder verhängen zu lassen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u.a. dargelegt, dass der Mutter an den vom Vater benannten Tagen ein schuldhafter, vorwerfbarer Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kinder zum Umgang mit einer Tennisausrüstung auszustatten, nicht gemacht werden könne, weil sie davon ausgehen durfte, dass an den in Rede stehenden Umgangstagen Tennis nicht gespielt werden sollte. Weiter hat der Senat darauf verwiesen, dass das Beharren des Vaters, die Kinder seien ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt Tennis gespielt werden soll, von der Mutter mit einer Tennisausstattung zu versehen, schikanös sei; dies insbesondere vor dem Hintergrund der großzügigen finanziellen Verhältnisse beider Eltern. Letztlich sei die Vereinbarung, die Kinder beim Umgang mit Sportgepäck auszustatten, daher aufgrund verschiedener Umständen gescheitert, zu denen u.a. neben wechselseitigen Missverständnissen auch die Unfähigkeit der Eltern gehöre, konfliktfrei und geregelt miteinander zu kommunizieren. Deshalb hat der Senat in jenem Beschluss den Eltern die Prüfung nahegelegt, ob nicht in Anbetracht ihrer gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine zweite, im Haushalt des Vaters verbleibende Tennisausstattung angeschafft und die Vereinbarung zur Ausstattung der Kinder mit dem Sportgerät einvernehmlich abgeändert werden könne. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Abänderung scheitern sollte, wurden die Eltern auf das Abänderungsverfahren verwiesen. Den Senatsbeschluss vom 17. August 2016 hat die Mutter zum Anlass genommen, den Vater mit Anwaltsschreiben vom 27. September 2016 darauf hinzuweisen, dass sie den gemeinsamen Kindern zu den Umgangsterminen künftig weder Sportausstattung noch die für das jeweilige Quartal vereinbarte Wechselwäsche mitgeben werde. Bereits kurze Zeit zuvor, Ende Juli 2016, hatte die Mutter beim Familiengericht (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 120 F 12262/16) beantragt, die Umgangsvereinbarung in der Weise abzuändern, dass die konkretisierende, zweite Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 und die dort enthaltenen Vorgaben zur Wechselwäsche und zur Sportausrüstung ersatzlos aufgehoben wird. Als Reaktion auf das Anwaltsschreiben vom 27. September 2016 forderte der Vater die Mutter mit Anwaltsschreiben vom 28. September 2016 auf, sich an die getroffene Umgangsvereinbarung zu halten. Er verwies darauf, dass die Elternvereinbarung zum Umgang nicht abgeändert worden sei, sondern unverändert Gültigkeit habe. Die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 17. August 2016 seien lediglich eine Empfehlung an die Eltern und beträfen auch nur die Tennisausstattung, nicht aber die vereinbarte quartalsweise Bereitstellung von Wechselwäsche. Nachdem die Mutter den für die letzte Oktoberwoche vereinbarten Termin hat verstreichen lassen, in der Zahnarztpraxis des Vaters für die Kinder eine Tasche mit Wechselwäsche für das Winterquartal abzugeben, machte der Vater geltend, die Kinder verfügten über keine warmen Jacken, keine Winterschuhe, keine Handschuhe, Schals und Mützen, keine dicken Pullover und machte einen entsprechenden Ordnungsgeldantrag anhängig. Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, die Mutter habe der übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt, die Kinder in der letzten Oktoberwoche mit der notwendigen Wechselbekleidung für die Wintersaison zu versehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mutter in einem Parallelverfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 120 F 12262/16) die Abänderung - vollständige Aufhebung - der konkretisierenden Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 betreibe, sei sie nicht berechtigt, die bestehende Vereinbarung bereits vor einer Entscheidung über ihr Abänderungsgesuch einseitig auszusetzen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie meint, ihr Verstoß gegen die Verpflichtung, Winterbekleidung bereitzustellen, sei ohne Schuld erfolgt, weil die getroffene Regelung, die Kinder mit Saisonbekleidung auszustatten, praktisch gescheitert sei. Die Regelung habe zu erheblichen Konfrontationen und Belastungen geführt, die sich auf die Kinder übertragen hätten. Zum Schutz, aber auch zum Wohl der Kinder habe sie daher (auch) die quartalsweise Übergabe der Saisonbekleidung einstellen dürfen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Elternbeziehung