Leitsatz: Verfolgt ein Antragsteller einen Anspruch, der ihm aus Rechtsgründen nicht zusteht, besteht kein Anlass, den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG weiter aufzuklären.In diesem Fall gebietet § 155 Abs. 2 FamFG nicht die Erörterung in einem Termin. Auch die Anhörung der Eltern, die persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind nicht veranlasst.Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller die Herausgabe eines Kindes beansprucht, für das ihm die Personensorge nicht zusteht. Die Beschwerden des Kindesvaters gegen die am 04.09.2024 erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck (Az. 20 F 92/24 und 20 F 95/24) werden zurückgewiesen. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die betroffenen Kinder sind aus der Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindesmutter übt die elterliche Sorge für U. und F. alleine aus. Die Kindeseltern schlossen am 30.10.2023 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck eine Vereinbarung, nach der der Kindesvater berechtigt und verpflichtet ist, alle zwei Wochen, beginnend mit Freitag, den 03.11.2023, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr Umgang mit den gemeinsamen Kindern auszuüben, indem der Kindesvater die Kinder am Kindergarten abholt und zum Ende des Umgangskontakts bei der Kindesmutter vorbeibringt (Az. 20 F 206/23). Im Verfahren 20 F 68/24 teilte das Jugendamt der Stadt L. dem Amtsgericht am 27.03.2025 mit, dass der Umgangsvergleich nicht mehr praktikabel erscheine. Nach Angabe der Kindesmutter, insoweit vom Kindergarten bestätigt, habe der Kindesvater die Kinder seit Anfang 2024 nicht mehr freitags am Kindergarten abgeholt. Der Kindesvater habe dies zunächst abgestritten und später telefonisch eingeräumt. Er wolle die Kinder häufiger sehen und sei mit einem von der Kindesmutter veranlassten regelmäßigen Moscheebesuch der Kinder nicht einverstanden. Beide Kindeseltern wünschten einen erneuten Gerichtstermin. In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 äußerte der Kindesvater ausweislich des Protokolls seinen Unmut über die Beteiligung der Verfahrensbeiständin M., äußerte sich beleidigend auch gegenüber der Kindesmutter und verließ das Gericht in einer Verhandlungspause. Nach Anhörung der Kinder am 16.05.2024 entschied das Amtsgericht am 31.10.2024, dass von familiengerichtlichen Maßnahmen, namentlich einer neuen Umgangsregelung, abgesehen wird. Vorliegend forderte der Kindesvater verfahrenseinleitend mit Schreiben an das Amtsgericht Gladbeck vom 12.05.2024 die sofortige Herausgabe seiner Kinder, die mit Gewalt festgehalten würden und zeigte außerdem einen Vorfall im Kindergarten an, bei dem seiner Tochter ein Ohrring durch ein anderes Kind herausgerissen worden sei (Az. 20 F 92/24). Außerdem forderte er mit weiterem Schreiben vom 12.05.2024 die sofortige Herausgabe seiner Kinder, die mithilfe des Jugendamts, der Kindesmutter und ihrer Familie vor ihm versteckt gehalten würden; er fordere vom Jugendamt wöchentliche Berichte über seine Kinder (Az. 20 F 95/24). Das Amtsgericht Gladbeck hat durch seine am 04.09.2024 erlassenen Beschlüsse in den Verfahren 20 F 92/24 und 20 F 95/24 die Anträge des Kindesvaters auf Herausgabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kindesvater keinen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 1632 Abs. 1 BGB habe. Seit Mitte 2023 habe er 17 Anträge gestellt, in denen er Vorwürfe gegen das Jugendamt, das Gericht, die Kindesmutter und ihre Familie erhoben habe. Zuletzt sei im Verfahren 20 F 68/24 ein Verhandlungstermin durchgeführt worden, in dem sich herausgestellt habe, dass der Kindesvater sich nicht an vereinbarte Umgangstermine halte, sondern spontan Kontakt zu den Kindern suche oder unangekündigt am Kindergarten auftauche. Die Kindesmutter verweigere den Kontakt nicht. Eine neue Umgangsregelung habe nicht getroffen werden können, weil sich der Kindesvater unkooperativ verhalten habe, ein sinngebendes Gespräch mit ihm nicht möglich gewesen sei und er letztlich das Gerichtsgebäude während einer kurzen Pause verlassen habe. Vorwürfe des Kindesvaters ließen sich nicht konkretisieren oder bestätigen. Ein Anhaltspunkt für eine Gefährdung der Kinder durch die Kindesmutter oder andere Personen sei nicht festzustellen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kindesvater mit seinen fristgerecht eingelegten Beschwerden. Seine Beschwerde gegen den im Verfahren 20 F 92/24 erlassenen Beschluss begründet er damit, dass er die stattgefundene Verhandlung verlassen habe, da weder die Familienrichterin noch die Verfahrensbeiständin gegen die Kindesmutter, die eine Herausgabe der Kinder an ihn verweigert habe, angekommen sei. In seiner Beschwerde gegen den im Verfahren 20 F 95/24 erlassenen Beschluss führt er aus, dass die Kindesmutter, obwohl er die Berechtigung zum Kontakt mit seinen Kindern habe, diese nicht an ihn herausgebe. Es sei nur ein einziger Umgangstermin gemacht worden. Zudem erhebt er Vorwürfe der Vergewaltigung und Misshandlung seiner Kinder, die er dem Jugendamt mehrfach angezeigt und gegen die das Jugendamt nichts unternommen habe. Der Senat hat die Beschwerdeverfahren verbunden. Die Kindesmutter hat zu den Beschwerden nicht Stellung genommen. Das Jugendamt der Stadt