Beschluss
16 UF 11/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0628.16UF11.23.00
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Leitsätze
1. Die Existenz und der Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, ist von den ordentlichen Gerichten so lange zu beachten, bis der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben wurde.(Rn.9)
2. Der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse im Wege der cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG hängt nicht davon ab, dass die gezahlten Leistungen im Sinne der Bestimmungen des UVG rechtmäßig bewilligt wurden.(Rn.10)
3. Bei der Frage, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das UVG geltend gemacht wird, alleinerziehend im Sinne vom § 1 Abs. 1 UVG ist, kommt es nicht auf eventuelle, zwischen den Eltern getroffene Abreden an, sondern ausschließlich darauf, welche Betreuungsform in dem Zeitraum, für den UVG-Leistungen gewährt werden, tatsächlich praktiziert wurde.(Rn.13)
4. Deshalb steht eine von den Eltern früher einmal vereinbarte Betreuung des Kindes in einem nicht-paritätischen Wechselmodell der Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht entgegen, wenn dieses Betreuungsmodell aktuell nicht mehr praktiziert wird.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 7. Dezember 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 3286/22 - in der Fassung des in dieser Sache ergangenen Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2023 wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.652,00 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger - der Jugendliche B..., geboren am ... ... 2006 - bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung gegen den Antragsgegner nicht benachteiligt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Existenz und der Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, ist von den ordentlichen Gerichten so lange zu beachten, bis der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben wurde.(Rn.9) 2. Der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse im Wege der cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG hängt nicht davon ab, dass die gezahlten Leistungen im Sinne der Bestimmungen des UVG rechtmäßig bewilligt wurden.(Rn.10) 3. Bei der Frage, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das UVG geltend gemacht wird, alleinerziehend im Sinne vom § 1 Abs. 1 UVG ist, kommt es nicht auf eventuelle, zwischen den Eltern getroffene Abreden an, sondern ausschließlich darauf, welche Betreuungsform in dem Zeitraum, für den UVG-Leistungen gewährt werden, tatsächlich praktiziert wurde.(Rn.13) 4. Deshalb steht eine von den Eltern früher einmal vereinbarte Betreuung des Kindes in einem nicht-paritätischen Wechselmodell der Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht entgegen, wenn dieses Betreuungsmodell aktuell nicht mehr praktiziert wird.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 7. Dezember 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 3286/22 - in der Fassung des in dieser Sache ergangenen Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2023 wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.652,00 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger - der Jugendliche B..., geboren am ... ... 2006 - bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung gegen den Antragsgegner nicht benachteiligt wird. I. Die Beteiligten, die Unterhaltsvorschussstelle des Bezirksamts ... von B... und der Antragsgegner, der Vater des (noch) minderjährigen, am .... ... 2006 geborenen, im Haushalt der Mutter lebenden Jugendlichen B... ..., streiten über den Kindesunterhaltsanspruch für B... im Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 bis heute, der kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen ist. Auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers - der Unterhaltsvorschussstelle - hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an diese mit Wirkung ab dem 1. Juni 2022 jeweils monatlich im Voraus laufenden, dynamisierten Kindesunterhalt für den Sohn gemäß § 1612a Abs. 1 BGB in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind und damit im Zeitpunkt des Entscheidungserlasses einen monatlichen Zahlbetrag von 314 €/Monat zu leisten. Weiter wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Unterhaltsvorschussstelle den rückständigen Unterhalt für B... aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 in Höhe von insgesamt 1.570,00 € abzüglich eines Betrages von 98,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2022 zu zahlen. Das Familiengericht hat die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung verfügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 7. Dezember 2022 und den am 10. Februar 2023 erlassenen Berichtigungsbeschluss Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, der Unterhaltsvorschussstelle stünde die geltend gemachte Forderung nicht zu. Denn die Leistung von Unterhaltsvorschuss, den der Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids vom 3. Mai 2021 seit Anfang Januar 2022 gewähre, sei nicht rechtmäßig. Hierzu meint der Antragsgegner, sich auf eine am 12. Oktober 2018 mit der Mutter von B... vergleichsweise vereinbarte Umgangsregelung berufen zu können (Amtsgericht Pankow 202 F 5136/18): Nach seinem Dafürhalten hätten die Mutter und er dort einen Umgang im paritätischen Wechselmodell vereinbart, wonach B... sich im wöchentlichen Wechsel zu zeitlich gleichen Anteilen in seinem Haushalt und in demjenigen der Mutter aufhalten soll. Dass der dort vereinbarte Umgang seit Januar 2020 überhaupt nicht mehr stattfände, sondern B... seither ausschließlich im Haushalt der Mutter lebe, spiele keine Rolle. Denn die Umgangsvereinbarung von Oktober 2018 beinhalte ein paritätisches Wechselmodell und das stehe der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entgegen. Zudem habe er Aufwendungen für die Einrichtung eines eigenen Zimmers für B... in seinem Haushalt gehabt, dass er unverändert weiter vorhalte. Zudem sei über den Unterhaltsanspruch von B... bereits seit dem 23. Oktober 2019 am Familiengericht (Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19) eine im Wege des Stufenantrages angebrachte Unterhaltsforderung der Mutter rechtshängig, in dem diese von ihm für einen teilweise identischen Zeitraum Zahlung des laufenden und des rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes sowie Verzugszinsen verlange. Schließlich meint der Antragsgegner, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um die - angebliche - Forderung der Unterhaltsvorschussstelle erfüllen zu können. Denn am ... ... 2022 seien seine Verfahrensbevollmächtigte - seine Lebenspartnerin - und er Eltern der gemeinsamen Tochter A... geworden, für die er im Zeitraum vom ... ... 2022 bis zum ... ... 2024 Elterngeld beziehe. Die Unterhaltsvorschussstelle verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig. Der Lebensmittelpunkt von B... befände sich seit Bewilligung des Unterhaltsvorschusses ununterbrochen im Haushalt der Mutter; die Voraussetzungen für eine Unterhaltsvorschussleistung seien gegeben. Zudem sei der Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2021 bestandskräftig mit der Folge, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Jugendlichen - nachdem der Unterhaltsvorschuss regelmäßig gezahlt werde - von Gesetzes wegen auf das Land B... übergegangen sei. Der mit der Beschwerde eingeführte Vortrag, dass der Antragsgegner sich in Elternzeit befände und aufgrund der Geburt eines weiteren, zweiten Kindes nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei, wird bestritten; die Unterhaltsvorschussstelle verweist darauf, dass der Antragsgegner gesteigert unterhaltspflichtig sei und er durch die Entscheidung, nur noch die zweitgeborene Tochter betreuen zu wollen, den Unterhaltsanspruch seines erstgeborenen Sohnes nicht verkürzen dürfe. Vielmehr sei von Rechts wegen weiterhin von der vollen, uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen. Zu Informationszwecken hat der Senat die Akten des zwischen dem Antragsgegner und der Mutter von B... geführten Sorgerechtsverfahren (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20 = Senat, 16 UF 2/21) beigezogen, weil in jenem Verfahren von den dortigen Beteiligten ausführlich die Umgangssituation und die Frage des Aufenthalts von B... sowie die sich hieraus in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgerungen thematisiert wurden. Weiter wurden informationshalber die Akten des Verfahrens beigezogen, mit dem der bisherige, vom Antragsgegner im Oktober 2018 mit B... Mutter vereinbarte erweiterte Umgang abgeändert und mit Wirkung ab Juli 2023 neu geregelt wurde (Amtsgericht Pankow 202 F 1304/20 = Senat, 16 UF 49/22). Schließlich hat der Senat die Akten des parallel geführten Unterhaltsverfahrens Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19 beigezogen: In diesem Verfahren begehrt die Mutter für den unter ihrer alleinigen Sorge stehenden Sohn im Wege des Stufenverfahrens laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie neben einem rückständigen Mehrbedarf - dem quotal auf den Vater entfallenden Anteil am Schulgeld für die von B... besuchte englischsprachige Privatschule - auch rückständigen Kindesunterhalt ab Januar 2019. In der Rückstandsberechnung wird der Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschussstelle - die von der Unterhaltsvorschusskasse erlangten Zahlungen - jeweils berücksichtigt und vom geforderten Rückstandssaldo ausgenommen. Hierzu hat der Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 16. Mai 2023 einen erläuternden Hinweis erteilt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 wurden die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen und es wurde eine Frist zum abschließenden schriftlichen Vortrag gesetzt. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet (§§ 58, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). Der Beschwerdewert ist unproblematisch gewahrt (§ 61 Abs. 1 FamFG). 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ganz offensichtlich nichts zu erinnern: a) Die Rüge des Antragsgegners, die antragstellende Unterhaltsvorschussstelle gewähre seinem minderjährigen Sohn zu Händen der Mutter zu Unrecht Unterhaltsausfallleistungen, geht offensichtlich fehl und zwar unter jedem nur denkbaren Aspekt: (aa) Bereits in grundsätzlicher Hinsicht verkennt der Antragsgegner, dass die ordentlichen Gerichte die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, solange zu beachten haben, solange der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (allgemeine Ansicht; vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1 = NJW 1993, 1580 [Rz. 17]; BGH, Urteil vom 26. Februar 1951 - IV ZR 175/50, BGHZ 1, 223 [225] = NJW 1951, 359 [Rz. 5]). Der Antragsgegner übersieht weiter, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes selbst dann im Wege der cessio legis auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeht, wenn die Unterhaltsvorschussleistung rechtswidrig sein sollte - was hier ganz offensichtlich nicht der Fall ist. Denn die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung - die hier ohne jeden Zweifel gegeben ist - ist keine Voraussetzung für den Rechtsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG (vgl. nur Roßmann, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 3 Rn. 271). Daher verweist der Antragsteller im Schriftsatz vom 26. Juli 2022 (I/42) völlig zu Recht darauf, dass mit Bescheid vom 3. Mai 2021 Unterhaltsvorschuss gewährt wurde und dass dieser Bescheid bestandskräftig ist: Der UVG-Bescheid ist damit wirksam (§§ 1 Abs. 1 VwVfG Berlin, 43 Abs. 2 VwVfG) und (unverändert) Grundlage dafür, dass der zivilrechtliche (Bar-) Unterhaltsanspruch von B... gegen den Antragsgegner, seinen Vater (§§ 1601, 1610, 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB) kraft Gesetzes auf die antragstellende Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UVG) und auch künftig, soweit und solange Unterhaltsvorschuss gewährt wird, übergeht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 UVG). Denn der Antragsteller hat einen Teil des vom Antragsgegner geschuldeten rückständigen Unterhalts sowie einen Teil des laufenden Unterhalts an dessen Stelle erfüllt und die Zahlung des Rückstands durch öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) vom 27. Mai 2022 (I/5) dargelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UVG) und zusätzlich vorgetragen, dass er weiterhin laufende Unterhaltsvorschussleistungen gewährt (§ 7 Abs. 4 Satz 1, 2 UVG). Dass der entsprechende Verwaltungsakt nichtig sei (§ 44 VwVfg), wird vom Antragsgegner nicht behauptet. Dafür, dass der Antragsgegner Primärrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gesucht und die Verwaltungsgerichte zu seinen Gunsten entschieden hätten (§§ 13 GVG, 40 Abs. 1 VwGO), ist ebenfalls nichts ersichtlich. Damit geht die diesbezügliche Rüge