Beschluss
13 UF 120/19
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1219.13UF120.19.00
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Leitsätze
1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.(Rn.24)
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.(Rn.31)
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.(Rn.40)
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgelegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.(Rn.24) 2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.(Rn.31) 3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.(Rn.40) I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgelegt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt. In einer notariellen Verhandlung am 12.9.2013 – Urkundenrolle Nr. xxx für 2013 - des Notars Z. in Berlin beantragte Frau C. auszusprechen, dass A. von ihr als Kind angenommen wird. Der anwesende Antragsteller hatte vorsorglich in die Annahme eingewilligt. Der Antragsteller hatte die rechtliche Vaterschaft für A. zuvor nicht anerkannt. Aus der im Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 16820/13 - eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes vom 27.1.2014 ergibt sich, dass es Frau C. wichtig war, dass sich auch eine Beziehung zwischen A. und seinem biologischen Vater entwickele; dies wollte sie auch fördern. In der mündlichen Anhörung am 6.3.2014 im Adoptionsverfahren wurde festgehalten, dass Kontakte zum Vater bestünden. Frau B. wie auch Frau C. wollten, dass A. auch mit Begleitung des biologischen Vaters aufwachse. Dieser habe Interesse an dem Kind und nehme die Kontakte regelmäßig wahr. Mit Beschluss vom 6.3.2014 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 159 F 16820/13 – ist dann die Adoption des Kindes A. durch Frau C. ausgesprochen worden. Der Antragsteller hatte in der Folgezeit Kontakt mit A. Dabei sah er 2013 A. an 12 Tagen, dabei auch unmittelbar nach der Geburt, 2014 an 26 Tagen, 2015 an 22 Tagen – an drei weiteren Tagen fiel der Kontakt wegen Krankheit aus –, 2016 an 27 Tagen, 2017 an 25 Tagen – ein weiterer Umgangskontakt fiel ebenfalls wegen Krankheit aus –, und 2018 an 17 Tagen. Die Kontakte zwischen dem Antragsteller und A. fanden ausschließlich im Beisein der Eltern statt und zwar entweder in deren Wohnung oder ein Elternteil begleitete den Antragsteller und A. auf einen Spielplatz. Die Dauer der Kontakte belief sich auf maximal zwei Stunden. A. weiß, dass der Antragsteller sein biologischer Vater ist. Im Sommer 2018 äußerte der Antragsteller gegenüber den Eltern den Wunsch nach Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Nach Ablehnung der Eltern wandte sich der Vater dann an das Jugendamt, welches lediglich Einzelgespräche führen konnte und keine Annäherung der Positionen erreichte. Es gab dann lediglich noch jeweils einen Kontakt des Antragstellers mit A. im September und Oktober, seither ist der Kontakt abgebrochen. Der Antragsteller schreibt dem Kind allerdings regelmäßig Postkarten. Nunmehr begehrt der Antragsteller eine Regelung des Umgangs mit A. und hat erstinstanzlich beantragt, dass er A. 14-tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholen und ihn um 18:00 Uhr seinen Eltern übergeben kann. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass er der biologische und soziale Vater von A. sei. Bereits vor der Zeugung des Kindes sei vereinbart worden, dass er ein aktiver Vater sein solle. Die rechtlichen Eltern hätten beim Kennenlernen geäußert, dass sie keinen Samenspender, sondern einen Papa für das Kind suchen würden. Auch während der 5 Jahre, die die Herbeiführung der Schwangerschaft in Anspruch genommen habe, hätten die Beteiligten immer wieder ihre Vorstellungen von der Elternrolle bekräftigt und man sei sich einig gewesen, dass das gemeinsame Kind Vater und Mutter haben sollte. Ihm sei auch von den Eltern zugesagt worden, dass er nach seiner Einwilligung in den Antrag auf Annahme des Kindes regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben könne. Unter dieser Voraussetzung habe er in die Adoption eingewilligt. Er