Beschluss
19 WF 15/19
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0415.19WF15.19.00
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Leitsätze
1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 RVG-VV auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.(Rn.5)
2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwaltes … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 RVG-VV auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.(Rn.5) 2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.(Rn.5) Die Beschwerde des Rechtsanwaltes … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. I. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Mutter vom 8. Februar 2017 einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 ist ihr unter Beiordnung des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden. Im Anhörungstermin am 18. Oktober hat die Mutter erklärt: “Der Kindesvater hat mich umfassend bevollmächtigt, daher kann auch das Verfahren wegen des alleinigen Sorgerechts beendet werden”. Ihr Verfahrensbevollmächtigter, der Beschwerdeführer, hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Vermerk über den Anhörungstermin enthält keine Erklärungen des Vaters bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat. Ferner hat es über die Kosten des Verfahrens entschieden. Mit seinem Verfahrenkostenhilfevergütungsantrag vom 4. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer neben der Festsetzung einer Verfahrens- und Terminsgebühr auch die einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG beantragt. Die Rechtspflegerin hat dies mit Beschluss vom 7. Juni 2018 abgelehnt und die an den Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 621,78 EUR festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Festsetzung einer Einigungsgebühr weiter. Er ist der Ansicht, dass diese entstanden sei, weil die Mutter die Erledigung des Verfahrens deswegen erklärt habe, weil der Vater ihr umfangreiche Vollmacht erteilt und sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes weiterhin bei ihr bleiben solle. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. In der Sache hat diese jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Juni 2018, mit dem die Rechtspflegerin die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt hat, mit Recht zurückgewiesen. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 2. Alt. VV RVG auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Dementsprechend steht einer Einigungsgebühr nicht entgegen, dass über die elterliche Sorge nicht verfügt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2011 – II-25 WF 255/10 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. November 2015 – 4 WF 174/15 –, juris). Da eine Erklärung, auf das Recht auf Antragstellung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 BGB endgültig zu verzichten, unzulässig ist (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2016, § 1671 RdNr. 76), ist es für das Entstehen einer Einigungsgebühr ausreichend, wenn die Eltern übereinstimmend erklären, dass das Kind im Haushalt des einen Elternteils verbleiben soll und sie weiter darüber einig sind, dass dem einen Elternteil umfassende Vollmacht zur Vertretung des Kindes erteilt werden soll (so auch OLG Oldenburg, a.a.O.). Diese Voraussetzungen für das Entstehend einer Einigungsgebühr sind in der vorliegenden Sache nicht gegeben. Eine Einigung der Eltern im vorgenannten Sinne ist im Anhörungstermin nicht erfolgt. Das Verfahren ist von der Mutter vielmehr einseitig für erledigt erklärt worden. Vermag schon eine von den Beteiligten überstimmend erklärte Erledigung für sich allein genommen keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG zu begründen, so gilt dies erst recht für eine einseitig abgegebene Erledigungserklärung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 1000 VV RdNr. 35). Etwas würde dann gelten, wenn der einseitigen Erledigungserklärung eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde läge, nach der es in Zukunft bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. Denn das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt nicht voraus, dass die Eltern die Vereinbarung bei Gericht getroffen haben (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 1000 VV RdNr. 34). Das Zustandekommen einer jedenfalls außergerichtlichen Vereinbarung der Eltern im vorgenannten Sinne ist jedoch nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ist nach der Erklärung der Mutter im Anhörungstermin, wonach der Vater ihr ausreichende Vollmacht erteilt habe, so dass das Verfahren auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie, beendet werden könne, davon auszugehen, dass sie einseitig ihre zunächst gegen ein gemeinsames Sorgerecht gehegten Bedenken aufgegeben hat. Es ergibt sich aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin vom 17. Oktober 2017, auf den der hier Beteiligte für seinen Standpunkt Bezug nimmt, nichts anderes. Die Verfahrensbeiständin berichtet darin über die vom Vater erteilten Vollmachten sowie von seinem ausdrücklich erklärten Einverständnis damit, dass das Kind auch zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben soll. Von einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung ist dort nicht die Rede. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass vor der Vollmachtserteilung des Vaters zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist, dass die Mutter für den Fall einer Vollmachtserteilung ihren Sorgerechtsantrag für erledigt erklären würde. Schließlich hat der Vater nach dem Inhalt des Protokolls im Anhörungstermin selbst keine Erklärung abgegeben. Es kommt weiter hinzu, dass der Gebührentatbestand des Nr. 1003 VV-RVG eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes am Abschluss der Vereinbarung voraussetzt. Unter Mitwirkung ist wiederum jede Tätigkeit zu verstehen, die der Rechtsanwalt in Richtung auf eine Einigung entfaltet (Klees in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Nr. 1000 VV RdNr. 49). Selbst wenn das Zustandekommen einer Vereinbarung der Eltern im Sinne des Gebührentatbestandes unterstellt wird, ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Beschwerdeführer daran mitgewirkt hat. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.