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Urteil

AR 2/17 Not

KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1125.AR2.17NOT.00
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Leitsätze
1. Der – auch - bei der notariellen Fachprüfung geltende prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert keine Begründung bei der Auswahl der Klausuren durch die hierfür bei dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Aufgabenkommission.(Rn.51) 2. Zur Besetzung der Aufgabenkommission, dem bei dem Prüfungsamt eingerichteten Verwaltungsrat und dem zum Zustandekommen ihrer Beschlüsse erforderlichen Verfahren (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19, NJW RR 2020, 310).(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Verfahrenswert beträgt 25.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der – auch - bei der notariellen Fachprüfung geltende prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert keine Begründung bei der Auswahl der Klausuren durch die hierfür bei dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Aufgabenkommission.(Rn.51) 2. Zur Besetzung der Aufgabenkommission, dem bei dem Prüfungsamt eingerichteten Verwaltungsrat und dem zum Zustandekommen ihrer Beschlüsse erforderlichen Verfahren (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 ME 634/19, NJW RR 2020, 310).(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Verfahrenswert beträgt 25.000,00 EUR. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Auch wenn die Klägerin ihr Rechtsschutzziel im Wege der Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, hätte verfolgen können (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 – Not 22/15 – juris, DNotZ 2016, 961), strebt sie die Aufhebung des sie belastenden Verwaltungsakts des Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2016 an. Im Erfolgsfall ist der Beklagte an die durch den Senat geprüften und der Entscheidung zugrunde gelegten Aufhebungsgründe gebunden. Letztlich ergibt sich dann – wie bei der Bescheidungsklage – aus den Urteilsgründen der Umfang, in dem der Beklagte die Prüfungsleistungen der Klägerin einer erneuten Bewertung zuführen muss, und die Rechtsauffassung, die er dabei zu beachten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Januar 2010 – OVG 10 N 86.08 – juris; Beschluss vom 27. November 2013 – OVG 7 N 18.13 –, juris; Niehues/Fischer/Jeremias; Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 826; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 2021, § 113, Rdn. 202). II. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids des Beklagten gegen diesen erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, 111c Abs. 1 S. 2 BNotO. Der Senat ist sachlich zuständig, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Notarsache handelt, § 111 Abs. 1 BNotO (vgl. auch BT-Drs. 17/3356, S. 16). Die örtliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 111a S. 1 BNotO, weil der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten in Berlin am Sitz der Bundesnotarkammer, §§ 7g Abs. 1, 76 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 1 der Satzung der Bundesnotarkammer, erlassen worden ist. III. Danach war über den hilfsweise erhobenen Verpflichtungsantrag der Klägerin nicht mehr zu entscheiden, weil er ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden ist, dass der Senat die Anfechtungsklage für unzulässig hält. IV. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2016. 1. Der schriftliche Teil der notariellen Fachprüfung umfasst vier Aufsichtsarbeiten, § 7b Abs. 1 S. 1 BNotO. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet, ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, § 7b Abs. 3 S. 2 BNotO. Das ist vorliegend der Fall. Die Aufsichtsarbeiten F 20-58 und F 20-59 sind jeweils mit weniger als vier Punkten bewertet worden. 2. Das Verfahren zur Auswahl der Klausuren F 20-59 und F 20-58 ist nicht zu beanstanden. a) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat bei dem Prüfungsamt die Aufgabenkommission zu bestimmen, § 7g Abs. 4 S. 2 BNotO. Die bei dem Prüfungsamt eingerichtete Aufgabenkommission, § 7g Abs. 4 S. 1 BNotO, besteht aus acht bis zehn Mitgliedern und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 NotFV. Die zur Verwendung der Klausuren F 20-59 und F 20-58 in der Prüfung am 25. September 2015 erforderlichen Beschlüsse hat die Aufgabenkommission am 9. Februar 2015 und am 29. Juni 2015 mit den hierzu erforderlichen Mehrheiten gefasst. Das ergibt sich aus den nun von dem Beklagten eingereichten Auszügen aus den Protokollen der jeweiligen Sitzungen. Danach wurden die Beschlüsse von den neun anwesenden Mitgliedern der Kommission einstimmig gefasst. b) Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Besetzung der Aufgabenkommission sind nicht begründet. aa) Die Mitglieder der Aufgabenkommission werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt, § 7g Abs. 4 S. 3 BNotO. