Beschluss
13 UF 40/16
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0506.13UF40.16.0A
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Leitsätze
1. Eine familiengerichtliche Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen kann abgeändert werden, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich nach deren Erlaß geändert haben oder wenn neue Umstände aufgetreten sind, die bei Erlaß der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage nötigen.(Rn.15)
2. Der Umgang ist vom Familiengericht auch dann positiv zu regeln (und der Umgangsantrag nicht nur lediglich zurückzuweisen), wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der umgangsberechtigte Elternteil aber erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen.(Rn.22)
3. Die Entscheidung über untergeordnete Aspekte einer Umgangsregelung wie beispielsweise die Festlegung der genauen Uhrzeit oder anderer "Feinabstimmungen" können auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden, wenn das Familiengericht einen "Umgangsrahmen" vorgibt, der Regelungen zur Dauer und Häufigkeit der einzelnen Umgangskontakte und zur Frage, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet erfolgt sowie zu den wesentlichen Modalitäten des Holens und Bringens enthält.(Rn.36)
4. Soweit das Kindeswohl dies im Einzelfall gebietet, kann die familiengerichtliche Umgangsregelung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil vor dem Beginn des Umgangs zunächst eine Beratung des Jugendamtes zur Durchführung und den Zielen eines begleiteten Umgangs wahrnimmt.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den am 29. Februar 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155B F 4883/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt lautet:
Die Mutter ist in Abänderung des am 19. Mai 2014 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 - berechtigt und verpflichtet, mit dem am … Januar 2013 geborenen Kind E. einmal monatlich an einem Werktag außer dienstags für die Dauer von zwei Stunden Umgang zu pflegen.
Der Umgang findet in begleiteter Form in den Räumen eines Umgangsbegleiters statt; er darf nur in Anwesenheit der vom Umgangsbegleiter zu benennenden Fachkräfte erfolgen und nur in Abwesenheit aller sonstigen, dritten Personen, insbesondere in Abwesenheit der Pflegemutter und der Großmutter mütterlicherseits des Kindes. Vor dem ersten Umgangstermin hat zunächst eine “Kennenlernphase” zu erfolgen, in der das Kind mit den Fachkräften des Umgangsträgers und den Räumen, in denen der Umgang stattfindet, vertraut gemacht wird.
Zum Umgangsbegleiter wird der Verein S. e.V., … B. (Tel. 030/… ; … ) bestimmt.
Die Festlegung des genauen Zeitpunktes, zu dem der angeordnete Umgang stattfindet, wird dem Umgangsbegleiter übertragen.
Muss ein Umgangstermin wegen Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung des Kindes entfallen, ist die Mutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der ausgefallene Umgang ist an einem vom Umgangsbegleiter zu bestimmenden Ersatztermin nachzuholen. Kann die Mutter einen Umgangstermin aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat sie den Umgangsbegleiter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgangstermin entfällt in diesem Fall ersatzlos.
Der Personensorgepfleger ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind pünktlich zu den festgesetzten Umgangsterminen dem Umgangsbegleiter übergeben wird und nach Ende des Umgangs wieder in die Obhut der Pflegefamilie zurückkehren kann.
Die Mutter hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu seiner Pflegefamilie beeinträchtigt oder seine Erziehung erschwert.
Der vorstehend verfügte Umgang steht unter der Bedingung, dass die Mutter vor dem ersten Umgangstermin sich vom Jugendamt über Ziele und Durchführung eines begleiteten Umgangs beraten lässt und entsprechende Beratungsgespräche wahrnimmt.
Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von jedem Beteiligten selbst zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine familiengerichtliche Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen kann abgeändert werden, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich nach deren Erlaß geändert haben oder wenn neue Umstände aufgetreten sind, die bei Erlaß der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage nötigen.(Rn.15) 2. Der Umgang ist vom Familiengericht auch dann positiv zu regeln (und der Umgangsantrag nicht nur lediglich zurückzuweisen), wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der umgangsberechtigte Elternteil aber erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen.(Rn.22) 3. Die Entscheidung über untergeordnete Aspekte einer Umgangsregelung wie beispielsweise die Festlegung der genauen Uhrzeit oder anderer "Feinabstimmungen" können auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden, wenn das Familiengericht einen "Umgangsrahmen" vorgibt, der Regelungen zur Dauer und Häufigkeit der einzelnen Umgangskontakte und zur Frage, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet erfolgt sowie zu den wesentlichen Modalitäten des Holens und Bringens enthält.(Rn.36) 4. Soweit das Kindeswohl dies im Einzelfall gebietet, kann die familiengerichtliche Umgangsregelung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil vor dem Beginn des Umgangs zunächst eine Beratung des Jugendamtes zur Durchführung und den Zielen eines begleiteten Umgangs wahrnimmt.(Rn.39) Die Beschwerde der Mutter gegen den am 29. Februar 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155B F 4883/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt lautet: Die Mutter ist in Abänderung des am 19. Mai 2014 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 - berechtigt und verpflichtet, mit dem am … Januar 2013 geborenen Kind E. einmal monatlich an einem Werktag außer dienstags für die Dauer von zwei Stunden Umgang zu pflegen. Der Umgang findet in begleiteter Form in den Räumen eines Umgangsbegleiters statt; er darf nur in Anwesenheit der vom Umgangsbegleiter zu benennenden Fachkräfte erfolgen und nur in Abwesenheit aller sonstigen, dritten Personen, insbesondere in Abwesenheit der Pflegemutter und der Großmutter mütterlicherseits des Kindes. Vor dem ersten Umgangstermin hat zunächst eine “Kennenlernphase” zu erfolgen, in der das Kind mit den Fachkräften des Umgangsträgers und den Räumen, in denen der Umgang stattfindet, vertraut gemacht wird. Zum Umgangsbegleiter wird der Verein S. e.V., … B. (Tel. 030/… ; … ) bestimmt. Die Festlegung des genauen Zeitpunktes, zu dem der angeordnete Umgang stattfindet, wird dem Umgangsbegleiter übertragen. Muss ein Umgangstermin wegen Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung des Kindes entfallen, ist die Mutter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der ausgefallene Umgang ist an einem vom Umgangsbegleiter zu bestimmenden Ersatztermin nachzuholen. Kann die Mutter einen Umgangstermin aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat sie den Umgangsbegleiter hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgangstermin entfällt in diesem Fall ersatzlos. Der Personensorgepfleger ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind pünktlich zu den festgesetzten Umgangsterminen dem Umgangsbegleiter übergeben wird und nach Ende des Umgangs wieder in die Obhut der Pflegefamilie zurückkehren kann. Die Mutter hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu seiner Pflegefamilie beeinträchtigt oder seine Erziehung erschwert. Der vorstehend verfügte Umgang steht unter der Bedingung, dass die Mutter vor dem ersten Umgangstermin sich vom Jugendamt über Ziele und Durchführung eines begleiteten Umgangs beraten lässt und entsprechende Beratungsgespräche wahrnimmt. Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von jedem Beteiligten selbst zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29. Februar 2016. Mit diesem Beschluss wurde der am 19. Mai 2014 erlassene Umgangsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 - (= Senat, 13 UF 190/14) aufgehoben und der Umgangsantrag der Mutter zurückgewiesen. Das Familiengericht führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass das Kind seit Mai 2015 in einer Dauerpflegestelle lebe und die Mutter den Kontakt zu E. seit August 2014 nicht mehr wahrgenommen habe. Eine persönliche Beziehung von E. zu ihrer Mutter bestehe nicht mehr, sondern für das Kind sei die Mutter eine fremde Person. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass E., dem ärztlichen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums der C. vom 24. März 2015 zufolge eine stabile Langzeitperspektive benötige und bei einem erneuten Wechsel seines Milieus die Herausbildung von Bindungsstörungen zu befürchten seien, könne an dem der Mutter bislang, nach dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2014 - 155 F 3400/14 zugebilligten wöchentlichen Umgang im Umfang von einer Stunde nicht länger festgehalten werden, sondern der Beschluss sei aufzuheben und der Umgang im Interesse des kindlichen Wohls abweichend zu regeln. Das Kindeswohl lasse es nicht zu, dass der Umgang in dem von der Mutter gewünschten Umfang gewährt werden könne. Die Anordnung eines Umgangs nach dem von der Mutter geforderten Plan, der zu Beginn einen wöchentlichen einstündigen Umgang Mutter/Tochter vorsehe und in den folgenden Monaten ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes in festen, vorgegebenen Stufen jeweils wöchentlich ausgeweitet und zusätzlich im weiteren Verlauf durch eine Übernachtungsregelung ergänzt werde solle und schließlich, nach Ablauf von etwa neun Monaten die unbedingte und vollständige Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt statuiere, komme aufgrund der damit einhergehenden konkreten Gefährdung des Wohls von E. nicht in Betracht. Der entsprechende Umgangsantrag der Mutter sei deshalb zurückzuweisen. Möglich und dem Kindeswohl dienlich sei vielmehr allein ein begleiteter Umgang im Umfang von Anfangs einmal monatlich einige Stunden mit dem Ziel, die Mutter-Kind-Beziehung wieder anzubahnen, zu stabilisieren und zu stärken und damit ein Umgang, wie er der Mutter vom Jugendamt bereits angeboten worden sei, von ihr aber konsequent abgelehnt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen familiengerichtlichen Beschluss verwiesen. Die ergangene Entscheidung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: E. kam am … Januar 2013 in W. mit einem neonatalen Entzugssyndrom zur Welt. Die Mutter war drogen-, nikotin- und alkoholabhängig; aufgrund ihrer Suchtmittelabhängigkeit und ihres selbstverletzenden Verhaltens (“Ritzen”) wurde sie vom Jugendamt W. intensiv betreut. Bereits vor der Geburt des Kindes wurde die Mutter in ein Substituierungsprogramm aufgenommen. Nach anfänglichem Beikonsum von Drogen hält sie sich heute gut an die ärztlichen Vorgaben, ist drogenfrei und kooperiert wöchentlich - zumeist an Dienstagen - mit einer fachärztlich betreuten Drogennachsorgeeinrichtung. Aufgrund des Entzugssyndroms musste E. zunächst auf der Intensivstation der Kinderklinik ärztlich versorgt werden. Von der Klinik wurde E. im März 2013 in den mütterlichen Haushalt entlassen, weil die Mutter zugesagt hatte, Hilfen des Jugendamtes in Anspruch nehmen zu wollen. Indessen hielt sich die Mutter nicht an ihre Zusage und stellte E. auch nicht in der Klinik vor. Nachdem sie für das Jugendamt W. nicht mehr erreichbar war und sich nach einem Hausbesuch weiter herausgestellt hatte, dass die von ihr genutzte Wohnung sich in einem katastrophalen Zustand befand, wurde E. am 5. April 2013 vom Jugendamt W. in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie in Nordrhein-Westfalen untergebracht. In dem vom Jugendamt W. angestrengten Verfahren entzog das Amtsgericht W. - 61 F 43/13 der Mutter mit Beschluss vom 3. Mai 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Diese Entscheidung ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Juni 2013 - II-6 UF 104/13 bestätigt worden. Der Umgang der Mutter mit E. wurde vom Amtsgericht W. mit Beschluss vom 28. Juni 2013 - 61 F 82/13 im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend geregelt, dass die Mutter ab dem 1. August 2013 alle vierzehn Tage für jeweils zwei Stunden begleiteten Umgang mit E. haben sollte. Gleichwohl kam es in Nordrhein-Westfalen zu keinen Umgangskontakten mehr. Im Mai 2013 zog die Mutter, wie bereits vor der Geburt beabsichtigt, nach B.. Das Jugendamt W. organisierte daraufhin im Juli 2013 die Verlegung des Kindes nach B. . Nachdem die Mutter sich geweigert hatte, sich zusammen mit E. von dem ab Sommer 2013 zuständig gewordenen Jugendamt L. in einer Mutter-Kind-Einrichtung unterbringen zu lassen, um auf diese Weise eine Rückführung des Kindes prüfen zu können, wurde E. in einer Bereitschaftspflegestelle im Bezirk L., in den die Mutter verzogen war, untergebracht. Im August 2013 vereinbarten Jugendamt und Mutter einen Umgang im Umfang von dreimal wöchentlich für jeweils eine Stunde in den Räumen des Pflegekinderdienstes und im Beisein der Bereitschaftspflegeeltern. In einem von der Mutter anhängig gemachten einstweiligen Anordnungsverfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19019/13) einigten sich Mutter und Jugendamt am 10. Januar 2014 auf einen begleiteten Umgang an drei wöchentlichen Terminen. Ursprünglich war ein qualitativ hochwertiger, pädagogisch begleiteter Umgang u.a. in einer speziellen Krabbelgruppe für Kinder mit Bindungsstörungen vorgesehen mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine mögliche Rückführung von E. zur Mutter besser einschätzen zu können. Die Mutter weigerte sich jedoch, den ihr im Oktober 2013 ausgehändigten Antrag auf Jugendhilfe für den begleiteten Umgang zu unterzeichnen. Im Januar 2014 lehnte sie den Träger der Krabbelgruppe ab und veränderte auf Geheiß der Großmutter den Hilfeantrag in einer Weise, dass das Jugendamt sich nicht mehr in der Lage sah, dem geänderten Hilfeantrag zu entsprechen. Zum Besuch der Krabbelgruppe kam es daher nicht, sondern von der Mutter wurde lediglich ein stundenweiser, begleiteter Umgang an drei Terminen die Woche in den Räumen des Pflegekinderdienstes wahrgenommen. Dabei kam es ab etwa Dezember 2013 zu zunehmenden Spannungen mit den Bereitschaftspflegeeltern. Im Oktober 2013 regte das Jugendamt L. die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens wegen Kindeswohlgefährdung ein, das zu der Entscheidung des Familiengerichts