hat daher die Ansicht vertreten, dass es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Eltern sich jetzt auf seine Zustimmung zur Adoption berufen würden. Er hätte seit der Geburt des Kindes regelmäßigen Umgang gehabt, der lediglich durch Urlaube oder berufsbedingte Abwesenheit von ihm unterbrochen gewesen sei. Er wolle nunmehr die gemeinsame Zeit mit A. alleine und außerhalb der Wohnung seiner rechtlichen Eltern verbringen. Das Kind würde sich über seine Besuche freuen und die gemeinsame Zeit sehr genießen. Zudem könnte er in seinem Haushalt mit dem Kind gemeinsam musizieren, was A. sehr viel Freude bereiten würde. Den Erziehungsvorrang der Mütter respektiere er selbstverständlich. Einen Abbruch der Beziehung werde er nicht hinnehmen. Der Umgang diene dem Kindeswohl. Die Eltern sind dem Antrag entgegengetreten. Bereits vor der Zeugung sei vereinbart worden, dass eine Stiefkindadoption durch Frau C. erfolgen und der biologische Vater nicht rechtlicher Vater werden solle, was unstreitig ist. Ihrer Ansicht nach stehe dem biologischen Vater nach der Adoption kein Recht zum Umgang zu. Zwischen dem Antragsteller und A. würde auch keine sozial-familiäre Beziehung bestehen. Dazu seien die Kontakte zu unregelmäßig gewesen und der Antragsteller habe weder tatsächliche Verantwortung für A. getragen noch mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Eine Regenbogenfamilie sei nie geplant gewesen. Es sei zwar bei Zeugung des Kindes nicht ausgeschlossen gewesen, dass der biologischen Vater Kontakt zum Kind haben könnte. Es habe aber weder der Wille noch das Einverständnis dazu bestanden, dass der biologische Vater Teil der Familie des Kindes werde und das Kind einen Vater und Mütter haben solle. Dies sei von Anbeginn an offen und deutlich kommuniziert worden. Der biologische Vater habe sich daher auch mehr in der Rolle eines „aktiven Patenonkels“ gesehen. Es sei auch nicht richtig, dass der biologische Vater seine Zustimmung zur Adoption unter der Voraussetzung eines regelmäßigen Umgangs erteilt habe. Vielmehr hätten sie immer wieder seinem Wunsch auf Umgang mit dem Kind nachgegeben, wobei ein regelmäßiger Umgang weder besprochen noch von ihnen geplant oder gewünscht gewesen sei. Bei seinen Besuchen habe er zudem versucht, ihren Erziehungsvorrang zu unterlaufen. Er hätte ihre Wünsche in Bezug auf den Umgang damit abgetan, dass er als Vater das Recht habe, seine eigenen Vorstellungen zu verwirklichen. Die Verfahrensbeiständin hat sich in ihrem Bericht vom 6.5.2019 nach Gesprächen mit A. und den Eltern gegen einen regelmäßigen Umgang ausgesprochen, da dieser dem Kindeswohl nicht entsprechen würde. A. würde den Antragsteller nicht als Teil seiner Familie, sondern lediglich als einen Besucher wahrnehmen. Dies ergebe sich daraus, dass das Kind detaillierte Angaben zu seiner Familie gemacht habe, den Antragsteller hierbei aber nicht erwähnt habe. A. hätte seinen Willen unter Berücksichtigung seines Alters zielorientiert, intensiv, stabil und autonom dahingehend geäußert, dass er den Antragsteller nicht vermisse, ihn nicht sehen und auch nicht allein besuchen wolle. Der Antragsteller würde seine Rolle anders wahrnehmen, als durch die Adoption vereinbart. Sein Wunsch, gegen den Willen der Eltern als Vater aufzutreten, würde bei A. zu einem Loyalitätskonflikt führen, der zu vermeiden sei. Das Amtsgericht hat die Beteiligten bis auf das Kind persönlich angehört. Mit Beschluss vom 19.7.2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Ihm stünde aus rechtlichen Gründen kein Umgangsrecht zu. § 1684 Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig, da er nicht der rechtliche Vater sei. Ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben, weil es an einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind fehle. Im Übrigen wäre selbst bei einer sozial-familiären Beziehung kein Umgang anzuordnen, da dieser dem Kindeswohl nicht dienlich wäre. Das Kind hätte aktuell aufgrund der nur kurzen und unregelmäßigen Besuche bis einschließlich Oktober 2018 keine tragfähige Beziehung zum Antragsteller. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Eltern jeglichen Kontakt zum Antragsteller vehement ablehnen würden und der Konflikt zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens noch eskaliert sei. Letztlich habe der Vater auch kein Umgangsrecht gemäß § 1686a Abs. 1 BGB. Das Recht auf Umgang sei aufgrund der Einwilligung in die Annahme des Kindes ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung Bezug genommen. Hiergegen hat der Vater fristgerecht Beschwerde eingelegt und begehrt jetzt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses einen Umgang für lediglich zwei Stunden im zweiwöchigen Rhythmus am Samstag oder am Sonntag, hilfsweise auch begleitet. Er habe der Annahme des Kindes durch Frau C. nur deshalb zugestimmt, weil die Mütter im Vorfeld beteuert hätten, dass eine gemeinsame Elternschaft zu Dritt, zumindest jedoch die stetige Kontaktmöglichkeit zwischen ihm und dem Kind, gewünscht und auch gefördert würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten bereits vor zehn Jahren versucht hätten, ein Kind zu zeugen. Dabei sei es zu einer Fehlgeburt wie auch einer Totgeburt des zweiten Kindes gekommen. Das totgeborene Kind sei gemeinsam betrauert und in einer Zeremonie auch beerdigt worden. Gemeinsam habe man sich dann durchgerungen, einen dritten Versuch zu wagen, aus dem dann A. entstanden sei. Den Namen habe man gemeinsam ausgesucht. Vor diesem Hintergrund sei man davon ausgegangen, dass es sich um ein gemeinsames Kind handeln solle. Er habe daher nicht der rechtliche Vater, aber der tatsächliche Vater sein wollen. Durch die regelmäßigen Kontakte in der Vergangenheit hätte sich selbstverständlich eine Beziehung zwischen ihm und dem gemeinsamen Kind aufgebaut. Ihm sei es wichtig, die Beziehung aufrechtzuerhalten und zu stärken. Er ist der Ansicht, dass das Kind hätte angehört werden müssen. Ohne ein Sachverständigengutachten könne die Bindung zwischen ihm und dem Kind nicht beurteilt werden. Zudem könne auch nur durch ein derartiges Gutachten geklärt werden, ob der Kontaktabbruch für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Er ist ferner der Ansicht, dass die gesetzlichen Grundlagen analog auf das neue Familienmodell anzuwenden seien. Die Eltern verteidigen den angefochtenen Beschluss. Es habe keine Absprachen vor der Geburt des Kindes gegeben. Zudem wären derartige Vereinbarungen nach ihrer Ansicht unbeachtlich, da der Antragsteller seine rechtliche Vaterschaft mit der Adoption bewusst aufgegeben habe. Nie sei zwischen den Beteiligten von einem gemeinsamen Kind oder gar einer gemeinsamen Elternschaft gesprochen worden. Dies sei auch nicht Grundlage der Samenspende gewesen. Auch die Verfahrensbeiständin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Kind habe von sich aus erklärt, wer zu seiner Familie gehöre, und den Vater dabei nicht mitangeführt. A. habe den Antragsteller wie einen Besucher wahrgenommen. Aus den Äußerungen des Kindes würde sich ergeben, dass die Beziehung zu dem Antragsteller nicht so eng einzustufen sei, wie von diesem empfunden. Der Antragsteller mache nur eigene Belange gelten. Ein völliger Kontaktabbruch diene aber nicht dem Kindeswohl. Insofern wäre eine Annäherung auf Elternebene wünschenswert, die Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Vater ermöglichen würde. Der Senat hat die Eltern, den Antragsteller, die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Die Akte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 159 F 16820/13 ist beigezogen worden. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Umgang mit dem Kind hat. 1. Der Antragsteller hat kein Recht auf Umgang mit A. gemäß § 1684 Abs. 1 BGB. a) § 1684 Abs. 1 BGB gewährt den Eltern ein auf Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Umgangsrecht. Eltern im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB sind dabei ausschließlich die rechtlichen Eltern (vgl. Staudinger/Dürbeck, 2019, § 1684 BGB Rn. 22). Eine rechtliche Elternstellung hat der Antragsteller nicht inne, denn er ist unstreitig nicht Vater iS von § 1592 BGB. b) Allerdings ist für den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eine auf Abstammung beruhende Elternschaft grundsätzlich ausreichend. Wenn aber rechtliche Eltern des Kindes vorhanden sind, wird der biologische Vater nicht alleine aufgrund der Abstammung zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn der Verfassungsgeber hat jeweils einem Elternpaar die Verantwortung für das Kind zugeordnet (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818). Eine rechtliche Elternschaft von drei Personen oder gar mehr für ein Kind sieht derzeit weder die Verfassung noch der Gesetzgeber vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hier eine Aufweichung beabsichtigt (vgl. § 1592 des Diskussionsteilentwurfs des BMJV zum Abstammungsrecht, wonach neben der Geburtsmutter zukünftig ein Vater oder eine Mitmutter die Elternstellung einnehmen können soll, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/DiskE_Reform_Abstammungsrecht.pdf;jsessionid=3518EE036BB0B71B24C4C1201B9AE276.1_cid289?__blob=publicationFile&v=1; vgl. hierzu auch Schwonberg FamRZ 2019, 1303 f). c) Das Kind A. hat aber neben seiner leiblichen Mutter noch einen weiteren Elternteil in der Lebenspartnerin der Mutter, denn mit der Annahme durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6.3.2014 hat A. die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes seiner leiblichen Mutter und ihrer Lebenspartnerin erlangt, §§ 9 Abs. 7 LPartG, 1754 Abs. 1 BGB. Neben diesen beiden Eltern kann A. keinen weiteren rechtlichen Elternteil haben, auch wenn dies sein biologischer Vater ist, den er kennt und zu dem er in der Vergangenheit auch Kontakt gehabt hat. 2. Der Antragsteller kann ein Recht auf Umgang mit A. auch nicht aus § 1686a Abs. 1 BGB herleiten. a) § 1686a Abs. 1 BGB gibt dem biologischen Vater unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn das Kind einen rechtlichen Vater hat. Ob § 1686a Abs. 1 BGB auch entsprechend anzuwenden ist, wenn zwar kein rechtlicher Vater, aber eine Mit-Mutter vorhanden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn § 1686a BGB gelangt nicht zur Anwendung, wenn das Kind kraft Adoption rechtliche Eltern erlangt hat. b) Der Antragsteller hat als biologischer Vater in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter gem. § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB eingewilligt. Er hat damit nicht nur Kenntnis von der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin gehabt, sondern dieser ausdrücklich zugestimmt. Der Antragsteller hat auch in der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter das Kind adoptiere und er damit einverstanden gewesen sei, weil anders aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung eine rechtliche Elternstellung der Lebenspartnerin nicht hätte begründet werden können. Die Einwilligung in die Annahme führt bei einem rechtlichen Elternteil zum Ruhen der Sorge. Darüber hinaus darf die Befugnis zum Umgang nicht mehr ausgeübt werden, § 1751 Abs. 1 S. 1 BGB. Mithin bleibt im Gegensatz zur Sorge grundsätzlich das elterliche Umgangsrecht von der Adoption des Kindes unberührt, es besteht nur eine Ausübungssperre (vgl. MüKo BGB/Maurer, 8. Aufl., § 1751 Rn. 62). § 1751 Abs. 1 BGB berührt allerdings keine Umgangsrechte Dritter, da die Eltern über diese Umgangsrechte nicht disponieren dürfen. Damit hätte auch grundsätzlich der leibliche, aber nicht rechtliche Vater bei einer Adoption weiterhin ein Umgangsrecht aus § 1686a BGB (vgl. MüKo BGB/Maurer, aaO Rn. 65; BeckOGK/Löhnig, 1.5.2019, § 1751 BGB, Rn. 25). Im Falle einer Stiefkindadoption durch die Lebenspartnerin der Mutter, die vorliegend gegeben ist, kann sich der biologische Vater aber jedenfalls dann nicht mehr auf ein Umgangsrecht aus § 1686a BGB berufen, wenn ein rechtlicher Vater nicht gegeben ist und der biologische Vater in die Adoption eingewilligt hat (vgl. MüKo BGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1686a Rn. 8; Staudinger/Dürbeck, 2019, § 1686a BGB Rn. 10; BeckOK BGB/Veit, 1.11.2019, § 1686a Rn.7, a.A. Hoffmann, FamRZ 2013, 1077, 1078 und 1082). Der Gesetzgeber wollte bei einer Adoption dem leiblichen Vater nicht weitergehende Rechte zubilligen. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich: „Angesichts des Interesses des Kindes daran, einen rechtlichen Vater zu haben, soll sich der biologische Vater dort, wo es an einem rechtlichen Vater fehlt, nicht mit einer „Elternschaft light“ begnügen können, die ihm nur das Umgangs- bzw. Auskunftsrecht beschert, ihn aber von den Vaterpflichten im Übrigen freistellt. Dementsprechend kann sich ein biologischer Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, nicht auf § 1686a berufen.“ (BT-Drs. 17/12163 S. 12). Dies ist auch folgerichtig. § 1686a BGB beruht auf Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK. Danach schützt Art. 8 EMRK das Familienleben, wozu auch die Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind zählt. Allerdings gilt auch hier, dass die biologische Verwandtschaft für sich nicht ausreichend ist, um unter den Schutz von Art. 8 EMRK zu fallen (vgl. auch EGMR FamRZ 2014, 1351 Rn. 86). Vielmehr bedarf es noch einer Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind, denn der Fortbestand dieser Beziehung fällt dann unter den Schutz des Familienlebens bzw. des Privatlebens, Art. 8 EMRK. Besteht hingegen keine Beziehung zu dem Kind, dann greift Art. 8 EMRK zugunsten des biologischen Vaters nur, wenn es nicht ihm zuzurechnen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind noch nicht entstanden ist (vgl. EGMR NJW 2012, 79 f – Schneider ./. Deutschland). Wenn der biologische Vater aber bewusst durch seine Einwilligung in die Adoption des Kindes darauf verzichtet, eine rechtliche Vaterschaft zu erlangen, die ihm ansonsten unzweifelhaft möglich wäre, dann bedarf der biologische Vater keines weiteren Schutzes. Denn es ist seine Entscheidung, ob er eine rechtliche Vaterschaft erlangen will oder diese Möglichkeit unwiderruflich aufgibt, damit ein anderer rechtlicher Elternteil werden kann. Dafür dass er durch den bewussten Verzicht auf die Rechtsstellung als rechtlicher Vater im Falle der Einwilligung in die Adoption dann aber weitergehende Umgangsrechte erlangen soll als ein Vater, der zuvor auch die Rechtsstellung als Vater erlangt hatte, fehlt es an jeglicher Rechtfertigung. Vielmehr würde diese Folge geradezu eine Aufforderung darstellen, auf eine Vaterstellung zu verzichten, um dann nach einer Zustimmung zur Adoption weitergehende Umgangsrechte ausüben zu können. Dies gilt auch ausdrücklich für die vorliegende Familienkonstellation. Nur der Umstand, dass der Antragsteller der Adoption zugestimmt hat, weil anders die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter keine Elternstellung erlangen konnte, rechtfertigt es nicht, ihm nunmehr ein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB einzuräumen. 3. Der Antragsteller hat auch kein Recht auf Umgang gemäß § 1685 Abs. 2 BGB. a) Gemäß § 1685 Abs. 2 BGB können Personen, die weder Großeltern noch Geschwister des Kindes sind (vgl. § 1585 Abs. 1 BGB), ein Umgangsrecht haben, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht und sie damit als enge Bezugsperson des Kindes anzusehen sind. Voraussetzung dafür ist gemäß § 1685 Abs. 2 BGB, dass der Umgangsberechtigte für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Die Übernahme von tatsächlicher Verantwortung für das Kind ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Kind in längerer Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit demjenigen lebt oder gelebt hat, der nunmehr den Umgang begehrt. b) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn zwischen dem Antragsteller und A. fehlt es an einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB. Der Antragsteller hat das Kind zwar besucht. Diese Besuche von maximal 2 Stunden im häuslichen Umfeld des Kindes und auch im Beisein einer seiner Eltern fanden durchschnittlich an ca. 25 Tagen im Jahr statt. Da der Antragsteller nie mit dem Kind alleine gewesen ist und sich das Kind auch noch nie alleine in seinem Haushalt befunden hat, kann von einer tatsächlichen