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Beschluss

6 WF 22/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0214.6WF22.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob für einen gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dem der Titel errichtet wurde, oder diejenigen des Staates, in dem der Titel vollstreckt werden soll, handelt es sich um eine schwierige, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, die mithin nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren durchentschieden werden kann.(Rn.5) 2. Ist der Streitfall aus Sicht des Gerichts unter Anwendung ausländischen Sachrechts zu entscheiden, so muss das Gericht im Lichte seiner § 293 ZPO entspringenden Ermittlungspflicht - will es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern - nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 6. November 2019 – 40 F 208/18 UK – in der Fassung der Teilabhilfe vom 3. Februar 2020 aufgehoben, soweit dem Antragsteller darin die von ihm nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug verweigert und ihm die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten aufgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob für einen gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dem der Titel errichtet wurde, oder diejenigen des Staates, in dem der Titel vollstreckt werden soll, handelt es sich um eine schwierige, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, die mithin nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren durchentschieden werden kann.(Rn.5) 2. Ist der Streitfall aus Sicht des Gerichts unter Anwendung ausländischen Sachrechts zu entscheiden, so muss das Gericht im Lichte seiner § 293 ZPO entspringenden Ermittlungspflicht - will es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern - nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte.(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 6. November 2019 – 40 F 208/18 UK – in der Fassung der Teilabhilfe vom 3. Februar 2020 aufgehoben, soweit dem Antragsteller darin die von ihm nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug verweigert und ihm die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten aufgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser den Antragsteller beschwert, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Mit der vom Familiengericht gegebenen Begründung kann die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht teilweise verneint werden. Denn das Familiengericht hat die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers zu stellen sind, überspannt. Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn es nach einer Gesamtschau des Tatsachenvortrags des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten aufgrund einer summarischen Prüfung zumindest möglich erscheint, dass dieser mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren gerade vor dem angerufenen Gericht Erfolg haben wird. Das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht darf dabei nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung vom Hauptsacheverfahren in das summarische Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert wird. Denn dieses will den Rechtsschutz nicht selbst bieten oder den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Zugang dazu ermöglichen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten – wie dem Gegner – ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die sich das Gericht zunächst bildet, zu überdenken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung läuft es deshalb dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Verfahrenskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten „durchentschieden“ werden können. Deshalb hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger – bisher ungeklärter – Rechts- und Tatfragen abhängt. In solchen Fällen muss das Gericht dem Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen selbst dann Verfahrenskostenhilfe bewilligen, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (vgl. zum Ganzen BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 2010, 3083; FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893; Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2018 – 6 WF 60/18 –, vom 29. Juli 2011 – 6 WF 72/11 –, FamRZ 2012, 807, und vom 21. Februar 2011 – 6 WF 140/10 –, NJW 2011, 1460; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2019 – 9 WF 7/19 –, FuR 2019, 675). Ist der Streitfall aus Sicht des Gerichts unter Anwendung ausländischen Sachrechts zu entscheiden, so muss das Gericht im Lichte seiner § 293 ZPO entspringenden Ermittlungspflicht – will es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern – nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte (BVerfG AGS 2010, 494; Müko-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 114, Rz. 58). An diesem Maßstab gemessen hat das Familiengericht die Anforderungen, die an eine – weitergehende – hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers zu stellen sind, überspannt. Das Familiengericht hat zum einen die nunmehr von der Antragsgegnerin erstmals nach dem Senatsbeschluss vom 13. November 2018 – 6 WF 146/18 – erhobene Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte – zu Ungunsten des Antragstellers – für durchgreifend befunden. Indessen handelt es sich bei der insoweit entscheidungserheblichen Frage, ob für einen gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dem der Titel errichtet wurde – hier Frankreich –, oder diejenigen des Staates, in dem der Titel vollstreckt werden soll – vorliegend Deutschland –, um eine schwierige, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage. Diese ist derzeit aufgrund Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Köln (JAmt 2019, 519) beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig und noch nicht entschieden (C-41/19). Zum anderen ist das Familiengericht zwar im Ausgangspunkt zu Recht – und unter zutreffender Beachtung der für das vorliegende Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren durch § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 563 Abs. 2 ZPO analog bedingten Bindungswirkung (siehe dazu nur Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 572, Rz. 34 m.w.N.) – davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Streitfalls französischem Sachrecht unterfällt. Hingegen hat es die mithin entscheidungserhebliche Frage, ob und in welchem Ausmaß nach französischem Recht Ansprüche aus einem Unterhaltstitel verwirkt werden können, zum Nachteil des Antragstellers entschieden, obwohl es sich auch bei dieser Frage um eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage im dargestellten Sinne handelt. Gerade mit Blick darauf hatte der Senat dem Familiengericht – dem gemäß § 293 ZPO die Ermittlung des ausländischen Rechts obliegt (siehe dazu nur BGH MDR 2005, 641) – auch in seinem genannten Beschluss vom 13. November 2018 weitere Klärung aufgegeben. Eigene Sachkunde im französischen Recht, welche die Einholung eines Rechtsgutachtens entbehrlich erscheinen lassen könnte, hat das Familiengericht indes auch im angefochtenen Beschluss nicht nachprüfbar dargelegt („möglicherweise Verwirkung greifen könnte“) und ist dem Senat auch nicht anderweitig aus den Akten ersichtlich. Hiernach ist der beanstandete Beschluss, soweit dieser den Antragsteller beschwert, aufzuheben und die Sache im selben Umfang zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, nachdem die Frage des Ausmaßes der Kostenarmut des Antragstellers aktuell nicht beantwortet werden kann. Das Familiengericht wird den Antragsteller nunmehr förmlich unter Fristsetzung aufzufordern haben, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – samt lückenloser Belege – vorzulegen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.