Beschluss
16 UF 43/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0830.16UF43.23.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen der EU-Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am 29. Januar 2019 oder später eingegangen wurden und nicht für die Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben.(Rn.10)
2. Nach dem autonomem deutschen Kollisionsrecht folgt das Statut des Versorgungsausgleichs dem Scheidungsstatut und deshalb untersteht die Regelung des Versorgungsausgleichs dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht.(Rn.11)
3. Wenn ein Dritter einem Ehegatten Geld zuwendet und der Ehegatte mit diesem Geld ein Anrecht bei einem Versorgungsträger erwirbt, dann ist das Anrecht, dass der Ehegatte auf diese Weise während der Ehezeit erlangt hat, im Versorgungsausgleich auszugleichen.(Rn.16)
4. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich kein „Mechanismus“, um einen untreuen Ehegatten zu sanktionieren. Ein außereheliches Verhältnis während der Ehezeit rechtfertigt deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.(Rn.20)
5. Nicht zielgerichtete Einwirkungen auf ein Versorgungsanrecht, die wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes lediglich beiläufig dazu führen, dass während der Ehezeit keine weiteren Anrechte erworben werden, rechtfertigen grundsätzlich keinen (ganz oder teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs.(Rn.21)
Tenor
Das Rubrum des am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Pankow - 10 F 702/18 - wird dahingehend berichtigt, dass dort zusätzlich die folgenden beiden weiteren Beteiligten aufzuführen sind:
A… Lebensversicherung …,… B…,
Versicherungsnummer … sowie … - Versorgungsträger für die Antragsgegnerin (Fa. … GmbH, B…)
… Lebensversicherung …, … …,
Versicherungsnummer … - Versorgungsträger für den Antragsteller
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 702/18 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.349,40 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen der EU-Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am 29. Januar 2019 oder später eingegangen wurden und nicht für die Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben.(Rn.10) 2. Nach dem autonomem deutschen Kollisionsrecht folgt das Statut des Versorgungsausgleichs dem Scheidungsstatut und deshalb untersteht die Regelung des Versorgungsausgleichs dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht.(Rn.11) 3. Wenn ein Dritter einem Ehegatten Geld zuwendet und der Ehegatte mit diesem Geld ein Anrecht bei einem Versorgungsträger erwirbt, dann ist das Anrecht, dass der Ehegatte auf diese Weise während der Ehezeit erlangt hat, im Versorgungsausgleich auszugleichen.(Rn.16) 4. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich kein „Mechanismus“, um einen untreuen Ehegatten zu sanktionieren. Ein außereheliches Verhältnis während der Ehezeit rechtfertigt deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.(Rn.20) 5. Nicht zielgerichtete Einwirkungen auf ein Versorgungsanrecht, die wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes lediglich beiläufig dazu führen, dass während der Ehezeit keine weiteren Anrechte erworben werden, rechtfertigen grundsätzlich keinen (ganz oder teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs.(Rn.21) Das Rubrum des am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Pankow - 10 F 702/18 - wird dahingehend berichtigt, dass dort zusätzlich die folgenden beiden weiteren Beteiligten aufzuführen sind: A… Lebensversicherung …,… B…, Versicherungsnummer … sowie … - Versorgungsträger für die Antragsgegnerin (Fa. … GmbH, B…) … Lebensversicherung …, … …, Versicherungsnummer … - Versorgungsträger für den Antragsteller Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 702/18 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.349,40 € zurückgewiesen. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde. Die Antragsgegnerin meint, vom Versorgungsausgleich seien die beiden Anrechte bei der A… Lebensversicherung … Versicherungs-Nr. … und …) mit einem Ausgleichswert in Höhe von 6.688,21 € bzw. von 16.155,30 € auszunehmen; die beiden Anrechte seien nicht zugunsten des Antragstellers zu teilen, weil ein Ausgleich unbillig sei. Maßgeblich hierfür sei einmal, dass es sich bei ihrem Anrecht bei der A… Lebensversicherung … Nr. … mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € nicht um ein Anrecht handele, dass „durch Arbeit oder Vermögen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geschaffen worden sei, sondern um