hochgradig belastet sei. Der Vater nutze die Termine zur Übergabe der Kinderbekleidung aus, um das nach wie vor bestehende, vergleichsweise vereinbarte Näherungsverbot vom 31. März 2015 (Amtsgericht Schöneberg 85 F 77/15) zu umgehen. Am 31. Mai 2016, anlässlich der Übergabe der Wechselwäsche der Kinder für das Sommerquartal, habe sich der Vater ihr abredewidrig genähert, um sodann behaupten zu können, sie - die Mutter - habe versucht, ihn mit ihrem Auto zu verletzen bzw. anzufahren. Der Vorfall vom 31. Mai 2016 sei Gegenstand eines auf Betreiben des Vaters eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Vater habe dies zum Anlass genommen, gegen sie Antrag auf Erlass einer familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnung zu stellen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Vater die ihm übergebene Kinderkleidung gar nicht einsetze, weil es ihm nicht auf die Kleidung ankomme, sondern nur darauf, die Mutter zu schikanieren. Es sei daher geboten, die Berührungspunkte der Eltern auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren und damit habe die Mutter nicht schuldhaft gehandelt. Schließlich sei der Vater aufgrund seiner gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die Saisonbekleidung für die Kinder nicht angewiesen. Vielmehr könne erwartet werden, dass er sie sich selbst verschafft, da die Ausgestaltung des Umgangs, insbesondere wenn keine beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlägen, Sache des Umgangsberechtigten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2017 und die Schriftsätze vom 14. sowie vom 17. Februar 2017 Bezug genommen. Der Vater verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Schriftsätze vom 2. März 2017 Bezug genommen. Zu Informationszwecken hat der Senat die Akte des von der Mutter im Juli 2016 eingeleiteten Verfahrens zur Abänderung der konkretisierenden Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 120 F 12262/16) beigezogen. In jenem Verfahren hat das Familiengericht am 23. Januar 2017 entschieden, dass zwar die Regelung zur Ausstattung der Kinder mit der Sportausstattung ersatzlos entfällt, nicht aber die Bestimmung, wonach es an der Mutter ist, die Kinder quartalsweise mit Wechselkleidung zu versorgen. Die von der Mutter hiergegen eingelegte Beschwerde ist beim Senat anhängig (13 UF 38/17). II. Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den familiengerichtlichen Ordnungsgeldbeschluss vom 24. Januar 2017 ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht angebracht worden (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff. ZPO), jedoch nicht begründet. Gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gibt es nichts zu erinnern; vielmehr schließt sich der Senat - nach Prüfung - den Ausführungen des Familiengerichts im Beschluss vom 24. Januar 2017 und den in dieser Sache ergangenen Nichtabhilfebeschluss vom 15. Februar 2017 ausdrücklich an und macht sich diese zu eigen. 1. a) Die Eltern haben in der konkretisierenden Umgangsabrede vom 3. Dezember 2015, die das Familiengericht als dem Kindeswohl nicht widersprechend gebilligt hat, gemeinsam bestimmt, dass die Mutter den Kindern einmal im Quartal eine Tasche mit Wechselwäsche zur Verfügung stellt, die in der Zahnarztpraxis des Vaters an einem bestimmten, näher geregelten Termin abgegeben wird. Dieser Verpflichtung ist sie in Bezug auf die Bereitstellung der Bekleidung für das Winterquartal 2016 bis zum Ende der letzten Oktoberwoche 2016 - dem festgesetzten Termin - nicht nachgekommen; auch später hat sie keine Winterbekleidung in der Zahnarztpraxis abgegeben oder abgeben lassen. Damit hat sie das angedrohte Ordnungsgeld verwirkt. b) (aa) Die Zuwiderhandlung ist von der Mutter auch zu vertreten; sie hat schuldhaft gegen die übernommene Verpflichtung verstoßen: Aus ihrer Ankündigung im Anwaltsschreiben vom 27. September 2016 (I/8) ergibt sich deutlich, dass sie sich in Kenntnis ihrer Verpflichtungen von der Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 losgesagt hat. Sie hat erkannt, dass ihre Untätigkeit zum Eintritt des pflichtwidrigen Erfolges führen wird und hat das in ihr Wissen aufgenommen mit der Folge, dass sie vorsätzlich gegen die Vereinbarung verstoßen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [76. Aufl. 2017], § 276 Rn. 10). (bb) Ein wie auch immer gearteter Irrtum der Mutter ist ausgeschlossen: Allgemein bekannt ist, dass eine Partei sich nicht