L. hat in seinem Bericht vom 03.01.2025 auf den von den Kindeseltern am 30.10.2023 geschlossenen Umgangsvergleich Bezug genommen, der vom Kindesvater nicht eingehalten worden sei. Eine Einigung zum Umgang in einem Verhandlungstermin im Verfahren 20 F 68/24 sei aufgrund von Beschimpfungen des Kindesvaters und wegen seines vorzeitigen Verlassens der Verhandlung nicht möglich gewesen. Seit Oktober 2024 habe der Kindesvater sowohl die Klassenlehrerin der von U. besuchten Schule als auch den Leiter und Mitarbeitende des von F. besuchten Kindergartens beschimpft und wegen sexueller Gewalt gegenüber seinen Kindern angezeigt. Er habe angedroht, einen SEK-Einsatz auszulösen und angekündigt, dass der Großvater mütterlicherseits F. im Kindergarten erschießen werde. Zum Schutz der Kinder und der Bediensteten des Kindergartens und der Schule sei seit Dezember 2024 ein Sicherheitsdienst eingesetzt worden. Nach Angabe der Kindesmutter sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, die bei der Polizei angezeigt worden seien. So habe er das Auto der Kindesmutter beschädigt, sei zweimal dagegen gefahren, als diese mit F. im Auto gesessen habe und habe angekündigt, das Geschäft des Bruders der Kindesmutter anzünden zu wollen. Durch mehrfache Anzeigen habe der Kindesvater polizeiliche Befragungen der Kinder veranlasst. In Bezug auf die Familie der Kindesmutter gebe es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls. Zielführende Gespräche mit dem Kindesvater seien in den letzten Jahren nicht möglich gewesen. Der Senat hat den Kindesvater durch Beschluss vom 31.03.2025 auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Beschwerden hingewiesen. Eine weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Die vom Kindesvater form- und fristgerecht eingelegten und zum Az. 2 UF 180/24 verbundenen Beschwerden sind unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge des Kindesvaters auf Herausgabe der Kinder zutreffend zurückgewiesen, weil die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für einen Herausgabeanspruch nicht bestehen. Dem Kindesvater steht auch ein Anspruch auf Übermittlung wöchentlicher Berichte gegenüber dem Jugendamt nicht zu. 1. Dem Kindesvater steht ein Herausgabeanspruch hinsichtlich seiner Kinder gemäß § 1632 Abs. 1 BGB nicht zu. Gemäß § 1632 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Anspruchsinhaber und damit aktivlegitimiert sind Inhaber der Personensorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Salgo in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 1631 Rn. 9; Huber in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 1632 Rn. 5). Der Kindesvater ist nicht Inhaber der Personensorge für U. und F.; ausweislich der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Amtsgerichts Gladbeck, Az. 20 F 96/24, ist die Kindesmutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder und kann damit auch allein über deren Aufenthalt bestimmen. 2. Soweit sich der Kindesvater pauschal auf ein Recht zum Umgang mit den Kindern beruft, hat er aufgrund des am 30.10.2023 vor dem Amtsgericht Gladbeck im Verfahren 20 F 206/23 geschlossenen Vergleichs das Recht, die Kinder U. und F. alle zwei Wochen freitags, beginnend mit dem 03.11.2023, am Kindergarten abzuholen. Ein pauschaler Herausgabeanspruch gegenüber der Kindesmutter, wie ihn der Kindesvater geltend macht, ist dadurch nicht gegeben, zumal der Vergleich mangels familiengerichtlicher Genehmigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG auch nicht vollstreckbar wäre. 3. Der vom nicht sorgeberechtigten Kindesvaters gegenüber dem Jugendamt geltend gemachte Informationsanspruch besteht ebenfalls nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die Forderung wöchentlicher Berichte vom Jugendamt über seine Kinder findet sich weder im Familienrecht noch im öffentlichen Recht, namentlich in § 2 SGB VIII, der die Aufgaben des Jugendamts als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII abschließend aufzählt (Bieritz-Harder/Neumann in Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Erg. 2014, § 2 Rn. 2). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, Gründe für eine abweichende Kostenverteilung sind nicht vorhanden. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 3 FamGKG; ein Wert von insgesamt 4.000 € entspricht vorliegend – trotz der Verbindung zweier, die Herausgabe der Kinder betreffender Beschwerdeverfahren, wobei in einem Fall auch das Auskunftsrecht betroffen ist – der Billigkeit. III. Die Entscheidung des Senats ergeht im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 FamFG. Der Senat konnte, wie auch das Amtsgericht, vorliegend auf eine Erörterung der Anträge, eine Anhörung der Eltern und der Kinder und auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder verzichten. Zwar handelt es sich bei den Anträgen des Kindesvaters auf Herausgabe seiner Kinder U. und F. formal um Kindschaftssachen i.S.d. § 151 Nr. 3 FamFG, für die verfahrensrechtlich die Erörterung mit den Beteiligten in einem Termin gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG, die persönliche Anhörung der Eltern und der Kinder gemäß den §§ 160 Abs. 1 S. 1, 159 FamFG und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG vorgesehen ist. Dies gilt vorliegend nicht, weil