ein Anrecht, dass sie praktisch im Wege einer Schenkung erlangt habe. Denn die Beiträge, die auf diesen Versicherungsvertrag geleistet worden seien, stammten nicht von ihr, sondern ihr eigener Vater habe ihr das Geld geschenkt, um ihre „Rentenlücke“, die durch ihre Teilzeittätigkeit entstanden sei, schließen zu helfen. Die Zahlungen ihres Vaters seien in rechtlicher Hinsicht genauso zu bewerten wie ein Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch Schenkung erworben habe: Ein Ausgleich derartiger, schenkweise erlangter Anrechte könne im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht anders behandelt werden wie im Ehegüterrecht; das, was beim güterrechtlichen Ausgleich im Ergebnis durch § 1374 Abs. 2 BGB erreicht werde, müsse sinngemäß entsprechend auch für den Versorgungsausgleich gelten. Der zweite Grund, der dazu führen müsse, dass der Versorgungsausgleich in Bezug auf diese beiden Anrechte ausgeschlossen werde, sei der Umstand, dass der Antragsteller etwa in den Jahren 2007/2008 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Von der ehewidrigen Beziehung und dem Kind habe sie durch eine Postkarte erfahren, die mutmaßlich von den seinerzeitigen Arbeitskollegen des Antragstellers anonym in ihren Briefkasten eingelegt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller kurze Zeit nach der Geburt des Kindes durch Kündigung seitens des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verloren habe. Grund für die Kündigung soll „sexuelle Belästigung“ und „Machtmissbrauch“ seitens des Antragstellers gewesen sein. Dass der Antragsteller für das aus der ehewidrigen Beziehung hervorgegangene Kind Unterhalt zahle, habe sie überhaupt erst im Zuge eines von ihr angestrengten Verfahrens auf Leistung von Ehegattenunterhalt erfahren. Im Ergebnis habe die ehewidrige Beziehung des Antragstellers für sie massive, nachteilige Folgen gehabt: Denn dadurch habe der Antragsteller seinen Arbeitsplatz und das seinerzeit dort verdiente „gute Gehalt“ eingebüßt mit der Folge, dass das Familieneinkommen - auch durch die Kindesunterhaltszahlungen, die der Antragsteller für das Kind habe leisten müssen - spürbar zu ihrem Nachteil gesunken sei. Weitere Folge des Absinkens des Gehalts des Antragstellers sei, dass dadurch die Versorgungsanrechte, die er an sie übertragen müsse, deutlich geschmälert worden seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund einer während der Ehezeit erfolgten Erwerbstätigkeit in Nicaragua während der Zeit von Januar 2000 bis März 2001 für die Fa. B… Constructions (Cyprus) Ltd, N…, Zypern, Vermögenswerte bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft - der N… Life and Pension Insurance Co Ltd., …, …/Kanalinseln („N… Life“) - mit einem Policenwert per 1. März 2018 in Höhe von 71.554,00 SEK (Schwedische Kronen; grob etwa 6.100,00 € per August 2023) erworben habe, dass als ausländisches Anrecht noch nicht ausgleichsreif im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sei und deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben müsse, der ihr faktisch aber kaum eine Sicherheit biete. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die Einbeziehung der beiden Anrechte der Antragsgegnerin bei der A… Lebensversicherung … („A…“) in den Versorgungsausgleich und damit deren Teilung zu seinen Gunsten als zutreffend und richtig. Er bestreitet, dass der Vater der Antragsgegnerin eines der beiden Anrechte bei der A… geschenkt habe: Aus den überreichten Kopien von Kontoauszügen der Antragsgegnerin ergebe sich lediglich, dass ihr Vater ihr regelmäßig Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe auf ihr Bankkonto überwiesen habe, aber nicht, dass der Vater Gelder unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt habe. Die von der Antragsgegnerin behauptete Verletzung von ehelichen Verpflichtungen weist er als „rufschädigende und ehrabschneidende Lügengeschichten“ zurück; die Behauptung, er sei „wegen sexueller Belästigung und Machtmissbrauch fristlos entlassen“ worden, sei frei erfunden. Dass er für ein weiteres, nicht aus der Ehe hervorgegangenes Kind Unterhalt zahle, sei zwar richtig. Unzutreffend sei jedoch, dass dies der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen sei: Sie habe davon gewusst, weil sie regelmäßig hinter seinem Rücken die an ihn gerichtete Post geöffnet habe. Dass der Ausgleich des Vermögenswertes bei der N… Life dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werde, stünde im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23. Juni 2023 und vom 10. August 2023 rechtliche