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Beschluss

3 WF 61/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0731.3WF61.22.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe muss das Gericht bei Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts im Rahmen seiner Ermittlungspflicht dann, wenn es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern will, nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 6 WF 22/20). 2. Bei einem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs muss es sich um einen eigenen Anspruch handeln. Daher kann ein Miteigentümer keinen Berichtigungsanspruch geltend machen, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nur den Anteil eines anderen Miteigentümers betrifft. 3. Ob ein Miteigentümer die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Miteigentumsanteile seines Ehegatten wegen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile in Verfahrensstandschaft grundsätzlich geltend machen kann, muss im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht abschließend geklärt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98). 4. Die Bestimmung des § 1365 Abs. 1 BGB, die güterrechtlich zu qualifizieren ist, ist kollisionsrechtlich dann nicht anzuwenden, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung 1981 die türkische Staatsangehörigkeit hatten und sie ab dem 29. Januar 2019 keine anderweitige Rechtswahl als die getroffen haben, dass die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe dem türkischen Recht unterliegen sollen. 5. Bei einem Gesamtverweis auf das türkisches Recht verweist das türkische Ehegüterkollisionsrecht nicht für unbewegliches Vermögen auf das Recht des Belegenheitsorts zurück oder weiter. 6. Güterstandsunabhängig geltende Verfügungsbeschränkungen für Ehegatten nach ausländischem Recht (Art. 194 Abs. 1 türk. ZGB) sind als allgemeine Ehewirkungen zu qualifizieren (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 18 WF 126/15). 7. Bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist Art. 223 Abs. 2 türk. ZGB güterrechtlich zu qualifizieren und erfasst auch den Fall, dass ein Ehegatte über eine Sache verfügt, die nicht allein im Miteigentum der Ehegatten steht, sondern an der auch Dritte Miteigentümer sind.
Tenor
Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 7. Februar 2022 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe muss das Gericht bei Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts im Rahmen seiner Ermittlungspflicht dann, wenn es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern will, nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 6 WF 22/20). 2. Bei einem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs muss es sich um einen eigenen Anspruch handeln. Daher kann ein Miteigentümer keinen Berichtigungsanspruch geltend machen, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nur den Anteil eines anderen Miteigentümers betrifft. 3. Ob ein Miteigentümer die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Miteigentumsanteile seines Ehegatten wegen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile in Verfahrensstandschaft grundsätzlich geltend machen kann, muss im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht abschließend geklärt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98). 4. Die Bestimmung des § 1365 Abs. 1 BGB, die güterrechtlich zu qualifizieren ist, ist kollisionsrechtlich dann nicht anzuwenden, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung 1981 die türkische Staatsangehörigkeit hatten und sie ab dem 29. Januar 2019 keine anderweitige Rechtswahl als die getroffen haben, dass die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe dem türkischen Recht unterliegen sollen. 5. Bei einem Gesamtverweis auf das türkisches Recht verweist das türkische Ehegüterkollisionsrecht nicht für unbewegliches Vermögen auf das Recht des Belegenheitsorts zurück oder weiter. 6. Güterstandsunabhängig geltende Verfügungsbeschränkungen für Ehegatten nach ausländischem Recht (Art. 194 Abs. 1 türk. ZGB) sind als allgemeine Ehewirkungen zu qualifizieren (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 18 WF 126/15). 7. Bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist Art. 223 Abs. 2 türk. ZGB güterrechtlich zu qualifizieren und erfasst auch den Fall, dass ein Ehegatte über eine Sache verfügt, die nicht allein im Miteigentum der Ehegatten steht, sondern an der auch Dritte Miteigentümer sind. Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 7. Februar 2022 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt. I. Die mit dem Sohn des Antragsgegners verheiratete Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf zwei Grundstücke (...). Im Zeitpunkt der Eheschließung der Antragstellerin und des Sohnes des Antragsgegners im Jahr 1981 hatten beide Eheschließenden ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute haben inzwischen (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Im Jahr 2005 erwarben die Antragstellerin und ihr Ehemann als Miteigentümer zu je ½ den 81/1.000 Miteigentumsanteil (...) an dem Grundstück ... (... des Grundbuchs von ...). Im Jahr 2008 erwarben die Antragstellerin, ihr Ehemann und der Antragsgegner das Eigentum an dem Grundstück ... (...), und zwar die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ¼, der Ehemann der Antragstellerin zu ½. Durch notariell beurkundete Verträge vom 24. Februar 2015 verpflichtete sich der Ehemann der Antragstellerin, seinem Vater unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung - seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück S.straße 16 (...) und - seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem 81/1.000 Miteigentumsanteil (...) an dem Grundstück ... und ... (...) zu übertragen. Am 24. Februar 2015 wohnten die Antragstellerin und ihr Ehemann in dem Haus ... in bautechnisch abgetrennten Wohnungen getrennt. Mit Antragsschrift vom 19. November 2019 macht die Antragstellerin geltend, die übertragenen Miteigentumsanteile ihres Ehemannes stellten dessen gesamtes Vermögen im Sinne des § 1365 BGB dar. Sie habe der Übertragung nicht zugestimmt. Mit Beschluss vom 28. August 2020 hat der Senat den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 12. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mangels Bedürftigkeit versagt werden kann. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt. Die Antragstellerin habe den geltend gemachten und auf die Bestimmungen der §§ 1365, 1368 BGB gestützten Anspruch nicht substantiiert dargelegt; es sei [nicht] ansatzweise erkennbar, über welches Vermögen ihr Ehemann bei Vertragsschluss verfügt habe; Umstände, aus denen sich die endgültige Unwirksamkeit der Verträge ergebe, habe sie nicht dargelegt. Gegen die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 9. Februar 2022 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit am 23. Februar 2022 bei dem Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Auf Hinweise des Senats vom 2. August 2022 (Blatt 98 Band II der Akten) und vom 4. Mai 2023 (Blatt 109 Band II der Akten) hat die Antragstellerin zu den Vermögenspositionen ihres Ehemannes am 24. Februar 2015 vorgetragen und die Auffassung geäußert, nach Art. 194 Abs. 1 türk.ZGB wäre für die Veräußerung jedenfalls des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ihre Zustimmung erforderlich gewesen und sei die Übertragung mangels Zustimmung unwirksam. Der Antragsgegner trägt vor, bei dem Objekt in ... handele es sich um ein Mehrfamilienhaus; durch bauliche Maßnahmen existierten zwei voneinander abgeschlossene Wohnungen mit jeweils eigenem Zugang. II. Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist für ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der mit Antragsschrift vom 19. November 2019 entworfenen Anträge ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 5 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei darf, wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG wie des BGH die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 34/13, NJW-RR 2014, 131). Ist der Streitfall aus Sicht des Gerichts unter Anwendung ausländischen Sachrechts zu entscheiden, so muss das Gericht im Lichte seiner § 293 ZPO entspringenden Ermittlungspflicht - will es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern - nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 6 WF 22/20, FamRZ 2021, 612; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Auflage 2023, § 114 Rn. 20). Nach diesem Maßstab bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin, nämlich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß der Antragsschrift hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus - dem im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt mit einer (wegen der ausschließlich türkischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin und ihres Ehemannes im Zeitpunkt ihrer Eheschließung) Verbindung zu einem ausländischen Staat gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung gelangenden - § 894 BGB. Danach kann, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. 