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Beschluss

16 WF 17/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0227.16WF17.23.00
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Leitsätze
1. Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.(Rn.5) 2. Das Familiengericht ist nicht gehalten, im Rahmen einer Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen oder sich vermeintlich "passende" Angaben aus sich teilweise eklatant widersprechenden Unterlagen "zusammenzusuchen", sondern kann erwarten, dass das amtliche Formular vollständig, wahrheitsgemäß und insbesondere auch so sorgfältig ausgefüllt wird, dass es aus sich selbst heraus verständlich ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten korrekt widerspiegelt.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16. April 2023 (richtigerweise: 16. April 2022) erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 3939/22 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.(Rn.5) 2. Das Familiengericht ist nicht gehalten, im Rahmen einer Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen oder sich vermeintlich "passende" Angaben aus sich teilweise eklatant widersprechenden Unterlagen "zusammenzusuchen", sondern kann erwarten, dass das amtliche Formular vollständig, wahrheitsgemäß und insbesondere auch so sorgfältig ausgefüllt wird, dass es aus sich selbst heraus verständlich ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten korrekt widerspiegelt.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16. April 2023 (richtigerweise: 16. April 2022) erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 3939/22 - wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat, für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten völlig ungeklärt seien. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), in der Sache jedoch ganz offensichtlich nicht begründet: 1. Das Rechtsmittel ist von der Antragstellerin noch nicht einmal begründet worden, sondern ihr Verfahrensbevollmächtigter hat sich darauf beschränkt, die völlig unzureichend ausgefüllte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, die mit Belegen „unterfüttert“ war, die teilweise ihren eigenen Angaben widersprechen, nebst einem Satz von Belegen einfach unkommentiert in Kopie erneut einzureichen. Auf den Hinweis des Familiengerichts vom 12. September 2022 auf die schwerwiegenden, durchgreifenden und im Einzelnen benannten, offensichtlichen Mängel in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin hat ihr Verfahrensbevollmächtigter - trotz nochmaliger Erinnerung durch das Familiengericht Ende Dezember 2022 - noch nicht einmal Veranlassung gesehen, zu antworten. 2. Es liegt klar auf der Hand, dass es bei dieser Sachlage gegen den Beschluss des Familiengerichts nichts zu erinnern gibt: a) Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547). Der Beteiligte hat unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 4 ZPO) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig, der Wahrheit entsprechend und übersichtlich sowie leicht nachvollziehbar - aus sich heraus verständlich - darzulegen und die entsprechenden Belege vorzulegen, anhand derer seine Angaben im Formular überprüft werden können (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 241). b) Diesen Vorgaben ist die Antragstellerin ganz offensichtlich in keiner Weise gerecht geworden. Lediglich beispielhaft sind die folgenden Widersprüchlichkeiten, Dunkelheiten und unwahren Angaben anzuführen: - Die Antragstellerin lässt vortragen, dass sie und ihr Ehemann Eltern eines heute 14-jährigen Kindes sind, das in ihrem Haushalt leben soll. Sie bestätigt, dass sie für dieses Kind Kindergeld bezieht, allerdings ohne dessen Höhe anzugeben und unter ausdrücklicher Verneinung der Frage, dass sie diesem Kind - als ihrem Angehörigen - Naturalunterhalt gewährt. Ihren Angaben im Formular zufolge will sie gar kein Kind haben, weil sie die entsprechende Frage durchgestrichen hat. Allerdings gibt sie an anderer Stelle an, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen zu wollen, allerdings ohne dass sich das aus den überreichten Kontoauszügen ergeben würde und ohne dass der entsprechende Bescheid vorgelegt wird. - Die Antragstellerin erklärt im Formular ausdrücklich, kein Kraftfahrzeug zu besitzen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich jedoch, dass sie für das erste Quartal 2022 die Prämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug B … bezahlt hat. - Die Antragstellerin bezahlt Miete für eine von ihr unterhaltene Wohnung in Höhe von 1.006 € monatlich. Aus dem von ihr überreichen Rentenbescheid geht jedoch hervor, dass sie Erwerbsminderungsrente in Höhe von lediglich 641,56 €/Monat bezieht: Die Miete, die sie ihrer Behauptung nach bezahlen will, übersteigt ihre monatlichen Einkünfte also mehr als deutlich; ihren eigenen Angaben zufolge bliebe ihr nach Zahlung von 1.006 € Miete im Monat (von welchen Mitteln?) noch nicht einmal genügend Geld, um den Lebensunterhalt für sich und das 14-jährige Kind zu bestreiten. - Die Frage nach einer eventuellen (Unter-) Vermietung der Wohnung wird von der Antragstellerin ausdrücklich verneint. Gleichzeitig gibt sie aber an, dass die 78qm große Drei-Zimmer-Wohnung von insgesamt vier Personen bewohnt werden soll - die Annahme liegt nahe, dass sie an zwei Personen untervermietet, was die Antragstellerin allerdings verneint und entsprechende Mieteinkünfte, die möglicherweise vorliegen könnten, bewusst verheimlicht. - Aus den Kontoauszügen der Antragstellerin geht hervor, dass auf ihrem Konto zusätzlich zu der von ihr bezogenen Rente regelmäßige Zahlungen des Jobcenters in Höhe von 649,98 €/Monat eingehen. Dass Jobcenterleistungen bezogen werden, hat die Antragstellerin allerdings im Formular ebenfalls eindeutig verneint. Dafür legt sie jedoch zwei SGB II-Bescheide vor, die auf den Namen von dritten Personen lauten, ohne dass erklärt würde, was es mit diesem Leistungsbezug auf sich hat bzw. ob irgendwelche Zusammenhänge zur Antragstellerin bestehen. Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dem diese Widersprüchlichkeit kaum entgangen sein dürfte, hat keine Veranlassung gesehen, zur Aufklärung beizutragen, sondern sich darauf beschränkt, eine Kopie des bereits vorliegenden Formulars erneut einzureichen. c) Bei dieser Sachlage ist aber offensichtlich, dass sowohl der Verfahrenskostenhilfeantrag als auch die gegen die - praktisch sichere - Versagung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe angebrachte Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen: Denn das Familiengericht ist nicht verpflichtet, Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen oder sich vermeintlich „passende“ Angaben aus sich teilweise widersprechenden Unterlagen „zusammenzusuchen“, sondern kann erwarten, dass der amtliche Vordruck vollständig, wahrheitsgemäß und insbesondere auch so sorgfältig ausgefüllt wird, dass er aus sich selbst heraus verständlich ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten korrekt widerspiegelt. Die beizufügenden Belege sollen, wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt, die im Formular gemachten Angaben nicht ersetzen oder gar - wie hier teilweise geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich „belegen“, also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682). Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin daher zu Recht zurückgewiesen; ihre Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.