dem Kindesvater die Ansprüche, deren er sich berühmt und die er familiengerichtlich durchsetzen will, bereits aus Rechtsgründen nicht zustehen und daher weder in erster Instanz noch beim Senat maßgebliche weitere Erkenntnisse zu erwarten sind. 1. Das Amtsgericht und der Senat waren nicht gehalten, die Anträge des Kindesvaters in einem Termin zu erörtern, § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG. Wesentliches Ziel des Termins ist die Aufklärung des Sachverhalts und, wie sich aus § 156 FamFG ergibt, die der Kindschaftssache zugrunde liegende Problematik mit den Beteiligten gemeinsam zu erörtern und nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen (Schlemm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 155 Rn. 4). Insoweit gehen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen in § 155 Abs. 1 FamFG, das Gebot der Erörterung in einem alsbald anzuberaumenden Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG und das Gebot der Hinwirkung auf ein Einvernehmen gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG ersichtlich von Sachverhalten aus, in denen der Anspruch, dessen sich ein Antragsteller berühmt, aus Rechtsgründen in Betracht kommt. Denn nur dann ist eine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 26 FamFG überhaupt geboten, während andernfalls, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht zu erwarten ist, von diesen abzusehen ist (Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 26 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 – FGPrax 2010, 128 Tz. 28). Auch läuft die vom Gesetzgeber intendierte Beschleunigung der Bearbeitung der Kindschaftssachen aus Gründen des Kindeswohls (vgl. dazu Bt.-Drs. 16/6308 S. 235 f.) ins Leere, wenn in Fällen, in denen bereits die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vorliegen, die unumgängliche Abweisung des Antrags durch die Anberaumung eines Termins verzögert wird. Auch das Gebot der persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG erforderte vorliegend weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren die Anberaumung eines Termins. Die persönliche Anhörung der Eltern dient u. a. der nach dem Grundsatz der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG gebotenen Aufklärung des Sachverhalts (Schlünder in BeckOK-FamFG, Stand 01.06.2025, § 160 Rn. 4, beck- online), der es vorliegend nicht bedurfte. Denn auch wenn der vom Kindesvater rudimentär geschilderte und auf Aufforderung des Amtsgerichts von ihm nicht konkretisierte Sachverhalt zuträfe, würde sich für den Kindesvater, der die Personensorge für seine Kinder nicht ausübt, unter keinen Umständen ein Herausgabeanspruch ergeben. Probleme mit der Umgangsregelung wurden zudem im Verfahren 20 F 68/24 vor dem Amtsgericht am 29.04.2024 – mithin zwei Wochen vor Eingang der Anträge des Kindesvaters beim Amtsgericht – erörtert, wobei der Kindesvater das Gericht während einer Verhandlungspause verließ. Dass Ereignisse zwischen dem 29.04.2024 und dem 13.05.2024 die erneute Anberaumung eines Termins erforderten, hat der Kindesvater nicht dargelegt. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör wurde im Verfahren gewahrt; insbesondere wurde der Kindesvater auf die nicht hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts durch Verfügungen vom 15.05.2024 in beiden Verfahren hingewiesen und ihm die Möglichkeit der Antragsrücknahme eingeräumt. 2. Einer persönlichen Anhörung der Kinder U. und F. und der Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedurfte es ebenfalls nicht. Die persönliche Anhörung der im Verfahren betroffenen Kinder dient neben der Gewährung rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung. Von ihr kann gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgesehen werden, wenn die Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 – juris Rn. 46; Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 45). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf die Kindesanhörung verzichtet werden kann, wenn einem Antragsteller bereits aus Rechtsgründen der behauptete Anspruch nicht zusteht (Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 159 Rn. 24 mit Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2019 – 13 UF 120/19 – juris Rn. 40; ebenso BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20 – juris Rn. 19 und BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 – juris Rn. 34). So liegt der Fall hier. Denn weil dem Antragsteller bereits aus Rechtsgründen der geltend gemachte Herausgabeanspruch mangels Vorliegens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zusteht, kam und kommt es sowohl für die Entscheidung des Amtsgerichts als auch im Beschwerdeverfahren auf die Neigungen, Bindungen und den Willen der Kinder – die im Übrigen Gegenstand der Kindesanhörung im Umgangsverfahren 20 F 68/24 am 16.05.2024 waren – in keiner Weise an. Gleiches gilt für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die betroffenen Kinder gemäß § 158 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 FamFG, weil eine solche, wenn bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch besteht, zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder im Verfahren nicht erforderlich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.