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Beschluss

13 WF 142/18

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0614.13WF142.18.00
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Leitsätze
1. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Auch wenn das Familiengericht nicht mit einem Beschluss, sondern mit einer Verfügung einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet dies gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn ein förmlicher Beschluss des Gerichtes ist nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus.(Rn.6) 2. Bei einem Umgangsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass § 14 Abs. 1 FamGKG, wonach in Ehesachen und selbstständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden soll, nicht einschlägig ist.(Rn.7) 3. Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach in Antragsverfahren der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten hat, liegen nicht vor, weil weder das Umgangsverfahren noch das Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung Antragsverfahren sind. Deren Einleitung erfolgt von Amts wegen, Anträge der Eltern sind regelmäßig nur als Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird die Verfügung des Amtsgerichts vom 19. April 2018, wonach die Tätigkeit des Amtsgerichts von einer Zahlung eines Vorschusses abhängig ist, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Auch wenn das Familiengericht nicht mit einem Beschluss, sondern mit einer Verfügung einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet dies gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn ein förmlicher Beschluss des Gerichtes ist nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus.(Rn.6) 2. Bei einem Umgangsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass § 14 Abs. 1 FamGKG, wonach in Ehesachen und selbstständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden soll, nicht einschlägig ist.(Rn.7) 3. Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach in Antragsverfahren der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten hat, liegen nicht vor, weil weder das Umgangsverfahren noch das Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung Antragsverfahren sind. Deren Einleitung erfolgt von Amts wegen, Anträge der Eltern sind regelmäßig nur als Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird die Verfügung des Amtsgerichts vom 19. April 2018, wonach die Tätigkeit des Amtsgerichts von einer Zahlung eines Vorschusses abhängig ist, aufgehoben. I. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - ist der Umgang der Mutter mit E... in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2014 - 155 F 3400/14 - geregelt worden. Danach ist die Mutter berechtigt und verpflichtet, einmal monatlich an einem Werktag außer dienstags für die Dauer von 2 Stunden Umgang mit E... zu pflegen. Es ist eine Umgangsbegleitung angeordnet worden. Bedingung für einen begleiteten Umgang war, dass die Mutter sich vor dem ersten Umgangstermin vom Jugendamt über Ziele und Durchführung eines begleiteten Umgangs beraten lässt und entsprechende Beratungstermine wahrnimmt. Dieser begleitete Umgang ist nie umgesetzt worden. Mittlerweile ist die Mutter von B... nach Bo... verzogen. Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - gestellt. Nachdem der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Beschluss vom 6. September 2017 und die sofortige Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheidung mit Beschluss des Kammergerichts vom 1. November 2017 - 13 WF 202/17 - zurückgewiesen worden sind, hat das Amtsgericht nunmehr mit Verfügung vom 19. April 2018 einen Kostenvorschuss nach einem vorläufigen Wert von 3000 € angefordert und zugleich eine Wiedervorlagefrist von 6 Monaten notiert. Die Mutter hat sich gegen diese Kostenvorschussforderung gewandt und vertritt die Auffassung, dass eine Vorschussforderung nur für Ehesachen und sonstige Familiensachen zu leisten sei, zu denen aber nicht das vorliegende Verfahren zähle. Bei einer Überprüfung von Entscheidungen nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG handele es sich um nicht förmliche informelle Verfahren eigener Art, die grundsätzlich aktenmäßig im Ursprungsverfahren stattzufinden hätten. Das Überprüfungsverfahren sei daher auch streng von einem Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG zu unterscheiden. In einem Überprüfungsverfahren würden auch grundsätzlich keine neuen Gebühren entstehen, da eine bereits im Ursprungsverfahren erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fortwirke. Im Überprüfungsverfahren würden auch weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfallen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2018 hat das Amtsgericht die Einwendungen der Mutter als eine Beschwerde gemäß § 58 FamGKG ausgelegt. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass Grundlage für die Vorschussanforderung § 14 Abs. 3 FamGKG sei. Angesichts des Umstandes, dass bereits eine Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - existiere und keinerlei Anhaltspunkte für eine Abänderung der Entscheidung nach § 1696 BGB vorliege, sei ausschließlich auf Antrag ein Abänderungsverfahren betreffend der Umgangsregelung durchzuführen. II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig und begründet. 1. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Der Umstand, dass vorliegend das Familiengericht nicht mit einem Beschluss, sondern mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 19. April 2018 einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein förmlicher Beschluss des Gerichtes nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 58 FamGKG Rn. 2; Rahm/Künkel/Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht (Juli 2014), I 14 C Rn. 265; OLG Brandenburg MDR 1998, 1119). Der Verfügung ist durch die Wiedervorlagefrist von 6 Monaten eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht nicht beabsichtigt hat, vor Eingang des verlangten Kostenvorschusses tätig zu werden. Die Anordnung der Vorauszahlung beruht auch auf einer Ermächtigung des FamGKG, denn dem Nichtabhilfebeschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass das Amtsgericht gemäß § 14 Abs. 3 FamGKG seine Tätigkeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht hat. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht fristgebunden und auch nicht vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig. 2. Die Beschwerde ist begründet, denn die Voraussetzungen des § 14 FamGKG, wonach in bestimmten Verfahren die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden kann, sind vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Umgangsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass § 14 Abs. 1 FamGKG, wonach in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden soll, nicht einschlägig ist. Gemäß § 14 Abs. 3 soll im Übrigen in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. Nach § 21 FamGKG schuldet derjenige, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat, die Kosten, wenn das Verfahren nur durch einen Antrag eingeleitet werden kann. Der Antrag muss somit notwendige Verfahrensvoraussetzung sein. Dies ist schon bei einem Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB nicht der Fall, denn ein Umgangsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 319 mit weiteren Nachweisen). Aber auch ein Abänderungsverfahren nach einem bereits vorausgegangenen mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossenen Umgangsverfahren ist kein Antragsverfahren. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um ein stets selbständiges Verfahren und nicht lediglich um die Fortsetzung des früheren Verfahrens. Die Einleitung des Abänderungsverfahrens erfolgt von Amts wegen, Anträge der Eltern sind regelmäßig nur als Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl., § 166 Rn. 10; MüKo/Heilmann, ZPO, 2. Aufl., § 166 FamFG Rn. 16). Dies gilt nicht nur, soweit der Umgang durch die vorausgegangene Entscheidung eingeschränkt worden ist, sondern auch für jede andere Umgangsregelung, die durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht lediglich einen gerichtlich gebilligten Vergleich getroffen worden ist. Mithin hat die Aufforderung des Amtsgerichts an die Mutter, zunächst einen Vorschuss zu zahlen, bevor das Amtsgericht tätig wird, keine Grundlage. Die Verfügung ist daher aufzuheben und das Amtsgericht hat nunmehr von Amts wegen tätig zu werden.