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, § 7g Abs. 5 S. 3. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht, § 2 Absatz 4 S. 1 und 3 NotFV. Diese Regelung hat ihr Vorbild in § 108 Abs. 4 AktG und soll dem Verwaltungsrat ein flexibles Verfahren bei der Beschlussfassung ermöglichen (BR-Drs. 202/10, S. 15). Ein Vorrang der Beschlussfassung in Präsenzsitzungen des Verwaltungsrats besteht nicht (vgl. Tomasic, in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 108, Rdn. 8b). bb) Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 7. November 2013 sein Einvernehmen mit der Bestellung des Richters xxx zum Mitglied der Aufgabenkommission erklärt. Das ergibt sich aus dem von dem Beklagten eingereichten Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates vom 7. November 2013, Blatt 79 und 79R der Akte. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Aufgabenkommission ist das Einvernehmen des Verwaltungsrats jeweils im Verfahren nach § 2 Abs. 4 S. 3 NotFV eingeholt worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Mit der Bestellung der Mitglieder xxx, xxx, xxx und xxx hatten jeweils fünf Verwaltungsräte ihr Einvernehmen erklärt, vgl. Anlagen I, III, IV und V zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Mai 2017. Hinsichtlich der Mitglieder xxx, xxx, xxx, xxx und xxx lag das Einvernehmen von jeweils vier Verwaltungsräten vor, vgl. Anlagen II und VII zum vorgenannten Schriftsatz des Beklagten. Damit waren jeweils die erforderlichen Mehrheiten erreicht worden. Dass teilweise nicht alle Verwaltungsräte ihre Stimme abgegeben hatten, ist unschädlich (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar, AktG, 5. Aufl., § 108, Rdn. 64; Hambloch-Gesinn/Gesinn, in: Hölters, AktG, 3. Aufl., § 108, Rdn. 57). Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn sich der Verwaltungsrat, insbesondere dessen Vorsitzender, vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 NotFV, bei einer Beschlussfassung nach § 2 Abs. 4 S. 3 NotFV der Ressourcen des Prüfungsamtes bedient. Immerhin ist der Verwaltungsrat dem Prüfungsamt zugehörig, § 7g Abs. 5 S. 1 BNotO; er steht nicht außerhalb des Prüfungsamts. Dass den Verwaltungsräten das Bewusstsein gefehlt haben könnte, dem Umlaufverfahren widersprechen zu können, ist fernliegend. Auf den von dem Beklagten eingereichten Stimmzetteln ist jeweils § 2 Abs. 4 S. 3 NotFV ausdrücklich benannt worden. Es kann vorausgesetzt werden, dass die Verwaltungsräte, bei denen es sich um einen Vertreter des Bundesministeriums der Justiz, einen Vertreter der Bundesnotarkammer sowie drei Vertreter der Landesjustizverwaltungen aus dem Bereich des Anwaltsnotariats handelt, diesen Hinweis erkannt und verstanden haben. cc) Die Aufgabenkommission war im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassungen vom 9. Februar 2015 und 29. Juni 2015 auch nicht „überbesetzt“. Insbesondere war der Richter xxx nicht mehr Mitglied der Aufgabenkommission, wie sich aus der Anlage IX zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Mai 2017 ergibt. Er war danach von seinem Amt zurückgetreten, was zum Ausscheiden aus der Aufgabenkommission geführt hat. Die Bestellung eines Mitgliedes der Aufgabenkommission kann von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus wichtigem Grund widerrufen werden, § 3 Abs. 2 NotFV. Dabei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Regelung für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Aufgabenkommission. Der Verordnungsgeber hat hierauf ausdrücklich hingewiesen. Neben dem Tod stelle beispielsweise der Rücktritt eines Mitgliedes einen Beendigungsgrund dar, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung bedürfe (BR-Drs. 202/10, S. 16). dd) Die Mitglieder der Aufgabenkommission besaßen schließlich auch die erforderlichen Qualifikationen. Neben zwei Richtern gehörten ihr acht Notare, davon vier Anwaltsnotare an, §§ 7g Abs. 6 BNotO, 3 Abs. 1 NotFV. c) Der Senat vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Anlass zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats begründen könnten. Die Klägerin hat insoweit auch nichts Konkretes vorgetragen. Grund zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass er im Verfahren nach §§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Dies gebietet es jedoch nicht, von Amts wegen jede Alternative zu erwägen und jeden noch so fernliegenden Gesichtspunkt zu überprüfen. Aufklärungsmaßnahmen sind vielmehr nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen. Es besteht keine Verpflichtung, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht ein bisher unentdeckt gebliebener Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 – 9 C 7481, BeckRS 1982 30424873). Das Gericht muss auch nicht aufgrund allgemein von einer Partei geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns von sich aus in eine Fehlersuche eintreten (BVerwG, NVwZ-RR 1997, 82, 83). Es liegen keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin angeführten Verfahrensmängel bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats bei dem Prüfungsamt vor. Sie drängen sich dem Senat auch nicht allein durch den Umstand auf, dass die Klägerin sie ohne Begründung behauptet, denn ihr Vortrag ist insoweit ohne Substanz. Weitere Ermittlungen durch den Senat sind aber auch nicht deshalb veranlasst, weil der Klägerin Einsicht in die diesbezüglichen Akten der zur Entsendung von Mitglieder des Verwaltungsrats zuständigen Bundes- und Landesjustizbehörden verwehrt worden ist. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Lüneburg in dessen auf Beschwerde der Klägerin ergangenen Beschluss vom 19. Dezember 2019 (2 ME 634/19 – juris) an, dass allein eine fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats an der Wirksamkeit der Bestellung der Mitglieder der Aufgabenkommission nichts ändern würde und keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der durch die Aufgabenkommission getroffenen Auswahl der Klausuren hätte. 3. Die Auswahl der Klausuren F 20-59 und F 20-58 begegnet auch inhaltlich keinen durchgreifenden Bedenken. a) Den von dem Beklagten eingereichten Protokollen der Aufgabenkommission ist nicht zu entnehmen mit welchen Erwägungen diese die Klausuren F 20-59 und F 20-58 zur Verwendung in der notariellen Fachprüfung ausgewählt hat. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Insbesondere erfordert der prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Begründung der Aufgabenkommission bei der Auswahl der Klausuren. Dieser Grundsatz kommt in § 7a Abs. 3 S. 2 zum Ausdruck, wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten ist. Eine solche Einheitlichkeit wird bei der notariellen Fachprüfung dadurch erreicht, dass sie nur von dem Prüfungsamt und nicht den einzelnen vom Anwaltsnotariat betroffenen Landesjustizverwaltungen durchgeführt wird, § 7g Abs. 1 BNotO. Zwar sollen die Prüfungen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden, § 7 Abs. 1 S. 1 NotFV, jedoch werden an allen Prüfungsorten je Prüfungstermin dieselben Prüfungsaufgaben zur selben Zeit bearbeitet, § 11 Abs. 1 S. 2 NotFV. Die Bestimmung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel obliegt der bei dem Prüfungsamt eingerichteten Aufgabenkommission, deren Mitglieder über besondere fachliche Qualifikationen verfügen müssen, § 7g Abs. 4, Abs. 6 BNotO, womit die für die Auswahl der Prüfungsinhalte erforderliche Nähe zur notariellen Amtstätigkeit sichergestellt wird (Teschner, in: BeckOK BNotO, 7/2021, § 7g, Rdn. 17; Lohmann, in: Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 7a BNotO, Rdn. 11). Ihre Beschlüsse fasst die Aufgabenkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, § 3 Abs. 4 S. 1 NotFV. Diese – formalen – Voraussetzungen erfüllen die von der Aufgabenkommission zu den Klausuren F 20-59 und F 20-58 gefassten Beschlüsse. Eine darüber hinausgehende Begründung war nicht erforderlich. Die Auswahl der Klausuren hat – noch – keine unmittelbare Außenwirkung auf die Kandidaten. Diese Wirkung entfalten die Klausuren erst durch die Bewertungen der Prüfer, die dann allerdings auch zu begründen sind. Eine Begründung der Auswahlentscheidung hätte dagegen keine eigenständige Bedeutung. Insbesondere hätte eine solche Begründung keine Auswirkungen auf die letztlich maßgebliche Beurteilung der Klausurlösungen durch die Prüfer, denn sie sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, § 7g Abs. 7 S. 1 BNotO. Die Anwesenheit der damaligen Leiterin des Prüfungsamtes und ihres Vertreters bei den maßgeblichen Sitzungen der Aufgabenkommission führt nicht zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse. An den Beratungen des die mündliche Prüfung abnehmenden Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil, § 7c Abs. 3 S. 3 BNotO. Damit soll eine Einflussnahme Dritter auf die Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 S 885/13 – juris; BFH, DStRE 2013, 380, 382). Um einen solchen Prüfungsausschuss handelt es sich bei der Aufgabenkommission hingegen nicht. Bei ihren Beratungen ist die Anwesenheit Dritter nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, insbesondere von der Klägerin nicht einmal behauptet, dass hier von der damaligen Leiterin des Prüfungsamtes oder ihrem Vertreter in den damaligen Sitzungen in irgendeiner Weise Einfluss auf die Beschlüsse der Aufgabenkommission genommen worden wären. b) Soweit die Klägerin die Eignung der Klausuren bezweifelt, handelt es sich ohnehin um eine Fachfrage, die durch den Senat umfassend zu prüfen ist (OVG Münster, NVwZ-RR 2013, 469; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdn. 890). Bedenken ergeben sich insoweit aber nicht. aa) Ziel der Prüfung ist der Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist, § 7a Abs. 2 BNotO. Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten, § 7b Abs. 1 S. 2 BNotO. Prüfungsstoff ist der gesamte Bereich der notariellen Amtstätigkeit, § 7a Abs. 4 S. 1 BNotO. Konkretisiert wird dies durch § 5 NotFV. Danach umfasst der Prüfungsstoff u.a. das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen sowie das Recht der Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungsrechts, soweit diese Rechtsgebiete für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NotFV. Darüber hinaus dürfen andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird, § 5 Abs. 2 NotFV. Danach sind die Aufgabenstellungen im Ansatz nicht zu beanstanden. Die Klausur F 20-59 behandelt das bürgerliche Recht, § 5 Abs. 1 Nr. 1 NotFV, sowie – schwerpunktmäßig – das Recht der Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungsrechts, § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV. Bei der Klausur F 20-58 handelt es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 NotFV bb) Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der konkreten Fragestellungen. (1) Der Wunsch nach einer verdeckten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist der notariellen Praxis nicht fremd. Sie ist im Gegenteil gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung weit verbreitet (vgl. Armbrüster, GmbHR 2001, 941; vgl. zur Bedeutung mittelbarer Einflussnahme insbesondere durch Treuhandverhältnisse auch: BGH, NJW 2015, 1303, 1305) und der Wunsch eines Beteiligten, anonym zu bleiben, steht dabei regelmäßig im Vordergrund (vgl. Cramer, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 2, Rdn. 66; Kollmorgen, in: FormularBibliothek Vertragsgestaltung, Gesellschaftsrecht I, Teil 1: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, § 6 Verfügungen über Geschäftsanteile; Rdn. 83, beck-online). In diesem Zusammenhang kommt die aufschiebend bedingte Geschäftsanteilsabtretung in der Praxis häufig vor (Heidinger, in: Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl., § 16, Rdn. 327; Mayer, MittBayNot 2014, 114, 123; vgl. auch Wilke, in: Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl., Teil 5 Kapitel 3, Rdn. 181ff). Hierzu hat sich auch der Bundesgerichtshof verhalten (BGHZ 191, 84 = DNotZ 2011, 943), was in der Literatur auf ein großes Echo gestoßen ist (z.B. Wälzholz, MittBayNot 2012, 152; Jeep, DNotZ 2011, 947; Omlor, DNotZ 2012, 179). (2) Dass die erbrechtliche Beratung und Gestaltung zum Kernbereich notarieller Tätigkeit gehört, muss nicht näher erörtert werden. Die Klausur F 20-58 behandelt erbrechtliche Fragestellungen. (3) Mit der Klausur F 20-59 wurden somit keine Spezialkenntnisse abgefragt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2020 – NotZ/Brfg) 5/20 – juris), sondern es handelte es sich um allgemeine Problemstellungen des (GmbH)Gesellschaftsrechts und des Allgemeinen Teils des BGB, die zudem innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor der Prüfung in Rechtsprechung und Literatur umfassend diskutiert worden waren. Gegen die Eignung der Klausur F 20-58 wendet sich die Klägerin nicht. 4. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20-59 gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Nachprüfung durch den Senat beschränkt sich insoweit auf diese Klausur, weil die Klägerin allein deren Bewertung gerügt hat (BVerwG, NVwZ-RR 1994, 582; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 – Not 22/15 – DNotZ 2016, 961). a) Bei der notariellen Fachprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Prüfung, weil ihr Bestehen in der Regel Voraussetzung für die Bestellung als Anwaltsnotar ist, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BNotO (BGH, AnwBl. 2017, 674; Senat, Urteil vom 5. Juli 2011 – Not 9/11 – juris). Deshalb ist der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle solcher Prüfungen (BVerfG, NJW 1991, 2005) verpflichtet, Prüfungsentscheidungen des Beklagten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen (BGH, a.a.O.; Senat, Urteil vom 3. März 2020 – Not 5/19 – juris; Urteil vom 14. Juli 2016 – Not 22/15 – DNotZ 2016, 961, 962). Dabei gehört zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Ist die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar, lässt die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, a.a.O., 2008; BGH, Beschluss vom 16. November 2020 – NotZ(Brfg) 5/20 - juris). Soweit indes nicht fachliche Fragen den Gegenstand der Leistungsbewertung bilden, sondern komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, ist den Prüfern auch im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfällt etwa die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, NJW 2018, 2142, 2143; Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 – juris; NVwZ 2004, 1375, 1377; NJW 2000, 1055, 1056; NVwZ 1998, 636, 637). Hierzu gehört insbesondere auch die Notenvergabe und die Wertung, ob im Hinblick auf eine gemäß § 1 JuPrfNotSkV definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist, soweit die Prüfungsordnung dies nicht mathematisch vorgibt (BVerwG, NVwZ 1998, 636, 638). Mathematische Vorgaben liegen der Bewertung von Prüfungsleistungen bei der notariellen Fachprüfung nicht zugrunde, §§ 7a Abs. 5 BNotO, 1 JuPrNotSkV. Der Notenvergabe liegt ein wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erwartungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerwG, NJW 2018, 2142, 2143; NVwZ 2004, 1375, 1376). Den Gerichten ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, in diesen Bereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums einzudringen (BVerwG, NVwZ 2004, 1375, 1377; NJW 2012, 2054; Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 – juris). Sie haben hier lediglich zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (BVerwG, NJW 2018, 2142, 2143; Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 – juris; NVwZ 2004, 1375, 1377; 2000, 915, 920; Beschluss vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73/94 -, juris; Urteil vom 21. Oktober 1992 – 6 C 12/92 -, juris). b) Diesen Anforderungen hält die Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20-59 der Klägerin stand. aa) Insbesondere der Erstkorrektor hat in seinem Gutachten den fachspezifischen Erwartungshorizont ausführlich dargestellt. Die Klausurlösung bleibt deutlich hinter diesen Erwartungen zurück. (1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Korrektoren Ausführungen zu den Möglichkeiten der Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen M und W erwartet haben. Es ist bereits ausgeführt worden, dass es sich dabei um die typische Gestaltung der verdeckten Beteiligung an einer GmbH handelt. Dabei haben die Korrektoren kein „verengtes Sachverhaltsverständnis“ zugrunde gelegt. Nach dem Sachverhalt möchte M „aus verschiedenen Gründen (...) nicht selbst als Inhaber nach außen in Erscheinung treten“. Diese „verschiedenen Gründe“ werden nicht weiter erläutert. Der Notar ist im Rahmen der Entwurfsfertigung, § 24 Abs. 1 S. 1 BNotO, zu einer auftragsgerechten, zweckmäßigen und rechtlich zuverlässigen Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts verpflichtet. Entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG hat er dabei den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig im Entwurf wiederzugeben (BGH, DNotZ 1993, 459, 461). Von mehreren gangbaren Wegen hat der Notar den sichersten und gefahrlosesten Weg zu beschreiten oder vorzuschlagen (BGH, WM 2009, 86, 88). Danach war es hier nicht verfahrensfehlerhaft, sondern vielmehr sogar naheliegend, den Sachverhalt dahin auszulegen, dass M möglichst gar nicht nach außen mit der zu gründenden Gesellschaft in Verbindung gebracht werden kann. Nur mit einem solchen Verständnis konnten sämtliche Gründe, wegen derer M nicht als Inhaber nach außen in Erscheinung treten möchte, berücksichtigt werden. Darüber hinaus musste auch nicht geklärt werden, was M unter dem Begriff „Inhaber“ überhaupt verstanden hat. Der Sachverhalt beschränkt sich allein auf diesen Begriff. Danach ist die grundsätzliche Kritik der Korrektoren an der von der Klägerin vorgeschlagenen Lösung berechtigt. Zu Recht haben sie darauf hingewiesen, dass bei Bestellung eines Aufsichtsrats eine Liste seiner Mitglieder zum Handelsregister einzureichen ist, § 52 Abs. 2 GmbHG. Diese Liste kann nach Aufnahme in den entsprechenden Registerordner, § 9 Abs. 1 S. 1 HRV, von Dritten unbeschränkt eingesehen werden, § 9 Abs. 1 S. 1 HGB. Darüber hinaus ist es zutreffend, dass M in seiner Funktion als Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag sehr weitreichende Befugnisse eingeräumt werden müssten, die Dritten bei der Einsicht in das Handelsregister ebenfalls nicht verborgen bleiben könnten, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, und letztlich Rückschlüsse auf M als dem tatsächlichen Inhaber zuließen. (2) Zu Recht haben die Korrektoren die vorgeschlagene „Aufsichtsratslösung“ für ungeeignet erachtet, den Schutzbedürfnissen des M zu genügen. Die Klägerin übersieht bereits, dass sich die – berechtigte – Kritik nicht darauf beschränkt, ihre Lösung verkenne die Grundsätze für satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse. Die Korrektoren haben darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Alleingesellschafter W den Gesellschaftsvertrag ohne Beteiligung des M ändern und eine Vinkulierungsklausel entfernen könnte, um den Gesellschaftsanteil im Anschluss hieran an einen Dritten abzutreten. Diese tatsächlich bestehende Möglichkeit wird von der Klausurlösung nicht gesehen und die Klage geht hierauf auch nicht weiter ein. Entgegen dem Sachverhalt ist damit gerade nicht sichergestellt, dass W keine eigenmächtigen Entscheidungen als Gesellschafter trifft. (3) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Korrektoren die im Sachverhalt angesprochene Problematik der „Entscheidungshoheit“ des M als nicht gelöst erachtet haben. Die Klägerin verkennt, dass mit der von ihr vorgeschlagenen Lösung die Wünsche des M auf Dauer nicht zu sichern sind. Auch die Schaffung eines Aufsichtsrats kann nicht dazu führen, die Stellung der Gesellschaftergesamtheit als oberstes Gesellschaftsorgan in ihrem Kern oder auf Dauer infrage zu stellen (Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 45, Rdn. 11; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 45, Rdn. 7). Der Gesellschafterversammlung – und damit W als Alleingesellschafter - verbleibt damit u.a. das Recht zur Satzungsänderung (Bayer, a.a.O., Rdn. 10; Zöllner/Noack, a.a.O.). Danach haben die Korrektoren zu Recht Ausführungen zu zwischen M und W im Innenverhältnis zu vereinbarender Abreden erwartet. Entsprechende Erwägungen enthält die Klausurlösung nicht und die „Aufsichtsratslösung“ bietet, wie bereits dargelegt, keine ausreichenden Sicherheiten für M. (4) Regelungen zur Freistellung des Treuhänders durch den Treugeber entsprechen der notariellen Praxis (Wilke, a.a.O., Teil 5 Kapitel 3, Rdn. 181). Die Korrektoren konnten danach auch hierzu Ausführungen erwarten. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die Aufgabe allein durch den Hinweis auf § 9a Abs. 4 GmbHG für unzureichend gelöst erachtet haben. § 9a Abs. 4 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft vor Schädigung durch Vorschieben vermögensloser Gründer und Umgehung der Gründerhaftung (Servatius, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 9a, Rdn. 4). Gläubiger eines möglichen Ersatzanspruchs ist dementsprechend die Gesellschaft (Bayer, a.a.O., § 9a, Rdn. 1). Ob sich dadurch eine „partielle Haftungsentlastung des W“ ergäbe, kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, weil die Klausurlösung hierzu keine Ausführungen enthält. (5) Soweit der Zweitprüfer im Rahmen der Überdenkung angeführt hat, dass in der Klausur ein grundsätzliches Missverständnis vorliege, weil nicht M, sondern W den Gesellschaftsvertrag schließe, ist die Klägerin nicht beschwert, da sich diese Kritik in dem Erstgutachten nicht findet und auch in der Überdenkung nicht als tragend angeführt ist. Unabhängig davon ist die Kritik auch berechtigt. Aus dem Gesamtzusammenhang auf Seite 7 der Klausur ergibt sich, dass die Klägerin von einer Regelung des M im Gesellschaftsvertrag ausging und nicht nur von einer Anregung für eine von W zu treffende Regelung. Denn auch im Anschluss an den Satz heißt es weiter: „Überdies könnte M im Gesellschaftsvertrag vereinbaren…“. (6) Die Korrektoren mussten die Erwägungen der Klausurlösung zur Zulässigkeit der Firma „A-GmbH“ nicht besonders würdigen. Zutreffend haben sie im Überdenkungsverfahren darauf hingewiesen, dass es sich insoweit offensichtlich nur um einen Platzhalter handeln sollte, so dass hier kein zu behandelndes Problem im Sachverhalt angelegt war. Daran ändern auch die verwendeten Anführungszeichen nichts. In der Regel wird auch eine ausgeschriebene Firma durch solche Satzzeichen kenntlich gemacht im Gegensatz zu sonstigen Bezeichnungen wie Namen, Straßen und Ortschaften. Dem entspricht der Sachverhalt, in dem Platzhalter für sämtliche Bezeichnungen verwendet worden sind. bb) Schließlich ist gegen die von den Korrektoren vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile untereinander nichts zu erinnern. Auch die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73/94 – juris). Die Klägerin hat nach den wie oben erörtert zutreffenden Erwägungen der Korrektoren die gestellten Aufgaben überwiegend fehlerhaft bearbeitet. Lediglich Teil III der Aufgabe 1) konnten die Korrektoren einschränkungslos positiv bewerten. Von Aufgabe 2) hat die Klägerin lediglich die Gesellschafterliste zutreffend erstellt, dabei aber übersehen, dass diese Liste nicht von dem Notar, sondern von W in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zu unterschreiben wäre, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 3, 78 GmbHG (vgl. BGHZ 117, 323, 327). Es beruht danach nicht auf sachwidrigen Erwägungen, wenn die Korrektoren die Klausur insgesamt als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Arbeit eingestuft haben, vgl. § 1 JuPrfNotSkV. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs. 1 BNotO, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111g BNotO, 52 Abs. 1 GKG. Die Hinzuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin den Rechtsstreit verloren und deshalb die Kosten zu tragen hat (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 162, Rdn. 25). Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist nicht Teil der Kostengrundentscheidung, sondern beinhaltet eine eigene Kostenfestsetzung, die eine positive Kostengrundentscheidung voraussetzt (Olbertz, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 162, Rdn. 83). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 111b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 111d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab. Die Klägerin nahm zwischen dem 21. und 25. September 2015 am von dem Beklagten durchgeführten schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung teil. Mit am 21. Januar 2016 zugestelltem Bescheid vom 20. Januar 2016 hat der Beklagte der Klägerin die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten wie folgt mitgeteilt: Klausur F 20-69 5,00 Punkte Klausur F 20-58 1,50 Punkte Klausur F 20-65 6,50 Punkte Klausur F 20-59 3,00 Punkte. Zugleich hat der Beklagte festgestellt, dass mehr als eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, die Klägerin damit von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Klausuren, ihrer Lösungen durch die Klägerin und die Ausführungen der Korrektoren hierzu wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Mit am 17. Februar 2016 bei dem Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und beanstandete in der Folge die Klausur F 20-59 als ungeeignet für die notarielle Fachprüfung sowie deren Beurteilung durch die Prüfer für unzutreffend. Darüber hinaus erbat sie Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Aufgabenkommission sowie der Nachweise über die Bestellungsvoraussetzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt II 11 bis II 20 der Verwaltungsakte verwiesen. Auf Aufforderung des Beklagten nahmen der Erst- und Zweitkorrektor zu den Einwendungen der Klägerin Stellung, blieben aber bei ihrer Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte Blatt II 24 bis II 28 (Stellungnahme Erstkorrektor F 20-59) und II 29 bis II 30 (Stellungnahme Zweitkorrekter F 20-59) verwiesen. Der Beklagte verweigerte zunächst die beantragte Einsicht in die Entscheidungen der Aufgabenkommission zur Auswahl der Klausuren. Es bestehe ein Geheimhaltungsinteresse, weil sich aus diesen Unterlagen Rückschlüsse für die Verwendung künftiger Klausuraufgaben ziehen ließen. Der Beklagte hat mit am 23. Dezember 2016 zugestelltem Bescheid vom 22. Dezember 2016, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 8 bis 18 der Akte verwiesen wird, den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 23. Januar 2017 eingegangene Klage. Die Klägerin trägt vor, die Auswahl der Klausuren F 20-59 und F 20-58 sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Der Verwaltungsrat und die Aufgabenkommission seien fehlerhaft besetzt gewesen. Bei fünf seiner Mitglieder habe das Einvernehmen des Verwaltungsrats gefehlt, bei weiteren vier Mitgliedern hätten nur vier an Stelle von fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats ihr Einvernehmen erteilt. Das dabei gewählte – schriftliche bzw. elektronische - Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Das Amt eines weiteren Mitglieds der Aufgabenkommission habe durch dessen einseitige Erklärung nicht beendet werden können. Die Aufgabenkommission sei damit überbesetzt gewesen. Zudem hätte die Auswahlentscheidung der Aufgabenkommission einer Begründung bedurft, um eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die rechtlichen Maßgaben und Grenzen der Entscheidung beachtet worden seien. Die damalige Leiterin des Prüfungsamtes und ihr Vertreter seien nicht berechtigt gewesen, an den Sitzungen vom 9. Februar 2015 und 29. Juni 2015 teilzunehmen. Die Klausur F 20-59 sei ungeeignet, die Fähigkeiten und Leistungen der Kandidaten zuverlässig bewerten zu können. Teil I sei ausweislich der Voten zur Prüfungsleistung der Klägerin ausschließlich über die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses unter Ausnutzung der Wirkung von § 161 Abs. 1 BGB sachgerecht lösbar gewesen. Alle anderen Ansätze schieden aus. Das Auffinden des Lösungsansatzes über § 161 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer Treuhand bilde ein Nadelöhr zum Einstieg in die Klausur, das gefunden werden müsse, um Teil I der Klausur bestehen zu können. Teil II der Klausur baue auf Teil I sachlich auf, so dass derjenige, der den einzig möglichen Einstieg zu Teil I nicht gefunden habe, auch Teil II nicht bestehen könne. Diese beiden Klausurteile machten zusammen mindestens ca. 80 % der Bewertung aus. Denn die vollständig gelungenen Ausführungen zu Teil III der Klausur verhielfen der Klägerin nur zu insgesamt drei Punkten. Im Ergebnis bedeute dies, dass die punktuelle Leistung, den Einstieg über eine Treuhand in Verbindung mit § 161 Abs. 1 BGB zu finden, über mindestens 80 % des Klausurergebnisses entscheide. Sei dieser Einstieg nicht gefunden worden, seien die weiteren Lösungs- und Folgeerwägungen als praktisch unbrauchbar gewertet worden. Damit bestehe keine hinreichend breite Basis für die Nichtbestehensentscheidung. Die Annahme der Prüfer, M habe (schlechthin) nicht nach außen in Erscheinung treten wollen, sei unzutreffend. Nach der Aufgabenstellung sei ausschließlich davon auszugehen, dass M als Inhaber der GmbH nicht nach außen in