Hinweise erteilt sowie darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll; den Beteiligten wurde eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig: a) Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 FamFG). b) Aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, weist der zu beurteilende Sachverhalt zwar eine Verbindung zu einem ausländischen Staat auf. Das Familiengericht hat dennoch zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 UF 16/18, IPRspr 2018, 317 Nr. 138 [Rz. 23] sowie Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [44. Aufl. 2023], Vor § 1 ZPO Rn. 7): Sie ergibt sich, nachdem beide Ehegatten sich bereits seit vielen Jahren für gewöhnlich in B… und damit im Inland aufhalten und das Verfahren schon im Januar 2018 eingeleitet wurde (Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO), noch aus Art. 3 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO. Die danach für die Scheidung bestehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich nach dem Gesetz (§ 98 Abs. 3 FamFG) auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Denn insoweit existiert keine zuständigkeitsbegründende supranationale oder europäische Norm, so dass es beim autonomen Verfahrensrecht sein Bewenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609 [Rz. 12] sowie Niethammer-Jürgens/Erb-Klünemann, Internationales Familienrecht in der Praxis [3. Aufl. 2022], S. 84f.). 2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde der Antragsgegnerin dagegen als nicht begründet. Denn auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevortrags gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich im Ergebnis nichts zu erinnern: a) Aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor (Art. 3 EGBGB). Dennoch richtet sich die streitgegenständliche Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem materiellen Recht: (aa) Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der EU-Güterrechtsverordnung. Zwar hat der Versorgungsausgleich einen ganz klaren güterrechtlichen Bezug, weil es sich hierbei um ein Ausgleichssystem handelt, bei dem es letztlich ebenfalls um den Ausgleich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aus Anlass der Auflösung einer Ehe geht (Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Aber die Bestimmungen der EU-Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am 29. Januar 2019 oder später eingegangen wurden - die Beteiligten haben bereits im Jahr 1994 geheiratet - und, bedeutsamer, sie gilt nicht für die Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber - wie hier - noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben (Art. 69 Abs. 3, Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO sowie Winter, Internationales Familienrecht bei Fällen mit Auslandsbezug [1. Aufl. 2023], Rn. 328, 330). Daher entscheidet über die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts nicht supranationales, sondern das autonome Kollisionsrecht. (bb) Nach dem autonomen internationalen und intertemporalen Kollisionsrecht untersteht der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht; das Statut des Versorgungsausgleichs folgt dem Scheidungsstatut (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB iVm. Art. 17 Abs. 4 EGBGB; vgl. Winter, a.a.O. Rn. 339; Niethammer-Jürgens/Erb-Klünemann, a.a.O. S. 85): Die Scheidung unterliegt, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem deutschen Sachrecht. Denn die Ehegatten haben keine Rechtswahl getroffen (Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO) und sie haben im Januar 2018, bei Anbringung des Scheidungsantrages, beide im Inland gelebt, so dass auf die Scheidung das deutsche Scheidungsrecht als Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 8 lit. a, 11 Rom III-VO). Die weitere Voraussetzung dafür, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, liegt vor: Am 1. März 2018, bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, war die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige und das deutsche materielle Familienrecht sieht mit dem Versorgungsausgleichsgesetz eine Regelung des Versorgungsausgleichs vor (Art. 17 Abs. 4 Satz 1, 2. HS EGBGB). Damit untersteht der Versorgungsausgleich dem deutschen Recht. b) Auf der Grundlage des danach anwendbaren internen deutschen Sachrechts greifen die Rügen der Antragsgegnerin nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung ist der Versorgungsausgleich in Bezug auf ihre beiden Anrechte bei der A… mit Ausgleichswerten in Höhe von 6.688,21 € bzw. 16.155,30 € weder wegen einer groben Unbilligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG) noch ist das Anrecht mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € (Versicherungs-Nr. …) als nicht auszugleichendes Anrecht von einem Ausgleich nach § 1 Abs. 1 VersAusglG auszunehmen. Im Einzelnen: (aa) Das Familiengericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend und völlig zu Recht dargelegt (am 27. Februar 2023 verkündeter Scheidungsverbundbeschluss, dort S. 9f.; HA II/129f), dass auch das kleinere Anrecht bei der A… mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € dem Versorgungsausgleich unterfällt und gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auszugleichen ist: (i) Aus den von der Fa. … GmbH, B…, vorgelegten Versicherungsverträgen nebst der zugehörigen Betriebsvereinbarung geht hervor, dass es sich bei der Police bei der A… um eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung handelt: Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber der Antragsgegnerin, die Fa. …; versichert ist die Antragsgegnerin. Vertragsbeginn war der 1. Januar 2013. Es handelt sich, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat (Schriftsatz vom 15. März 2019; V I/92ff.), um eine Entgeltumwandlung, zu dem die Antragsgegnerin eigene Leistungen in Höhe von 242 €/Monat einzahlt (oder eingezahlt hat). Aus den von der Antragsgegnerin weiter vorgelegten Unterlagen (Anlage zur Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2023, HA III/40ff. bzw. Anlage zum Schriftsatz vom 29. März 2019, V I/97ff.) ergibt sich, dass der Vater der Antragsgegnerin, Herr W… R…, im Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 2015 und dem 4. April 2016 jeweils 272 €/Monat auf das Girokonto der Antragsgegnerin überwiesen hat. Ab dem 3. Mai 2016 bis zum 2. November 2016 hat er sodann 242 €/Monat an die Antragsgegnerin überwiesen. Ab Januar 2013 bis Oktober 2015 hat Herr R… jeweils 65,34 €/Monat auf das Konto der Antragsgegnerin überwiesen (Schriftsatz vom 28. August 2023; HA III/120). (ii) Damit ist aber gerade nicht dargelegt, dass die Beiträge zu der betrieblichen Altersversorgung bei der A…nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG durch Arbeit geschaffen oder aufrechterhalten wurden und deshalb vom Versorgungsausgleich auszunehmen wären: Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich lediglich, dass ihr Vater ab Dezember 2015 bis November 2016 und im Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2015 monatlich Gelder auf ihr Girokonto überwiesen hat, deren Höhe sich im Zeitraum Mai 2016 bis November 2016 exakt mit der Höhe des „Eigenanteils“ der Antragsgegnerin zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der A… gedeckt haben. Dafür, dass der Vater unmittelbar an die A… gezahlt hätte (oder gar der Versicherungsnehmer wäre), ist weder etwas ersichtlich noch wird das von der Antragsgegnerin behauptet. Das Geld wurde vielmehr von der Antragsgegnerin an die A… gezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 und von Januar 2013 bis Oktober 2015 ein Zahlungsfluss von Herrn R… zur Antragsgegnerin und (hierfür fehlen allerdings die entsprechenden Belege) von der Antragsgegnerin zur A… . Für eine direkte Zahlung des Herrn R… an die A… ist nichts ersichtlich und das wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Folglich liegt in dem betreffenden Zeitraum eine unentgeltliche Zuwendung des Herrn R… an die Antragsgegnerin vor: Damit steht fest, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A… mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € nicht aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen ist. Denn nach einhelliger, bereits seit langem feststehender Auffassung in der Rechtsprechung ist in Fällen, in denen die unentgeltliche Zuwendung eines Dritten (hier: des Herrn R…) zunächst in das Vermögen des Ehegatten übergeht, der mit dem zugewandten Geld seinerseits eine Einzahlung bei dem Versorgungsträger bewirkt, davon auszugehen, dass das an den Versorgungsträger gezahlte Geld aus dem Vermögen des Ehegatten geleistet wurde und deshalb das auf diese Weise erlangte Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt. Dabei bleibt es auch dann, wenn die benutzten Geldmittel zweckgebunden zugewandt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85, FamRZ 1987, 48 [Rz. 7, 8; noch zu § 1587 BGB a.F.]; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 7 WF 623/04, FamRZ 2005, 1255 [Rz. 3; noch zu § 10a VAHRG a.F.] sowie Götsche in NomosKommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 2 