durch einseitige Erklärung von den Bindungen an eine abgeschlossene Vereinbarung - und hierzu gehört auch eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung (§ 156 Abs. 2 FamFG) - lösen kann (vgl. allgemein nur Palandt/Ellenberger, BGB [76. Aufl. 2017], Vor § 145 Rn. 4a sowie speziell für Umgangsregelungen Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 6 Rn. 25). Wenn eine einvernehmliche Abänderung der Vereinbarung aufgrund einer übereinstimmenden Entscheidung beider Elternteile nicht in Betracht kommt, ist vielmehr ein Abänderungsverfahren einzuleiten (§§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB). Die ursprüngliche Regelung - die Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 - bleibt jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Abänderungsentscheidung unverändert wirksam: Das ergibt sich - möglicherweise entgegen der Auffassung der Mutter - aus der Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG. Wenn das Gericht dort ermächtigt wird, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, sobald die Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung - und dazu gehören auch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) - beantragt wird, dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Entscheidung trotz anhängigem Abänderungsantrag weiter bis zur Entscheidung darüber unverändert vollstreckbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 [bei juris Rz. 23] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 6 Rn. 25). Ein Einstellungsantrag ist von der Mutter denn auch nicht gestellt worden. (cc) Letztlich kommt es darauf aber noch nicht einmal an. Denn der Vater hat mit Anwaltsschreiben vom 28. September 2016 (I/10) deutlich darauf hingewiesen, dass die Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2015 die Eltern unverändert binde, bestandskräftig und vollstreckbar sei; weder der Beschluss des Senats vom 17. August 2016 - 13 WF 16/16 noch der von der Mutter anhängig gemachte Abänderungsantrag änderten daran etwas. Das ist zutreffend. 2. Die einzelnen, von der Mutter zu ihrer Entlastung (§ 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG) vorgebrachten Gesichtspunkte gehen allesamt fehl: Dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, vermochte sie gerade nicht darzulegen und deshalb kommt ein Absehen von der Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht in Betracht (§ 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG sowie Keidel/Giers, FamFG [19. Aufl. 2017] § 89 Rn. 9). Im Einzelnen: a) Entgegen der Auffassung der Mutter ist nicht ersichtlich, weshalb die getroffene Vereinbarung, die Kinder vor jedem Quartal mit einer Tasche saisonangemessener Wechselkleidung auszustatten, gescheitert sein sollte: Die Kinder benötigen, wenn sie sich entsprechend der Umgangsvereinbarung vom 3. Juli 2015 in den ungeraden Wochen von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen und in den geraden Wochen von Mittwochnachmittag bis zum nächsten Morgen im Haushalt des Vaters aufhalten, mehrere Sätze an Bekleidung sowie Wechselwäsche und ggf. auch Sport- und Freizeitkleidung und zwar je nach Jahreszeit unterschiedlich. Es ist weder ersichtlich noch von der Mutter näher dargelegt, weshalb es mittlerweile, nachdem die Eltern ihre Vereinbarung etwa ein dreiviertel Jahr praktiziert haben, nicht mehr möglich sein soll, die notwendige Kleidung den Kindern mitzugeben bzw. ihnen quartalsweise zur Verfügung zu stellen. Die Situation hinsichtlich der Bekleidung der Kinder ist eine gänzliche andere als diejenige, die dem Senatsbeschluss vom 17. August 2016 - 13 WF 116/16 (FamRB 2017, 92 = RPsych 2016, 521) in Bezug auf die Tennisausstattung zugrunde lag: Beide Gestaltungen sind nicht miteinander vergleichbar. Das Sportgerät wird lediglich an bestimmten, einzelnen Tagen und auch nur dann benötigt, wenn ein Tennisspiel ansteht; es wird stets die gleiche Ausrüstung gebraucht. Die Bekleidung wird dagegen jeden Tag in unterschiedlichem Maß benötigt; nämlich je nachdem, ob die Kinder die Schule besuchen oder ihre Freizeit gestalten etc. Den Jahreszeiten entsprechend ist zudem jeweils unterschiedliche Kleidung - warme Kleidung im Winter, leichte Sachen im Sommer etc. - erforderlich. Gescheitert ist die Vereinbarung, die Kinder zum Umgang mit Tennissachen auszurüsten, deshalb, weil der Vater darauf bestanden hat, dass die Kinder zu jedem Umgang die Tennissachen mitführen sollten, obwohl Tennis von ihm nur an bestimmten, einzelnen Tagen mit den Kindern gespielt wurde und er auf die Mailanfragen der Mutter, ob Tennis künftig auch an anderen Tagen gespielt werden solle, nicht reagiert hat. Gescheitert ist die Vereinbarung schließlich aber auch schlicht aufgrund des Umfangs der Sportausstattung - sechs große Rucksäcke - und den Schwierigkeiten für die Kinder, diese an jedem einzelnen Umgangstag zu transportieren - der Wechsel der Kinder von der Mutter zum Vater findet jeweils in der Schule statt - und das Gepäck während des Schulunterrichts “im Auge zu behalten”. Die von den Kindern benötigte Wechselkleidung soll demgegenüber nicht bei jedem einzelnen Umgangstag mitgeführt werden, sondern nur einmal im Quartal vom Haushalt der Mutter in denjenigen des Vaters gebracht werden; auch sollen damit nicht die Kinder belastet werden, sondern die Mutter hat sich in der Vereinbarung verpflichtet, dafür zu sorgen, die Tasche in der Zahnarztpraxis des Vaters zu deponieren (zu lassen). Die Ausführungen, die der Senat im Beschluss vom 17. August 2016 in Bezug auf das Sportgerät gemacht hat, können daher - entgegen der Meinung der Mutter - nicht auf die Ausstattung der Kinder mit Ersatzbekleidung übertragen werden. b) Das Argument, die getroffene Regelung habe zu Konfrontationen und Belastungen geführt und der Vater benutze sie, um auf diese Weise das bestehende Näherungsverbot zu unterlaufen, trägt ebenfalls nicht. Richtig ist zwar, dass es am 31. Mai 2016 anlässlich der Übergabe der Sommerkleidung zu einem Zusammentreffen der Eltern kam, in dessen Folge der Vater Strafanzeige gegen die Mutter gestellt und Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen sie beantragt hat. Aber die Vorfälle vom 31. Mai 2016 werden von beiden Eltern völlig konträr geschildert und das vom Vater eingeleitete Gewaltschutzverfahren wurde, wie die Mutter vorträgt, schließlich vergleichsweise beendet. Entscheidend erscheint vielmehr ein anderer Aspekt: Im Verfahren Amtsgericht Schöneberg 85 F 77/15 haben die Eltern ausdrücklich vereinbart, dass der Vater Haus und Wohngrundstück der Mutter nicht betritt - unter der im Vergleich genannten Anschrift lebt die Mutter inzwischen freilich nicht mehr - sowie weiter, dass sie beide Abstand voneinander halten; bei einem Zusammentreffen sprechen sie sich nicht an und bei einem zufälligen Zusammentreffen verlässt derjenige Elternteil den Ort wieder, der dort zuletzt eingetroffen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 3. Dezember 2015; die Eltern haben auch hier verabredet, dass der Vater Haus und Grundstück der Mutter unter ihrer heutigen Anschrift nicht betritt, wohingegen die Mutter sich dem Wagen des Vaters nicht nähern wird. Die getroffene Regelung zur Übergabe der Ersatzkleidung baut hierauf auf; sie sieht ausdrücklich vor, dass die Kleidung in der Zahnarztpraxis des Vaters abgegeben wird. Die betreffende Verpflichtung ist von der Mutter nicht persönlich zu erfüllen, sondern sie kann die Tasche auch in die Praxis befördern lassen. Die von ihr befürchteten Konfrontationen ließen sich dadurch unschwer vermeiden und aus diesem Grund, aber auch, weil die Eltern gerade ausgeschlossen haben, dass der Vater das Grundstück der Mutter betritt oder sich ihr nähert, erscheint es auch nicht unzumutbar, von der Mutter die Erfüllung der vereinbarten Regelung zu erwarten: Die von ihr eingeforderte Reduzierung der elterlichen Berührungspunkte auf das unvermeidbare Mindestmaß (Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2017, dort S. 8; I/157) wird nicht dadurch erreicht, dass sie eigenmächtig einer getroffenen Vereinbarung zuwiderhandelt, sondern dass sie die in der Vereinbarung angelegten Möglichkeiten nutzt und beispielsweise Dritte mit der Übergabe der Tasche beauftragt. c) Für den Vortrag der Mutter, der Vater benötige die Wechselkleidung nicht wirklich, sondern benutze die getroffene Regelung nur, um sie zu schikanieren, ist letztlich ebenfalls nichts ersichtlich: Anders als die Sportausrüstung, die nur beim Spiel zum Einsatz kommt, wird die Wechselbekleidung kontinuierlich benötigt. Allein der Umstand, dass F... bei Rückkehr von einem (zeitlich nicht näher bezeichneten) Umgang vom Vater die gleichen gelblichen Socken trug, die er bereits bei Umgangsbeginn getragen hatte (Schriftsatz der Mutter vom 17. November 2016, dort S. 4 und Anlage 4; I/37, 67) oder dass die Kinder von Umgängen gelegentlich mit Unterwäsche oder