Verantwortungsübernahme nicht die Rede sein. Der Vater kann bei der gelebten Häufigkeit der Kontakte von insgesamt durchschnittlich 50 Stunden im Jahr auch nicht als enge Bezugsperson des Kindes angesehen werden. Dies wird auch dadurch deutlich, dass A. nach Schilderung der Verfahrensbeiständin den Antragsteller nicht zu seiner Familie gezählt hat. Nach der Anhörung der Beteiligten hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller aus der bestehenden Abstammung ableitet, dass er als wichtige Bezugsperson des Kindes zu gelten habe, da das Kind auch seine Gene habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Vater in der Vergangenheit schon den Wunsch hatte, die Kontakte mit dem Kind auch außerhalb des Einflussbereichs seiner Eltern wahrzunehmen, womit diese aber nicht einverstanden waren, führt dieses Verhalten der Eltern nicht dazu, dass eine sozial-familiäre Beziehung anzunehmen ist. Denn hierbei kommt es nicht auf eine genetische Verbindung zum Kind an, sondern entscheidend ist, dass eine Fürsorge für das Kind ausgeübt worden ist und dadurch eine Bindung des Umgangsberechtigten zum Kind entstanden ist, die diesem das Recht zu einem Umgang mit dem Kind gewährt. c) Auch wenn vorliegend nicht in Abrede gestellt werden kann, dass der Antragsteller immer ein ernsthaftes Interesse am Kind und nach der Geburt kontinuierlich Kontakt zum Kind hatte, auch wenn dieser in größeren Zeitabständen in Begleitung der Eltern stattfand und nur von kurzer Dauer war, verhilft dies dem Antragsteller nicht zu einem Recht auf Umgang. Der Senat ist zudem der Überzeugung, dass auch Artikel 8 EMRK nicht verlangt, dass in der vorliegenden Konstellation dem biologischen Vater ein Umgangsrecht zugebilligt wird. Zwar haben die Eltern durch die von ihnen in der Vergangenheit restriktiv gehandhabten Umgangszeiten auch ihren Anteil daran, dass es nicht zu einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind gekommen ist. Der biologische Vater hat aber schon trotz bestehender rechtlicher Elternschaft einer Person neben der Mutter unter den Voraussetzungen des § 1686a Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht. Wenn aber insoweit die Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann kann darüber hinaus der biologische Vater nicht geltend machen, dass er allein aufgrund der Abstammung in jedem Fall, auch wenn er in eine Stiefkindadoption eingewilligt hat, unabhängig davon, ob eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB besteht, auch dann ein Umgangsrecht hat, wenn er eine derartige sozial-familiäre Beziehung, d. h. eine Übernahme von Verantwortung, erst aufbauen will und dies auch dem Kindeswohl dienlich wäre. Denn dann hätte der leibliche Vater es in der Hand, ohne rechtliche Vaterschaft und trotz einer Einwilligung in die Adoption gleichwohl weitgehende Umgangsrechte ohne weitere Voraussetzungen ausüben zu können, wenn dies denn dem Kindeswohl dienlich wäre. Damit wäre aber der Weg in eine „Vaterschaft light“ eröffnet, die der Gesetzgeber verhindern wollte. Hierzu besteht auch unter der vorliegenden gewählten Familienkonstellation keine Veranlassung, denn das Kind hat zwei rechtliche Eltern und es ist nicht erkennbar, dass sein biologischer Vater daneben weitergehende Umgangsrechte als bislang gesetzlich geregelt haben muss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem biologischen Vater, der einer Adoption zugestimmt hat, weitergehende Umgangsrechte einzuräumen sind als einem rechtlichen Vater oder der Mutter, die sich im Falle der Zustimmung zur Adoption ebenfalls nur auf § 1685 Abs. 2 BGB berufen könnte (vgl. im Übrigen EGMR FamRZ 2014, 1351 zum Umgangsrecht der Mutter bei Zustimmung zur Adoption). 4. Ein Umgangsrecht des Antragstellers kann auch nicht aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB hergeleitet werden. Zwar gehört zum Wohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Damit hat der Gesetzgeber zwar in § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB den Personenkreis, mit dem seitens der Sorgeberechtigten der Umgang mit dem Kind zu fördern ist, weiter gefasst als in §§ 1685 Abs. 2, 1686a Abs. 1 BGB. Aber § 1626 Abs. 3 BGB formuliert lediglich ein gesetzliches Leitbild, die Entscheidungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Eltern (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit, 2015, § 1626 BGB Rn. 125). § 1626 Abs. 3 BGB vermittelt daher weder dem Kind noch Personen, die ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen, ein eigenes subjektives Recht (vgl. BeckOK BGB/Veit, 1.11.2019, § 1626 Rn. 80 f). Vielmehr ist § 1626 Abs. 3 BGB zur Konkretisierung des Begriffs des Kindeswohls in § 1697a BGB heranzuziehen (BeckOGK/Amend-Traut, 15.7.2019, BGB, § 1626 Rn. 189). 5. Es ist auch nicht von Amts wegen ein Umgang des Antragstellers mit dem Kind gemäß § 1666 BGB zu regeln. Voraussetzung hierfür wäre, dass durch den fehlenden Umgang des Kindes mit einem Dritten sein Wohl gefährdet wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob derartige Situationen überhaupt denkbar sind, weil grundsätzlich zu erwarten ist, dass der Dritte seinerseits Umgangsrechte zumindest nach § 1685 Abs. 2 BGB hat und geltend macht, denn ohne eine bestehende sozial-familiäre Bindung erscheint eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund eines nicht stattfindenden Umgangs kaum denkbar. Jedenfalls vorliegend ist nicht ansatzweise erkennbar, dass durch den von den Eltern praktizierten und in der Anhörung auch angekündigten fortdauernden Abbruch der Besuche des Vaters bei A. dessen Wohl im Sinne von § 1666 BGB gefährdet wird. Dies hat auch die Verfahrensbeiständin in der Anhörung ausdrücklich auf Nachfrage bestätigt. 6. Das Kind A. selbst hat keinen Anspruch auf Umgang mit dem Antragsteller. Kinder haben nur gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht auf Umgang mit ihren rechtlichen Eltern (vgl. MüKo/BGB Hennemann, 7. Aufl., § 1684 Rn. 2). Hingegen haben Kinder weder einen Anspruch auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB noch mit engen Bezugspersonen gemäß § 1685 Abs. 2 BGB. Auch kann ein Kind keinen Umgang mit seinem biologischen Vater gemäß § 1686a Abs. 1 BGB verlangen (vgl. MüKo/BGB Hennemann, aaO, § 1685 Rn. 3. und § 1686a Rn. 4). Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung der Verfahrensbeiständin, dass bei einer Fallkonstellation wie vorliegend, in der das Kind seinen biologischen Vater kennt und mit diesem in der Vergangenheit einen – wenn auch losen – Kontakt gepflegt hat, es grundsätzlich wünschenswert wäre, wenn dieser Kontakt fortgesetzt werden könnte, soweit er kindeswohldienlich ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist aber vom Senat mangels Anspruchsgrundlage des Kindes nicht zu prüfen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist vom Senat zu akzeptieren, auch wenn dadurch eine sehr elternzentrierte Sichtweise deutlich wird, die möglicherweise nicht immer den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird. 7. Mithin hat der Antragsteller aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf einen Umgang mit A.. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch von einer Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG Abstand genommen. A. ist zwar auch in 1. Instanz nicht angehört worden und er wäre aufgrund seines Alters grundsätzlich anzuhören gewesen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079; BGH NJW 2016, 2497 Rn. 44 ff). Da aber der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Umgang hat und auch dem Kind kein Recht auf Umgang mit dem Antragsteller zusteht, kommt es vorliegend weder auf einen Willen des Kindes an noch ist zu bewerten, wie sich ein möglicher Umgang auf sein Wohl auswirkt. Der Senat hat sich auch keinen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, weil unter keinen Umständen nach Auffassung des Senats der Antragsteller ein Recht auf Umgang mit A. haben kann. Die Verfahrensrechte des Kindes sind durch die Bestellung der Verfahrensbeiständin gem. § 158 FamFG gewahrt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nummer 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen.