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Beschluss

25 WF 255/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0120.25WF255.10.00
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Tenor

Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln - vom 07.12.2010 (315 F 191/10) dahingehend abgeändert, dass eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 269,89 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln - vom 07.12.2010 (315 F 191/10) dahingehend abgeändert, dass eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 269,89 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. G r ü n d e : Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 Variante 1 VV RVG (Terminswahrnehmung) kommt nur in Betracht kommt, wenn in dem Verfahren, in dem die Terminsgebühr geltend gemacht wird, ein Termin stattgefunden hat; insoweit reicht es also nicht aus, dass in einem Termin, der einen unterschiedlichen Verfahrensgegenstand betrifft, eine andere Angelegenheit mit angesprochen worden ist, ohne dass in dieser anderen Sache selbst ein Termin stattgefunden hätte (vgl. OLG Stuttgart AGS 2005, 256 = MDR 2005, 838; OLG Frankfurt AGS 2008, 224 = OLGR Frankfurt 2008, 576; AnwK-RVG/Onderka/N.Schneider/Wahlen, 5. Aufl. 2010, VV 3104 Rn 68; Gerold/ Schmidt/von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3104, Rn 80). Zutreffend weist der Antragsgegner jedoch darauf hin, dass eine Terminsgebühr auch nach der Variante 3 der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) entstehen kann. Erfolgt eine solche Besprechung im Termin eines anderen Verfahrens (Einbeziehungsverfahren), ergibt sich aus Nr. 3104 Anm. Abs. 2 VV RVG, dass auch für die einbezogenen nicht rechtshängigen Ansprüche eine Terminsgebühr überhaupt anfällt, und dass sich der Wert des Einbeziehungsverfahrens um den Wert der einbezogenen, in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüche erhöht. Ob in solchen Fällen der Rechtsanwalt zusätzlich in dem Verfahren, über das im Termin des Einbeziehungsverfahrens zwecks Vermeidung oder Erledigung des einbezogenen Verfahrens gesprochen worden ist, eine Terminsgebühr verlangen kann, ist streitig. Soweit das OLG Stuttgart (a.a.O.) das Entstehen einer solchen Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren mit dem Argument verneint hat, die Besprechung sei nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgt (Rn 10), ist dieses nicht mehr tragfähig, weil das Gesetz in seiner jetzigen Fassung einen solchen Anfall der Terminsgebühr nicht mehr davon abhängig macht, dass sich das Gericht nicht beteiligt hat („… auch ohne Beteiligung des Gerichts…“). Ebenfalls nicht tragfähig dürfte das Argument sein, Nr. 3104 Anm. Abs. 2 VV RVG setze eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus. Dem steht der Gesetzeswortlaut („..entsteht…“) entgegen, sodass auch eine Anrechnung auch auf eine erst zukünftig in dem einbezogenen Verfahren entstehende Terminsgebühr erfolgen kann und muss. Fraglich kann daher allein sein, ob der Tatbestand, der in dem Einbeziehungsverfahren die erhöhte Terminsgebühr auslöst (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts), gleichzeitig die Terminsgebühr in dem einbezogenen Verfahren auslöst. Das wird von der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur unter Hinweis auf den Gesetzeswillen verneint (vgl. OLG Frankfurt AGS 2008, 224 = OLGR Frankfurt 2008, 576; AnwK-RVG/Onderka/N.Schneider/Wahlen a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, VV 3104 Rn 38; a. A. wohl Bischof in Bischof, RVG, 3. Aufl. 2009, VV 1004 Rn 80). Ob dem mit dieser Begründung oder überhaupt zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn anders als vom Amtsgericht angenommen ist das vorliegende Sorgerechtsverfahren in dem Termin zum Umgangsverfahren nicht lediglich mit angesprochen worden, sondern es hat insoweit ein eigener Termin stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist zunächst nur in der Umgangssache verhandelt worden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist ein Zwischenvergleich geschlossen worden, der anschließend vom Gericht genehmigt worden ist. Sodann ist ein Beschluss ergangen, durch den der Wert des Verfahrensgegenstandes festgesetzt und das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Erst nach der Anordnung des Ruhens des Umgangsrechtsverfahrens ist von den beteiligten Rechtsanwälten das Sorgerechtsverfahren angesprochen und angeregt worden, auch das Sorgerechtsverfahren zum Ruhen zu bringen. Daran anschließend ist durch gesonderten Beschluss („b.u.v.") den Beteiligten für das Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und zudem das Ruhen des Sorgerechtsverfahrens angeordnet worden. Dieser Beschluss ist, was sich sowohl aus dem vorangegangenen Abschluss des Umgangsverfahrens („ruht“) als auch aus dem Inhalt des Beschlusses selbst ergibt, nicht mehr im Umgangsverfahren ergangen, sondern außerhalb dessen. Auch wenn das Protokoll einheitlich unter dem Aktenzeichen des Umgangsverfahrens erstellt worden ist, handelt es sich tatsächlich um zwei mündliche Verhandlungen, wobei der Termin im Sorgerechtsverfahren konkludent anberaumt worden ist und die Beteiligten ebenso konkludent auf die Einhaltung der Ladungsfrist (§ 32 FamFG, § 217 ZPO) verzichtet haben. Eine Terminsgebühr ist daher nach der Variante 1 der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG angefallen. Unabhängig davon dürfte sich aus dem weiteren Inhalt des Protokolls auch der Anfall der Terminsgebühr nach Variante 3 der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG ergeben. Soweit man für diese Variante als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verfahren verlangt, das eine obligatorische mündliche Verhandlung voraussetzt (so BGH NJW 2007, 1461), wäre auch diese Voraussetzung erfüllt (vgl. § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG). Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG ist hingegen nicht entstanden. Zwar ist gem. Nr. 1000 Anm. Abs. 5 S. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr in Kindschaftssachen, zu denen nach § 151 Nr. 1 FamFG die Sorgerechtsverfahren gehören, auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, möglich. Dementsprechend stünde einer Einigungsgebühr nicht entgegen, dass über die elterliche Sorge nicht verfügt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1982, 156 = NJW 1982, 2505). Vorliegend findet aber nicht Nr. 1000 VV RVG allein, sondern i. V. m. Nr. 1003 VV RVG Anwendung, weil das Sorgerechtsverfahren rechtshängig ist. Nach der Anm. Abs. 2 der Nr. 1003 VV RVG entsteht in Kindschaftssachen die Gebühr für die hier allein in Betracht kommende Variante einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, nur dann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (vgl. BT-Drcks. 16/6308 S. 141 zu Nr. 19 lit. c; Gerold/ Schmidt/von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, a.a.O., VV 1003,1004 Rn 33; Mayer/Kroiß, a.a.O., VV 1003 Rn 14 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine gerichtliche Entscheidung liegt bislang nicht vor. Eine solche ist – anders als bei Rücknahme des Sorgerechtsantrags – auch nicht entbehrlich geworden, weil das Verfahren lediglich ruht; die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kann sich daher immer noch ergeben. Von daher bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob durch die abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zur Informationserteilung bzw. der Einverständniserklärung zum Umzug der Kindesmutter mit dem Kind überhaupt eine Einigung i. S. v. Nr. 1000 VV RVG vorliegt. Zusätzlich festzusetzen ist daher lediglich eine 1,2 Terminsgebühr, die bei einem Verfahrenswert von 3.000 EUR einen Betrag von 226,80 EUR ergibt, zzgl. 19 % USt = 43,09 damit einen Gesamtbetrag von 269,89 EUR. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.