OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 WF 113/24

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1122.16WF113.24.00
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einem Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge von Mutter und Vater eines im Inland aufgegriffenen, aus Südostanatolien stammenden minderjährigen, unbegleiteten türkischen Jugendlichen ist der vom Verfahren betroffene Jugendliche in aller Regel persönlich anzuhören.(Rn.7) 2. Die vom Gesetz (§ 159 Abs. 1 FamFG) verwandte Formulierung „persönliche Anhörung“ meint dabei das unmittelbare, mündliche Gespräch zwischen dem Jugendlichen (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) und dem Familiengericht. Die Bestimmung gilt uneingeschränkt auch in Verfahren, die vom Rechtspfleger geführt werden, und damit auch für das Verfahren betreffend die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge.(Rn.7) 3. Die Übersendung eines (zumal lediglich in deutscher Sprache abgefassten) Schreibens an den türkischsprachigen Jugendlichen, mit dem diesem Gelegenheit gegeben wird, schriftlich zu dem vom Familiengericht beabsichtigten verfahrensrechtlichen Vorgehen Stellung zu nehmen, wird den Vorgaben von § 159 FamFG nicht gerecht.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vormunds wird der am 18. Oktober 2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 27 F 6586/24 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge von Mutter und Vater eines im Inland aufgegriffenen, aus Südostanatolien stammenden minderjährigen, unbegleiteten türkischen Jugendlichen ist der vom Verfahren betroffene Jugendliche in aller Regel persönlich anzuhören.(Rn.7) 2. Die vom Gesetz (§ 159 Abs. 1 FamFG) verwandte Formulierung „persönliche Anhörung“ meint dabei das unmittelbare, mündliche Gespräch zwischen dem Jugendlichen (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) und dem Familiengericht. Die Bestimmung gilt uneingeschränkt auch in Verfahren, die vom Rechtspfleger geführt werden, und damit auch für das Verfahren betreffend die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge.(Rn.7) 3. Die Übersendung eines (zumal lediglich in deutscher Sprache abgefassten) Schreibens an den türkischsprachigen Jugendlichen, mit dem diesem Gelegenheit gegeben wird, schriftlich zu dem vom Familiengericht beabsichtigten verfahrensrechtlichen Vorgehen Stellung zu nehmen, wird den Vorgaben von § 159 FamFG nicht gerecht.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Vormunds wird der am 18. Oktober 2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 27 F 6586/24 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. I. Der bestellte Amtsvormund wendet sich im Namen des Jugendlichen dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss im Hauptsacheverfahren das Ruhen der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des heute knapp über 17 Jahre alten Jugendlichen festgestellt, Vormundschaft angeordnet und den Amtsvormund als Vormund ausgewählt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Im Namen des Jugendlichen rügt der Vormund, das Familiengericht habe zu Unrecht das Ruhen der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des im Mai 2024 im Inland aufgegriffenen, aus dem in Südostanatolien liegenden türkischen Dorf B, Provinz S stammenden Jugendlichen festgestellt. Eigenen Angaben zufolge hat der Jugendliche seine Heimat und seine dort lebenden Eltern verlassen, um sich einer ihm drohenden zwangsweisen Verheiratung zu entziehen. Der Vormund meint, das Familiengericht habe ohne vorgängige persönliche Anhörung des Jugendlichen in dessen verfassungsrechtlich geschützten Rechte eingegriffen und das Ruhen der elterlichen Sorge seiner Mutter und seines Vaters festgestellt, obwohl die Eltern namentlich bekannt seien und zu ihnen eine telefonische Kontaktmöglichkeit bestünde. Auch seien keine weiteren Ermittlungen über die eventuelle Verfügbarkeit eines Einzelvormundes angestellt worden, sondern das Jugendamt sei unmittelbar als endgültiger (Amts-) Vormund ausgewählt und bestellt worden. Die Feststellung des Ruhens - und damit in der Folge auch die Anordnung von Vormundschaft - sei deshalb aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Ermittlungen und Anhörungen nachgeholt werden könnten. II. 1. Die Beschwerde des Vormunds wurde rechtzeitig und in der gehörigen Form angebracht (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG) und ist auch im Übrigen zulässig. Der Vormund ist berechtigt, für den von ihm vertretenen Jugendlichen Beschwerde zu führen (§ 59 Abs. 1 FamFG). Denn der Jugendliche wird mit dem angegriffenen Beschluss in seinem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge allein durch seine Eltern, die hierzu von Gesetzes wegen bestimmt sind (Art. 336 Abs. 1 tZGB), beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2024 - 16 WF 70/24, FamRZ 2024, 1793 [Rz. 4]; KG, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 13 UF 105/18, FamRZ 2018, 1673 [Rz. 6] sowie Sternal/Jokisch, FamFG [21. Aufl. 2023], § 59 Rn. 71 Stichwort „Kind“). 