vom 27. Mai 2015 - 155 F 19415/13 führte, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf einen Vormund - das Jugendamt L. - zu übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat der Senat diese Entscheidung mit am 15. Januar 2016 erlassenem Beschluss (13 UF 202/14, FamRZ 2016, 641) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Mutter nicht die elterliche Sorge insgesamt, sondern nur die Personensorge entzogen und Pflegschaft angeordnet wird. Nachdem E. ab etwa April 2014 zunehmend auffälliger auf den Umgang reagierte, wurde dieser im Verfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 mit am 19. Mai 2014 erlassenem Beschluss neu geregelt. Danach war die Mutter berechtigt und verpflichtet, mit E. am Mittwoch jeder Woche in der Zeit von 9 bis 10 Uhr eine Stunde Umgang zu haben, der durch den Pflegekinderdienst begleitet wurde. Diese Entscheidung wurde mit dem am 3. September 2014 erlassenen Beschluss des Senats (13 UF 190/14) bestätigt. Nach dem Streit der Mutter mit dem Bereitschaftspflegevater von Dezember 2013 kam es in der Folge auch zum Streit zwischen ihr und der Bereitschaftspflegemutter. Etwa im Mai 2015 wurde E. aus der Bereitschaftspflege herausgenommen und von dem (seinerzeitigen) Vormund in einer der Mutter nicht bekannten Dauerpflegestelle in B. untergebracht, in der das Kind seither unverändert lebt. Im Sommer 2014 eskalierte der Streit der Mutter mit dem Pflegekinderdienst und den Bereitschaftspflegeeltern aus nicht näher bekannten Gründen erneut. Im August 2014 stellte die Mutter den Umgang mit E. schließlich völlig ein; seither hat sie zu dem Kind keinerlei Kontakt mehr. Auch zu den Geburtstagen des Kindes im Januar 2015 und Januar 2016, zu Weihnachten 2015 oder zu Ostern 2016 erfolgten keine Kontaktversuche, die über das Jugendamt, den Personensorgepfleger oder den Pflegekinderdienst hätten vermittelt werden können. Vielmehr hat die Mutter die wiederholten Aufforderungen des Jugendamtes, den Umgang wieder aufzunehmen und weiter auszuüben, zurückgewiesen. Die Mutter trägt in vielfältigen Schattierungen wortreich vor, die familiengerichtliche Entscheidung sei rechtswidrig und verletze sie in mannigfacher Weise in ihren - auch verfassungsrechtlich verbürgten - Rechten. Sie meint, die vom Familiengericht beschlossene Zurückweisung des Umgangs in der Form, wie sie ihn fordert, sei unverhältnismäßig. Sie ist der Auffassung, eine konkrete Gefährdung des Wohls von E. läge nicht vor und deshalb sei ein begleiteter Umgang von Rechts wegen ausgeschlossen. Vielmehr habe sie einen unbedingten Anspruch darauf, dass der Umgang in genau derjenigen Form gewährt werde, wie sie dies fordere. Dazu stellt sie einen bis in die Einzelheiten geregelten “Umgangskalender” vor, der exakt einzuhalten sei: Danach habe der Umgang zwischen ihr und dem Kind unverzüglich mit einer Stunde wöchentlich zu beginnen; die Umgangszeit sei jede Woche um eine halbe Stunde auszuweiten. Nach etwa vier Monaten seien wöchentliche Übernachtungen des Kindes in ihrem Haushalt vorzusehen; die Übergaben könnten begleitet werden. In den Folgemonaten seien Umgangszeit und Übernachtungen weiter auszudehnen. E. halte sich nur noch an drei Tagen/Woche bei den Pflegeeltern auf und lebe ansonsten in ihrem Haushalt, bis schließlich zum 1. Oktober 2016 die endgültige, unbedingte und vollständige, im Vorhinein ihr zu garantierende Rückführung von E. in den mütterlichen Haushalt vollzogen sei. Die zeitweilige Begleitung der Übergaben habe ausschließlich durch den von ihr gewünschten Träger “W.” zu erfolgen; andere Träger sei sie nicht bereit zu akzeptieren. Zudem fordert sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sorgerechtsverfahren des Senats (13 UF 202/14 bzw. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13), um in diesem Verfahren die Entziehung des Personensorgerechts widerlegen und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme vom 5. April 2013 durch das Jugendamt W. prüfen lassen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres sehr umfangreichen Beschwerdevortrages wird auf die Beschwerdeschrift vom 8. März 2016 und die Schriftsätze vom 22., 23. (zwei Schriftsätze), 24. (zwei Schriftsätze), 31. März 2016 sowie vom 9., 10., 12., 14., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 22. (zwei Schriftsätze), 24., 25. April 2016, die im Anhörungstermin überreichte Kopie einer “Generalvollmacht” zugunsten der Großmutter des Kindes sowie den - nicht unterzeichneten - Schriftsatz vom 26. April 2016 verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 27. (zwei Schriftsätze) und vom 28. April 2016. Das Jugendamt regt an, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. Ein unbegleiteter Umgang Mutter/Tochter sei ausgeschlossen, weil E. ihre Mutter nicht mehr kenne. Der von der Mutter vorgeschlagene Umgang gefährde das Wohl des Kindes. Das Jugendamt verweist weiter darauf, dass es zur Durchführung eines begleiteten Umgangs bereit sei; zu dessen Finanzierung müsse die Mutter einen Antrag auf die entsprechende Jugendhilfeleistung gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII stellen und bei dem Träger eine Vereinbarung über die Umgangsbegleitung unterzeichnen. Dem ersten, tatsächlichen Umgang sei eine Vorphase vorgeschaltet, in der E. auf den Umgang mit der Mutter, die den Umgang begleitenden Personen und die Räumlichkeiten, in denen dieser stattfinde, vorbereitet werde; die Mutter werde dazu in Vorgesprächen entsprechend beraten. Weiter hat das Jugendamt seine ausdrückliche Bereitschaft erklärt, den Umgang in halbjährlichem Abstand überprüfen und, bei einem positiven Verlauf im Sinne des Kindes, ausweiten zu wollen mit der Perspektive, ihn zu gegebener Zeit in einen unbegleiteten Umgang zu überführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte vom 4. und vom 14. April 2016 (II/13, 44) Bezug genommen. Die Personensorgepflegerin regt mit Schreiben vom 13. April 2016 (II/33) an, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Mutter seit Sommer 2014 keinen Kontakt mehr zu E. habe; auch auf dem Postwege habe es keine Kontaktversuche gegeben. Um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, bedürfe es daher einer begleiteten Wiederanbahnung des Umgangs. Die Verfahrensbeiständin hat unter dem 20. März 2016 und dem 13. April 2016 berichtet (I/200; II/70). Sie führt aus, die Mutter sei ihrer eigenen Mutter, der Großmutter des Kindes, hörig und diese verhindere es, dass die Mutter einen konstruktiven Weg beschreite, der es ihr - der Mutter - ermöglichen würde, den Kontakt mit E. wieder anzubahnen. Sie legt dar, dass E. aufgrund des vollständigen Kontaktabbruchs im August 2014 ihre Mutter heute nicht mehr wiedererkennen würde. Der Umgang Mutter/Tochter müsse vielmehr völlig neu aufgebaut werden und dass sei überhaupt nur im Rahmen eines begleiteten Umgangs möglich. Ein Umgang mit dem von der Mutter postulierten Ziel einer Rückführung sei aufgrund der inzwischen entstandenen Bindungen von E. zu der Pflegemutter derzeit ausgeschlossen. Eine Kooperation der Mutter und ein positiver Verlauf der Umgangsbegleitung unterstellt, könnte im Rahmen der den Umgang begleitenden Hilfeplangespräche daran gedacht werden, den Umgang nach und nach auszuweiten. Allerdings sei das ein langfristiger Prozess; eine Prognose, in welchen Schritten oder Zeitabschnitten Veränderungen in Betracht kommen könnten, sei nicht möglich. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Sorgerechtsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; fünf Bände) sowie des Umgangs- (Hauptsache-) Verfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14; zwei Bände) beigezogen. Weiter wurde die Akte zu einem von der Mutter zunächst anhängig gemachten, im familiengerichtlichen Anhörungstermin jedoch zurückgenommenen Antrag auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 13732/13 = Senat, 13 UF 236/13; ein Band) beigezogen und die Vormundschafts-/Pflegschaftsakten (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 8486/14 = Senat, 13 WF 103/15, 13 WF 104/15; zwei Bände). Der Senat hat sodann eigene Ermittlungen aufgenommen und sich bei dem von der Mutter gewünschten Umgangsträger “W.” - Beratung und Betreuung für Familien mit Suchtproblemen gGmbH, B., nach dessen Leistungsangebot erkundigt (I/189f.); der eingeholten Auskunft zufolge verfügt der Träger nicht über die jugendhilferechtliche Erlaubnis, Umgangsbegleitungen nach § 18 SGB VIII anzubieten (Schreiben vom 30. März 2016; II/5). Weiter wurde das Jugendamt um ergänzende Erläuterungen zu der beabsichtigen bzw. angebotenen Wiederanbahnung des Umgangs Mutter/Tochter gebeten (I/190f.) und - freilich ohne Erfolg - versucht, den Vater von E. in W. zu einer Beteiligung am vorliegenden Verfahren zu motivieren (I/190). Schließlich hat der Senat die Mutter sowie das Jugendamt und die Personensorgepflegerin am Nachmittag des 26. April 2016 - einem Dienstag - angehört. Zu diesem Termin ist die Mutter nicht erschienen; über die für sie erschienene Großmutter hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach “regelhafte Arzttermine jeden Dienstag […] unerlässlich” seien. Die Großmutter und die als Beistand der Mutter erschienene Person haben den Termin vorzeitig verlassen. II. A. Das Rechtsmittel der Mutter ist statthaft und zulässig, insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG). B. In der Sache selbst hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg: Im Grundsatz gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern; den dort getroffenen Wertungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und nach Maßgabe der folgenden Erwägungen vielmehr ausdrücklich an. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen der Mutter rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Einzelnen: 1. Nach dem Gesetz (§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind Entscheidungen zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Eine Änderung ist nur zulässig, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich nach deren Erlass geändert haben oder neue Umstände aufgetreten sind, die bei Erlass der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen Sach- oder Rechtslage nötigen: In diesen Fällen gebührt der Fürsorge für das minderjährige Kind Vorrang vor der Endgültigkeit der Entscheidung und deshalb ist die Erstentscheidung abzuändern (vgl. MünchKomm/Olzen, BGB [6. Aufl. 2012], § 1696 Rn. 1). Allerdings muss der Abänderungsgrund so gewichtig sein, dass er die mit der erstrebten Änderung verbundenen Nachteile unter Berücksichtigung auch des Interesses am kontinuierlichen Fortbestand der Erstentscheidung deutlich überwiegt; insoweit ist allein das Kindeswohl (§ 1697a BGB) maßgeblich (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 3 Rn. 16f.; Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1696 BGB Rn. 9, 11). Mithin eröffnet § 1696 Abs. 1 BGB nicht die Möglichkeit, eine nachträglich für unzutreffend erkannte familiengerichtliche Entscheidung zu korrigieren, sondern das Gesetz erlaubt lediglich die Anpassung einer gegebenen Erstentscheidung an geänderte Verhältnisse; die Gestaltungsgrenzen, die mit der Erstentscheidung gezogen worden sind, sind zu respektieren (vgl. Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1696 BGB Rn. 12). Das ist auch der Grund dafür, dass in den Fällen des § 1696 Abs. 1 BGB die Erstentscheidung nicht aufgehoben, sondern nur angepasst werden kann. Derartige triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe, die eine Änderung der vorliegenden, am 19. Mai 2014 erlassenen Umgangsentscheidung (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14) ermöglichen, liegen denn auch vor: a) Im Mai 2014, als die Erstentscheidung zum Umgang erlassen worden war, bestand zwischen der Mutter und E. eine zwar lose, aber gleichwohl immerhin noch bestehende Beziehung: Abgesehen von dem relativ kurzen Zeitraum von Anfang April 2013, als E. vom Jugendamt W. in Obhut genommen worden ist, bis Juli 2013, als E. nach B.-L. verlegt worden war, weil die Mutter im Mai 2013 von W. wegzog, hatte die Mutter zu dem Kind zwar einen - insgesamt betrachtet - vom zeitlichen Umfang her geringen, aber dennoch kontinuierlichen (begleiteten) Umgang. Nach allem, was bekannt ist, vermochte E. die Mutter seinerzeit auch noch als solche zu erkennen; die Mutter war für sie damals keine fremde Person. Das hat sich inzwischen grundlegend gewandelt, weil einerseits die Mutter den Umgang mit E. ab August 2014 vollständig eingestellt und andererseits, weil E. ab etwa April 2014 spezifische Bindungsbeziehungen entwickelt hat (vgl. nur Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten [6. Aufl. 2015], Rn. 1200): Inzwischen hat E. feste Bindungen zu ihrer Pflegefamilie entwickelt; die Bindungen zur Mutter sind, den nachvollziehbaren Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin zufolge, verloren gegangen. Die Mutter ist für E. eine fremde Person geworden; das Kind würde sie heute noch nicht einmal wiedererkennen. Wenn weiter berücksichtigt wird, dass E. nach der Diagnose des Sozialpädiatrischen Zentrums der C. vom 24. März 2015 (dort S. 3; I/136) aufgrund des wiederholten Wechsels der Bezugspersonen an mangelnder Zuwendung leidet, eine stabile Langzeitperspektive sowie Kontinuität und Stabilität in ihrem Beziehungsumfeld benötigt, um die Herausbildung einer ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Bindungsstörung noch abzuwenden, ist klar, dass triftige Gründe gegeben sind, die eine Anpassung der Erstentscheidung zum Umgang an die heutige Situation rechtfertigen. Denn die bisherige Umgangsregelung ist, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat (Beschluss, dort S. 4f.; I/158f.), mit dem Wohl des Kindes nicht mehr vereinbar und das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es geradezu, sie abzuändern (vgl. MünchKomm/Olzen, BGB [6. Aufl. 2012], § 1696 Rn. 20; Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1696 BGB Rn. 11): Die nunmehr zu treffende Entscheidung hat nämlich zu berücksichtigen, dass der Umgang zwischen Mutter und Tochter von der Mutter seit nunmehr einem Jahr und etwa neun Monaten völlig unterbrochen ist und keinerlei Kontakt mehr besteht; es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Umhang nach der zutreffenden Auffassung des Jugendamtes, der Personensorgepflegerin und der Verfahrensbeiständin überhaupt erst langsam wieder angebahnt und das Mutter/Tochter-Verhältnis kontrolliert wieder aufgebaut werden muss. b) Die Erstentscheidung kann allerdings nicht, wie das Familiengericht dies beschlossen hat, aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt werden. Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht erwachsen zwar nicht in materielle Rechtskraft, weil die Fürsorge gegenüber dem Kind stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84, NJW-RR 1986, 1130 [bei juris Rz. 8] sowie MünchKomm/Olzen, BGB [6. Aufl. 2012], § 1696 Rn. 1). Aber daraus folgt nicht, dass kindschaftsrechtliche Entscheidungen jederzeit aufgehoben werden könnten, sondern solange es noch einer weiteren familiengerichtlichen Regelung bedarf, sind sie unter Beachtung der Gestaltungsgrenzen (lediglich) abzuändern (vgl. Palandt/Götz, BGB [75. Aufl. 2016], § 1696 Rn. 5; Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1696 BGB Rn. 12). Das muss auch im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommen; in Fällen, in denen wie hier noch ein Regelungsbedarf besteht, darf die Erstentscheidung nicht aufgehoben werden, sondern sie ist (lediglich) abzuändern. Durch den neu gefassten Tenor wird das nunmehr klargestellt. 2. Die vom Senat getroffene, abändernde Umgangsregelung berücksichtigt die tatsächlichen Gegebenheiten und die bestehenden Möglichkeiten sowie die berechtigten Interessen der Beteiligten und entspricht somit dem Wohl von E. am besten (§§ 1684 Abs. 3 Satz 1, 1697a BGB). Danach waren hier folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 16 UF 11/06, FamRZ 2006, 1867 [bei juris LS und Rz. 18ff.] wird zwar vertreten, der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind könne ohne eine positive gerichtliche Umgangsregelung abgelehnt - zurückgewiesen - werden, wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage komme und der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen. Tatsächlich liegt ein derartiger Fall hier vor: Die Mutter hat wiederholt, etwa in der Beschwerdebegründung vom 8. März 2016 (dort S. 4 unten; I/170), vorgetragen, sie lehne eine Begleitung des Umgangs durch einen vom Jugendamt benannten Träger ab. Im Anhörungstermin vor dem Senat vom 26. April 2016 (II/83) hat die Mutter erneut, über die mit Generalvollmacht versehene Großmutter des Kindes, ausdrücklich erklären lassen, dass sie einen begleiteten Umgang auf keinen Fall wahrnehmen werde, sondern dass ein Umgang mit E. für sie nur dann in Betracht käme, wenn der Umgang gemäß ihren Bedingungen, also entsprechend dem von ihr ultimativ geforderten “Umgangskalender” mit garantierter Rückführung von E. in ihren Haushalt nach Ablauf von etwa neun Monaten gewährt werde. Entsprechend hat sich die Mutter auch schon in dem früheren Verfahren vor dem Senat wegen Kindeswohlgefährdung geäußert; auch dort hat die Mutter sowohl im schriftsätzlichen Vortrag als auch in der Anhörung am 3. Dezember 2015 durch den Senat im Verfahren 13 UF 202/14 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13) erklärt, sie lehne jegliche Umgangsanbahnung ab und fordere eine sofortige, bedingungslose Rückführung von E. in ihren Haushalt (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85). Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass das Familiengericht den Umgang so regeln muss, wie das Kindeswohl dies gebietet (vgl. NK-BGB/Peschel-Gutzeit [3. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 59f.; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 22). Daher ist grundsätzlich, auch im Hinblick auf das eigenständige Umgangsrecht des Kindes (§ 1684 Abs. 1, 1. Alt. BGB), stets eine positive Umgangsregelung zu treffen, in der der Umgang entweder ausdrücklich gewährt oder für einen genau bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird. Eine bloße Zurückweisung eines Umgangsantrags oder eine sonstige negative Regelung, aus der für den umgangsberechtigten Elternteil nicht klar hervorgeht, in welchem Umfang er berechtigt ist, den Umgang mit seinem Kind auszuüben bzw. ab welchem Zeitpunkt er erneut einen Umgangsantrag bei Gericht anbringen kann, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05, FamRZ 2006, 1005 [bei juris Rz. 10] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 55, 58). Zwar hat das Familiengericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses (dort S. 6 unten; I/160) sehr deutlich herausgestrichen, der Mutter stünde es frei, jederzeit einen begleiteten Umgang einmal im Monat zu beantragen; ein derartiger Umgang würde allseits, sowohl vom Familiengericht als auch vom Jugendamt, der Personensorgepflegerin und der Verfahrensbeiständin, befürwortet. Gleichwohl hat das Familiengericht - obwohl es einen Umgang danach eigentlich bejaht - den Umgangsantrag der Mutter, dem Tenor zufolge zurückgewiesen. Die Kombination des Hinweises in den Entscheidungsgründen, wonach ein begleiteter Umgang einmal im Monat befürwortet wird mit der Aussage im Entscheidungstenor, der Umgangsantrag der Mutter werde zurückgewiesen, legt zwar die starke Vermutung nahe, dass das Familiengericht nicht jeglichen Umgangsantrag der Mutter zurückweisen wollte, sondern lediglich die von der Mutter auch schon vor dem Familiengericht erhobene ultimative Forderung nach einem genau fixierten Umgang, an dessen Ende die unbedingte Rückführung von E. stehen soll (Schriftsatz vom 5. Februar 2016, dort S. 1; I/151): Vor diesem Hintergrund dürfte der Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung also in dem Sinn zu verstehen sein, dass der Mutter ein begleiteter Umgang im Umfang einmal wöchentlich gewährt und (lediglich) ihr weitergehende Umgangsantrag zurückgewiesen werden sollte. Aber auch eine derartige, einschränkende Auslegung des Tenors vermag nichts daran zu ändern, dass das Familiengericht den Umgangsantrag der Mutter zurückgewiesen hat und diese, wenn es bei der familiengerichtlichen Entscheidung sein Bewenden hätte, nicht weiß, wann sie einen erneuten Antrag auf Regelung des Umgangs bei Gericht anbringen kann. Letztlich wäre der Umgang also gänzlich ungeregelt, wenn es bei der familiengerichtlichen Entscheidung bliebe. Nach dem Dafürhalten des Senats darf dieser Fall nicht eintreten, sondern den verfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005, a.a.O.) hat eine positive Regelung des Umgangs zu erfolgen und deshalb war der familiengerichtliche Beschluss nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bestätigen bzw. mit den dort genannten Maßgaben (Tenor, Absätze 2 bis 9). b) Der vom Senat geregelte Umgang (Tenor, 2. Absatz) - einmal monatlich für die Dauer von zwei Stunden - ermöglicht es der Mutter, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden ihrer Tochter und deren Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu E. aufrechtzuerhalten, einer (weiteren) Entfremdung vorzubeugen und dem wechselseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093 [bei juris Rz. 17]) und damit dem (Haupt-)Zweck des Umgangsrechts gerecht zu werden (vgl. NK-BGB/Peschel-Gutzeit [3. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 9). Mit der Festlegung des Umgangsfrequenz auf zwei Stunden im Monat schließt sich der Senat der Auffassung des Familiengerichts an (Beschluss, dort S. 6; I/160), dass ebenfalls einen Umgang in diesem Umfang für angemessen und dem Kindeswohl am besten entsprechend erachtet hat. Auch das Jugendamt (Bericht vom 4. April 2016, dort S. 2; II/14) sowie die Verfahrensbeiständin (Bericht vom 13. April 2016, dort S. 2; II/71) empfehlen, den Umgang in diesem Umfang zu regeln. Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Gegen eine höhere Umgangsfrequenz oder einen längeren Umgang zum derzeitigen Zeitpunkt spricht das Kindeswohl: E. kennt ihre Mutter nicht mehr; sie hat gerade erst Bindungen zu ihren primären Bezugspersonen, den Pflegeeltern, aufgebaut und soll durch einen zeitlich zu ausgedehnten bzw. zu häufigen Umgang in ihrem Bindungsverhalten nicht verunsichert werden, zumal sie, der Stellungnahme der C.-Klinik vom 24. März 2015 zufolge (dort S. 3; I/136) in besonderem Maße auf ein stabiles Beziehungsumfeld angewiesen ist. Die Verfahrensbeiständin hebt insoweit zu Recht hervor, dass ein anfänglich zu hoch angesetzter Umgang E. nur verwirren würde und damit ihrer gesunden Entwicklung abträglich wäre. c) Der Umgang hat in begleiteter Form entsprechend den Vorgaben im 3. Absatz des Tenors zu erfolgen: (i) Die diesbezügliche Anordnung beruht, soweit es um die Bestimmung des Kreises der Personen geht, die bei den einzelnen Umgangsterminen zugegen sein dürfen bzw. abwesend sein müssen, auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Danach kann das Familiengericht die Ausübung des Umgangs auch im Verhältnis zu Dritten näher regeln. Das Wohl von E. erfordert es in der derzeitigen Situation, dass bei den einzelnen Umgangsterminen - von den Fachkräften des Umgangsbegleiters abgesehen - ausschließlich die Mutter anwesend ist. Denn E. ist verunsichert; sie kennt ihre Mutter nicht und der Umgang ist zunächst vorsichtig wieder anzubahnen. Dem kindlichen Wohl entspricht es daher am ehesten, wenn in dieser Phase jegliche Verunsicherung vermieden wird, damit E. sich ganz auf ihre Mutter konzentrieren kann. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Großmutter es bei früheren Gelegenheiten nicht unterlassen hat, die Mutter auf deren Mobiltelefon zu Zeitpunkten anzurufen, in denen sie Umgang mit E. pflegte; da die Mutter der Großmutter gegenüber hörig ist, vermochte sie sich nicht gegen die Übergriffigkeit der Großmutter zur Wehr zu setzen. Die Ablenkung der Mutter durch die Telefonate mit der Großmutter führten seinerzeit zu einer empfindlichen Störung des Mutter/Kind-Kontaktes (vgl. die Darstellung in dem am 15. Januar 2016 erlassenen Senatsbeschluss in der Sorgesache - 13 UF 202/14; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4, 12; V/76, 84). Die Pflegeeltern waren vom Umgang auszuschließen, weil es bei den bisherigen Umgängen, die im Beisein der Pflegeeltern stattfanden, zu Konflikten zwischen der Mutter und den Pflegeeltern kam, die den Umgang zwischen E. und ihrer Mutter belastet haben. Der Ausschluss der Pflegeeltern führt (mit) dazu, dass der Umgang zu begleiten ist; E. bedarf der Begleitung, damit sie der ihr fremden Mutter begegnen kann. Sollten sich die diesbezüglichen Verhältnisse ändern, mag die Umgangsregelung angepasst werden. Hierzu hat sich das Jugendamt grundsätzlich bereit erklärt; im Schriftsatz vom 4. April 2016 (dort S. 2; II/14) hat es vorgetragen, den Umgang, soweit ein solcher wahrgenommen wird und positiv verläuft, im halbjährlichen Turnus überprüfen zu wollen. Dessen ungeachtet besteht auch die Möglichkeit, die vorliegende Umgangsregelung auf Antrag gerichtlich abändern zu lassen, soweit dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB). (ii) Die Anordnung des begleiteten Umgangs beruht auf § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB. Danach kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Die Anordnung eines begleiteten Umgangs setzt voraus, dass der Schutz des Kindes diese Maßnahme erfordert, um eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde, von diesem abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622 [bei juris Rz. 17] sowie Palandt/Götz, BGB [75. Aufl. 2016], § 1684 Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss überzeugend herausgearbeitet hat - vor: Der Umgang Mutter/Tochter ist seit August 2014, seit einem Jahr und etwa neun Monaten, völlig zum Erliegen gekommen; E. erkennt ihre Mutter nicht mehr, die für sie zu einer fremden Person geworden ist. Umgekehrt hat E. inzwischen Bindungen zu ihrer Pflegefamilie entwickelt und es steht aufgrund der Diagnose des Sozialpädiatrischen Zentrums der C. vom 24. März 2015 (dort S. 3; I/136) fest, dass E. an einer Störung der Depriviation - einem Zuwendungsmangel - leidet; sie benötigt ein stabiles, festes Umfeld, in dem sie Sicherheit gewinnen kann. Die C. weist in diesem Zusammenhang auf die Gefahr hin, dass die Beziehung E. zu ihrer primären Bezugsperson - den Pflegeeltern - leicht aus dem Gleichgewicht geraten könne. Das gilt es unbedingt zu verhindern, weil damit die Gefahr der Herausbildung einer manifesten Bindungsstörung bei E. , dem ärztlichen Bericht zufolge, deutlich erhöht würde. Für die Anordnung lediglich eines begleiteten Umgangs spricht weiter, dass der Umgang zwischen Mutter und Kind völlig neu anzubahnen ist und stabilisiert werden muss; weiter ist zu berücksichtigen, dass der Umgang Mutter/Tochter aufgrund der emotionalen Belastung von E. und des - insgesamt betrachtet - bislang unkooperativen Verhaltens der Mutter bereits einmal reduziert werden musste: Das Familiengericht hat den ursprünglich hochfrequenten, begleiteten Umgang an drei Terminen pro Woche mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14) auf einen begleiteten Umgang von einer Stunde je Woche reduzieren müssen (Beiakte 155 F 3400/14, I/72). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter praktisch noch nie unbegleiteten Umgang mit E. gehabt hat; auch dies spricht dafür, den Umgang im Interesse des kindlichen Wohls zunächst nur in begleiteter Form zu gewähren. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei dem hochfrequenten, dreimal wöchentlichen Umgang, den die Mutter im Sommer 2013 mit E. noch wahrgenommen hatte, den seinerzeitigen Umgangsbegleitern eine deutliche Unsicherheit und Ungeschicklichkeit der Mutter im Umgang mit ihrer Tochter aufgefallen ist (vgl. die Darstellung im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 4; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4; V/76). Diese Vorfälle liegen inzwischen zwar auch schon fast drei Jahre zurück, aber da der Umgang von der Mutter seit August 2014 nicht mehr wahrgenommen wurde, ist unbekannt, ob sie überhaupt in der Lage ist, mit ihrer Tochter alleine, ohne Hilfestellung/Unterstützung durch einen Umgangsbegleiter, zurecht zu kommen. Wenn weiter berücksichtigt wird, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs allgemein in Fällen anerkannt ist, in denen der Umgang für längere Zeit unterbrochen war und in denen das Verhältnis zwischen umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zunächst vorsichtig und kontrolliert wieder aufgebaut werden soll (vgl. nur Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 186), ist klar, dass in dem hier gegebenem Fall, in dem zu der langen Umgangsabstinenz das Kind zusätzlich noch psychisch auffällig ist und in besonderem Maße eines stabilen Umfeldes bedarf, die Beschränkung der Mutter auf einen begleiteten Umgang regelrecht geboten ist. (iii) Der begleitete Umgang stellt keine auf Dauer angelegte Regelung dar. Wesentliches Ziel der Umgangsbegleitung ist es, die zugrundeliegenden Konflikte zu thematisieren und zu bearbeiten; die Mutter soll zu einem unbegleiteten Umgang mit E. befähigt werden. Allerdings handelt es sich hierbei in Anbetracht des bisherigen Verlaufs um einen längerfristigen, ergebnisoffenen Prozess. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht absehen, ob und wann das Ziel 'unbegleiteter Umgang' erreicht werden wird. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, die Anordnung zu befristen und bereits jetzt einen festen Endpunkt zu bestimmen, zu dem der begleitete Umgang in einen unbegleiteten Umgang übergehen kann. Vielmehr wird im Rahmen der parallel zum Umgang laufenden jugendhilferechtlichen Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) und der angeordneten Beratung, die von der Mutter neben dem Umgang wahrzunehmen ist (Tenor, 9. Absatz), genau zu prüfen und mit der Mutter zu erörtern sein, wie sich der Umgang entwickelt hat und welche Prognosen für seine Fortentwicklung gestellt werden können. Das Jugendamt sowie die Personensorgepflegerin haben eine derartige, in periodischen Abständen - der zugesagte Halbjahresturnus erscheint sachgerecht - durchzuführende Überprüfung sowohl im Anhörungstermin vor dem Senat am 26. April 2016 (Protokoll, dort S. 2f.; II/83f.) als auch im Schriftsatz vom 4. April 2016 (dort S. 2; II/14) zugesagt; auch das Ziel der Umgangsbegleitung, die Mutter zu einem unbegleiteten Umgang zu befähigen, wird ausdrücklich geteilt bzw. unterstützt (Schriftsatz vom 4. April 2016, dort S. 2; II/14). Der Senat hat keine Zweifel, dass das Jugendamt sich hieran hält. Im Übrigen bleibt auch in diesem Punkt die Möglichkeit, die bestehende Umgangsregelung auf Antrag gerichtlich abändern zu lassen, soweit dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB). (iv) Da E. die Mutter nicht mehr kennt und die Pflegemutter zur Vermeidung etwaiger Konflikte mit der Mutter bei den Umgängen nicht anwesend sein soll, das Kind aufgrund seiner psychischen Verfassung in besonderem Maße auf ein stabiles Umfeld angewiesen ist, dem es vertrauen kann, war es erforderlich, vor Aufnahme der ersten, effektiven Umgänge zunächst eine “Kennenlernphase” “vorzuschalten”, in der das Kind mit den Fachkräften des Umgangsträgers und den Räumen, in denen der Umgang stattfindet, vertraut gemacht wird. Diese Phase kann, der Erklärung des Jugendamtes im Anhörungstermin vom 26. April 2016 vor dem Senat zufolge, mehrere Wochen dauern. Um Enttäuschungen und Verwirrungen auf Seiten des Kindes erst gar nicht entstehen zu lassen, beginnt die “Kennenlernphase” erst, nachdem die Mutter den Beratungsprozess (Tenor, 9. Absatz) aufgenommen hat. d) Zum Umgangsbegleiter wird der Verein S. e.V., B., bestimmt (Tenor, 4. Absatz). Die gesetzliche Grundlage für diese Anordnung ergibt sich aus § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB; der Verein S. hat sich dem Jugendamt gegenüber zur Übernahme der Umgangsbegleitung bereit erklärt. Der Forderung der Mutter, Umgangsbegleiter dürfe - wenn ein solcher überhaupt in Betracht zu ziehen sei, was sie rigoros verneint - von vornherein nur der Träger “W.” - Beratung und Betreuung für Familien mit Suchtproblemen gGmbH, B. , sein (Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2016, dort S. 2; I/152), konnte nicht nachgekommen werden. Denn der Träger “W.” hat auf eine entsprechende Anfrage des Senats mit Schreiben vom 30. März 2016 (II/5) mitgeteilt, dass er nicht über die für eine Umgangsbegleitung erforderliche jugendhilferechtliche Betriebserlaubnis nach § 18 SGB VIII verfüge. Der Hinweis des Trägers auf die fehlende Betriebserlaubnis heißt nichts anderes, dass er zu der Übernahme einer Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII nicht bereit ist. Mangels Mitwirkungsbereitschaft des Trägers scheidet er deshalb als Umgangsbegleiter aus (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Der von der Mutter wiederholt angebrachte Hinweis auf ihr Wunsch- und Wahlrecht, das ihr nach dem Jugendhilferecht zukommt (§ 5 SGB VIII), geht fehl: Von der Mutter wird nämlich übersehen, dass das Wunsch- und Wahlrecht sich von vornherein nur auf solche Angebotsalternativen bezieht, die zur Deckung des konkreten (jugendhilferechtlichen) Bedarfs geeignet sind (vgl. Wiesner/Wiesner, SGB VIII [5. Aufl. 2015], § 5 Rn. 10a). Da der Träger “W.” jedoch Umgangsbegleitungen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII mangels Vorliegens der entsprechenden Erlaubnis nicht anbietet, stellt dieser Träger keine Alternative im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts dar. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der sich daran anschließende Hinweis der Mutter, es sei keine Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII geboten, sondern es sei ihr eine sozialpädagogische Familienhilfe im Sinne von § 31 SGB VIII zu gewähren - diese wird vom Träger “W.” tatsächlich angeboten -, von vornherein fehl gehen muss. Denn eine sozialpädagogische Familienhilfe ist im vorliegenden Fall nicht indiziert. Diese Hilfeform zielt auf sozial benachteiligte Familien, denen durch eine aufsuchende Familienhilfe Hilfe zur Selbsthilfe geboten werden soll (vgl. nur Wiesner/Schmidt-Obkirchner, SGB VIII [5. Aufl. 2015], § 31 Rn. 7ff.). Das kommt hier nicht in Betracht, weil das Kind, dem die Hilfe zuteil werden soll - E. - im mütterlichen Haushalt überhaupt nicht mehr lebt und dort - von wenigen Tagen einmal abgesehen - auch noch nie gelebt hat. Erforderlich ist vielmehr Beratung und Unterstützung der Mutter bei der Wiederanbahnung und der Ausübung des Umgangs zwischen ihr und E. ; diese Hilfeleistung ist gegenüber der nur allgemeinen sozialpädagogischen Familienhilfe sehr viel spezieller und deshalb eigenständig in § 18 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die diesbezügliche Argumentation der Mutter verfängt deshalb nicht. e) Die Festlegung der genauen Zeitpunkte, zu denen der angeordnete monatliche Umgang stattfindet, war dem Umgangsbegleiter zu übertragen (Tenor, 5. Absatz): Anerkannt ist zwar, dass Entscheidungen über den Umgang oder dessen Ausübung, soweit die Eltern nicht in der Lage sind, hierüber eine eigenständige, einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen, ausschließlich den Familiengerichten vorbehalten sind und nicht auf Dritte überantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09, FamRZ 2009, 1472 [bei juris Rz. 34]). Aber dieser Vorbehalt zugunsten der Familiengerichte gilt nur in Bezug auf die wesentlichen “Eckpunkte” des Umgangs; also die Dauer und Häufigkeit der einzelnen Umgangskontakte, die Frage, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet erfolgen soll und ob weitergehende Beschränkungen geboten sind sowie hinsichtlich der grundsätzlichen Modalitäten des Holens und Bringens. Untergeordnete Aspekte des Umgangs in Bezug auf die Festlegung der genauen Uhrzeit oder andere, notwendige “Feinabstimmungen” innerhalb eines familiengerichtlich vorgegebenen Rahmens können dagegen auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12, FamRZ 2013, 308 [bei juris Rz. 18]; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 8 UF 133/10, FamRZ 2011, 826 [bei juris Rz. 19] sowie Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Menne, ZKJ 2006, 445 [447] und wohl auch MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber des geringen Alters des Kindes, des Umstandes, dass die Mutter sich nach wie vor in einer Drogensubstitutionstherapie befindet, der sie absolute Priorität einräumt und die, ihren Erklärungen zufolge, keine zeitliche Abweichungen/Veränderungen erlaubt - die betreffenden Arzttermine sollen bislang Dienstags zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit stattgefunden haben -, erscheint es vorliegend sachgerecht, dem Umgangsbegleiter die Ausfüllung des vorgegebenen Rahmens zu übertragen. Vor dem Hintergrund der gegebenen Verhältnisse kann es weder im wohlverstandenen Interesse der Mutter oder des Kindes noch des Umgangsbegleiters sein, wenn bereits jetzt die genauen Zeitpunkte für die einzelnen Umgangstermine festgelegt würden; im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung des Umgangs erscheint es vielmehr sachgerecht, wenn dies dem Umgangsbegleiter vorbehalten bleibt. f) Die Anordnungen in den Absätzen 6 bis 8 des Tenors beruhen auf § 1684 Abs. 2, 3 BGB und sind Ausprägungen der Wohlverhaltenspflicht, die sowohl die Mutter als auch die Personensorgepflegerin treffen. Da der Umgang nur einmal im Monat stattfindet, erachtet es der Senat für erforderlich, dass Umgangstermine, die aus Gründen ausfallen, die in der Sphäre des Kindes angesiedelt sind, nachgeholt werden an einem vom Umgangsbegleiter zu bestimmenden Termin. Sollte der Umgang aus Gründen ausfallen, die in der Sphäre der Mutter angesiedelt sind, entfällt der Umgang ersatzlos. g) Nach dem Dafürhalten des Senats gebietet es das Kindeswohl, die beschlossene Umgangsregelung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Mutter vor dem ersten Umgangstermin sich vom Jugendamt über die Ziele und die Durchführung des Umgangs beraten lässt. Die Anordnung, vor Beginn des Umgangs zunächst eine Beratung in Anspruch nehmen zu müssen, ist jugendhilferechtlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgesichert und entspricht den fachlichen Standards für die Durchführung des begleiteten Umgangs (vgl. Wiesner/Struck, SGB VIII [5. Aufl. 2015], § 18 Rn. 32a, 32b, 32c; Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend [Hrsg.], Deutsche Standards zum begleiteten Umgang. Empfehlungen für die Praxis [2008], u.a. S. 83f. und die dortige Empfehlung, dass mit den umgangsberechtigten Elternteil eine Kooperationsvereinbarung zu treffen ist, in der dieser die Regeln des Leistungsträgers und die notwendige Rückkoppelung mit dem Jugendamt akzeptiert). Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich der unzureichenden Kooperation, die die Mutter bislang gezeigt hat, und der besonderen Situation, in der E. sich befindet - Gefahr der Kindeswohlgefährdung; Gefahr der Entwicklung einer Bindungsstörung - und die Notwendigkeit, das Kind auf die Kontakte vorzubereiten und es vor einer Enttäuschung bei einem Fehlschlagen der Kontaktanbahnung zu bewahren, erachtet der Senat die vorgängige Beratung der Mutter für so wesentlich, dass er diese zu einer (aufschiebenden) Bedingung der Umgangsgewährung ausgestaltet hat (§§ 1684 Abs. 3 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB). 3. Eine Regelung des Umgangs in der Weise, wie sie die Mutter in ihrer Beschwerdeschrift gefordert hat (Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2016, dort S. 6f.; I/172f.) - nämlich die Festlegung eines “Umgangskalenders”, bei dem ein anfänglich stundenweise zu gewährender Umgang kontinuierlich erweitert, um Übernachtungen im Wochenturnus in ihrem Haushalt ergänzt und erweiterter Umgang und Übernachtungen mehr und mehr zeitlich ausgedehnt werden, bis nach etwa neun Monaten zwingend eine Rückführung von E. in ihren Haushalt zu erfolgen habe - ist ausgeschlossen. Das ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB: Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, eine nach Ansicht eines Beteiligten unzutreffende Vorentscheidung zu korrigieren, sondern Ziel des Abänderungsverfahrens ist es (lediglich), eine frühere Regelung, die aufgrund veränderter Umstände nicht mehr “passt” - mit dem Kindeswohl nicht mehr im Einklang steht - an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Mit ihrem Antrag verfolgt die Mutter dieses Ziel gerade nicht, sondern ihr Antrag bezweckt einzig, eine Korrektur des in ihren Augen fehlerhaften Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14 (Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13; V/73ff.) zu erzwingen. Mit ihrem Antrag bestätigt die Mutter die Einschätzung, die der Senat bereits im Sorgerechtsverfahren 13 UF 202/14 von ihr gewonnen hat; dass sie nämlich - möglicherweise beeinflusst durch die Großmutter - überhaupt nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und deren Wohl zu wahren (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85). Tatsächlich steht das Wohl von E. - dem maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Regelung des Umgangs (§ 1697a BGB) - der von der Mutter geforderten Regelung diametral entgegen: Die Mutter verkennt, dass es sich bei der von ihr geforderten Regelung nicht um eine Regelung des Umgangs handelt, sondern um eine Regelung der Rückführung von E. in ihren Haushalt, die freilich gerade nicht Gegenstand des vorliegenden (Umgangs-)Verfahrens ist. Sie verkennt weiter, dass eine Rückführung von E. unter den derzeitigen Gegebenheiten, nachdem sie den Umgang mit E. schon nicht mehr wahrgenommen hat, sie in keiner Weise mit den Jugendbehörden kooperiert und sie es zulässt, dass das Kind von der Großmutter zu einem Objekt in deren “Privatkrieg” mit den Jugendbehörden herabgewürdigt wird, zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt; u.a. die ärztlichen Feststellungen des Sozialpädiatrischen Zentrums der C. vom 24. März 2015 (I/134) stehen dem derzeit entgegen. 4. Die Beschwerde ist daher im Ergebnis mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Von einer persönlichen Anhörung von E. hat der Senat aufgrund des Alters des Kindes - E. ist heute gerade einmal drei Jahre und vier Monate alt -, der Verzögerung in ihrer sprachlichen Entwicklung, von der das Jugendamt im Anhörungstermin vom 26. April 2016 berichtet hat, abgesehen und weil E. ihre Mutter als Person überhaupt nicht mehr kennt und es von daher untunlich erschien, E. zu dieser Thematik zu befragen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 FamFG: Nach dem Dafürhalten des Senats entspricht es der Billigkeit am besten, wenn in Bezug auf die Kosten zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert wird. Von einer Erhebung von gerichtlichen Kosten ist aus Billigkeitsgründen abzusehen. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG; es war der Regelwert für eine Kindschaftssache von 3.000 € festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Vielmehr sind alle wesentlichen, entscheidungserheblichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.