Erscheinung treten mochte. Ein Auftreten als Aufsichtsrat sei hierdurch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Kritik der Prüfer könne durch die in der Klausurlösung behandelte Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG in Verbindung mit einem Genehmigungserfordernis durch den Aufsichtsrat die Übertragung von Geschäftsanteilen verhindert werden. Die Kritik der Prüfer sei fehlerhaft, weil der Lösungsansatz der Klausurlösung dem Grunde nach als vertretbar anzusehen sei. Ebenso wie die Klägerin habe die Vorinstanz zu BGH, Urteil vom 15. April 1991 – II ZR 209/90 –, nämlich das OLG Düsseldorf in einem offenbar nicht veröffentlichten Urteil vom 29. November 1989 die Problematik gelöst. Aus der Klausurlösung könne auch nicht geschlossen werden, die Klägerin wisse nicht, wer den Gesellschaftsvertrag zu schließen habe. Tatsächlich sei es nur so, dass nach der Aufgabenstellung der M die Gestaltungsvorschläge des Klausurnotars einholen, so dass konsequenterweise auch M derjenige sei, der die Gestaltungsvorgaben mache bzw. als Mandant deren Adressat sei. Durch die Aufsichtsratskonstruktion der Klausurlösung hätten die Interessen des Treugebers M geschützt werden sollen. Das unterscheide die Klausuraufgabe von dem der Entscheidung des BGH vom 15. April 1991 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem durch das Hinwegsetzen über die Satzungsbestimmung gerade keine fremden Interessen berührt gewesen sein. Es könne keine Rede davon sein, dass die Problematik der Sicherstellung der „Entscheidungshoheit“ von M in der Klausur nicht gelöst worden sei. Insofern wenigstens brauchbare Teilleistungen seien definitiv vorhanden. Die wesentlichen Ansätze lägen in einer Beschränkung der Rechte des W durch den Gesellschaftsvertrag sowie in korrelierenden Kontroll- und Überwachungsbefugnissen des M über den Aufsichtsrat. Die Klausurlösung bleibe im Ergebnis nicht wesentlich hinter dem Erwartungshorizont der Prüfer zu den Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten des M zurück. Dabei werde nicht in Frage gestellt, dass die Klausurlösung suboptimal sei. Dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Nichtlösung. Die Prüfer hätten verkannt, dass im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft der M über § 9a Abs. 4 GmbHG vom Insolvenzverwalter herangezogen werden könnte. Insofern bestünde durchaus eine partielle Haftungsentlastung des W. Einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen M und W könnte M die vereinbarte Haftungsentlastung im Innenverhältnis entgegenhalten. Da die Firma „A-GmbH“ in Anführungszeichen gesetzt worden sei, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass hierzu Ausführungen erwartet worden seien. Die Anführungszeichen indizierten nach objektivem Verständnishorizont eindeutig, dass die A-GmbH ebenso heißen solle. Die Annahme, es handele sich hierbei offensichtlich um einen Platzhalter, sei angesichts der Anführungszeichen gerade nicht korrekt. Die Klägerin beantragt, 1. die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 20.01.2016 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.12.2016 – AZ: xxx – aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung vom 20.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2016 – AZ: xxx – zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; 2. die Zuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Aufgabenkommission habe in ihrer Sitzung vom 9. Februar 2015 die Eignung der Klausur für die schriftliche Prüfung der notariellen Fachprüfung und in ihrer Sitzung vom 29. Juni 2015 die Verwendung der Klausur in der Prüfungskampagne 2015/II jeweils einstimmig beschlossen. Der in der Klausur F 20-59 abgefragte Prüfungsstoff entspreche § 5 NotFV. Bei der Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses in dem der Klausur zugrunde liegenden Sachverhalt handele es sich nicht um Spezialkenntnisse. Die Mitglieder der Aufgabenkommission seien ordnungsgemäß bestellt worden. Soweit teilweise nur vier Mitglieder des Verwaltungsrats mitgewirkt hätten, habe dies auf der Verhinderung des weiteren Mitglieds beruht. An der Beschlussfassung müssten nicht sämtliche Mitglieder mitwirken. Eine Vertretungsregelung sei nicht vorgesehen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 Ablichtungen aus seinen Verwaltungsvorgängen zur Bestellung der Mitglieder der Aufgabenkommission zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen I bis IX (Blatt 61 bis 80R der Akte) verwiesen. Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen der Aufgabenkommission vom 9. Februar 2015 und vom 29. Juni 2015 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2018 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 98 bis 99R der Akte verwiesen. Dem Senat lag der die Klägerin betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten – xxx – vor. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.