des Antragsgegners von vornherein ins Leere. (bb) Hiervon unabhängig geht die diesbezügliche Argumentation des Antragsgegners aber auch in der Sache völlig fehl: (i) Nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. UVG) und der für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss maßgeblichen UVG-Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stand 1. Januar 2022) erhält Unterhaltsvorschuss, wer (u.a.) bei einem Elternteil lebt, der geschieden ist. Dieser Fall - nämlich eine Alleinerziehung - liegt vor, wenn das Kind mit dem Elternteil eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft führt, in der es betreut wird. Für die häusliche Gemeinschaft ist allein entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Hierfür ist maßgeblich, wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt; welcher Elternteil also im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung sowie für den Tagesablauf des Kindes sorgt und wo dieses seine emotionale Zuwendung erhält. Anerkanntermaßen ist nicht maßgeblich, was zwischen den Eltern vereinbart ist, sondern ausschließlich, was tatsächlich praktiziert wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 12A 3583/20, FamRZ 2022, 1687 [Rz. 40]). (ii) Dem Senat ist aus dem Verfahren 16 UF 2/21 (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20) und der dort am 7. Dezember 2021 erlassenen Senatsentscheidung (Leitsätze veröffentlicht in NJ 2023, 27 und FuR 2023, 35; Volltext u.a. in RPsych 2023, 94 oder in juris) bekannt, dass es sich bei der vom Antragsgegner und der Mutter von B... im Oktober 2018 im Verfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5136/18 vereinbarten Umgangsregelung - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht um die Vereinbarung eines paritätischen Wechselmodells handelt, sondern zugunsten des Antragsgegners wurde (lediglich) ein erweiterter Umgang verabredet, bei dem die Betreuungszeit der Mutter geringfügig länger ist als diejenige des Vaters. Diese Regelung wurde aber seit Januar 2020 überhaupt nicht mehr praktiziert. Vielmehr lebt B... seit der Trennung seiner Eltern im Februar 2016 überwiegend im Haushalt der Mutter. Seit Ende Dezember 2019 - seit dem Zeitpunkt, zu dem er aus der Akutbehandlung der bei ihm diagnostizierten, ursprünglich lebensbedrohlichen D…-Erkrankung in der C... entlassen wurde - lebt er sogar ausschließlich in deren Haushalt. Den Haushalt des Antragsgegners hat er seither nur noch gelegentlich, aus Anlass einiger weniger Umgangstermine, betreten (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2021, a.a.O. [bei juris Rz. 8, 37]). Übernachtungen beim Vater lehnt B... - was der Antragsgegner auch bestens weiß - aus unmittelbar einsichtigen und gut nachvollziehbaren Gründen kategorisch ab: Das ist dem Senat bekannt aufgrund der Feststellungen, die im Sorgerechtsverfahren 16 UF 2/21 getroffen wurden: Danach ist es dem Antragsgegner kaum möglich, sich in dem eigentlich erforderlichen Maße auf die Bedürfnisse und Wünsche seines Sohnes und dessen Gefühle einzulassen. Vielmehr neigt er dazu, seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen seines Sohnes zu stellen. Dieses Verhalten, aber auch der Umstand, dass der Antragsgegner B... seinerzeit massiv bedrängt und verfolgt hat, bewirkte, dass der Jugendliche große Ängste vor dem Vater entwickelte, den Kontakt zu ihm zeitweilig ablehnte und ihn auf seinen elektronischen Empfangsgeräten blockierte (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2021, a.a.O. [bei juris Rz. 12, 35, 41f.]): Damit liegt aber auf der Hand, dass die Mutter des Jugendlichen alleinerziehend ist und ihr deshalb auch zu Recht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden. Denn barunterhaltspflichtig ist während der Minderjährigkeit des Jugendlichen - wie der Senat bereits im Verfahren 16 UF 2/21 erläutert hat - ausschließlich der Antragsgegner. Der Senat hat dort ausgeführt, dass der Antragsgegner durch seine Weigerung, seiner Barunterhaltspflicht nachzukommen, die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen von B... gefährdet und (auch) deshalb erhebliche Bedenken im Hinblick auf seine Erziehungseignung bestehen, die letztlich mit dazu beigetragen haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und auf die Mutter allein übertragen werden musste (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2021, a.a.O. [bei juris Rz. 31] sowie NJ 2023, 27 [LS 1]). b) Der weitere Einwand des Antragsgegners, er habe Investitionen getätigt und ihm entstünden Vorhaltekosten für das Zimmer, welches er für B... bereithalte, verfängt ebenfalls nicht: Aus dem Sorgeverfahren ist dem Senat bekannt, dass der Antragsgegner das Zimmer bereits im Jahr 2018 eingerichtet hat (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2021, a.a.O. [bei juris Rz. 37]) und damit deutlich vor dem hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum. Zudem können Vorhaltekosten für ein Kinderzimmer in der Wohnung des Unterhaltspflichtigen, nachdem lediglich der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB gefordert wird, regelmäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [Rz. 35] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 59). Hiervon unabhängig sind derartige Kosten - die vom Antragsgegner im Übrigen noch nicht einmal näher beziffert werden - überhaupt nur dann berücksichtigungsfähig, wenn andernfalls der Selbstbehalt (der seit Januar 2023 bei einem Erwerbstätigen 1.370 €/Monat beträgt; vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinie des Kammergerichts Nr. 21.2) berührt wird (vgl. Henjes, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 4 Rn. 598). Dazu fehlt indessen jeglicher Vortrag des Antragsgegners, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Dose, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 7 Rn. 721, 723). c) Schließlich steht auch nicht das laufende Unterhaltsverfahren (Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19) einer Geltendmachung des auf die Unterhaltsvorschussstelle übergegangenen Anspruchs entgegen: (aa) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass mit der Rechtshängigkeit des von der Mutter seinerzeit - am 23. Oktober 2019 (Beiakte 202 F 5881/19, I/10) - angebrachten Stufenantrages selbstverständlich der gesamte, zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferte Unterhaltsanspruch rechtshängig wurde (allgemeine Auffassung, vgl. beispielsweise BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, NJW 2015, 1093 [Rz. 9f.] sowie Zöller/Greger, ZPO [34. Aufl. 2022], § 254 Rn. 1, 5). Das ändert sich allerdings mit der Bezifferung: Die sofortige, mit der Zustellung des Stufenantrages eingetretene Rechtshängigkeit erfasst nur (noch) den nach der Auskunftserteilung bezifferten Unterhalt; die Rechtshängigkeit im Übrigen, hinsichtlich eventueller weiterer, von der Bezifferung nicht mit umfasster Unterhaltsanteile, entfällt rückwirkend (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 1983 - 15 UF 59/82, FamRZ 1983, 602 [bei juris LS 2] sowie Eckebrecht u.a., Verfahrenshandbuch Familiensachen [2. Aufl. 2010], § 1 Rn. 313; Zöller/Greger, ZPO [34. Aufl. 2022], § 254 Rn. 1). Damit ist klar: Die im praktischen Ergebnis vom Antragsgegner erhobene Rüge, der Entscheidung in der vorliegenden Sache - dem Regress der Unterhaltsvorschusskasse aus übergegangenem Recht - stünde die Rechtshängigkeit des von der Mutter betriebenen Unterhaltsverfahrens Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19 entgegen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), kann von vornherein nur nach Maßgabe der Bezifferung des Unterhaltsantrages im Parallelverfahren Erfolg haben. (bb) Hinsichtlich der Bezifferung des Unterhaltsanspruchs, die im Verfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19 mit Schriftsatz vom 18. April 2023 erfolgt ist (Beiakte II/188), ergibt sich aus der dem Schriftsatz beigefügten Rückstandsberechnung, dass die Mutter die erlangten Unterhaltsvorschussleistungen jeweils von der Unterhaltsforderung absetzt: Deutlich wird dies, wenn man sich die Rückstandsberechnung - die Akte wurde vom Senat beigezogen und zusätzlich wurde den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens am 8. Mai 2023 eine Kopie übersandt - genauer ansieht: Für den Unterhaltstermin 1. Januar 2022 fordert die Mutter als inzwischen alleinsorgeberechtigter, vertretungsberechtigter Elternteil (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB) als Hauptforderung zunächst 423,50 € (Forderungskonto Zeile 53; I/125R bzw. Beiakte 202 F 5881/19 II/192). Bei dem Betrag von 423,50 € handelt es sich um den Unterhaltszahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2022 für ein erstes Kind der dritten Altersstufe (= Tabellenunterhalt 533 € abzüglich des halben Kindergeldes für ein erstes Kind von 219 € nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB [= in 2022 109,50 €]). Zusätzlich fordert sie den Verzugszins in Höhe von 36,36 € (Forderungskonto Zeile 52; I/125R bzw. II/192) und setzt den im Januar 2022 erlangten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 314 € von ihrer Forderung ab (Forderungskonto Zeile 52; I/125R bzw. in der Beiakte II/192). Der Betrag von 314 € entspricht exakt dem sich aus dem Gesetz (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UVG) ergebenden Betrag; nämlich dem vollen Tabellenunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2022 (= 533 €) abzüglich des vollen Kindergeldes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UVG), das im Jahr 2022 für ein erstes Kind 219 € betragen hat (533 € ./. 219 € = 314 €). Abgesehen von dem Verzugszins beschränkt sich die rückständige Unterhaltsforderung des Jugendlichen im Verfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19 daher auf das dem Jugendlichen zukommende, halbe gesetzliche Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB von 109,50 €/Monat (im Jahr 2022). Das ist auch rechnerisch richtig, weil von der Unterhaltsvorschusszahlung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG stets das volle Kindergeld abgesetzt wird und die Vorschussleistung damit hinter dem Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend zurückbleibt. (cc) Der Einwand des Antragsgegners aus der Beschwerdeschrift vom 14. März 2023 (dort S. 2 unten; I/105), dem Anspruch der Unterhaltsvorschussstelle stünde der im Unterhaltsverfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19 geltend gemachte Kindesunterhaltsanspruch entgegen, greift daher nicht durch. d) In Konstellationen wie der hier vorliegenden, wenn der Unterhaltsschuldner - der Antragsgegner - einerseits verpflichtet wird, auf einen übergegangenen (laufenden oder rückständigen) Unterhaltsanspruch zu leisten und daneben weiter laufenden Unterhalt - beispielsweise nach dem Ende der Unterhaltsvorschussleistung - zu zahlen hat, ist § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zu beachten: Danach hat der Anspruch des Unterhaltsberechtigten - des Jugendlichen - auf den laufenden Unterhalt Vorrang vor Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse. Der Vorrang nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG hindert die Unterhaltsvorschusskasse zwar nicht daran, einen Titel über die ihr zustehenden (Regress-) Ansprüche zu erwirken. Aber die Unterhaltsvorschusskasse darf den auf sie übergegangenen, titulierten Anspruch nur in einer Weises verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsberechtigten Rechnung trägt. Um sicherzustellen, dass der Bestand der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsberechtigten in jedem Fall - auch im Fall einer Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse ergangenen Titels - beachtet wird, ist in den Tenor der Entscheidung, mit der die Zahlungsverpflichtung ausgesprochen wird, eine entsprechende Einschränkung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, FamRZ 2006, 1664 [Rz. 11ff., 15] sowie Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis [2. Aufl. 2022], Rz. 1272; Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 8 Rn. 273). Die Beschwerde des Antragsgegners ist daher mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Soweit der Antragsgegner mit seinem Hinweis auf das parallel geführte Unterhaltsverfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5881/19 die in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG umschriebene Situation gemeint haben sollte, hätte seine diesbezügliche Rüge jedenfalls teilweise, hinsichtlich der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Tenor der angegriffenen Entscheidung, Erfolg. e) Der weitere Einwand des Antragsgegners, aufgrund der Geburt seiner Tochter A... am … . ... 