1) Die Antragstellerin ist berechtigt, die Berichtigung gerichtlich geltend zu machen. a) Zwar steht der Antragstellerin kein Berichtigungsanspruch aus eigenem Recht zu. Es muss sich immer um einen eigenen Anspruch handeln. Daher kann ein Miteigentümer keinen Berichtigungsanspruch geltend machen, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nur den Anteil eines anderen Miteigentümers betrifft, nicht aber den eigenen Miteigentumsanteil (BeckOGK/Hertel, BGB, Stand: 15. April 2021, § 894 Rn. 48). Der Miteigentumsanteil der Antragstellerin ist durch die behauptete unrichtige Eintragung nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2020 - XI ZR 14/99, NJW 2000, 2021). Einen Berichtigungsanspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber (BGH, a.a.O.). Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Bestimmung des § 1011 BGB berufen. Die Vorschrift greift ein, wenn mehrere nicht eingetragene Miteigentümer Gläubiger des Berichtigungsanspruchs sind und gibt jedem von ihnen die Möglichkeit, Zustimmung des Buchberechtigten zur Eintragung aller Miteigentümer zu verlangen. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben, da die Antragstellerin an den für die Antragsgegner eingetragenen Miteigentumsanteilen gerade nicht mitberechtigt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 19 W 30/18, BeckRS 2018, 24818 Rn. 11, 12, beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ein Berichtigungsanspruch aus eigenem Recht ausnahmsweise nach § 242 BGB zusteht (vgl. KG, Urteil vom 12. November 1987 - 16 U 1465/87, OLGZ 1988, 355; OLG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1994 - 14 U 138/94, NJW-RR 1995, 900), sind nicht ersichtlich. b) Die Antragstellerin kann jedoch gemäß § 1368 BGB in Verfahrensstandschaft die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Miteigentumsanteile ihres Ehemannes wegen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile geltend machen. Die schwierige Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1368 BGB güterrechtlich zu qualifizieren (MüKoBGB/Looschelders, 8. Auflage 2020, EGBGB Art. 15 Rn. 35: Die Berechtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des anderen Ehegatten gemäß § 1368 BGB ist güterrechtlich zu qualifizieren) und deshalb wegen des türkischen Rechts als Güterstatut hier nicht anzuwenden ist oder prozessual zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, NJW 2000, 1947; BeckOGK/Szalai, 1.5.2023, BGB § 1368 Rn. 1; Staudinger/Mankowski [2010] Art. 15 EGBGB, Rn. 270: Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft) und also als Teil der lex fori zur Anwendung gelangt, ist nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließen zu klären. 2) Das Grundbuch ist unrichtig. a) Der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung des Miteigentums des Ehemannes der Antragstellerin an den Grundstücken steht hier allerdings nicht deshalb mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, weil ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1365 BGB vorläge. Denn diese Vorschrift - die güterrechtlich zu qualifizieren ist (MüKoBGB/Looschelders, 8. Auflage 2020, EGBGB Art. 15 Rn. 35) - ist kollisionsrechtlich nicht anzuwenden. Der Senat hat am 4. Mai 2023 folgenden Hinweis erteilt: „Nachdem nunmehr feststeht, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung beide ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit hatten, findet türkisches und nicht etwa deutsches Güterrecht Anwendung. Insbesondere die §§ 1365 f. BGB, auf die der Antrag gestützt wird, sind nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß den - hier in intertemporaler Hinsicht weiter anzuwendenden (vgl. Henrich, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, Art. 15 EGBGB Rn. 2) - Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB a.F. unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemannes nicht dem deutschen, sondern dem türkischen Recht als dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Für Altehen wie der der Antragstellerin, bei denen die Ehegatten ab dem 29. Januar 2019 keine Rechtswahl getroffen haben, bleibt Art. 15 EGBGB a.F. unbeschadet des Inkrafttretens der EuGüVO weiter maßgeblich (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO; Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB; Looschelders, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Art. 15 EGBGB Rn. 3). Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß dem hier weiter maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Im Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F.) waren die Antragstellerin und ihr Ehemann ausschließlich türkische Staatsangehörige. Die Verweisung des Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. auf das türkische Recht ist eine Gesamtverweisung, so dass auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Art. 15 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Gesetz Nr. 5718 vom 27. November 2007; im Folgenden: türk. IPRG) nimmt diese Verweisung an und bestimmt, dass mangels Rechtswahl das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende gemeinsame Heimatrecht Anwendung findet. Art. 15 türk. IPRG ist in intertemporaler Hinsicht anwendbar, weil in entsprechender Anwendung von Art. 1 des Einleitungsgesetzes zum türkischen Zivilgesetzbuch (EinlG ZGB) Nr. 4722 bei Dauerrechtsverhältnissen für die allgemeinen Wirkungen der Ehe einschließlich der güterrechtlichen Wirkungen nicht auf das im Zeitpunkt des Zustandekommens der Ehe geltende Recht abzustellen ist, sondern auf das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts des für die Beurteilung maßgeblichen Tatbestands gilt (OLG Köln, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 14 W 113/16, ZEV 2018, 330). Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG, wonach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei unbeweglichem Vermögen das Recht des Ortes der Belegenheit Anwendung findet. Denn nach der - gemäß § 293 ZPO maßgeblichen (der deutsche Richter hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, MDR 2018, 1079) - herrschenden Meinung im türkischen Schrifttum und nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs kommt der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG nur ein äußerst schmaler Anwendungsbereich zu und greift nur, wenn das anwendbare Güterrecht vorsieht, dass die Auseinandersetzung hinsichtlich des Immobilienvermögens nicht durch Ausgleichszahlungen in Geld stattfindet, sondern die dingliche Beteiligung selbst auseinanderzusetzen ist. Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG ist danach keine echte Kollisionsregel (zum Ganzen: Meyer/Tepetas, FamRZ 2020, 1700 ff.; a.A. noch OLG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 4 WF 52/15, FamRZ 2016, 129, sowie das deutsche Schrifttum, etwa Hausmann, in: Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Auflage 2017, § 9 Rn. 52).“ Die Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut zum Zeitpunkt der Eheschließung hat zur Folge, dass die für die Beurteilung der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe einmal festgelegte Rechtsordnung auch dann maßgebend bleibt, wenn sich während der Ehe tatsächliche Veränderungen in Bezug auf die Anknüpfungspunkte - z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts - ergeben. Aus diesem Grunde beherrscht das zu Beginn der Ehe geltende Güterrechtsstatut das Güterrecht der Ehegatten während der gesamten Ehezeit, weshalb von der grundsätzlichen Unwandelbarkeit des Güterrechtstatuts die Rede ist. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die Anknüpfung auf der kollisionsrechtlichen Ebene und ist somit auf die Bestimmung des Güterrechtsstatuts beschränkt, bedeutet mit anderen Worten nicht die Unwandelbarkeit des Güterstands selbst. Der Güterstand gehört nämlich zur sachrechtlichen Ebene, weshalb Änderungen und Fortentwicklungen des maßgeblichen Sachrechts hinsichtlich des Güterstands zu beachten sind. Folglich liegt keine Versteinerung des Güterstands vor. [...] Im Falle von in Deutschland lebenden Ehegatten, die im Zeitpunkt ihrer Eheschließung beide die türkische Staatsangehörigkeit hatten, bedeutet dies, dass die Eheleute an der Änderung des gesetzlichen Güterstands der Türkei von der Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung mit Wirkung ab dem 1.1.2002 teilnehmen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr türkische, sondern