T-Shirts des Sohnes der Lebenspartnerin des Vaters zurückkommen (Antragsschrift der Mutter vom 18. Juli 2016 im Abänderungsverfahren 120 F 12262/16, dort S. 4), dürfte kaum ein hinreichender Beleg dafür sein, dass der Vater auf Wechselkleidung nicht angewiesen wäre: Dem steht bereits der Vortrag des Vaters in seinem Ordnungsgeldantrag vom 1. Dezember 2016 (dort S. 2; I/90) entgegen, mit dem er geltend macht, den Kindern fehle warme Winterkleidung und sie hätten trotz Minustemperaturen nur Herbstsachen zur Verfügung. Unabhängig hiervon ist auch zu bedenken, dass Kinder im Alter der beiden Jungen - diese sind neun bzw. sieben Jahre alt - rasch wachsen und entsprechend häufig neue Kleidung benötigen: Vom Vater wird man nicht erwarten können, dass er für die Kinder einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithält und diesen regelmäßig ergänzt. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Es liegt auf der Hand, dass beide Söhne im Haushalt des Vaters diejenige Kleidung tragen wollen bzw. dürfen, die sie auch im Haushalt der Mutter benutzen: Auch ein Kind hat persönliche Präferenzen bei der Kleidung oder verfügt über Lieblingsstücke, an denen es besonders hängt und die es deshalb auch beim jeweils anderen Elternteil tragen will oder dem anderen Elternteil zeigen möchte. Anders als bei der Tennisausstattung, die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 17. August 2016 war und deren Übergabe vom Vater auch an Tagen gefordert wurde, an denen überhaupt kein Tennis gespielt wurde (Beschluss S. 7ff.) oder die - der dort erhobenen Forderung des Vaters zufolge - in den Winterurlaub hätte mitgegeben werden sollen, obwohl weder in dem vom Vater gebuchten Hotel noch im besuchten Ort oder in seiner Umgebung die Möglichkeit bestand, im Winter überhaupt Tennis zu spielen (Beschluss, S. 11f.), ist bei der Wechselbekleidung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass es dem Vater insoweit nur um die Einforderung eines formal bestehenden Rechtes ginge, ohne dass für dessen Ausübung ein schutzwürdiges Eigeninteresse vorläge: Dass Entsprechendes auch für die tagtäglich benötigte Kinderbekleidung gelten würde, vermochte die Mutter gerade nicht darzutun. d) Soweit die Mutter meint, die Zuwiderhandlung gegen die getroffene Vereinbarung entspräche dem Wohl der beiden Jungen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden: Zwar ist es richtig, dass das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist. Aber in der Regel kann im Vollstreckungsverfahren auf die Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren vertraut werden, da das Vollstreckungsverfahren lediglich der effektiven Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren mit den dortigen, besseren Möglichkeiten gefundenen gerichtlichen Entscheidung dient; einer erneuten Rechtmäßigkeitsprüfung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 [bei juris Rz. 21ff.] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 6 Rn. 24). Aus dem Senatsbeschluss vom 17. August 2016 ergibt sich insoweit - möglicherweise entgegen der Auffassung der Mutter - nichts anderes. e) Schließlich irrt die Mutter, wenn sie meint, die Ausstattung der Kinder beim Umgang mit Wechselbekleidung jedenfalls in Fällen, in denen keine beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlägen, sei Sache des Umgangsberechtigten (Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2017, dort S. 10; I/159) und dem Vater sei aufgrund seiner gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten, dass er sich mit Kinderbekleidung für die Umgangstage ausstatte (Schriftsatz vom 17. November 2016, dort S. 4; I/37). Das ist nicht zutreffend. (aa) Diese Auffassung ergibt sich - entgegen der Vortrag der Mutter (Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2017, dort S. 10; I/159) - nicht aus dem Senatsbeschluss vom 17. August 2016: Dort hat der Senat lediglich ausgeführt, dass er sich dem in jenem Verfahren vom Vater bemühten Argument, es sei Sache der umgangsverpflichteten Mutter, sämtliche für die Versorgung der Kinder notwendige Kleidung und sonstige Sachen zu den Umgangsterminen mitzugeben, in dieser Allgemeinheit und im Hinblick auf spezifisches Sport- und Freizeitgerät nicht uneingeschränkt anschließen könne. Vielmehr hat er dargelegt, dass Sport- oder Freizeitgerät, das vom Umgangsberechtigten für die Ausgestaltung des Umgangs für erforderlich erachtet wird, ähnlich wie Kosten für Unternehmungen im Rahmen des Umgangs zu behandeln und daher ebenfalls vom Umgangsberechtigten zu tragen seien. Das gelte umso mehr, wenn der Umgangsberechtigte aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Lage hierzu unschwer in der Lage sei: Es liegt auf der Hand, dass diese Überlegungen für die allgemeine Bekleidung oder die Wechselwäsche, die ein Kind im Rahmen des Umgangs benötigt, nicht gelten kann. Für spezifisches Sport- und Freizeitgerät können, wie auch schon das Familiengericht im angegriffenen Beschluss zu Recht hervorgehoben hat, andere Regeln gelten als für die Alltagskleidung des Kindes beim Umgang. (bb) Tatsächlich entspricht es denn auch ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Leitsatz, Rz. 9f.]) und Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36; Erman/Döll, BGB [14. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 27; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [1. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 55; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 92; Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5), dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten. Diese Rechtslage haben die Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 3. Dezember 2012 nachgezeichnet und ausgestaltet. Richtig ist zwar, dass der Umgangsberechtigte seinerseits aufgrund der auch ihn treffenden Wohlverhaltenspflicht gehalten sein kann, für das Kind Ersatzkleidung bereitzuhalten (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36 [am Ende]). Grundsätzlich dürften daher insbesondere in Fällen, in denen die Eltern einen erweiterten Umgang praktizieren, insoweit an den umgangsberechtigten Elternteil in dem Maße, in dem der Umgang erweitert wird, erhöhte Anforderungen zu stellen sein. Aber das ändert nichts daran, dass es bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 19]; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15, [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort LS 1]) dem betreuenden Elternteil obliegt, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten: Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs. Die Verantwortung hierfür obliegt beiden Eltern gemeinsam. Solange die Familie intakt ist, wird der Unterhalt - und damit auch die Bekleidung - in der Regel von beiden Elternteilen durch Naturalleistung gewährt. Nach Trennung der Eltern spaltet sich der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in einen Bar- und einen Betreuungsunterhaltsanspruch auf (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Vom Fall des paritätischen Wechselmodells abgesehen, wird im Regelfall der Pflege- und Erziehungsanteil des kindlichen Elementarbedarfs vom betreuenden Elternteil gedeckt, wohingegen der andere Elternteil den Barbedarf im Elementarbedarf durch Unterhaltszahlung erfüllt (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 165, 215). Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen, umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Rz. 9]). Vor diesem Hintergrund kann daher davon, dass es Sache des Vaters sei, seine beiden Söhne beim Umgang mit der erforderlichen Kleidung auszustatten, keine Rede sein. Dies obliegt vielmehr grundsätzlich der Mutter, wobei dadurch nicht ausgeschlossen ist, dass das eine oder andere Stück auch einmal vom Vater beigesteuert wird (so zutreffend MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36). 3. Die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsmittels liegen vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das verhängte Ordnungsgeld der Höhe nach unverhältnismäßig wäre; von der Mutter wird das auch nicht gerügt. Vielmehr hat das Familiengericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, namentlich dass die Zuwiderhandlung sich nicht gegen die Umgangsgewährung an und für sich richtete, aber auch, dass die Mutter vorsätzlich gehandelt hat. Dass der Mutter die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens aufzuerlegen waren, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 92 Abs. 2 FamFG). Im Ergebnis ist deshalb die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG; da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, fallen die Kosten der Mutter zur Last. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, weil eine Festgebühr gilt (Nr. 1912 KV FamGKG; vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [31. Aufl. 2016], § 87 FamFG Rn. 11).