Beschluss
16 WF 128/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1110.16WF128.23.00
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Leitsätze
1. Wenn das Familiengericht den Antrag eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe nachsucht, zurückweist, weil dieser innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Nachfragen des Familiengerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet und die angeforderten Belege nicht vorgelegt hat, ist seine gegen diese Entscheidung angebrachte Beschwerde zwingend zurückzuweisen, wenn er die geforderte Auskunft und die angeforderten Belege im Beschwerdeverfahren wiederum nicht vorlegt.(Rn.5)
2. Eine vom Familiengericht als Beleg angeforderte Kopie der (Einkommen-) Steuererklärung des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist von diesem grundsätzlich vorzulegen, sobald die jeweilige Frist nach der Abgabenordnung, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, verstrichen ist. Kommt der Beteiligte der entsprechenden, fristgebundenen Auflage nicht nach, ist sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.(Rn.6)
3. Von einem Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, kann erwartet werden, dass er nachvollziehbar darlegt, wie er den Lebensunterhalt von sich und den zehn Kindern, denen gegenüber er unterhaltspflichtig sein will, finanziert. Das setzt klare, in sich schlüssige und nachvollziehbare Angaben voraus mit der Folge, dass ein Verfahrenskostenhilfeantrag, soweit er erkennbar ohne jegliche Sorgfalt erstellt wurde und aus einem grob widersprüchlichen „Wust“ von Erläuterungen und ungeordneten Belegen besteht, zurückzuweisen ist.(Rn.7)
4. Die dem Verfahrenskostenhilfeantrag beizufügenden Belege dienen nicht dazu, dass die Angaben in den entsprechenden Feldern des Formulars zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unterlassen und pauschal auf die Belege verwiesen werden dürfte, verbunden mit der Aufforderung an das Familiengericht, sich die erforderlichen Angaben daraus selbst herauszusuchen, sondern die Belege dienen dazu, die Angaben des Beteiligten im Formular einer Überprüfung zugänglich zu machen.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17. Oktober 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 6617/22 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn das Familiengericht den Antrag eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe nachsucht, zurückweist, weil dieser innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Nachfragen des Familiengerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet und die angeforderten Belege nicht vorgelegt hat, ist seine gegen diese Entscheidung angebrachte Beschwerde zwingend zurückzuweisen, wenn er die geforderte Auskunft und die angeforderten Belege im Beschwerdeverfahren wiederum nicht vorlegt.(Rn.5) 2. Eine vom Familiengericht als Beleg angeforderte Kopie der (Einkommen-) Steuererklärung des Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist von diesem grundsätzlich vorzulegen, sobald die jeweilige Frist nach der Abgabenordnung, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, verstrichen ist. Kommt der Beteiligte der entsprechenden, fristgebundenen Auflage nicht nach, ist sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.(Rn.6) 3. Von einem Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, kann erwartet werden, dass er nachvollziehbar darlegt, wie er den Lebensunterhalt von sich und den zehn Kindern, denen gegenüber er unterhaltspflichtig sein will, finanziert. Das setzt klare, in sich schlüssige und nachvollziehbare Angaben voraus mit der Folge, dass ein Verfahrenskostenhilfeantrag, soweit er erkennbar ohne jegliche Sorgfalt erstellt wurde und aus einem grob widersprüchlichen „Wust“ von Erläuterungen und ungeordneten Belegen besteht, zurückzuweisen ist.(Rn.7) 4. Die dem Verfahrenskostenhilfeantrag beizufügenden Belege dienen nicht dazu, dass die Angaben in den entsprechenden Feldern des Formulars zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unterlassen und pauschal auf die Belege verwiesen werden dürfte, verbunden mit der Aufforderung an das Familiengericht, sich die erforderlichen Angaben daraus selbst herauszusuchen, sondern die Belege dienen dazu, die Angaben des Beteiligten im Formular einer Überprüfung zugänglich zu machen.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17. Oktober 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 6617/22 - wird zurückgewiesen. - die Mutter sowie die übrigen Beteiligten erhalten aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen - I. Der antragstellende Vater wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinem Antrag nicht stattgegeben hat, für das von ihm betriebene Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters völlig ungeklärt seien. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), in der Sache jedoch ganz offensichtlich nicht begründet: 1. Dass der Antrag des Vaters, ihm Verfahrenskostenhilfe für das von ihm betriebene Umgangsverfahren zu gewähren, zurückzuweisen war, ergibt sich bereits aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften: Wenn der Vater als Antragsteller innerhalb einer vom Familiengericht gesetzten Frist die Fragen des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (oder nicht genügend) beantwortet oder angeforderte Belege nicht vorlegt, dann ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zwingend zu versagen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). a) Diese Konstellation liegt ganz offensichtlich vor. Das Familiengericht hat den Vater - nachdem dieser bereits mit Schreiben vom 18. August 2023 aufgefordert worden ist, seine völlig unzureichenden, unvollständigen Angaben in dem Formular, dass von ihm erkennbar ohne jegliche Sorgfalt ausgefüllt worden war, zu ergänzen und zu vervollständigen - unter dem 13. September 2023 erneut, diesmal unter Setzung der Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, aufgefordert, eine geordnete Darstellung seiner Einkommenssituation - seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - vorzulegen und die (Einkommen-) Steuerbescheide sowie die Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 in Kopie einzureichen. Abgesehen von der Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 1. September 2022 für den Veranlagungszeitraum 2020, der tatsächlich eingereicht wurde, ist der Vater dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen. Sein Antrag ist daher vom Familiengericht völlig zu Recht und ohne dass es irgendeiner weiteren Prüfung bedurft hätte, zurückgewiesen worden. b) Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Aufforderung, die Einkommensteuerbescheide sowie die Einkommensteuererklärungen vorzulegen, ist der Vater unverändert nicht nachgekommen, so dass die Beschwerde schon deshalb, aufgrund der Regelung in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, zwingend zurückzuweisen war: Nach dem Gesetz ist eine Einkommensteuererklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO) oder, bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung durch den Steuerpflichtigen, am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 3 AO). Nachdem der Vater - soweit das aus dem überreichten, im Wesentlichen ungeordneten Konvolut von Bescheiden hervorgeht - in steuerlichen Dingen wohl von einer Fachanwältin für Steuerrecht beraten wird, war die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2021 von ihm bis spätestens Februar 2023 beim Finanzamt abzugeben. Gründe, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, auf den ersten Hinweis des Familiengerichts vom 18. August 2023 eine Kopie der Steuererklärung 2021 dem Verfahrenskostenhilfeantrag beizufügen, sind weder ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Einkommensteuererklärung für 2022 ist bis Ende Februar 2024 beim Finanzamt einzureichen. In der Beschwerde heißt es jedoch, dass die Steuerfachanwältin mitgeteilt habe, „dass das Jahr 2022 noch nicht abschließend beim Finanzamt erklärt werden konnte“: Im Umkehrschluss heißt das, dass jedenfalls eine (möglicherweise unvollständige) Einkommensteuererklärung 2022 vorliegen muss. Diese hätte, verbunden mit einer Erläuterung der Steuerberaterin, vorgelegt werden können. Auch das ist nicht erfolgt. 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, darzulegen und glaubhaft zu machen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 sowie Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, RPfleger 2023, 423 = BerlAnwBl 2023, 274 [LS 1 und Rz. 5]). Den im Kern völlig ungeordneten, erkennbar ohne jegliche Sorgfalt erstellten Angaben des Vaters lässt sich dazu nichts entnehmen. Seine Angaben im gesetzlich vorgeschriebenen Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind ein einziger „Wirrwarr“ und ungeordneter „Wust“: a) Seinen Angaben zufolge will er zehn Kinder haben, denen er in fünf Fällen „Natural.U“ (Naturalunterhalt?) gewähren will und in fünf weiteren Fällen „UHV“ (Unterhaltsvorschuss?). Völlig unklar ist, wer einen eventuellen Unterhaltsvorschuss leistet: Sollte der Vater hier die staatlichen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz meinen, dann würde es sich dabei (offensichtlich) nicht um Leistungen handeln, die er seinen Kindern gewährt, sondern um eigene Einnahmen des betreffenden Kindes aus staatlichen Transferleistungen. Die entsprechenden Zahlungen wären sodann vom Vater im Formular an der richtigen Stelle - als Einnahme des Kindes - auch zu beziffern. b) Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vater nicht in der Lage sein sollte, ordentliche, sorgfältige, zutreffende (!) und im Wesentlichen auch leserliche Angaben in dem von ihm handschriftlich ausgefüllten Antrag zu machen. Es dürfte auch nicht übertrieben schwer sein, für zusätzliche Kinder, für deren Angaben der Platz im Formular nicht ausreicht, ein eigenes (Einlege-) Blatt mit den geforderten Angaben beizufügen, anstatt diese unleserlich am Rand zu vermerken. c) Den rudimentären, ersichtlich grob unvollständigen Angaben des Vaters in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zufolge verfügt er über monatliche Einkünfte in Höhe von etwa 1.188 € sowie nicht näher bezifferte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen bescheinigt seine Steuerberaterin ihm in der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2022 vom 26. September 2023 einen monatlichen Verlust von - 348,80 €. Was gilt nun? d) Und wie will der Vater in der Lage sein, von 1.188 €/Monat - einmal unterstellt, die Angaben wären zutreffend - die Kosten der eigenen Lebenshaltung und den Unterhalt von insgesamt zehn Kindern im Alter zwischen einigen Monaten und 14 Jahren zu bezahlen - dies selbst dann, wenn er „nur“ „Natural.U“ gewährt? e) Hinzukommt, dass der Vater von seinen Einkünften - seien es nun positive Einkünfte von 1.188 €/Monat oder Verluste von - 348,80 €/Monat - angeblich 400 €/Monat Heizkosten, 300 €/Monat sonstige Nebenkosten - jedoch keine Miete (!) - für eine etwa 120qm große Wohnung zahlen will. Zusätzlich trägt er die Kosten für ein bereits etwas älteres Fahrzeug Mercedes-Benz und - von ihm zwar im Formular nicht angegeben, aber aus einer der beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertungen ersichtlich - für ein weiteres Fahrzeug. Darüber hinaus will er von den ihm danach noch verbleibenden Geld „flexibel“ eine Restschuld von 20.000 € tilgen: Dass bei diesem, in sich grob widersprüchlichen „Wust“ zunächst einmal vom Vater eine Erläuterung erwartet werden darf, was nun gelten soll und wie er seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner zehn minderjährigen Kinder bestreitet, dürfte offensichtlich sein. 3. Schließlich hat der Beteiligte, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 4 ZPO) vollständig, der Wahrheit entsprechend, übersichtlich sowie leicht nachvollziehbar - aus sich heraus verständlich - darzulegen und die entsprechenden Belege vorzulegen, anhand derer seine Angaben im Formular überprüft werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, RPfleger 2023, 423 [Rz. 5] sowie Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 241). Die vom Beteiligten dem Antrag beizufügenden Belege dienen - anders, als der Vater sich das wohl vorzustellen scheint - nicht dazu, dass Angaben in den betreffenden Feldern des Erklärungsformulars unterlassen werden dürften und einfach pauschal auf irgendwelche Belege verwiesen wird („siehe BWA“), als Abzugsposition pauschal vermerkt wird „steuerl. Pauschale“ oder es gar heißt (im Feld: ‚Kosten der Fahrt zur Arbeit‘) „Wie rechnet man das aus?“. Die beizufügenden Belege sollen - wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt - nicht die im Formular gemachten Angaben ersetzen oder gar - wie hier geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich „belegen“, also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, Rpfleger 2023, 423 [Rz. 12]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682). 4. Bei dieser Sachlage ist aber offensichtlich, dass sowohl der Verfahrenskostenhilfeantrag als auch die gegen die - praktisch sichere - Versagung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe angebrachte Beschwerde ohne Erfolg bleiben muss: Das Familiengericht ist nicht verpflichtet, Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen oder sich vermeintlich „passende“ Angaben aus sich teilweise widersprechenden Unterlagen „zusammenzusuchen“, sondern kann erwarten, dass der amtliche Vordruck vollständig, wahrheitsgemäß und insbesondere auch so sorgfältig ausgefüllt wird, dass er aus sich selbst heraus verständlich ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten korrekt widerspiegelt. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.