Beschluss
17 UF 150/22
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0127.17UF150.22.00
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses wegen Kindeswohlgefährdung für einen längeren Zeitraum gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB sind die Wertungen des Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zu berücksichtigen, nach der das Gericht feststellen muss, dass die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder durch die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts gefährdet werden.(Rn.4)
2. Neben der unmittelbaren und mittelbaren Betroffenheit der Kinder ist auch die Betroffenheit der Kindesmutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen.(Rn.4)
3. Bei einem entsprechenden ausdrücklichen Wunsch eines älteren Kindes (hier: 12 Jahre) ist ein unbefristeter Umgangsausschluss möglich und geboten, wenn das Kind einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war und der begründete Eindruck entsteht, dass die ablehnende Haltung des Kindes durch die gerichtlichen Verfahren und die damit verbundenen Belastungen eher verstärkt wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers X X vom 07.12.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses wegen Kindeswohlgefährdung für einen längeren Zeitraum gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB sind die Wertungen des Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zu berücksichtigen, nach der das Gericht feststellen muss, dass die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder durch die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts gefährdet werden.(Rn.4) 2. Neben der unmittelbaren und mittelbaren Betroffenheit der Kinder ist auch die Betroffenheit der Kindesmutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen.(Rn.4) 3. Bei einem entsprechenden ausdrücklichen Wunsch eines älteren Kindes (hier: 12 Jahre) ist ein unbefristeter Umgangsausschluss möglich und geboten, wenn das Kind einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war und der begründete Eindruck entsteht, dass die ablehnende Haltung des Kindes durch die gerichtlichen Verfahren und die damit verbundenen Belastungen eher verstärkt wird.(Rn.7) Der Antrag des Beschwerdeführers X X vom 07.12.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Das Amtsgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 26.10.2022, erlassen am 31.10.2022, nach Beiziehung der Akten der vorangegangen Kindschaftsverfahren vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (71a F 539/19 = OLG Bremen - 5 UF 120/19, 71a F 540/19 und 71a 656/20), Anhörung des Jugendamtes und der für die Kinder bestellten Verfahrensbeiständin sowie persönlicher Anhörung der Mutter und der Kinder gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB den Umgang des Vaters mit seiner Tochter X (*X) bis zu deren Volljährigkeit und mit seinem Sohn X (*X) für drei Jahre ausgeschlossen. Der zur persönlichen Anhörung ebenfalls geladene Vater ist unentschuldigt nicht zum Termin erschienen. Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der in der Sache begehrt, das Verfahren unter die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne gerichtliche Umgangsregelung einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, er habe seinen Umgangsantrag erstinstanzlich zurückgenommen. Indem das Amtsgericht das Verfahren nicht beendet, sondern einen vollständigen Umgangsausschluss angeordnet habe, sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, sich und seine Haltung sowie sich bei ihm ergebende Veränderungen gegenüber den Kindern darzustellen. Er habe keine Chance auf Erklärungen und jeder Versuch einer Entschuldigung sei ihm genommen. Das Amtsgericht habe nicht geprüft, welche Auswirkungen eine diesbezüglich niedrigschwellige Kontaktaufnahme z.B. durch Briefe, Glückwünsche zu Feiertagen oder Geschenke hätten, die ihm im Falle der Beendigung des Verfahrens nach seiner Antragsrücknahme verblieben wären. So werde jegliches Band zwischen den Kindern und dem Vater zerschnitten, bei allem, was vorgefallen sein möge. Fraglich sei ferner, ob angesichts der Dauer des Ausschlusses nicht grundsätzlich auch ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. II. Die vom Vater beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg - 155A 2839/22 - vom 26.10.2022 ist abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. 1. Das Amtsgericht hat ausführlich und auf Grundlage der Akten der Vorverfahren sowie der eigenen Ermittlungen zutreffend begründet, warum das Wohl der Kinder durch einen persönlichen Umgang mit dem Vater hier iSd. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gefährdet wäre und warum ein Ausschluss des Umgangs erforderlich und verhältnismäßig ist. Zutreffend hat es dabei entsprechend den Maßstäben sowohl des BVerfG (Entscheidung vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917) als auch des EGMR (Entscheidungen vom 28.04.2016 – Nr. 20106/13, FamRZ 2017, 891, Buchleither ./. Deutschland sowie vom 03.04.2018 – Nr. 43976/17, FamRZ 2019, 1612, Sangoi ./. Deutschland) auf den stabilen, intensiven und zielorientierten, einen Umgang ablehnenden Willen der 12 und 8 Jahre alten Kinder abgestellt. Darüber hinaus hat es zutreffend die gegenüber der Mutter ausgeübte und von X zum Teil miterlebte häusliche Gewalt berücksichtigt. Mit den vom Amtsgericht angesetzten rechtlichen Maßstäben übereinstimmend hat der Senat jüngst mit Beschluss vom 04.08.2022 - 17 UF 6/21 -, FamRZ 2023, 131 (m. Anm. Kischkel) ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit auszuschließen ist, die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden müssen, wonach durch die Gerichte sicherzustellen ist, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Neben der unmittelbaren und mittelbaren Betroffenheit der Kinder ist danach auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Art. 31 Abs. 2 der Istanbulkonvention in Umgangsverfahren hat jüngst auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterstrichen (EGMR, Urteil vom 10.11.2022 - Nr. 25426/20, NZFam 2022, 1144 [Volke]). 2. Soweit der Vater rügt, im Hinblick auf die Rücknahme seines Antrags auf Umgangsregelung wäre es ein - vom Amtsgericht nicht geprüftes - milderes Mittel gewesen, das Umgangsverfahren ohne gerichtliche Regelung zu beenden, um ihm zu ermöglichen, durch niedrigschwellige Kontaktaufnahme wie Briefe und Geschenke den Kindern zu zeigen, dass sich seine Haltung geändert habe und er die Chance auf eine Entschuldigung bekomme, hat dieses Beschwerdeziel bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Aussicht auf Erfolg. Denn die vom Amtsgericht ausführlich dargelegten Gründe für einen Ausschluss des persönlichen Kontaktes schließen auch die von dem Vater gewünschten Kontaktmöglichkeiten aus, denn bereits das Aufspüren von Mutter und Kindern in Berlin, die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens sowie die Kontaktaufnahme durch die Familie des Vaters über das Telefon oder Social Media haben die Kinder, insbesondere, X, erneut schwer verunsichert. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Vater durch vertrauensbildende Maßnahmen zunächst in Vorleistung zu treten und dadurch die Voraussetzungen für eine niedrigschwellige Kontaktaufnahme zu schaffen hat, was ihm bereits der Sachverständige im Verfahren vor dem OLG Bremen mitgeteilt habe. Auch im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt nochmals ausdrücklich auf diese Bedingung in seiner Stellungnahme vom 27.05.2022 verwiesen und lediglich ergänzt, dass hierfür auch eine langfristige Beratung oder die nachgewiesene Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings in Betracht kämen. Das hat der Vater offenbar weiterhin nicht verstanden, wenn er meint, er könne eine Bereitschaft der Kinder zum Umgang durch "Überraschung", Geschenke oder Briefe herbeiführen. Danach ist es erforderlich, entsprechend der ausdrücklichen Anregung durch die Mutter und im Hinblick auf die erhebliche Verunsicherung der Kinder durch die bereits erfolgten Kontaktaufnahmen und das Gerichtsverfahren, den Umgang ausdrücklich auszuschließen. 3. Die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ist zudem auch bei einem Umgangsausschluss nicht in jedem Fall erforderlich. Wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen eine hinreichend gesicherte Entscheidungsgrundlage besteht, bedarf es auch für einen Umgangsausschluss nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BVerfG FamRZ 2007, 105; EGMR vom 6.10.2016 – Nr. 23280/08, FamRZ 2018, 350 Rz. 78, Moog ./. Deutschland; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 163 Rn. 5, 6 m. ausf. Nachw.). Dies ist vorliegend aufgrund der nochmaligen persönlichen Anhörung der Kinder sowie den fachlichen Einschätzungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts der Fall, die im Wesentlichen mit den Erkenntnissen aus den früheren Verfahren und dem dort eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten zur Beachtlichkeit des Kindeswillens übereinstimmen, da sich die ablehnende Haltung der Kinder eher noch weiter verfestigt hat. 4. Auch die Dauer des Umgangsausschlusses ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht der unbefristete Ausschluss in Bezug auf X. Zwar ist ein Umgangsausschluss grundsätzlich zu befristen, weil die Gründe hierfür regelmäßig nur vorübergehender Natur sind (EGMR, FamRZ 2017, 891, Rz. 49). Bei besonderen Umständen ist jedoch ein unbefristeter Ausschluss möglich und geboten. Solche können insbesondere vorliegen bei einem entsprechenden eindringlichen Wunsch eines älteren Kindes, wenn dieses durch das kompromisslose Verhalten der Eltern einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war, ohne dass es ihm möglich gewesen wäre, sich diesen vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zu entziehen und der begründete Eindruck entsteht, dass die ablehnende Haltung durch die gerichtlichen Verfahren und die damit verbundene Belastung eher noch verstärkt wird (BVerfG FamRZ 2016, 1917, Rz. 37 bei einem 12-jährigen Kind; ebenso OLG Saarbrücken, FF 2019, 121 bei einem 16-jähriges Kind). Die amtswegige Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 FamFG ist in solchen Fällen ausreichend (EGMR, FamRZ 2017, 891, Rz. 52; BVerfG FamRZ 2016, 1917, Rz. 39). Von diesen Voraussetzungen ist auch bei der nunmehr fast 13-jährigen X auszugehen, die nach mehreren vorangegangenen Verfahren Ängste vor Verfolgung auf dem Schulweg geäußert und eine erhebliche Belastung durch das erneute gerichtliche Verfahren gezeigt hat; hinsichtlich des achtjährigen X hat das Amtsgericht dagegen einen nur dreijährigen Ausschluss angeordnet. Dabei hat das Amtsgericht auch berücksichtigt, dass sich nach dem zunächst nur einjährigen Umgangsausschluss durch das OLG Bremen keine Veränderungen ergeben haben und nicht mit einer Einsicht des Vaters in die erforderlichen vertrauensbildenden Maßnahmen oder eine Bereitschaft, diese durchzuführen, zu rechnen ist. Sollte der Vater diese Maßnahmen wider Erwarten doch noch durchführen, hat er die Möglichkeit, eine Abänderung des Ausschlusses nach § 1696 Abs. 2 BGB prüfen zu lassen.