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Beschluss

7 WF 623/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist unbegründet, wenn keine Erfolgsaussicht besteht (§ 114 ZPO). • § 10a VAHRG ermöglicht die nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich bei erheblicher Abweichung der ermittelten Anwartschaftswerte vom zugrunde gelegten Wertunterschied. • Anwartschaften, die während der Ehezeit mit Mitteln des Ehegatten erworben wurden, sind nicht vom Versorgungsausgleich auszunehmen, auch wenn die Mittel zuvor von Dritten (z. B. der Mutter) zweckgebunden zugewendet wurden, sofern die Zuwendung zunächst in das Vermögen des Ehegatten gelangte (§ 1587 Abs. 1 BGB). • Soweit eine Zuwendung bereits im Zugewinnausgleich als Anfangsvermögen berücksichtigt wurde, kommt eine nochmalige Privilegierung derselben Leistung im Versorgungsausgleich nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich mangels Erfolgsaussicht • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist unbegründet, wenn keine Erfolgsaussicht besteht (§ 114 ZPO). • § 10a VAHRG ermöglicht die nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich bei erheblicher Abweichung der ermittelten Anwartschaftswerte vom zugrunde gelegten Wertunterschied. • Anwartschaften, die während der Ehezeit mit Mitteln des Ehegatten erworben wurden, sind nicht vom Versorgungsausgleich auszunehmen, auch wenn die Mittel zuvor von Dritten (z. B. der Mutter) zweckgebunden zugewendet wurden, sofern die Zuwendung zunächst in das Vermögen des Ehegatten gelangte (§ 1587 Abs. 1 BGB). • Soweit eine Zuwendung bereits im Zugewinnausgleich als Anfangsvermögen berücksichtigt wurde, kommt eine nochmalige Privilegierung derselben Leistung im Versorgungsausgleich nicht in Betracht. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Abänderung der im Ehescheidungsurteil getroffenen Regelung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Sie machte geltend, Einzahlungen auf ihr Rentenkonto seien von ihrer Mutter geleistet worden und sollten daher vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden. Das Familiengericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab. Die Antragstellerin legte einen Einzahlungsbeleg vor, aus dem jedoch hervorging, dass sie selbst als Einzahlerin aufgeführt ist. Im Scheidungsverfahren war die Zuwendung der Mutter bereits als Schenkung und Teil des Anfangsvermögens im Zugewinnausgleich behandelt worden; die Parteien hatten sich im Zugewinnausgleich verglichen. • Die sofortige Beschwerde ist formell zulässig, aber in der Sache unbegründet; die Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht war gemäß § 114 ZPO zutreffend, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat. • Nach § 10a VAHRG ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich möglich, wenn der bei Erlass der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht; darauf kommt es hier nicht an, weil es an der Voraussetzung des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG fehlt. • § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt vom Versorgungsausgleich nur solche während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten wurden; Zuwendungen Dritter sind nur dann ausgenommen, wenn der Dritte unmittelbar an den Versorgungsträger geleistet hat oder die Zuwendung wirtschaftlich einer Direktleistung gleichzusetzen ist. • Hier ließ der Einzahlungsbeleg erkennen, dass die Antragstellerin selbst als Einzahlerin auftrat; selbst bei früherer zweckgebundener Überlassung der Mittel durch die Mutter sind diese zunächst in das Vermögen der Antragstellerin gelangt und damit mit Hilfe ihres Vermögens erbracht, sodass ein Ausschluss vom Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht greift. • Die Zuwendung der Mutter war bereits im Zugewinnausgleich als Anfangsvermögen und privilegierte Schenkung berücksichtigt; Vermögenswerte können nur einem der beiden Ausgleichssysteme (Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich) zugeordnet werden, sodass eine erneute Privilegierung im Versorgungsausgleich ausscheidet. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Familiengericht hat zu Recht die Bewilligung von PKH für das Abänderungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt, weil die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 10a VAHRG nicht erfüllt sind. Die Einzahlung auf das Rentenkonto der Antragstellerin ist nicht als unmittelbar vom Dritten geleistete Beitrag anzusehen und somit nicht vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil die Mittel zunächst in das Vermögen der Antragstellerin gelangt sind und damit mit Hilfe ihres Vermögens erbracht wurden (§ 1587 Abs. 1 BGB). Zudem war die Zuwendung der Mutter bereits im Zugewinnausgleich als Anfangsvermögen berücksichtigt, sodass eine doppelte Privilegierung im Versorgungsausgleich nicht möglich ist. Daher bestehen für das beabsichtigte Abänderungsverfahren keine ausreichenden Erfolgsaussichten.