2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet und führt entsprechend des Antrags des Vormunds zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Denn das familiengerichtliche Verfahren leidet, wie der Vormund zu Recht rügt, an schwerwiegenden Mängeln: a) Das Verfahren über das Ruhen der elterlichen Sorge bestimmt sich, auch wenn der Jugendliche über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, nach deutschem Sachrecht. Denn aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des Jugendlichen im Inland sind deutsche Gerichte zuständig (Art. 11 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, b Brüssel IIb-VO) und vom zuständigen inländischen Gericht wird das eigene (Sach-) Recht angewandt (Art. 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 KSÜ). b) Im Verfahren nach §§ 1674, 1773 Abs. 1 Nr. 1, 1774 BGB ist das Jugendamt von Amts wegen zu beteiligen. Das Jugendamt hat in diesem Verfahren zu berichten (§ 162 Abs. 1, 3 FamFG, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII; vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 16 WF 111/12, ZKJ 2012, 450 [Rn. 5f.]; KG, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 WF 8/16, FamRZ 2016, 649 [Rz. 7]). Das ist nicht erfolgt: Denn das Familiengericht hat zwar unter dem 10. September 2024 das zuständige Jugendamt angeschrieben, aber dem Jugendamt lediglich das Schreiben des Landesjugendamtes - die Senatsverwaltung für …, … und … - vom 27. August 2024 übersandt mit der Anordnung der Inobhutnahme des Jugendlichen nach § 42 SGB VIII und der Zuweisung der Pflichten nach § 50 Abs. 1 SGB VIII durch die Oberbehörde an das Jugendamt S. Eine Aufforderung, entsprechend § 162 Abs. 1, 3, § 151 Ziff. 1, Ziff. 4 FamFG, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII am familiengerichtlichen Verfahren mitzuwirken, zu der beabsichtigten sorgerechtlichen Maßnahme - der Ruhensanordnung - und die sich daran anschließende Auswahl und Bestellung eines (ggf. vorläufigen) Vormundes fachlich Stellung zu nehmen sowie - wie vom Gesetz (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) gefordert - über erzieherische und soziale Gesichtspunkte des betroffenen Jugendlichen zu berichten und auf bestehende Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen, erfolgte gegenüber dem Jugendamt nicht: Im Ergebnis ist das Jugendamt daher nicht beteiligt worden. c) Im (Hauptsache-) Verfahren über das Ruhen ist der betroffene Jugendliche zwingend anzuhören. In dem hier gegebenen internationalen Kontext ergibt sich die Pflicht, den Jugendlichen vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme zu hören, aus Art. 12 der für Deutschland seit dem 5. April 1992 (BGBl. 1992.II.990) geltenden UN-Kinderrechtskonvention („Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife“) sowie aus Art. 21 Brüssel IIb-VO. Im Übrigen, für das Verfahrensrecht, gilt § 159 Abs. 1 FamFG: Danach sind Kinder in kindschaftsrechtlichen Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen sowie in Vormundschaftssachen anzuhören (§ 151 Nr. 1, Nr. 4 FamFG; vgl. Sternal/Schäder, FamFG [21. Aufl. 2023], § 159 Rn. 5; Carl/Clauß/Karle, Kindesanhörung im Familienrecht [1. Aufl. 2015], Rn. 72). Die Formulierung „persönliche Anhörung“ meint dabei das unmittelbare, mündliche Gespräch zwischen dem Jugendlichen (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) und dem Familiengericht (vgl. nur Sternal/Schäder, FamFG, a.a.O. § 159 Rn. 8). Da weder das FamFG noch das RPflG „Bereichsausnahmen“ vorsehen, gilt die Bestimmung uneingeschränkt auch in Verfahren, die vom Rechtspfleger geführt werden und damit insbesondere auch für das Verfahren betreffend die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5. Januar 2015 - 5 UF 350/14, FamRZ 2015, 1521 [Rz. 3]; KG, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 13 WF 61/23, JAmt 2023, 597 [Rz. 24] sowie Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [3. Aufl. 2016], Rn. 250). Eine derartige, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende persönliche Anhörung des Jugendlichen hat nicht stattgefunden. Die vom Familiengericht gewählte Form, den Jugendlichen in einem wenige Zeilen umfassenden Schreiben lediglich Gelegenheit zu geben, schriftlich zu dem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen, wird den Vorgaben des Gesetzes nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21, FamRZ 2022, 694 [Rz. 9: die bloß telefonische Anhörung eines 15-Jährigen genügt nicht den Anforderungen nach § 159 FamFG]). Ganz abgesehen davon, dass der Jugendliche - dieser spricht nur türkisch und möglicherweise auch einen kurdischen Dialekt - das in deutscher Sprache gehaltene Schreiben überhaupt nicht verstehen konnte, hat sich das Familiengericht damit der Möglichkeit begeben, anhand der Mimik, Gefühlslage oder der Körpersprache des Jugendlichen einen unmittelbaren, authentischen Eindruck von ihm zu verschaffen. d) Im Rahmen der Amtsermittlung - ggf. im Wege der Beteiligung des Jugendamtes - ist abzuklären, ob die namentlich bekannten, in der Türkei in Südostanatolien lebenden Eltern des Jugendlichen tatsächlich und längerfristig daran gehindert sind, eine ihnen zukommende elterliche Sorge auszuüben (vgl. näher zu Umfang und Tiefe der Ermittlungen im Fall von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Oberloskamp/Dürbeck-Schwarz, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige [5. Aufl. 2023], Kap. 2 Rn. 84ff.). Es sind aktenkundig entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl. Zorn, a.a.O., Rn. 237, 250). Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die Eltern möglicherweise in der Lage sind, mittels moderner Kommunikationsmittel ihre Sorgebefugnisse trotz bestehender Ortsabwesenheit sach- und kindeswohlgerecht auszuüben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2023 - 4 UF 108/23, FamRZ 2024, 1109 [Rz. 20]; BGH; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 80/04, FamRZ 2005, 29 [Rz. 9ff.]). Dass Ermittlungen in dieser Richtung vom Familiengericht veranlasst worden wären, geht weder aus der angegriffenen Entscheidung noch aus der Akte hervor. Insoweit wäre beispielsweise in Betracht gekommen, das Jugendamt aufzufordern, die vom Jugendlichen mitgeteilte türkische Mobilfunknummer seiner Eltern - eine Telefonnummer im türkischen V-Netz - anzurufen; ggf. unter Einschaltung eines Dolmetschers oder durch Vermittlung des Jugendlichen selbst. e) Vom Familiengericht sind von Amts wegen (§ 26 FamFG) alle verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die vor Entscheidungserlass notwendige Überzeugungsbildung kann im Wege der freien Beweiswürdigung erfolgen. Das Gesetz fordert dabei keine zweifelsfreie Überzeugung oder gar eine unumstößliche Gewissheit. Vielmehr genügt es - ist aber auch erforderlich -, dass das Familiengericht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, aber diese auch nicht völlig ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2024 - 16 WF 70/24, FamRZ 2024, 1793 [Rz. 10]). Die tragenden, für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Feststellungen sind in der Begründung des Beschlusses kurz zusammenzufassen, damit die Verfahrensbeteiligten nicht in Unkenntnis der rechtlichen Erwägungen bleiben und um dem Beschwerdegericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung in verfahrens- und sachlich-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG [21. Aufl. 2023], § 38 Rn. 64, 66): Nachdem der angegriffene Beschluss den skizzierten Anforderungen nicht genügt, war die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen. 3. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Familiengericht zu entscheiden (vgl. Prütting/Helms-Abramenko, FamFG [6. Aufl. 2023], § 69 Rn. 20). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 70 FamFG). 4. a) Der vorliegende Fall, aber auch die dem Senat vorliegende hohe Zahl an Rechtsmitteln in vergleichbaren Sachen geben erneut Veranlassung zu dem Hinweis, dass in einem Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge das betroffene Kind - insbesondere dann, wenn es sich wie hier um einen 17-jährigen Jugendlichen handelt - in aller Regel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 159 FamFG persönlich anzuhören ist. Eine Ausnahme kann allenfalls in außergewöhnlichen Fallgestaltungen in Betracht kommen; beispielsweise, wenn der betroffene Jugendliche im künstlichen Koma liegt und maschinell beatmet wird (vgl. den Sachverhalt im Senatsbeschluss vom 19. August 2024 - 16 WF 70/24, FamRZ 2024, 1793 [Rz. 8]). Allerdings ist das Absehen von einer persönlichen Anhörung in der Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG). b) Als Alternative zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt insbesondere dann, wenn die Sache eilbedürftig ist, in Betracht, über das Ruhen der elterlichen Sorge und die anschließende Auswahl und Bestellung eines vorläufigen Vormunds im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden (§§ 49ff. FamFG, 1674 BGB; vgl. Grüneberg/Götz, BGB [83. Aufl. 2024], § 1674 Rn. 2; § 1693 Rn. 2; Oberloskamp/Dürbeck-Dürbeck, a.a.O., Kap. 1 Rn. 170ff.): Ein entsprechendes Vorgehen ist vom Landesjugendamt im Schreiben vom 27. August 2024 (dort S. 2, 4), mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, ausdrücklich angeregt worden. Die Anregung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Eilentscheidung niedriger sind. Insbesondere kann im Eilfall, soweit Gefahr im Verzug ist, von einer persönlichen Anhörung des Kindes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorläufig abgesehen werden (§ 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG; vgl. Oberloskamp/Dürbeck-Dürbeck, a.a.O., Kap. 1 Rn. 179), um sie später, in dem unverzüglich einzuleitenden Hauptsacheverfahren zur Feststellung des Ruhens der Sorge, nachzuholen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 FamFG): Im (ggf. parallel zum Eilverfahren zu führenden) Hauptsacheverfahren können auch die weiter erforderlichen Ermittlungen, etwa zur Erreichbarkeit der Eltern oder - in der Folge - zur Verfügbarkeit eines ehrenamtlichen Vormundes oder eines Vereinsvormundes wie etwa der A (Art. 15 KSÜ, §§ 1779 Abs. 2, 1774 Abs. 1 BGB) nachgeholt werden.