2022 beziehe er Elterngeld und deshalb sei er nicht in ausreichendem Maße leistungsfähig, um seinem (erstgeborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden) Sohn den geschuldeten Barunterhalt zu gewähren, verfängt dagegen ganz offensichtlich nicht: (aa) Ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, hat die seine eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter und Familienstand, Höhe seines Einkommens und Vermögens einschließlich seiner Verbindlichkeiten und der Abzugspositionen vorzutragen und - im Bestreitensfall - auch zu beweisen (vgl. Dose, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 6 Rn. 723; Grüneberg/von Pückler, BGB [82. Aufl. 2023], § 1603 Rn. 47). Dem wird der Antragsgegner in keiner Weise gerecht, weil von ihm lediglich zu einem kleinen Ausschnitt, nämlich zu seiner Leistungsfähigkeit ab der Geburt der Tochter A... bzw. ab dem Bezug von Elterngeld seit dem … . ... 2022, vorgetragen wird. Der Vortrag verhält sich auch nur zu einem Aspekt - dem Bezug von Elterngeld ab ... 2022 -, aber nicht zu allen maßgeblichen, seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen: So hat es der Antragsgegner beispielsweise verabsäumt, seinen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2021, den er dem Elterngeldbescheid zufolge vorzulegen hatte, im vorliegenden Verfahren zur Akte zu reichen. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, den Einkommensteuerbescheid für 2019 vorzulegen (I/35). Er hat es weiter verabsäumt, dazu vorzutragen, dass er in der Zeit, in der er „Elterngeld Plus“ bezieht - seit ... 2022 - bis zu 32 Stunden/Woche erwerbstätig ist oder sein darf: Dem vorgelegten Bescheid zufolge reduziert er seine Erwerbstätigkeit lediglich um etwa 20%. Auch hierzu erfolgt kein näherer Vortrag. (bb) Hiervon unabhängig hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, weshalb sein minderjähriger Sohn es hinnehmen soll, dass er zu dessen Lasten und zu dessen finanziellem Schaden zeitweilig auf die ihm - dem Antragsgegner - obliegende Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. nur Henjes, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 4 Rn. 341) verzichtet und sich der Betreuung seiner zweitgeborenen Tochter aus der neuen Beziehung mit seiner Verfahrensbevollmächtigten widmet: (i) Es ist allgemeine Meinung, dass sich niemand seiner Unterhaltspflicht dadurch entziehen kann, indem er eine neue Familie gründet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich allein auf die Haushaltsführung und die Versorgung eines nachgeborenen Kindes beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 - IV ZR 96/78, BGHZ 75, 272 = FamRZ 1980, 43 [Rz. 15f.] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 275; Maaß, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 383ff. - „Hausmann-Rechtsprechung“). Das ergibt sich einerseits aus dem Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB) und anderseits aus dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder, ohne Rücksicht darauf, ob sie einer ersten oder einer späteren Beziehung entstammen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Die Übernahme der Kinderbetreuung in einer weiteren Beziehung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich daher nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten aus einer weiteren, früheren Beziehung auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nämlich nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XI ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 16]). (ii) Konsequenz der fehlenden (erfolgreichen) Darlegung, dass der erstgeborene Sohn B... die Rollenwahl des Antragsgegners in seiner neuen Beziehung zu respektieren hat, ist, dass der Antragsgegner zu einer Erwerbstätigkeit im früheren Umfang verpflichtet ist und ihm deshalb ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen ist (vgl. Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 280). Nachdem sich aus dem vorgelegten Elterngeldbescheid vom 18. November 2022 (dort S. 4; I/110) hervorgeht, dass der Antragsgegner bislang ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.008,67 €/Monat erwirtschaftet hat, ergibt sich folgende fiktive Unterhaltsberechnung: 2.008,67 € fiktives Nettoeinkommen entsprechend den bislang bezogenen Erwerbseinkünften ./. 100,43 € 5% berufsbedingte Aufwendungen gemäß LL Nr. 10.2.1 * 1.908,24 € unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen ./. 314,00 € für B... geforderter Zahlbetrag ./. 286,50 € Unterhaltszahlbetrag für A... gemäß Düsseldorfer Tabelle 2022 * 1.307,74 € verbleibende Einkünfte Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners betrug im Jahr 2022, bei Erlass der angegriffenen Entscheidung, 1.160,00 €/Monat (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinie des Kammergerichts 2022 Nr. 21.2) und ist damit unproblematisch gewahrt. Mangels eines substantiierten Vortrags ist unklar, ob eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter von A... vorliegt mit der Folge, dass der Selbstbehalt des Antragsgegners möglicherweise sogar zu reduzieren ist (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinie des Kammergerichts Nr. 21.5) bzw. ob zu seinen Lasten ein Entgelt für die Haushaltsführung durch ihn anzusetzen ist (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinie des Kammergerichts Nr. 6): In beiden Fällen würde sich die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners weiter erhöhen. Im Ergebnis ist jedenfalls klar, dass der Antragsgegner hinreichend leistungsfähig ist bzw. bleibt, um den von ihm geforderten Unterhalt zu leisten. (cc) Aber selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte bzw. wenn die Rollenwahl des Antragsgegners in dessen „Zweitfamilie“ von B... hinzunehmen sein sollte, käme keinesfalls eine andere, dem Antragsgegner positive Entscheidung in Betracht: Denn dem Antragsgegner steht, wenn er sich in der neuen Beziehung auf die Kinderbetreuung beschränkt, gegen die Mutter von A... ein Unterhaltsanspruch zu. Dieser ergibt sich, nachdem der Antragsgegner - wie dem Senat aus den geführten Verfahren bekannt ist - zwar kanadischer Staatsangehöriger ist, sein gewöhnlicher Aufenthalt aber im Inland, in B..., liegt, aus dem deutschen materiellen Recht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Haager Unterhaltsprotokoll). Nach deutschem Sachrecht steht dem Antragsgegner, wenn er wie hier A... pflegt und erzieht, ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2, Abs. 4 BGB gegenüber der Mutter des Kindes, seiner Verfahrensbevollmächtigten, zu (vgl. nur Menne, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 1425ff.). Der Unterhaltsanspruch bemisst sich - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der Mutter, zu der der Antragsgegner nichts vorgetragen hat - nach seiner eigenen Lebensstellung (§ 1615l Abs. 4, Abs. 3 Satz 1, § 1610 Abs. 1 BGB; vgl. nur Menne, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 3 Rn. 1350) und beträgt daher im Zweifel 2.008,67 €/Monat, wobei jedoch das bezogene Elterngeld zu berücksichtigen ist. Das vom Antragsgegner bezogene Elterngeld gilt als Einkommen (vgl. nur Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis [2. Aufl. 2022], Rn. 445). Die teilweise Privilegierung des Elterngeldbezugs nach § 11 Satz 1 BEEG kommt dem Antragsgegner dabei nicht zugute, weil es vorliegend um den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes geht, dem gegenüber der Antragsgegner gesteigert unterhaltspflichtig ist (§§ 1603 Abs. 2 BGB, 11 Satz 4 BEEG). Damit stünden dem Antragsgegner daher selbst dann, wenn sein „Rollenwechsel“ beachtlich sein sollte, mit seinem Anspruch auf Elterngeld Plus in Höhe von 652,82 €/Monat und seinem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 4 BGB gegen die Mutter von A... in jedem Fall ausreichende Mittel zur Verfügung, um die vom Familiengericht festgesetzte Unterhaltsforderung des Antragstellers erfüllen zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 22] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 281): Denn da der Antragsgegner sich auf seine Leistungsunfähigkeit beruft, obliegt es ihm, sich auf ein eventuelles Fehlen von Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. eine unzureichende Leistungsfähigkeit seiner nach § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB pflichtigen Lebenspartnerin zu berufen und dies ggf. auch zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 [Rz. 27] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [82. Aufl. 2023], § 1603 Rn. 47). Diesbezüglicher Vortrag erfolgte indessen nicht. 3. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Nachdem die Beschwerde des Antragsgegners erfolglos bleibt, entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm auferlegt werden. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in § 51 FamGKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG).