Beschluss
16 UF 98/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0110.16UF98.23.00
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Leitsätze
1. Eine zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden bestehende, innige und emotionale, langjährige Bekanntschaft, die längst zu einer engen Freundschaft und wechselseitigen Verbundenheit erstarkt ist, stellt keine Beziehung dar, die in ihrer Intensität und Qualität einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar wäre, so dass die Annahme einer Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist.(Rn.12)
(Rn.13)
2. Bei dem Merkmal der "sittlichen Rechtfertigung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Ausfüllung ist nicht den eigenen Erklärungen und dem Dafürhalten der Beteiligten überantwortet, sondern die Voraussetzung dafür bzw. das Vorliegen des Merkmals ist vom Familiengericht nach eigener Prüfung positiv festzustellen, um eine Volljährigenadoption aussprechen zu können.(Rn.10)
3. Am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Annehmenden und der volljährigen Anzunehmenden darf das Familiengericht zweifeln, wenn die Anzunehmende eine intakte Beziehung zu ihren eigenen leiblichen Eltern bzw. zu ihrer eigenen Familie unterhält.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerden der Anzunehmenden und des Annehmenden gegen den am 27. Juni 2023 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Pankow - 23b F 7801/22 - werden auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 150.000 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden bestehende, innige und emotionale, langjährige Bekanntschaft, die längst zu einer engen Freundschaft und wechselseitigen Verbundenheit erstarkt ist, stellt keine Beziehung dar, die in ihrer Intensität und Qualität einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar wäre, so dass die Annahme einer Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist.(Rn.12) (Rn.13) 2. Bei dem Merkmal der "sittlichen Rechtfertigung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Ausfüllung ist nicht den eigenen Erklärungen und dem Dafürhalten der Beteiligten überantwortet, sondern die Voraussetzung dafür bzw. das Vorliegen des Merkmals ist vom Familiengericht nach eigener Prüfung positiv festzustellen, um eine Volljährigenadoption aussprechen zu können.(Rn.10) 3. Am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Annehmenden und der volljährigen Anzunehmenden darf das Familiengericht zweifeln, wenn die Anzunehmende eine intakte Beziehung zu ihren eigenen leiblichen Eltern bzw. zu ihrer eigenen Familie unterhält.(Rn.14) Die Beschwerden der Anzunehmenden und des Annehmenden gegen den am 27. Juni 2023 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Pankow - 23b F 7801/22 - werden auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 150.000 € zurückgewiesen. I. Die Anzunehmende, eine in Berlin lebende, volljährige ukrainische Staatsangehörige, sowie der Annehmende, deutscher Staatsangehöriger, wenden sich gegen die am 27. Juni 2023 erlassene Entscheidung des Familiengerichts, mit der der Antrag des Annehmenden und seiner im Zuge des Verfahrens verstorbenen Ehefrau, die Anzunehmende als Kind anzunehmen, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung, weshalb der notariell beurkundete Annahmeantrag vom … 2022 (UR-Nr. …/22 des Rechtsanwalts … L als amtlich bestelltem Vertreter des Notars … M, B) zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass die von den Annehmenden begehrte Annahme der volljährigen Anzunehmenden sittlich nicht gerechtfertigt sei, weil zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bereits entstanden sei. Zwischen ihnen bestehe zwar eine innige und emotionale, langjährige Bekanntschaft, die längst zu einer engen Freundschaft und wechselseitigen Verbundenheit erstarkt sei, aber keine Beziehung, die in ihrer Intensität und Qualität mit einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar wäre. Damit sei auch nicht zu rechnen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Anzunehmende und der Annehmende. Sie meinen, sie beide - sowie die verstorbene Ehefrau des Annehmenden, die ebenfalls beantragt hat, die Anzunehmende als volljähriges Kind zu adoptieren - seien „bereits unbestritten eine richtige ‚Familie‘ geworden, die mit eigenen ‚hohen moralischen Werten‘ und ‚familiärer Liebe‘ füreinander verlässlich“ einstünden und die vom Gesetz „geforderten Bedingungen einer normalen Familie mehr als erfüllen“. Sie sind weiter der Auffassung, das Gesetz verlange nicht, „dass hier ein Richter eigenständige Ermittlungen führen [solle] und diese in den Prozess [einführe]. Laut Dispositionsmaxime [obliege] es im Zivilprozess allein dem Antragsteller, Fakten vorzutragen, die vom Gericht als vorgelegte Beweise einzustufen [seien]. Es [sei] daher auch nicht Aufgabe eines Richters, sich hier als wachender Gutachter über nicht im deutschen Recht definierte Familiennormen zu sehen und die Form und die Qualität des unzweifelhaft […] bereits entstandenen Eltern-Kind-Verhältnisses in seiner Intensität oder individuellen Ausgestaltung zu bewerten, unangebracht zu kommentieren oder sogar unbegründet abzusprechen.“ Der Senat hat zu Informationszwecken die Adoptionsakte des Amtsgerichts Mitte (51 XVI 2/06) beigezogen. In diesem Verfahren haben der Annehmende und dessen verstorbene Ehefrau - die Annehmende des vorliegenden Verfahrens - im Dezember 2006 die volljährige Tochter aus der (zweiten) Ehe zwischen dem Bruder des Anzunehmenden (= Herrn Dipl.-Ing. … B) und der Schwester der verstorbenen Annehmenden (= Frau … B, geb. …) als volljähriges Kind angenommen. Der Senat hat weiter die Akte des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (20 F 2478/15) beigezogen: Auch bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Adoptionssache. Der Annehmende und dessen verstorbene Ehefrau haben dort im März 2016 die volljährige Tochter aus der (ersten, im Jahr 1963 aufgelösten) Ehe zwischen der Schwester der verstorbenen Annehmenden (= Frau … B, geb. …) und ihrem (ersten) Ehemann (= Herrn … P) als volljähriges Kind angenommen. II. 1. Die Rechtsmittel der Anzunehmenden und des Annehmenden gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Annahme als Kind zurückgewiesen wurde, ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG; vgl. Sternal/Giers, FamFG [21. Aufl. 2023], § 197 Rn. 22) und auch im Übrigen zulässig (§§ 59 Abs. 2, 63, 64, 65 FamFG). 2. In der Sache selbst haben die beiden Beschwerden indessen keinen Erfolg. Denn das Familiengericht hat den Adoptionsantrag mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat sich nach sorgfältiger Prüfung zu eigen macht, zurückgewiesen. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 6. Juli 2023 und vom 3. August 2023 einschließlich des Vortrags im Verfahren der Richterablehnung (Kammergericht, 3 WF 97/23) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Einzelnen: a) Aufgrund der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Anzunehmenden liegt zwar ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB [am Ende]). Gleichwohl hat das Familiengericht die begehrte Adoption zutreffend nach deutschem (Sach-) Recht beurteilt. Das ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Danach unterliegt eine Inlandsadoption stets dem deutschen Recht als der lex fori, dem am Gerichtsort geltenden Recht (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB [83. Aufl. 2024], Art. 22 EGBGB Rn. 3). b) Nach dem danach anwendbaren deutschen Recht, namentlich nach § 1767 Abs. 1 BGB, kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Eine derartige sittliche Rechtfertigung ist dem Gesetz zufolge insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. HS BGB). Soweit dies nicht der Fall ist, muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen zwischen den Beteiligten und den diesbezüglichen Entwicklungsmöglichkeiten jedenfalls für die Zukunft das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten sein (§§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225 [Rz. 4] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 21, 22ff., 30f.). Das hat das Familiengericht ohne Verfahrensfehler und mit zutreffenden Erwägungen überzeugend verneint: (aa) (i) Dafür, dass zwischen der Anzunehmenden und den beiden Anzunehmenden - gemeint sind der Annehmende und, aufgrund von § 1753 Abs. 2 BGB, auch die im Verlauf des Verfahrens verstorbene Ehefrau des Annehmenden, die ausweislich ihres Adoptionsantrages (dort § 3 Abs. 2; I/7) einen Adoptionsausspruch auch nach ihrem Tod ausdrücklich beantragt hat - bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, ist nichts ersichtlich. Anders als bei der Ehe bleibt die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht allein der Autonomie und der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beteiligten überlassen, sondern das Gesetz verlangt ein objektivierbares, nachprüfbares Motiv und klare Indizien, aus denen sich ergibt, dass in der Tat eine dauerhafte, seelisch-geistige Bindung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225 [Rz. 5]). Richtig ist zwar, dass die für eine Minderjährigenadoption maßgeblichen Gesichtspunkte, die wie beispielsweise eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft, die Mitarbeit in Betrieb oder Gewerbe des Annehmenden oder die Einflussnahme des Annehmenden auf wichtige, lebensprägende Entscheidungen des Anzunehmenden, anhand derer sich die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses regelmäßig unschwer feststellen ließe, für die Volljährigenadoption keine Rolle spielen, weil die Beteiligten bei dieser Adoptionsform von vornherein selbständig sind und das verbindende, familiäre Band zwischen einem erwachsenen Kind und seinen natürlichen Eltern naturgemäß anders geartet ist als zwischen einem minderjährigen Kind und dessen biologischen Eltern (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O. [Rz. 5] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 23). Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Merkmal der sittlichen Rechtfertigung - dem entscheidenden Maßstab, der vorliegen muss, damit die Annahme eines Volljährigen ausgesprochen werden kann (§ 1767 Abs. 1, 1. HS BGB) - ausschließlich der eigenen Erklärung und dem Dafürhalten der Beteiligten überantwortet wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei entgegen der Meinung der Anzunehmenden und des Annehmenden, es sei letztlich ihre Sache, ob sie in Zukunft mit der Adoption zu Recht kämen und sie hätten zu bestimmen, ob eine Adoption erfolgt oder nicht, bei der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Volljährigenadoption im konkreten Einzelfall sittlich gerechtfertigt ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzung bzw. Vorliegen vom Familiengericht positiv festzustellen ist. Eine Volljährigenadoption kann danach nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich die Freundschaft und die innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern-Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, dass sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlich bindenden Wahlverwandtschaft verfestigt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 W 355/96, FamRZ 1997, 638 [Rz. 2] sowie Grüneberg/Götz, BGB [83. Aufl. 2024], § 1767 Rn. 5). (ii) Das kann hier, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, nicht gesagt werden. Die durchgeführten Ermittlungen und die Anhörung der Beteiligten haben gerade nicht gezeigt, dass zwischen ihnen eine Beziehung bestünde, die als gleichwertig zu einer leiblichen Eltern-Kind-Beziehung gewertet werden könnte. Die Beteiligten haben noch nie „unter einem Dach“ gewohnt. Es wurden noch nie gemeinsame Urlaube verbracht. Ein „Familienleben“, in das auch die jeweils weiteren Angehörigen der Beteiligten einbezogen wären - also der volljährige, in Berlin lebende Sohn der Anzunehmenden, Herr … S, oder die betagte Mutter der Anzunehmenden, Frau … Z oder die (ihrerseits adoptierten) beiden volljährigen Kinder der Annehmenden, Frau … K, die derzeit, aufgrund der beruflichen Tätigkeit deren Ehemannes, auf einem Militärstützpunkt im US-Bundesstaat K lebt, sowie der in Bayern lebenden Frau … B… -… - ist gerade nicht ersichtlich geworden und scheint, wie die Anzunehmende und der Annehmende im Ergebnis auch einräumen, allenfalls in einem sehr geringen Maße zu existieren. Dafür, dass hier die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18, FamRZ 2021, 1897 [Rz. 32]) erforderliche dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt und die die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (vgl. Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 22), auch hier bestünde, ist nichts ersichtlich. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021, a.a.O. [Rz. 32]) weist darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob die Verbundenheit der Adoptionsbeteiligten - in Abgrenzung zu sonstigen generationsübergreifenden, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen, die ebenfalls von gegenseitiger Wertschätzung und Beistandsbereitschaft getragen sein können - die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die innere Verbindung in der leiblichen Familie üblicherweise auf einem Fundament gebaut ist, das bereits während der Minderjährigkeit des Kindes gelegt wurde und auf einer gemeinsamen Lebensgeschichte beruht. Ist eine soziale Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden dagegen - wie hier - erst im fortgeschrittenen Alter begründet worden, müssen die Adoptionsbeteiligten eine vergleichbare Basis anhaltenden gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Zuneigung erst noch errichten, wie sie von leiblichen Eltern und Kindern aufgrund ihrer gemeinsamen Vergangenheit nur noch erhalten zu werden braucht. Dafür, dass die Beziehung zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden diese „Qualität“ erreicht hat, ist - entgegen der Auffassung der Adoptionsbeteiligten - nichts ersichtlich. Ihre Beziehung entspricht vielmehr nach allem, was festgestellt werden kann, eher einer guten, langjährigen und sehr intensiven - möglicherweise auch durchaus belastbaren - Freundschaft und wechselseitigen Zuneigung, in deren Mittelpunkt zunächst das künstlerisch-musisch-tänzerische Interesse der Anzunehmenden und der verstorbenen Ehefrau des Annehmenden stand, die sich aber alsbald erweitert hat auf die Unterstützung der Anzunehmenden bei der Bewältigung von privaten Schicksalsschlägen - etwa ihrer Ehescheidung oder dem Versterben des eigenen Vaters - und ihrem „Ankommen“ in einem für sie fremden Land, dem „heimisch werden“ in B und der Hilfe und Unterstützung etwa beim Erwerb von Wohneigentum. Genau das ergibt sich auch aus den von den Beteiligten zur Illustration ihrer Beziehung vorgelegten Fotos. (iii) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls deutlich gegen die Annahme einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind spricht: Am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses darf das Familiengericht zweifeln, wenn der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen eigenen leiblichen Eltern bzw. zu seiner eigenen Familie unterhält. Denn obwohl das natürliche Kindschaftsverhältnis - wie sich aus § 1770 Abs. 2 BGB ergibt - keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann, entspricht es grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021, a.a.O. [Rn. 32] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 26). Genau das liegt hier vor: Die Anzunehmende verfügt nach allem, was ersichtlich ist, über eine enge Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter, Frau … Z, und zu ihrem eigenen, heute etwa 34 Jahre alten Sohn, Herrn … S. Dass die leibliche Mutter sowie der eigene Sohn den Adoptionsantrag der Anzunehmenden - der eigenen Tochter bzw. der eigenen (leiblichen) Mutter - ausweislich der von ihnen jeweils erhobenen, aber bereits entschiedenen, wörtlich übereinstimmenden Anhörungsrügen jeweils vom 27. September 2023 unterstützen, steht diesem Befund keineswegs entgegen, sondern ist - worauf in der Literatur deutlich hingewiesen wird (vgl. Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 27) - vielmehr der Regelfall. Auch das steht dem begehrten Ausspruch der Adoption entgegen. (bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei einem Adoptionsverfahren nicht um einen Zivilprozess, in dem die Dispositionsmaxime gelten würde. Vielmehr handelt es sich bei dem Verfahren zur Annahme eines Kindes stets um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 111 Nr. 4, 186ff. FamFG), in dem der Amtsermittlungsgrundsatz - die sogenannte Offizialmaxime (vgl. Sternal/Sternal, FamFG [21. Aufl. 2023], § 26 Rn. 8) - gilt: Das Familiengericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG). Das Familiengericht hat deshalb auch zu Recht davon abgesehen, die Mutter der Anzunehmenden und deren Sohn persönlich anzuhören. (cc) Im Ergebnis bleiben daher schwere, unüberwindbare Zweifel, ob zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. entstehen wird (§§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da derartige Zweifel zu Lasten der Adoptionsbeteiligten gehen und eine Annahme als Kind nur ausgesprochen werden darf, wenn das Familiengericht positiv zu der Überzeugung gelangt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entweder bereits besteht oder aber sicher entstehen wird (vgl. Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 31), kann die von den Beteiligten begehrte Adoption nicht ausgesprochen werden. Vielmehr ist die Beschwerde zurückzuweisen. 3. Weiterer verfahrensrechtlicher Schritte bedarf es nicht: Der Senat kann, wie sich aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ergibt, im schriftlichen Verfahren, ohne erneute Anhörung der Beteiligten, entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG: Nachdem die Rechtsmittel der Anzunehmenden und des Annehmenden ohne Erfolg bleiben, entspricht es der Billigkeit, wenn die hierdurch ausgelösten (gerichtlichen) Kosten von ihnen getragen werden. Der Beschwerdewert ergibt sich, wie bereits das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, aus § 42 Abs. 2, 3 FamGKG; der Senat folgt dem Wertansatz des Familiengerichts. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem festgesetzten Betrag von 150.000 € nicht um die von den Beteiligten zu leistende Summe handelt, sondern dass dies lediglich die Maßgröße darstellt, um den zutreffenden - deutlich geringeren - Zahlbetrag zu ermitteln. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).