Beschluss
16 UF 44/24
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0815.16UF44.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31. Januar 2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 5881/19 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der (neuen) Antragstellerin wird der am 31. Januar 2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 5881/19 - abgeändert und - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Zinsansprüche - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die (neue) Antragstellerin in Erfüllung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
- den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für … …. , geboren am …. Februar 2006, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2024 in Höhe von 16.118,01 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 2,99 € (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) seit dem 28. Januar 2025 und
- den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für … … in Form des Mehrbedarfs für Schulgeld in Höhe von 966,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2023
zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird bis zu dem in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO bezeichneten Zeitpunkt (= 15. April 2025) auf 15.906,52 € festgesetzt und ab diesem Zeitpunkt auf 14.406, 53 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31. Januar 2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 5881/19 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der (neuen) Antragstellerin wird der am 31. Januar 2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 202 F 5881/19 - abgeändert und - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Zinsansprüche - insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die (neue) Antragstellerin in Erfüllung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs - den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für … …. , geboren am …. Februar 2006, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2024 in Höhe von 16.118,01 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 2,99 € (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) seit dem 28. Januar 2025 und - den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für … … in Form des Mehrbedarfs für Schulgeld in Höhe von 966,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2023 zu zahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschwerdewert wird bis zu dem in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO bezeichneten Zeitpunkt (= 15. April 2025) auf 15.906,52 € festgesetzt und ab diesem Zeitpunkt auf 14.406, 53 €. I. Die Beteiligten - geschiedene Ehegatten und Eltern des am …. Februar 2024 volljährig gewordenen … … , geboren am … Februar 2006, der während der Minderjährigkeit zuletzt unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stand - streiten über familienrechtliche Ausgleichsansprüche. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde vom 5. März 2024 gegen den am 31. Januar 2024 verkündeten und ihm am 6. Februar 2024 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, an den (ursprünglichen) Antragsteller zur Händen seiner gesetzlichen Vertreterin - der Mutter - laufenden Kindesunterhalt ab dem 1. Dezember 2023 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und weiter - soweit entsprechende Leistungen bis einschließlich Januar 2024 tatsächlich erfolgt sind - abzüglich eines gezahlten Unterhaltsvorschusses und damit (bei Entscheidungserlass) in Höhe von zuletzt 520 €/Monat (abzüglich 395 €/Monat erlangter Unterhaltsvorschussleistungen, soweit erbracht) zu zahlen. Weiter wurde er verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2023 in Höhe von 14.406,53 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus zu zahlen sowie schließlich einen rückständigen Mehrbedarfsunterhalt (Schulgeld) in Höhe von 966,89 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung zum Mindestunterhalt hat das Familiengericht im Wesentlichen auf § 1612a BGB verwiesen: Als Vater eines (bei Entscheidungserlass) noch minderjährigen, nicht in seinem Haushalt lebenden Kindes sei der Antragsgegner verpflichtet, jedenfalls den gesetzlichen Mindestunterhalt zu leisten. Dass die Mutter - die heutige neue Antragstellerin - ab Oktober 2020 bis Januar 2024 sowie anteilig für die ersten Februartage 2024 für den ursprünglichen Antragsteller - den gemeinsamen, am …. Februar 2024 volljährig gewordenen Sohn … - Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse bezogen habe, stünde nicht entgegen, weil Unterhaltsbestandteile, für die Unterhaltsvorschussleistungen bezogen worden sind, vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden seien. Das ergebe sich aus der vorgelegten Forderungsaufstellung. Der Einwand des Antragsgegners, aufgrund der im Juni 2022 erfolgten Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung, welches er als „Hausmann“ allein betreue, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um dem Antragsteller Unterhalt zu entrichten, verfange nicht. Denn der Antragsteller müsse es nicht hinnehmen, dass der Antragsgegner auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichte und sich der Betreuung der zweitgeborenen Tochter widme. Deshalb sei dem Antragsgegner das bislang erzielte Einkommen fiktiv weiter zuzurechnen; zudem könne aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter des zweitgeborenen Kindes sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt reduziert werden. Der Antragsgegner sei auch zur Zahlung des geforderten Rückstands auf das Schulgeld als Unterhaltsmehrbedarf verpflichtet, weil der entsprechende Schulvertrag von ihm zu einem Zeitpunkt mitunterzeichnet worden sei, als ihm noch die elterliche Sorge für … gemeinsam mit der Mutter zugestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner. Er trägt vor, bis April 2024 in Elternzeit gewesen zu sein und seine aus einer neuen Beziehung hervorgegangene, im Juni 2022 geborene Tochter zu betreuen. Bis April 2024 habe er lediglich Elterngeld in Höhe von 652,82 €/Monat bezogen mit der Folge, dass er nicht ausreichend leistungsfähig sei. Zuvor, im Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021, habe er Leistungen des Jobcenters erhalten, weil er während der Coronapandemie keine Aufträge habe akquirieren können. Zudem sei der Sohn - der ursprüngliche Antragsteller - im gesamten Jahr 2019 von beiden Elternteilen paritätisch betreut worden; ab Januar 2020 habe die Mutter - die neue Antragstellerin - den Sohn ihm entfremdet. Das befreie ihn von seiner Unterhaltspflicht. In Bezug auf den geforderten Rückstand beim Schulgeld verweist er darauf, den Schulvertrag nicht unterschrieben zu haben und damit kein Vertragspartner zu sein. Zudem habe die Mutter - die neue Antragstellerin - seit Januar 2020 jeglichen Kontakt des Jugendlichen zu ihm blockiert, was seine Zahlungspflicht entfallen lasse. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 31. Januar 2024 zum Az. 202 F 5881/19 aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Nach Entscheidungserlass ist der (ursprüngliche) Antragsteller volljährig geworden mit der Folge, dass die gesetzliche Vertretung seiner allein sorgeberechtigten Mutter endete. Über seine Verfahrensbevollmächtigte hat der (volljährig gewordene) Antragsteller unter dem 27. Juni 2024 und erneut unter dem 11. September 2024 erklärt, dass er dem Verfahren „nicht beitreten“ will bzw. er das Beschwerdeverfahren nicht fortführt. Daraufhin erklärte die (frühere) gesetzliche Vertreterin des Antragstellers - die neue Antragstellerin - unter dem 2. Juli 2024 einen Beteiligtenwechsel; anstelle des bisherigen, von ihr bislang vertretenen Antragstellers führe sie das Beschwerdeverfahren persönlich fort. Weiter erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit Unterhaltsansprüche des (ursprünglichen) Antragstellers betroffen sind, die nach dessen Volljährigkeit (am ■■. Februar 2024) entstanden seien, in der Hauptsache für erledigt. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die während der Minderjährigkeit des Antragstellers, bis einschließlich Januar 2024, entstanden seien, stellte sie die ursprünglichen Anträge auf Zahlung von Kindesunterhalt nebst Zahlung eines Unterhaltsmehrbedarfs (Schulgeldrückstand) mit den Schriftsätzen vom 2. Juli 2024 und vom 5. September 2024 um auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen sie sich gegen den Antragsgegner berühmt. Dazu verteidigt sie den familiengerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig, soweit das Familiengericht über den zu zahlenden Minderjährigenunterhalt entschieden hat. Zuletzt hat sie beantragt, 1. der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat an sie in Erfüllung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für … …, geboren am …. Februar 2006, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2024 in Höhe von 16.118,01 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 2,99 € (fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2025) zu zahlen; 2. der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat an sie in Erfüllung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für … … in Form des Mehrbedarfs für Schulgeld in Höhe von 966,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen und verweist zur Begründung auf seinen Beschwerdevortrag. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Verfahrens Amtsgericht Pankow 202 F 3286/22 (= Senat, 16 UF 11/23) beigezogen: In diesem Verfahren hat die Unterhaltsvorschussstelle gegen den Antragsgegner Regress genommen wegen der von dieser für den bisherigen Antragsteller erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 hat der Senat über den Vollstreckungsschutzantrag des Antragsgegners entschieden. Mit Beschluss vom 5. November 2024 wurde die Sache vom Senat auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit am 16. April 2025 erlassenen Zwischenbeschluss hat der Senat vorab über die Zulässigkeit des von der neuen Antragstellerin erklärten (gewillkürten) Beteiligtenwechsels - vom bisherigen Antragsteller auf sie - entschieden und diesen für wirksam erklärt. Weiter hat der Senat dort über die außergerichtlichen Kosten des mit dem erfolgten Beteiligtenwechsel ausgeschiedenen (ursprünglichen) Antragstellers entschieden; diese wurden der neuen Antragstellerin auferlegt. Mit Schreiben vom 24. März 2025 hat der Senat den Antragsgegner unter Fristsetzung aufgefordert, sich zu der Teilerledigungserklärung der (neuen) Antragstellerin zu erklären. Schließlich hat der Senat den Beteiligten wiederholt Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und sie darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll; ihnen wurde eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. a) Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; sie wurde fristgerecht angebracht sowie ordnungsgemäß begründet und auch der Beschwerdewert wird gewahrt (§§ 58, 61, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). b) Die nach erfolgtem Beteiligtenwechsel angebrachten Anträge der (neuen) Antragstellerin sind als Anschlussbeschwerde anzusehen und als solche zulässig (§ 66 FamFG). Denn die Antragstellerin ist durch die von ihr angefochtene Entscheidung insoweit beschwert, als in der Entscheidung eine Zahlung nicht an sie, sondern an den ursprünglichen Antragsteller zu Händen seiner (damaligen) gesetzlichen Vertreterin angeordnet wurde (vgl. Prütting/Helms-Abramenko, FamFG [6. Aufl. 2023], § 66 Rn. 4, 7). c) Über die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels (vom ursprünglichen Antragsteller, den bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung noch minderjährigen Sohn, vertreten durch die allein sorgeberechtigte Mutter, hin zu der Mutter als der neuen Antragstellerin) hat der Senat bereits durch Zwischenbeschluss vom 16. April 2025 entschieden, so dass an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist. 2. Die Beschwerde, die sich aufgrund der in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragsumstellung gegen die am 31. Januar 2024 verkündete familiengerichtliche Entscheidung in Gestalt der von der Antragstellerin zuletzt gestellten (Anschlussbeschwerde-) Anträge richtet, ist nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber begründet mit der Folge, dass die (neue) Antragstellerin vom Antragsgegner die von ihr im Rahmen des geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs begehrte Zahlung verlangen kann. Im Einzelnen: a) Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 die teilweise Erledigung bezüglich derjenigen Unterhaltsansprüche erklärt, die nach dem …. Februar 2024, nach Erreichen der Volljährigkeit des ursprünglichen Antragstellers, entstanden sind. Mit dem Schreiben vom 24. März 2025 - dem Antragsgegner am 1. April 2025 zugegangen - hat der Senat dem Antragsgegner den Hinweis nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erteilt und darauf verwiesen, dass er sich noch nicht zu der Teilerledigungserklärung geäußert habe. Da der Antragsgegner auch in der Folgezeit der Teilerledigungserklärung nicht widersprochen hat, gilt sein Schweigen nach dem Gesetz (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) als Zustimmung zur Erledigungserklärung (vgl. Zöller/Althammer, ZPO [35. Aufl. 2024], § 91a Rn. 10). Folge davon ist, dass die Rechtshängigkeit des diesbezüglichen, übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags endete und die ergangene, noch nicht rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung insoweit - hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers nach dessen Volljährigkeit - wirkungslos ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 2. HS ZPO analog; vgl. Zöller/Althammer, ZPO [35. Aufl. 2024], § 91a Rn. 12). In der Beschwerdeinstanz ist deshalb nur noch über die Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers aus der Zeit seiner Minderjährigkeit in Gestalt des von der (neuen) Antragstellerin geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu entscheiden. b) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers aus der Zeit seiner Minderjährigkeit ist unbegründet. Da die Voraussetzungen für den geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vorliegen, hat die Anschlussbeschwerde Erfolg; den entsprechenden Anträgen der neuen Antragstellerin ist stattzugeben und die familiengerichtliche Entscheidung entsprechend abzuändern bzw. der Antragsgegner insoweit zur Zahlung an die neue Antragstellerin zu verpflichten. Im Einzelnen: (aa) (i) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsgegner gegenüber seinem minderjährigen Sohn, dem ursprünglichen Antragsteller, im Unterhaltszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Eintritt der Volljährigkeit am …. Februar 2024 barunterhaltspflichtig ist und hat deshalb zu Recht einen - laufenden (bis zum Eintritt der Volljährigkeit am …. Februar 2024; die weitergehenden Unterhaltsansprüche wurden übereinstimmend für erledigt erklärt und die ergangene Entscheidung ist damit insoweit, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos) sowie einen rückständigen Unterhalt ab dem 1. Januar 2019 jeweils in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (… befand sich während des gesamten Unterhaltszeitraums in der dritten Altersstufe gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB; der Unterhaltsbetrag änderte sich jedoch entsprechend der jeweils in Kraft stehenden Mindestunterhaltsverordnung); - abzüglich des jeweiligen hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind; und - abzüglich des Betrages des im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2024 jeweils gezahlten Unterhaltsvorschusses; sowie - abzüglich des für die ersten Februartage 2024 - bis zum 18. Geburtstag des Kindes (…. Februar 2024) - am 26. Januar 2024 gezahlten anteiligen Unterhaltsvorschusses von 53 €; und - zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in der jeweiligen Höhe festgesetzt. (ii) Die hiergegen geführten Rügen der Beschwerde greifen nicht durch: - Soweit der Antragsgegner meint, seinem minderjährigen Sohn gegenüber nicht unterhaltspflichtig zu sein, weil er seit Juni 2022 Vater eines weiteren (zweitgeborenen) Kindes sei und er bis einschließlich April 2024 - einem Zeitpunkt nach dem Ende des hier streitigen Unterhaltszeitraums - Elternzeit genommen habe, um das Kind allein betreuen zu können, ist auf den Senatsbeschluss im Rückgriffsverfahren der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner (vom 3. Juli 2023 - 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795) zu verweisen, in dem er diesen Vortrag bereits angebracht hat. Zur Begründung, weshalb dieser Vortrag nicht durchgreift, hat der Senat dort (Rz. 25f.) ausgeführt: „(bb) Hiervon unabhängig hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, weshalb sein minderjähriger Sohn es hinnehmen soll, dass er zu dessen Lasten und zu dessen finanziellem Schaden zeitweilig auf die ihm - dem Antragsgegner - obliegende Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. nur Henjes, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 4 Rn. 341) verzichtet und sich der Betreuung seiner zweitgeborenen Tochter aus der neuen Beziehung mit seiner Verfahrensbevollmächtigten widmet: (i) Es ist allgemeine Meinung, dass sich niemand seiner Unterhaltspflicht dadurch entziehen kann, indem er eine neue Familie gründet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich allein auf die Haushaltsführung und die Versorgung eines nachgeborenen Kindes beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 - IV ZR 96/78, BGHZ 75, 272 = FamRZ 1980, 43 [Rz. 15f.] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 275; Maaß, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 383ff. - „Hausmann-Rechtsprechung“). Das ergibt sich einerseits aus dem Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB) und anderseits aus dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder, ohne Rücksicht darauf, ob sie einer ersten oder einer späteren Beziehung entstammen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Die Übernahme der Kinderbetreuung in einer weiteren Beziehung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich daher nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten aus einer weiteren, früheren Beziehung auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nämlich nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 16]).“ In der vorliegenden Konstellation, in der Kombination mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, gilt nichts anderes (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 62]): Ein das Unterhaltsinteresse des erstgeborenen Sohnes überwiegendes besonderes Interesse des Antragsgegners, das geeignet wäre, seine Entscheidung, die zweitgeborene Tochter zu betreuen, zu rechtfertigen, wurde weder vorgetragen noch sind derartige Gründe ersichtlich geworden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Unterhaltsverhältnisse innerhalb der neuen Familie des Antragsgegners dadurch, dass seine Lebenspartnerin voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als es der Fall wäre, wenn diese die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil - der Antragsgegner - (weiterhin) voll erwerbstätig wäre: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hinsichtlich der Frage, ob ein vom unterhaltspflichtigen Elternteil in der neuen Partnerschaft vorgenommener Rollenwechsel hin zu einem kinderbetreuenden „Hausmann“ gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten muss, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2024 - 11 UF 92/24, FamRZ 2025, 682 [Rz. 48]). Der Antragsgegner, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 2 UF 1057/22e, FamRZ 2023, 1706 [Rz. 17] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 47), hat hierzu nichts vorgetragen. Daher bleibt es dabei, dass er trotz der Geburt seiner Tochter unterhaltsrechtlich gehalten ist, unverändert in Vollzeit erwerbstätig zu sein (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. [Rz. 48] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 41). - Der weitere Einwand des Antragsgegners, er sei im Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021 nicht leistungsfähig gewesen, weil er während der Coronapandemie keine Aufträge habe akquirieren können und deshalb auf Leistungen des Jobcenters angewiesen gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch: Ein Unterhaltsschuldner, der geltend macht, er könne den Mindestbedarf seines minderjährigen Kindes ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht leisten, hat substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er trotz erfolgter Anspannung aller seiner Kräfte nicht in der Lage ist, das unterhaltsrechtliche Existenzminimum des eigenen minderjährigen Kindes sicherzustellen. An diese Darlegung sind im Rahmen der auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern beruhenden, gesteigerten Leistungsverpflichtung des Elternteils nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG München a.a.O. [Rz. 17]). Das gilt auch im Hinblick auf eventuelle Einbußen infolge der Corona-Pandemie (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 32): Insoweit wäre vom Antragsgegner daher zunächst einmal substantiiert vorzutragen gewesen, was er unternommen hat, um neue Kunden zu akquirieren sowie weiter, inwieweit staatliche Corona-Überbrückungshilfen für Selbständige verfügbar waren und weshalb er diese nicht angenommen hat. Sodann wäre substantiiert, unter Vorlage von Belegen, vorzutragen gewesen, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, zur Deckung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes vorübergehend auf eigenes Vermögen (oder die Aufnahme eines Überbrückungsdarlehens) zurückzugreifen (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 3) und schließlich, weshalb der Antragsgegner (ggf. vorübergehend) nicht seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und stattdessen zeitweilig eine abhängige Tätigkeit angenommen hat (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 41) bzw. es nicht möglich gewesen sein sollte, den Unterhalt durch eine Kombination der aufgezeigten Möglichkeiten sicherzustellen. - Das Argument des Antragsgegners, die (neue) Antragstellerin habe im Jahr 2020 den Sohn ihm entfremdet und dafür gesorgt, dass er den Kontakt zu ihm deutlich reduziert habe mit der Folge, dass er deshalb von seiner Unterhaltspflicht dem Sohn gegenüber enthoben sei, geht schließlich ebenfalls ins Leere: Die vom Antragsgegner angestrebte „Befreiung“ von der Unterhaltspflicht dem Sohn gegenüber lässt sich rechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB erreichen; die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners kann danach ganz wegfallen, soweit seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abgesehen davon, dass dafür in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nichts ersichtlich ist, ist das in der hier gegebenen Konstellation, in dem der Antragsgegner auf Unterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit seines Sohnes in Anspruch genommen wird, rechtlich überhaupt nicht möglich. Denn aufgrund der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes in § 1611 Abs. 2 BGB kann der vom Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand dem minderjährigen Kind gegenüber nicht entgegengesetzt werden; das minderjährige Kind ist insoweit privilegiert (vgl. nur Menne in Nomoskommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 1611 Rn. 23). Damit geht der Einwand fehl. - Der weitere Einwand des Antragsgegners, im Jahr 2019 sei der Sohn von beiden Eltern in einem paritätischen Wechselmodell betreut worden und deshalb sei er nicht verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten, ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend: Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei der Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell ein Barunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner besteht. Denn das minderjährige, im Wechselmodell paritätisch betreute Kind hat entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gegen beide Elternteile einen (Bar-) Unterhaltsanspruch, der auf Ausgleich der bei einem Elternteil nicht gedeckten Unterhaltsspitze geht (vgl. BGH; Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437). Schon von daher verfängt der Einwand nicht. Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn der Senat weiß aus dem Verfahren 16 UF 2/21 - in diesem Verfahren wurde mit Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern aufgehoben und der Mutter allein übertragen -, dass der Sohn im Jahr 2019 von ihnen nicht in einem Wechselmodell betreut worden ist, sondern lediglich ein großzügiger Umgang zugunsten des Antragsgegners zwischen den Eltern vereinbart wurde. Der Antragsgegner blieb also in vollem Umfang barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). In den Gründen des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 2021 (vgl. NJ 2023, 27 = BeckRS 2021, 58936) heißt es dazu, soweit hier von Belang (Rz. 5, 7, 27): „Im August 2018 hat die Mutter - soweit ersichtlich: erstmalig - beim Familiengericht einen Antrag zur Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und dem gemeinsamen Sohn angebracht […] Der Vater ist dem entgegengetreten und hat einen Umgang im paritätischen Wechselmodell gefordert. Im Oktober 2018 haben sich die Eltern auf ein annähernd paritätisches Wechselmodell geeinigt, bei dem die Mutter wöchentlich etwa einen Tag mehr Umgang als der Vater hat. Der vereinbarte Umgang Vater/Sohn wurde von Oktober 2018 bis etwa Dezember 2019/Januar 2020 im Wesentlichen ohne größere Probleme praktiziert. Danach brach der Umgang völlig zusammen und fand seither überhaupt nicht mehr statt.“ „Im August 2019 hat die Mutter vom Vater, der bis dahin - soweit ersichtlich - überhaupt keinen Barunterhalt für … gezahlt hat, die Zahlung von (Bar-) Unterhalt für den gemeinsamen Sohn gefordert. Im Unterhaltsverfahren, das unverändert anhängig ist (Amtsgericht Pankow/Weißensee 202 F 5881/19 [= das vorliegende Verfahren]) verteidigt sich der Vater u.a. mit dem Argument, er praktiziere ein paritätisches Wechselmodell mit der Folge, dass er deshalb keinen Barunterhalt für den Sohn leisten müsse.“ „Bedenken im Hinblick auf die Erziehungseignung des Vaters ergeben sich schließlich auch aus dem Umstand, dass er sich weigert, (Bar-) Unterhalt für den Sohn zu zahlen: Der Vater trägt selbst vor, dass er seit etwa Januar 2020 keinerlei Umgang mit … mehr habe. Das heißt im Umkehrschluss, dass … allein von der Mutter betreut wird (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB); ein Umstand, der dadurch eine zusätzliche Verstärkung erfährt, dass die Eltern sich im Oktober 2018 im Umgangsverfahren (Amtsgericht Pankow/Weißensee 202 F 5136/18) zwar auf einen großzügigen Umgang zu Gunsten des Vaters geeinigt, aber gerade kein paritätisches Wechselmodell vereinbart haben. Damit ist allein der Vater barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 BGB). Dadurch, dass er seiner Barunterhaltspflicht nicht nachkommt, gefährdet er jedoch die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen von … und zeigt damit, dass er nicht ausreichend erziehungsgeeignet ist, weil er das (wirtschaftliche) Wohl des Jungen sowie seine eigenen väterlichen (Unterhalts-) Pflichten grob missachtet. Das ergibt sich nicht nur aus dem deutschen Recht (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB) sondern u.a. auch aus dem kanadischen Recht beispielsweise der Provinz Québec (Art. 599 al. 2 CCQ: „Les père et mère […] doivent nourrir et entretenir leur enfant.“). Diese Zusammenhänge hat … sehr wohl erkannt: In der richterlichen Anhörung vom 20. Februar 2020 (Amtsgericht Pankow/Weißensee 202 F 605/20, I/139f. = Anlageband I Nr. 39) hat der Jugendliche erklärt, der Vater versuche, ihn zu manipulieren, da es ihm mit dem Verlangen, in seinem Haushalt zu leben, darauf ankomme, weniger Unterhalt zahlen zu müssen.“ Der Einwand des Antragsgegners geht folglich ins Leere, weil er auch im Jahr 2019 dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber uneingeschränkt barunterhaltspflichtig war. (bb) (i) Weiter hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Antragsgegner dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber auch zur Leistung eines Mehrbedarfs in Höhe von 966,89 € wegen des rückständigen Schulgeldes verpflichtet ist: Der Anspruch des ursprünglichen Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich aus § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81, FamRZ 1983, 48 [Rz. 8]). Denn die Kosten der Privatschule, die der ursprüngliche Antragsteller besucht hat, sind regelmäßig über einen längeren Zeitraum angefallen und werden von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst, sondern sind neben dem laufenden Unterhalt gesondert zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1610 Rn. 13). Grundsätzlich haften für den Mehrbedarf gleichrangig Unterhaltsverpflichtete wie hier Mutter und Vater anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], a.a.O. Rn. § 1610 Rn. 13). Von dieser Rechtsfolge sind die Eltern jedoch ganz offensichtlich einvernehmlich abgewichen und haben sowohl für den Ausgleich zwischen ihnen untereinander, aber zugleich auch mit Wirkung zugunsten des ursprünglichen Antragstellers - insoweit als echter Vertrag zugunsten Dritter, der dem ursprünglichen Antragsteller ein entsprechendes (Unterhalts-) Forderungsrecht gegen jeden Elternteil verschaffte (§ 328 BGB) - eine andere Aufteilungsquote vereinbart: Sie haben nämlich vereinbart, dass jeder von ihnen hälftig auf das Schulgeld haftet; dies auch im Verhältnis zum ursprünglichen Antragsteller, ihrem gemeinsamen Sohn. Das ergibt sich ganz deutlich aus dem Schreiben der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Rechtsanwältin C…, B…, vom 26. Februar 2019 (Bd. I/67 und nochmals Bd. III/49 als Anlage zum Schriftsatz Rechtsanwalt … … vom 29. Januar 2024): In den Schreiben heißt es, der Antragsgegner sei „grundsätzlich bereit, das für … anfallende Schulgeld hälftig zu übernehmen“. An dieser Erklärung muss der Antragsgegner sich festhalten lassen, sie wirkt, wie eine Auslegung des Schreibens unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage der Beteiligten ergibt, gemäß § 328 BGB auch zugunsten des ursprünglichen Antragstellers und gestaltet dessen (Mehrbedarfs-) Unterhaltsanspruch entsprechend aus. (ii) Zusätzlich - insoweit jedoch nur im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzw. nur im Verhältnis der neuen Antragstellerin zum Antragsgegner - ergibt sich der Anspruch auch aus §§ 427, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB: Aus dem Schreiben der Privatschule vom 18. September 2017 (Bd. III/51 als Anlage zum Schriftsatz Rechtsanwalt … … vom 29. Januar 2024), mit dem die Schule gegenüber ihren Vertragspartnern die Höhe der gezahlten Gelder bescheinigt, geht aus der Anschriftenzeile hervor, dass das Schreiben an beide Eltern gerichtet wurde; sowohl die (neue) Antragstellerin als auch der Antragsgegner werden, obwohl sie seinerzeit noch unter einer gemeinsamen Anschrift wohnten, gesondert angesprochen. Damit ist klar, dass der Privatschulvertrag von beiden Elternteilen gemeinsam abgeschlossen worden sein muss, weil andernfalls die Schule nicht beide Vertragspartner angeschrieben hätte. Das war auch uneingeschränkt möglich, weil damals, im Jahr 2017, beide Eltern noch gemeinsam sorgeberechtigt waren und demgemäß gemeinsam Verträge zugunsten ihres Sohnes abschließen konnten (und mussten). Da der Antragsgegner danach den Schulvertrag gemeinsam mit der (neuen) Antragstellerin abgeschlossen hat (§ 427 BGB), haftet er im Zweifel auf die Hälfte der Forderung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die neue Antragstellerin kann, nachdem sie die Forderung gegenüber der Schule in vollem Umfang bezahlt hat, von ihm hälftigen Ausgleich verlangen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). (cc) (i) Im Ergebnis ist der Antragsgegner daher, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber im hier streitigen Unterhaltszeitraum uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Sein Einwand, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um den geforderten Unterhaltsbetrag zahlen zu können, verfängt nicht, weil er sich gemäß § 1603 Abs. 2 BGB als gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtiger ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss. Auch insoweit kann auf die im Regressverfahren Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner (Senat, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795 [Rz. 27ff.]) getroffenen Feststellungen Bezug genommen werden; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Nachdem die Akte zu Informationszwecken beigezogen wurde, ist aus dem u.a. dort vorgelegten Elterngeldbescheid vom 18. November 2022 (Amtsgericht Pankow 202 F 3286/22 = Senat, 16 UF 11/23, Bd. I/110, im Elterngeldbescheid S. 4 sowie im vorliegenden Verfahren Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. August 2023, II/207) bekannt, dass der Antragsgegner bereits damals, im Jahr 2022, über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.008,67 €/Monat verfügt hat. Dieses Einkommen ist dem Antragsgegner mindestens zuzurechnen (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 280). „Mindestens“ deshalb, weil die individuelle Steuerbelastung seit dem Jahr 2022 durch mehrere Reformen geringfügig abgesunken ist und weil andererseits auch die positive Reallohnentwicklung zu berücksichtigen ist: Der Pressemitteilung Nr. 449 des Statistischen Bundesamtes vom 29. November 2024 zufolge (vgl. https://destatis.de unter „Pressemitteilungen“) waren die Nominallöhne in Deutschland im dritten Quartal 2024 um 4,9% höher als im Vorjahresquartal. Dagegen erhöhten sich die Verbraucherpreise im selben Zeitraum lediglich um 1,9%. Damit lagen die Reallöhne im 3. Quartal 2024 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal; der positive Trend bei der Reallohnentwicklung setzte sich mit dem sechsten Anstieg in Folge weiter fort. Bei einer durchschnittlichen Reallohnsteigerung von etwa 2% pro Quartal und insgesamt sechs Quartalen - zwischen dem ersten Quartal 2023 und dem zweiten Quartal 2025 - ergibt sich eine (statistische) Reallohnsteigerung um 12%. Das heißt: Die 2.008,67 € von Ende 2022 dürften bis heute, nach Ablauf des zweiten Quartals 2025, auf realiter 2.249,71 € angestiegen sein und damit das Einkommen des Antragsgegners entsprechend höher sein. (ii) Bereits unter Zugrundelegung des Ende 2022 tatsächlich verfügbaren Nettoeinkommens von 2.008,67 € ergibt sich - unter Außerachtlassung eines eventuellen Wechsels des Antragsgegners in eine günstigere Steuerklasse - damit folgende fiktive Unterhaltsberechnung: 2.008,67 € fiktives (Mindest-) Nettoeinkommen entsprechend dem bis Ende 2022 tatsächlich bezogenem Erwerbseinkommen unter Außerachtlassung der seitherigen Reallohnentwicklung sowie eines eventuellen Wechsels in Steuerklasse II bzw. einer eventuellen Minderung der Steuerlast infolge des Abzugs von Kinderbetreuungskosten für die zweitgeborene Tochter als Sonderausgaben ./. 100,43 € 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen gemäß LL Nr. 10.2.1 * 1.908,24 € unterhaltsrechtlich bereinigtes (Mindest-) Einkommen ./. 125,00 € höchstmöglicher Unterhaltszahlbetrag (im Januar 2024) für den ursprünglichen Antragsteller (520 € Tabellenzahlbetrag nach Gruppe I, 3. Altersstufe Düsseldorfer Tabelle 2024 ./. 395 € erlangte Unterhaltsvorschussleistung). Zu berücksichtigen ist, dass nur der zeitlich jüngste und damit auch der höchste monatliche Zahlbetrag in die Berechnung eingestellt wurde. Frühere Beträge fallen, soweit in den betreffenden Monaten - so, wie ab Oktober 2020 tatsächlich der Fall - Unterhaltsvorschuss bezogen wurde, geringer aus. ./. 355,00 € rechnerischer (Bar-) Unterhaltsbedarf für die zweitgeborene Tochter (355 € Tabellenzahlbetrag nach Gruppe I, 1. Altersstufe Düsseldorfer Tabelle 2024) * 1.428,24 € dem Antragsgegner für die eigene Lebensführung verbleibender Betrag (iii) Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des fiktiv erwerbstätigen Antragsgegners gegenüber einem minderjährigen Kind hat im Jahr 2024 1.450 €/Monat betragen (Düsseldorfer Tabelle 2024, Anm. A 5). Der Selbstbehalt des Antragsgegners ist allerdings entsprechend LL Nr. 21.5 um 10% zu mindern, weil er mit einer leistungsfähigen Partnerin in Haushaltsgemeinschaft lebt und deshalb eine 10%-ige Haushaltsersparnis vorliegt mit der Folge, dass sein Selbstbehalt auf (1.450 € ./. [10% aus 1.450 € = 145 €] =) 1.305 € reduziert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 388/24, FamRZ 2025, 1105 [Rz. 17ff.] sowie Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 334). Dass der Antragsgegner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ergibt sich aus den Feststellungen der ersten Instanz; das Familiengericht hat in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, es läge eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter des neugeborenen Kindes vor bzw. der Antragsgegner habe sich dazu nur in unsubstantiierter Weise erklärt (familiengerichtlicher Beschluss, dort S. 6; III/62R). Zu einer Erklärung über seine Wohn- und Lebensverhältnisse war der Antragsgegner jedoch rechtlich verpflichtet: Das ergibt sich, da es sich bei diesem Umstand um eine Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich des Antragsgegners handelt, aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO und - zusätzlich - aus dem unterhaltsrechtlichen Grundsatz, dass ein Unterhaltspflichtiger wie der Antragsgegner, der sich auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, alle die eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter und Familienstand, Höhe des Einkommens und Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten sowie der Abzugspositionen vorzutragen und ggf. zu beweisen hat (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 47). Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse seiner Lebenspartnerin (vgl. AG Erfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 31 F 547/23, FuR 2024, 238 [Viefhues]); auch diese wären vorzutragen gewesen, da insoweit ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners gegen dessen Lebenspartnerin nach § 1615l Abs. 2, 4 BGB ernstlich in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795 [Rz. 30]). Auch dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Nachdem die Leistungsfähigkeit des Lebenspartners, der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025, a.a.O. [Rz. 21ff., 24f.]) bereits dann gegeben ist, sobald dieser mehr als den Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Schuldners verdient, aufgrund der auch dort anzusetzenden Haushaltsersparnis zusätzlich um 10% gemindert, und damit mehr als einen Betrag von (Anm. A 5 Düsseldorfer Tabelle 2024) 1.080 € (nämlich 1.200 € ./. [10% aus 1.200 € = 120 € =] 1.080 €) verdient, ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Antragsgegners ausreichend leistungsfähig ist, zumal sie beruflich als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei - wie dem Senat aus den früheren Verfahren bekannt ist - tätig ist. Im Ergebnis bleibt dem Antragsgegner, der vorstehenden Berechnung zufolge, mit 1.428,24 €/Monat daher mehr als der ihm mindestens zu belassende Betrag seines Selbstbehalts, der aufgrund einer Haushaltsersparnis und von Synergieeffekten des Zusammenlebens mit einer Lebenspartnerin lediglich noch 1.305 €/Monat beträgt. c) Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber begründet, weil der neuen Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (16.118,01 € + 966,89 € =) 17.084,90 € zusteht: (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der familiengerichtliche Ausgleichsanspruch in allen Fällen anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil dem Kind ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der richterrechtlich entwickelte Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber dem gemeinsamen Kind und resultiert aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 768; Menne in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn. 18; Finger, FamRB 2025, 302 [304]). Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann anerkannt, wenn Unterhaltsrückstände bestehen und das Kind im Verlauf des Unterhaltsverfahrens volljährig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850 [Rz. 8f.]). Der Anspruch setzt über die hier bestehende - vgl. oben, unter Ziff. II.2b - Barunterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem gemeinsamen Kind weiter voraus, dass dessen Unterhaltspflicht von der (neuen) Antragstellerin erfüllt wurde und dass die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 30]). Das ist hier der Fall: (bb) Die gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller, dem gemeinsamen, minderjährigen Kind seinerzeit bestehende Barunterhaltspflicht des Antragsgegners (§§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 BGB) ist im streitgegenständlichen Zeitraum von der Antragstellerin in vollem Umfang erfüllt worden, weil sie - abgesehen vom bezogenem Kindergeld und den erlangten Unterhaltsvorschussleistungen - in dieser Zeit den gesamten Lebensbedarf des Kindes, also nicht nur den von ihr nach dem Gesetz (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) „lediglich“ geschuldeten Betreuungsunterhalt geleistet hat, sondern darüber hinaus auch den vollständigen Barunterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts getragen hat, der nach dem Gesetz (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. oben, unter Ziff. II.2b) vom Antragsgegner zu leisten gewesen wäre. Im Übrigen ist vom Antragsgegner auch nicht bestritten worden, dass die (neue) Antragstellerin ab Januar 2020 bis zum Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes für den gesamten Barunterhaltsbedarf des Jungen alleine aufgekommen ist. (cc) Schließlich ist erforderlich, dass die (neue) Antragstellerin den Antragsgegner entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug setzt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 7 UF 969/12, FamRZ 2013, 796 [Rz. 65f.]). Auch das ist hier der Fall: Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs an die Inverzugsetzung des anderen, zahlungspflichtigen Elternteils keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Denn regelmäßig ist, wenn der betreuende Elternteil zusätzlich auch für den von ihm nicht geschuldeten Barunterhalt des Kindes aufkommt, nicht davon auszugehen, dass er den anderen, eigentlich zahlungspflichtigen Elternteil begünstigen will (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 777). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge wird der Inverzugsetzung im Hinblick auf die Geltendmachung eines familiengerichtlichen Ausgleichsanspruch deshalb bereits dadurch genügt, dass der betreffende Elternteil als (früherer) gesetzlicher Vertreter des Kindes den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend gemacht hat, da auf diese Weise sowohl der andere Elternteil in Verzug gesetzt wird als auch dem notwendigen Schuldnerschutz gedient ist (vgl. BGH Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850 [Rz. 15f.] sowie Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 777; Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1606 Rn. 18). Das ist hier der Fall; die vorliegende Unterhaltsforderung wurde ursprünglich - bis zum Beteiligtenwechsel - von dem gemeinsamen Kind, vertreten durch die allein sorgeberechtigte Mutter, die (neue) Antragstellerin, geltend gemacht. d) Damit erweist sich die Anschlussbeschwerde als begründet und der Antragsgegner ist antragsgemäß zur Zahlung zu verpflichten. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Anträge (§§ 291, 288 BGB, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 261 Abs. 2 ZPO). Allerdings können Zinsen nicht schon, wie gefordert, ab dem 21. Januar 2025 (bezüglich des Mindestunterhalts) bzw. ab dem 1. Mai 2023 (bezüglich des Schulgeldrückstands), sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt gefordert werden: Der Schriftsatz vom 21. Januar 2025, mit dem der familienrechtliche Ausgleichsanspruch für den Mindestunterhalt geltend gemacht wurde, ist der Verfahrensbevollmächtigten, ausweislich des von ihr abgegebenen Empfangsbekenntnisses, am 28. Januar 2025 zugegangen, so dass erst ab diesem Tag Zinsen gefordert werden können (§ 261 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz vom 18. April 2023, mit dem erstmalig das Schulgeld geltend gemacht wurde, ist ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses (II/201) der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 18. Juli 2023 zugestellt worden, so dass ein entsprechend späterer Tag für den Zinslaufbeginn maßgeblich ist. Auf die Kostenquote hat das indessen keine Auswirkungen (§ 4 Abs. 1 ZPO). 3. a) Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll; ihnen wurde eine Frist zum abschließenden schriftlichen Vortrag gesetzt (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG). b) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG) war hier, auch wenn der geltend gemachte familienrechtliche Ausgleichsanspruch in wirtschaftlicher Hinsicht deckungsgleich mit dem entsprechenden Unterhaltsanspruch ist, nicht veranlasst, weil es nicht um laufenden Unterhalt, sondern um Unterhaltsrückstände geht (vgl. Sternal/Weber, FamFG [21. Aufl. 2023], § 116 Rn. 20). c) Die Kostenentscheidung beruht, da der familienrechtliche Ausgleichsanspruch in der vorliegenden Konstellation dem Unterhaltsanspruch in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht, auf §§ 243 FamFG, 91a ZPO: Es handelt sich um eine sogenannte „Kostenmischentscheidung“. Nachdem der Antragsgegner hinsichtlich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs unterliegt, entspricht es der Billigkeit, dass er insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt trägt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797b [Rz. 70]) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des infolge des Beteiligtenwechsels ausgeschiedenen ursprünglichen Antragstellers, über die bereits mit Senatsbeschluss vom 16. April 2025 entschieden wurde. Das gilt auch in Bezug auf denjenigen Teil der Kosten, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil, die Unterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit des ursprünglichen Antragstellers, entfallen. Zwar wäre die (neue) Antragstellerin, wenn sie den ursprünglichen Anteil insoweit nicht für erledigt erklärt hätte, damit voraussichtlich unterlegen, weil sie insoweit nicht mehr vertretungsberechtigt bzw. aktivlegitimiert war und das rechtfertigt es im Allgemeinen, die diesbezüglichen Kosten trotz Erledigungserklärung ihr aufzuerlegen (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [46. Aufl. 2025], § 91a Rn. 48). Nach der Wertfestsetzung durch das Familiengericht vom 30. Januar 2024 (III/55) handelt es sich dabei allerdings nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag, so dass es unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 92 Abs. 2 ZPO, 243 Satz 1 FamFG der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. d) Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung war ein Beschwerdewert bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung festzusetzen und ein Beschwerdewert für den sich daran anschließenden Zeitraum (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [46. Aufl. 2025], § 91a Rn. 58). Bis zu diesem Zeitpunkt, dem 15. April 2025 (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), war der Verfahrenswert aus erster Instanz in Höhe von 15.906,52 € anzusetzen (Beschluss vom 30. Januar 2024, III/55). Für den sich daran anschließenden Zeitraum erfolgt, auch wenn wechselseitig Rechtsmittel eingelegt wurden, keine Wertaddition, weil nicht der Fall vorliegt, dass eine Seite Herauf-, die andere Seite Herabsetzung der Unterhaltsforderung begehrt, sondern im Kern um die ursprüngliche Unterhaltsforderung gestritten wird: Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung und will deren Abweisung erreichen, wohingegen die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde sich im Grunde genommen darauf beschränkt, die ergangene Entscheidung mit der Maßgabe zu verteidigen, dass die Zahlung an sie zu erfolgen hat. Daher ist nur ein Wert festzusetzen (vgl. von Swieykowski-Trzaska, Verfahrenshandbuch Familiensachen [2. Aufl. 2010], § 1 Rn. 574), nämlich der etwas höhere Wert der Beschwerde, beschränkt auf den Wert des Unterhaltsrückstands entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 30. Januar 2024 (= 14.406,52 €). Der mit der Anschlussbeschwerde geforderte Wert ist nicht höher, weil - wie sich aus dem überreichten Forderungskonto ergibt - der geltend gemachte Betrag von 16.118,01 € teilweise auch ausgerechnete Zinsen enthält, die beim Beschwerdewert nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO [35. Aufl. 2024], § 4 Rn. 11). e) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, weil es sich bei der Entscheidung über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 FamFG).