ausschließlich deutsche Staatsangehörige sein sollten. (Ali Yarayan, Das Ehegüterrecht nach türkischem Recht in der deutschen Rechtspraxis, NZFam 2016, 1147 ff.; so auch Hausmann/Odersky, a.a.O., § 9 Rn. 64). b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus der Bestimmung des Art. 194 Abs. 1 türk. ZGB. Danach kann ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag über die Familienwohnung kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder die Rechte daran beschränken. Diese Vorschrift gehört nach deutschem IPR zu den allgemeinen Ehewirkungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 18 WF 126/15, FamRZ 2015, 1610; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019, § 4 Rn. 298) und ist güterstandsunabhängig (Süß, in: Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2023, § 20 Rn. 177; ohne Begründung wohl a.A. Yarayan a.a.O.). Ehewirkungsstatut ist im vorliegenden Fall wegen des gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute im Inland aber deutsches Recht (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB; vgl. Andrae a.a.O., Beispiel 55). Hinzu kommt, dass Dritte - wenn die Verfügungsbeschränkung nach § 194 türk. ZGB nicht im Grundbuch eingetragen ist - das Eigentum am Familienwohnheim gutgläubig unter Nichtbeachtung der Beschränkung erwerben können. Diese Verfügungsbeschränkung besteht zwar kraft Gesetzes, gegenüber einem gutgläubigen Dritten wirkt sie jedoch nur bei Eintragung im Grundbuch. Insoweit kommt ihre keine absolute Wirkung zu (Andrae a.a.O.; a.A. Schaal BWNotZ 2009, 172 ff., der absoluten Charakter annimmt). c) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt jedoch - jedenfalls bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung - aus Art 223 Abs. 2 türk. ZGB. Art. 223 türk. ZGB lautet: (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Eigengut und seine Errungenschaft zu verwalten, diese zu nutzen und darüber zu verfügen. (2) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann kein Ehegatte über seinen Anteil an einer im Miteigentum stehenden Sache ohne die Zustimmung des anderen verfügen. Diese Vorschrift ist güterrechtlich zu qualifizieren und findet hier Anwendung. Ob Art. 223 Abs. 2 türk. ZGB auch den Fall (wie hier bei dem Grundstück ...) erfasst, dass ein Ehegatte über eine Sache verfügt, die nicht allein im Miteigentum der Ehegatten steht, sondern an der auch Dritte Miteigentümer sind, ist ebenso wie die Frage, ob dieser Bestimmung relative oder absolute Wirkung zukommt, im Hauptsacheverfahren ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum türkischen Recht zu klären. Ebenfalls bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob - bei Bejahung der vorstehenden Fragen - der Unwirksamkeit der Verfügungen die Bestimmung des Art. 16 EGBGB a.F. entgegensteht. Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. schützt den guten Glauben bei Unkenntnis der Anwendbarkeit eines ausländischen Güterrechts. Ebenso wie Art. 15 EGBGB a.F. ist auch Art. 16 EGBGB a.F. aber auf vor dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen weiterhin anzuwenden - und zwar auch, wenn das Rechtsgeschäft, um dessen Schutz es geht, ab dem 29. Januar 2019 abgeschlossen wird (BeckOGK/Hertel, Stand: 1. März 2020, EGBGB Art. 16 Rn. 1). Der Schutz des Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. setzt voraus, dass zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder einen Gewerbebetrieb in Deutschland betreibt. Ist dann der ausländische Güterstand weder im deutschen Güterrechtsregister eingetragen noch dem Dritten positiv bekannt, dass und welches ausländische Güterrecht gilt, so muss der Dritte nur die Beschränkungen des ausländischen Güterrechts gegen sich gelten lassen, die auch nach deutschen Ehegüterrecht gelten würden. Ist der Dritte „gutgläubig“, d.h. weiß er nicht, dass die betreffende Verfügungsbeschränkung nach ausländischem Eherecht eingreift und ist seine Unkenntnis auch nicht grob fahrlässig, so ist die Verfügungsbeschränkung des ausländischen Rechts nicht anzuwenden, sondern nur eine vergleichbare Verfügungsbeschränkung des deutschen Eherechts (z.B. §§ 1365, 1369 BGB, auch wenn diese im deutschen Recht nur güterstandsabhängig gelten) - oder, wenn es keine funktionell vergleichbare Vorschrift im deutschen Eherecht gibt, entfällt die Beschränkung ganz (BeckOGK/Hertel, Stand: 1. März 2020, EGBGB Art. 16 Rn. 57-59).