Rn. 40). (iii) Damit liegt aber auf der Hand, dass das Anrecht bei der A… mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € vom Familiengericht zu Recht im Versorgungsausgleich berücksichtigt und ausgeglichen wurde. (bb) Weiter meint die Antragsgegnerin, die beiden Anrechte bei der A… seien vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil deren Einbeziehung grob unbillig sei (§ 27 VersAusglG). Sie stützt sich hierbei auf zwei „Argumentationsstränge“: Eine grobe Unbilligkeit ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass der Antragsteller während der bestehenden Ehe eine außereheliche Beziehung aufgenommen habe, aus der ein Kind hervorgegangen sei, wobei sie von anonym gebliebenen Arbeitskollegen des Antragstellers durch eine Postkarte mit Glückwünschen zur Geburt des Kindes auf die Beziehung und das daraus hervorgegangene Kind aufmerksam gemacht worden sei. Die Unbilligkeit ergebe sich zum anderen aber auch aus den wirtschaftlichen Nachteilen, die sie hierdurch habe hinnehmen müssen: Insoweit behauptet sie, das Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers sei wegen „sexueller Belästigung“ und wegen „Machtmissbrauchs“ gekündigt worden, was im Ergebnis zu einer Verminderung der Erwerbseinkünfte beim Antragsteller, einer Verkürzung seiner Beiträge zum Familienunterhalt und schließlich zu einem „Mindererwerb“ von Versorgungsanrechten bei ihm geführt habe, so dass sie wertmäßig nur in einem geringeren Umfang von den vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanrechten profitiere. Das, was hierzu zu sagen ist, hat das Familiengericht in dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss bereits erschöpfend ausgeführt: (i) Der Versorgungsausgleich ist kein „Mechanismus“, um einen untreuen Ehepartner zu sanktionieren. Ein außereheliches Verhältnis innerhalb der Ehezeit rechtfertigt grundsätzlich keinen (ganz oder - wie hier gefordert - teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dabei bleibt es auch dann, wenn aus der ehewidrigen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist oder wenn die außereheliche Beziehung besonders lange angedauert haben sollte (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 9 UF 120/15, FamRZ 2016, 2017 [Rz. 23] sowie Götsche in NomosKommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 27 Rn. 66; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 576f.). Anderes gilt nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen beispielsweise ein Ehegatte über die Abstammung des Kindes getäuscht und ihm dieses jahrelang als eigenes „untergeschoben“ wird, so dass er für das tatsächlich fremde Kind Unterhaltsleistungen erbringt etc.: Derartiges ist von der Antragsgegnerin nicht behauptet worden und für diese Ausnahmekonstellation ist auch nichts ersichtlich. Es ist noch nicht einmal bekannt, wie lange die ehewidrige Beziehung des Antragstellers angedauert haben soll und wie „intensiv“ sie gelebt wurde. Festzuhalten ist jedenfalls, dass seinerzeit, als die Beziehung ab etwa Anfang 2008 bekannt wurde, keiner der beiden Ehegatten Trennung oder Scheidung in Erwägung gezogen hat. Vielmehr wurde ein Scheidungsverfahren erst viele Jahre später, Anfang 2018, anhängig gemacht. (ii) Der zweite, von der Antragsgegnerin verfolgte „Argumentationsstrang“, wonach sie aus dem ehewidrigen Verhalten des Antragstellers wirtschaftliche Nachteile gehabt habe, verhilft ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg: Ihre Behauptung, der Antragsteller habe seinen Arbeitsplatz aufgrund einer „sexuellen Belästigung“ und wegen „Machtmissbrauchs“ eingebüßt, hat der Antragsteller bestritten. Beweis für diese Behauptung hat die Antragsgegnerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 27 VersAusglG Rn. 38), nicht angetreten, so dass sie hieraus für sich nichts herleiten kann. Letztlich kommt es darauf noch nicht einmal an. Denn eine Manipulation am Versorgungsvermögen, das von der Antragsgegnerin behauptet wird, führt nur dann zur Anwendung des § 27 VersAusglG, wenn es sich um eine illoyale Einwirkung handelt; beispielsweise bei Ausübung des Kapitalwahlrechts bei einer Rentenversicherung, um diese dadurch dem Versorgungsausgleich zu entziehen. Nicht „zielgerichtete“ Einwirkungen, die lediglich „beiläufig“ zu der Nichtentstehung von Anrechten führen, bleiben dagegen ohne Konsequenzen. Dazu gehört (beispielsweise) der Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. u.a. Götsche in NomosKommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 27 Rn. 49ff.; Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 27 VersAusglG Rn. 34). Dafür, dass mit dem Verlust des konkreten Arbeitsplatzes, der - so der Vortrag der Antragsgegnerin - etwa Anfang 2008 erfolgt sein soll, eine (wie auch immer geartete) Manipulation des Versorgungsvermögens für den Fall der Ehescheidung, die etwa zehn Jahre später - im Januar 2018 - eingeleitet wurde, bezweckt gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich und dafür wird von der Antragsgegnerin auch letztlich nichts „Substantielles“ vorgetragen. (iii) Daher hat auch unter diesem Gesichtspunkt kein Ausschluss der beiden in Rede stehenden Anrechte aus dem Versorgungsausgleich zu erfolgen; auch insoweit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. (cc) Schließlich wird von der Antragsgegnerin geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen, dass sie hinsichtlich eines eventuellen Ausgleichs der Versicherungspolice des Antragstellers bei der N… Life - einer auf den englischen Kanalinseln domizilierten Tochtergesellschaft der M…Re Insurance, Bermuda - auf den erst im Pensionsfall geltend zu machenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sei, der ihr faktisch keinerlei Sicherheit biete, so dass auch unter diesem Aspekt ihre beiden Anrechte bei der A… nach § 27 VersAusglG aufgrund einer groben Unbilligkeit vom Ausgleich auszunehmen seien: Auch diese Rüge kann ganz offensichtlich nicht durchgreifen: (i) Von dem Rechtsstandpunkt ausgehend, den das Familiengericht eingenommen hat, hat dieses sehr überzeugend dargelegt, dass die beiden Anrechte bei der A… aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen gerade nicht vom Versorgungsausgleich auszunehmen sind. In der speziellen, von der Antragsgegnerin angeführten Konstellation - einmal fiktiv unterstellt, sie läge tatsächlich vor, was jedoch nicht der Fall ist - wird die Regelung des § 27 VersAusglG durch die sogenannte „Ausgleichssperre“ des § 19 Abs. 3 VersAusglG als der spezielleren Bestimmung verdrängt. In § 19 Abs. 3 VersAusglG ist geregelt, dass ein Ausgleich von Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (hier: der Antragsgegnerin) insoweit zu unterbleiben hat, soweit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine ausländischen Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragen werden können und die Billigkeit eine Anwendung dieser besonderen „Ausgleichssperre“ erfordert. Grob vereinfachend formuliert: Soweit die Billigkeit dies erfordert, wird einem Ehegatten nicht zugemutet, dass er seine eigenen, inländischen Anrechte dem anderen Ehegatten übertragen muss, wenn er von diesem lediglich ausländische Anrechte erhalten würde. Die Regelung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ist gegenüber der Regelung des § 27 VersAusglG vorrangig und verdrängt sie innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Dass die Regelung des § 19 Abs. 3 VersAusglG aufgrund von Billigkeitserwägungen hier nicht zum Tragen kommt, hat das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung sehr überzeugend dargelegt und das ist auch ganz offensichtlich, wenn man sich die Wertverhältnisse vor Augen führt: Die Police des Antragstellers bei der N… Life hatte, nach dem von ihm vorgelegten Mailwechsel mit der Kundenbetreuung der N… Life (Mail vom 19. Oktober 2021 als Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10. November 2021; V II/12), am 1. März 2018 - offenbar der nächste, am maßgeblichen „Stichtag“ 28. Februar 2018 liegende Bewertungstermin der Lebensversicherungspolice - einen Policenwert von 71.554,00 SEK (schwedische Kronen; per August 2023 grob etwa 6.100,00 €). Dieser Police stellt die Antragsgegnerin den Wert ihrer beiden Versicherungen bei der A… gegenüber: Deren Eheanteil betrug, den erteilten Auskünften der A… zufolge (zwei Auskünfte vom 2. Oktober 2018, V I/40 und V I/42), 13.576,41 € sowie 32.510,60 €, zusammen also ca. 46.000,00 €. Nach dem Zweck des § 19 Abs. 3 VersAusglG soll jedoch nur ein Betrag in allenfalls der gleichen Höhe wie der Wert des ausländischen Anrechts - dieser beträgt lediglich grob 6.100,00 € - vom Ausgleich ausgenommen werden. Unter Zugrundelegung des Halbteilungsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 VersAusglG stünden - wenn die Versicherung in den Versorgungsausgleich fallen würde, was nicht der Fall ist - der Antragsgegnerin vom Policenwert von ca. 6.100,00 € die Hälfte, also ca. 3.050,00 €, zu: Hierzu hat das Familiengericht aber überzeugend ausgeführt, dass dieser Betrag noch unterhalb der „Bagatellgrenze“ des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt - diese Grenze betrug im Jahr 2018 3.654 € - und dass die Billigkeit es deshalb gerade nicht erforderlich macht, aufgrund der Existenz der N… Life Police inländische Anrechte der Antragsgegnerin vom Ausgleich auszunehmen. Wenn aber noch nicht einmal die „Ausgleichssperre“ des § 19 Abs. 3 VersAusglG eingreift, dann gibt es schlechterdings keinen Grund, gemäß § 27 VersAusglG Anrechte vom Ausgleich auszunehmen, zumal diese Anrechte mit ca. 46.000,00 € deutlich werthaltiger sind als die ausländische Versicherungspolice von ca. 6.100,00 €. (ii) Letztlich kommt es hierauf - was das Familiengericht übersehen hat - noch nicht einmal an. Denn die Versicherungspolice bei der N… Life fällt nicht in den Versorgungsausgleich. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind nur Anrechte auszugleichen, die auf eine Rente gerichtet sind. Lebensversicherungen, die lediglich eine Kapitalzahlung gewähren, unterfallen dagegen von vornherein nicht dem Versorgungsausgleich, sondern sind güterrechtlich auszugleichen (allgemeine Meinung; vgl. etwa Götsche in NomosKommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 2 Rn. 44f.; Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 2 VersAusglG Rn. 10; § 1376 Rn. 49; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 184f.). Nach allem, was im Verfahren bekannt geworden ist, handelt es sich bei der Police des Antragstellers bei der N… Life aber um eine (reine) Kapitallebensversicherung: Der seinerzeitige Arbeitgeber des Antragstellers, der die Absicherung durch die Versicherungspolice zugesagt hat - der schwedische Mutterkonzern der B… Constructions (Cyprus) Ltd, die N… International AB, S…, Schweden -, hat im Schreiben vom 6. Oktober 2021 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Oktober 2021; V II/8) erklärt, bei dem „pension entitlement“ handele es sich um ein „cash payment“, das dem Antragsteller zukomme. Noch deutlicher ergibt sich das aus dem Mailwechsel des Antragstellers mit der Kundenbetreuung der N… Life: In der Mail vom 19. Oktober 2021 heißt es, nachdem der Policenwert erläutert wurde, ausdrücklich, dass „the value is payable to you as a lump sum payment to a bank account in your name“ (Mail als Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10. November 2021; V II/12). Bestätigt wird das durch einen Abgleich mit den Informationen auf der Homepage der N… Life zu dem vom Antragsteller gehaltenen „Triple C Plan“ (die Bezeichnung findet sich auf dem Kontoauszug der N… Life vom 18. Oktober 2021, Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10. November 2021; V II/14): Unter der Rubrik „Triple C Plan: Understanding My Policy“ heißt es erläuternd, die Versicherung „pays out at least the accumulated account (policy) value on retirement (maturity) or on earlier death“. Im weiteren Verlauf heißt es auf der Seite: „On death or retirement, you will receive the accumulated account value plus an enhancement (if one applies)“. Dafür, dass eine Rentenzahlung erfolgt, ist nichts ersichtlich; es wird eine Kapitalauszahlung gewährt. Diese fällt aber nicht in den Versorgungsausgleich und deshalb erübrigen sich die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen: Die Versicherung ist nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sondern der Ausgleich erfolgt güterrechtlich. Die Überlegungen der Antragsgegnerin, es sei fraglich, ob sie bei einem güterrechtlichen Ausgleich von der Police werde profitieren können (Schriftsatz vom 28. August 2023, dort S. 2; HA III/121), spielen dabei keine Rolle. (dd) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist damit zurückzuweisen. 3. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG: Nachdem sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als erfolglos erweist, hat sie die hierdurch verursachten Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG. Anzusetzen ist ein Wert von insgesamt 4.349,40 €, nämlich 10% des von beiden Beteiligten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen (3.907,00 € + 3.341,96 € = 7.249,00 € * drei Monate = 21.747,00 €), multipliziert mit der Zahl der im Beschwerdeverfahren noch zu regelnden Anrechte (zwei Anrechte bei der A..: 21.747,00 € * zwei Anrechte = 43.494,00 €; hieraus 10%). Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dieser Summe nicht um den von der Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag handelt, sondern dass dies lediglich die „Maßgröße“ ist, mit deren Hilfe die letztendlich zu entrichtenden Kosten ermittelt werden. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG).