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Leitsatz

XII ZB 442/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB442
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB442.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 442/18 vom 25. August 2021 in der Adoptionssache, an der beteiligt sind Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1767, 1769; FamFG § 193 a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzuneh- menden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt. b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption. c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmen- den und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Voll- jährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - OLG Koblenz AG Andernach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 2018 werden zurück- gewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens ist die Adoption eines volljährigen Asylsu- chenden. Der Beteiligte zu 3 (Anzunehmender) ist mutmaßlich afghanischer Staats- angehöriger. Er reiste im Januar 2016 ohne Pass und Visum über die sogenannte Balkanroute in das Bundesgebiet ein, fand zunächst in einer Notunterkunft Auf- nahme und stellte einen Asylantrag. Aufgrund seiner eigenen Angaben wurden 1 2 - 3 - dabei als Geburtsdatum der 1. Januar 1998 und als Geburtsort die nordafghani- sche Provinz T. registriert. Im August 2016 nahmen ihn die miteinander verhei- rateten Beteiligten zu 1 und 2 (Annehmende) in ihren Haushalt auf, wo er seither lebte. Bei seiner Anhörung im Asylverfahren im April 2017 änderte der Beteiligte zu 3 seine Angaben zur Person dahingehend, dass er am 21. Mai 1999 in der afghanischen Stadt K. geboren sei. Im Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Beteiligten zu 3 ab und erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Ge- gen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 3 Klage beim zuständigen Verwal- tungsgericht eingereicht. Mit notarieller Urkunde vom 28. September 2017 haben die Adoptionsbe- teiligten bei dem Familiengericht beantragt, die Annahme des volljährigen Betei- ligten zu 3 als Kind mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption aus- zusprechen. Sie haben angegeben, dass die leiblichen Eltern des Beteiligten zu 3 verstorben seien. Zum Nachweis der Identität des Anzunehmenden haben sie die Kopie einer in Afghanistan beschafften und dort ohne persönliche Anwe- senheit des Beteiligten zu 3 ausgestellten Tazkira mit dem (aus afghanischer Zeitrechnung umgerechneten) Ausstellungsdatum vom 21. Mai 2016 vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Be- schwerden der Beteiligten sind beim Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 das Adoptionsbegehren weiter. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfah- rens haben sie die Abschrift eines vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn am 12. November 2020 ausgestellten Reisepasses für den Beteiligten zu 3 vor- gelegt. 3 4 - 4 - B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Fol- gende ausgeführt: Die Volljährigenadoption sei abzulehnen, weil die Klärung der Identität un- abdingbare Voraussetzung für deren Durchführung sei. Das Bedürfnis nach Klä- rung der Staatsangehörigkeit ergebe sich schon daraus, dass das internationale Privatrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpfe. Im Übrigen habe eine Adoption weitreichende Folgen auch für den Status des Anzunehmenden, der bei einer Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme Deutscher werden würde. Selbst eine Volljährigenadoption mit schwachen Wir- kungen hätte noch zur Folge, dass die Behörde im Rahmen der Prüfung der Auf- enthaltserlaubnis für den Anzunehmenden die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG in seine Entscheidungsfindung einbeziehen müsste. Die Identität des Beteiligten zu 3 könne nicht festgestellt werden und es stünden dafür keine weiteren Ermittlungsansätze mehr zur Verfügung. Der Be- teiligte zu 3 habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort gemacht. Auch sein Geburtsdatum sei ungeklärt. Die vorgelegte Tazkira vom 21. Mai 2016 sei zum Identitätsnachweis nicht geeignet. Abgesehen davon, dass sie kein Ge- burtsdatum für den Beteiligten zu 3 angebe, sei die Tazkira in Abwesenheit des Beteiligten zu 3 nur auf der Grundlage des angebrachten Fotos ausgestellt wor- den, welches den Beteiligten zu 3 darstellen könne oder auch nicht. Keines der auf dem Vordruck vorgesehenen Felder für körperliche Merkmale (Größe, Augenfarbe, Augenbrauen, Hautfarbe, Haarfarbe) sei ausgefüllt, so dass diese 5 6 7 8 - 5 - Urkunde zum Beweis der Identität nicht geeignet sei. Der Beteiligte zu 3 habe zudem bei der Anhörung eingeräumt, dass er nicht genau wisse, ob das von ihm zuletzt angegebene Geburtsdatum (21. Mai 1999) richtig sei. Er habe dieses Da- tum aus den Angaben eines Bekannten abgeleitet, dass dessen Ehefrau etwa zur gleichen Zeit schwanger gewesen sei wie die Mutter des Beteiligten zu 3. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Volljährigenadoption lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die beantragten Wirkungen einer Minder- jährigenadoption. Denn sofern das von dem Beteiligten zu 3 bei seiner Registrie- rung als Asylsuchender genannte Geburtsdatum (1. Januar 1998) zutreffen sollte, wäre er bei der Aufnahme in den Haushalt der Familie der Annehmenden bereits volljährig gewesen. Im Übrigen könne ein Volljähriger als Kind nur ange- nommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt sei. Diese Vorausset- zungen für eine Annahme als Kind stünden derzeit nicht fest. Zwar lebe der Be- teiligte zu 3 seit nunmehr zwei Jahren in der Familie. Es lasse sich aber insbe- sondere vonseiten des Beteiligten zu 3 hinsichtlich der für eine Eltern-Kind-Be- ziehung notwendigen gegenseitigen Beistandsleistung noch keine sichere Ent- wicklung absehen. Im ersten halben Jahr habe sich die Kontaktaufnahme zu dem Beteiligten zu 3 schwierig gestaltet, weil er elementare Umgangsformen erst habe erlernen müssen. Der Beteiligte zu 3 spreche nur begrenzt deutsch. Er ver- stehe mittlerweile zwar auf direkte Ansprache, worum es dem Gesprächspartner gehe, eine gute und flüssige Unterhaltung erscheine mit ihm aber auch weiterhin nicht möglich. Bei der Prüfung, ob schon nach relativ kurzer Zeit von einer Eltern- Kind-Beziehung ausgegangen werden könne, spiele auch die Herkunft des Be- teiligten zu 3 aus einem anderen Kulturkreis eine Rolle. Darüber hinaus könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beteiligte zu 3 nach den An- gaben der Adoptionsbeteiligten früher Drogen konsumiert habe, die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Adoptionsentschluss erst vor dem Hintergrund der nunmehr be- stehenden Drogenfreiheit gefasst hätten und beim Beteiligten zu 3 insoweit noch 9 - 6 - Bewährungsbedarf bestehe. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass familienbezogene Gründe für die Adoption im Vordergrund stünden. Der Adoptionsentschluss sei schon sehr bald nach der schwierigen Anfangsphase getroffen worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als mit Sicherheit noch kein Eltern- Kind-Verhältnis anzunehmen gewesen sei. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die Adoptionsbeteiligten mit der Adoption vor allem die Rückführung des Beteiligten zu 3 in sein Heimatland verhindern wollten. Dies hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. II. Allerdings tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht mehr die Annahme, dass bereits die ungeklärte Identität des Beteiligten zu 3 dem Aus- spruch der Adoption entgegenstehe. 1. Richtig ist jedoch der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdege- richts: Für den Ausspruch einer Annahme als Kind müssen grundsätzlich die Identität des Annehmenden, die Identität des Kindes und - zumindest bei der Min- derjährigenadoption und bei der Volljährigenadoption mit Wirkungen der Minder- jährigenannahme - die Identität der leiblichen Eltern feststehen. Dies gebieten nicht nur die weitreichenden personenstandsrechtlichen Folgen der Adoption und das Interesse der Allgemeinheit, der Annehmenden sowie des anzunehmenden Kindes an der Kenntnis seiner Herkunft, sondern auch das Recht und das Inte- resse der leiblichen Eltern an ihrem Kind, wenn durch die Annahme ihre Rechts- beziehungen zu dem Kind aufgehoben werden sollen (vgl. MünchKommBGB/ Maurer 8. Aufl. § 1741 Rn. 52; vgl. auch OVG Münster NJW 2019, 454, 455 zur 10 11 12 - 7 - selbständigen Prüfung der Identität des Adoptivkinds durch die Staatsangehörig- keitsbehörde). Das Familiengericht hat die für die Klärung der Identität erforder- lichen Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchzuführen. Für die Annahme von Flüchtlingen gelten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine grundlegend anderen Maßstäbe. Den tatsächlichen Schwierigkeiten, die sich für diesen Personenkreis insbesondere bei der Be- schaffung von geeigneten Identitätsdokumenten aus dem Heimatstaat ergeben, kann das Gericht durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht und durch Erleichterungen bei der Beweisführung Rechnung tragen, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung (vgl. BVerwG FamRZ 2012, 226 Rn. 16; BayVGH Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 5 C 18.2372 - juris Rn. 9 f., jeweils zum Identitätsnachweis im Einbürgerungsverfahren). Die Identi- tät einer Person und ihre Staatsangehörigkeit werden vorrangig durch die Vor- lage eines Nationalpasses nachgewiesen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 23). Liegt kein mit einem Lichtbild versehener Reisepass oder Personalausweis aus dem Heimatstaat vor, kann das Gericht seine Überzeugung von der Identität des Anzunehmenden im Einzelfall auch auf andere Beweismittel stützen, wie beispielsweise den Inhalt sonstiger Urkunden aus dem Heimatstaat, die Beiziehung von Ausländerakten oder das Ergebnis einer persönlichen Anhörung oder einer eidesstattlichen Ver- sicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Personenstandssachen). Kann sich das Gericht selbst nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnis- möglichkeiten keine Überzeugung von der Identität des Anzunehmenden ver- schaffen, kann dieser Mangel nicht durch Erwägungen einer (besonderen) sittli- chen Rechtfertigung der Adoption überwunden werden (aA wohl AG Elmshorn FamRZ 2009, 1691 f.). Insoweit ist der Sachverhalt anders gelagert als bei Fin- 13 - 8 - delkindern oder bei Kindern aus einer anonymen Geburt, zumal die Verwaltungs- behörde in diesen Fällen Ort und Tag der Geburt festsetzt und den Vornamen und den Familiennamen des Kindes bestimmt, wodurch die Kinder jedenfalls hin- sichtlich der genannten Merkmale einen Identitätsnachweis erlangen (vgl. §§ 25 Satz 1 Halbs. 2, 24 Abs. 2 Satz 1 PStG; vgl. dazu auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 24, 32). 2. Indessen kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Identität des Beteiligten zu 3 nicht ausreichend nachgewiesen wäre. a) Ob eine Tazkira ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall zumindest dann als Identitätsnachweis für einen afghanischen Staatsangehörigen ausreichen kann, wenn sie keine feststellbaren Merkmale einer Fälschung bzw. Verfälschung oder einer Vertauschung des angehefteten Lichtbilds aufweist, ist eine Frage der freien Würdigung (§ 37 Abs. 1 FamFG) der als Beweismittel vorgelegten Ur- kunde. Dabei könnte es durchaus rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken be- gegnen, wenn der Tatrichter einer afghanischen Tazkira schon abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeden Beweiswert für die Identitätsklärung absprechen würde (vgl. auch OVG Lüneburg Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 LA 55/20 - juris Rn. 21 zur Identitätsprüfung im Einbürgerungs- verfahren). So sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts aber nicht zu verste- hen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Zweifel an der Eignung der im Adop- tionsverfahren vorgelegten und auf den (umgerechnet) 21. Mai 2016 datierten Tazkira zum Identitätsnachweis einzelfallbezogen auch auf die unvollständige Ausfüllung der Urkunde in Bezug auf körperliche Merkmale sowie darauf gestützt, dass die Tazkira unzweifelhaft in Afghanistan ohne persönliche Anwesenheit des Beteiligten zu 3 beantragt und ausgestellt worden ist und dass der Beteiligte zu 3 14 15 16 - 9 - in seinem Asylverfahren sowohl zum Geburtsdatum als auch zum Geburtsort An- gaben gemacht hat, die mit dem Inhalt der Tazkira nicht übereinstimmen. Im Üb- rigen hat die Rechtsbeschwerde keine Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass das Beschwerdegericht in Bezug auf die Identitätsklärung seine Erkenntnis- möglichkeiten nicht ausgeschöpft hätte (§ 26 FamFG). b) Allerdings haben die Beteiligten zu 1 und 2 im Verlauf des Rechtsbe- schwerdeverfahrens geltend gemacht, dass dem Beteiligten zu 3 am 12. Novem- ber 2020 durch das afghanische Generalkonsulat in Bonn ein Reisepass ausge- stellt worden sei. aa) Zwar gilt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Grundsatz, dass die Entscheidungs- grundlage mit Beendigung der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen ist. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfah- ren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie aber aus- nahmsweise dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentschei- dung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN und vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 mwN). bb) So liegt der Fall hier im Hinblick auf die am 12. November 2020 erfolgte Passerteilung. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben zu deren Nachweis eine Ablich- tung des afghanischen Reisepasses für den Beteiligten zu 3 vorgelegt. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthal- tenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1250, 1251). Dies gilt grundsätzlich 17 18 19 - 10 - auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitäts- klärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 20. Januar 2021 - 15 W 68/20 - juris Rn. 25 ff.; OLG Düsseldorf StAZ 2018, 380, 381 zum Identi- tätsnachweis im Personenstandsverfahren). cc) Gemessen daran wird nach Aktenlage nicht ohne weiteres davon aus- gegangen werden können, dass die erhöhte Beweiswirkung des afghanischen Reisepasses erschüttert ist. In der dem Beschwerdegericht vorgelegten Tazkira vom (umgerechnet) 21. Mai 2016 sind zu Name, Geburtstag und Geburtsort keine vom Inhalt des Reisepasses abweichenden Daten enthalten. Zweifel an der Beweiswirkung des Passes können sich daher nur aus Widersprüchen zu den identitätsrelevanten Angaben des Beteiligten zu 3 im Rahmen seiner Mel- dung als Asylsuchender im Jahr 2016 ergeben. Dabei hat der Beteiligte zu 3 - wie auch das Beschwerdegericht konzediert - stets geltend gemacht, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, und es sind auch keine Feststellungen dazu getrof- fen, dass der Beteiligte zu 3 im Bundesgebiet unter verschiedenen Namen auf- getreten wäre. Die abweichenden Angaben zum Geburtsdatum hat der Beteiligte zu 3 zumindest im Ansatz nachvollziehbar damit zu erklären versucht, er habe bei der Meldung als Asylsuchender im Januar 2016 auf seiner angeblichen Voll- jährigkeit bestanden, um in den Genuss von Barleistungen für den Erwerb von Alkohol und Zigaretten zu kommen. Daneben besteht nur noch zwischen dem in Reisepass und Tazkira vermerkten Geburtsort K. und den ursprünglichen Anga- ben des Beteiligten zu 3, er stamme aus der (benachbarten) Provinz T., ein tat- sächlicher Widerspruch, dem das Beschwerdegericht allerdings bei der Anhö- rung nicht weiter nachgegangen ist. 20 - 11 - III. Es kommt auf die Klärung der Identität des Beteiligten zu 3 aber letztlich nicht entscheidend an, weil sich die Beschwerdeentscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 74 Abs. 2 FamFG). Ungeachtet der zunächst unklar erscheinenden Einleitungsformulierung beruhen die anschließenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Fehlen der sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der be- antragten Volljährigenadoption auf einer umfassenden rechtlichen und tatsächli- chen Würdigung des Sachverhalts und stellen eine die Entscheidung selbständig tragende Hilfsbegründung dar („kann derzeit … nicht von einer sittlich gerecht- fertigten Adoption ausgegangen werden“). Dafür spricht auch, dass das Be- schwerdegericht ausweislich der von ihm angeführten Motive für die Zulassung der Rechtsbeschwerde in der Frage nach dem Erfordernis der Identitätsklärung im Adoptionsverfahren nicht die einzige zulassungsrelevante Rechtsfrage er- blickt hat. 1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Hin- blick auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 und auf den gewöhnlichen Aufenthalt aller Adoptionsbeteiligten im Inland die deutschen Ge- richte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind, und dass für diese Entscheidung das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (nunmehr: Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 229 § 52 EGBGB). 2. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Vor- schriften über die Annahme Volljähriger (§§ 1767 ff. BGB) herangezogen. Dabei hat es allerdings nicht erörtert, nach welchem Recht sich unter dem nach Art. 22 EGBGB berufenen deutschen Adoptionsrecht die Frage beurteilt, ob das anzu- nehmende ausländische Kind minderjährig oder volljährig ist. 21 22 23 24 - 12 - a) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. Staudinger/ Helms BGB [2019] § 1741 Rn. 14 f.; Braun in Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 1767 BGB Rn. 6; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1741 Rn. 63 mwN) soll sich unter deutschem Adoptionsstatut die Abgrenzung zwischen Min- derjährigkeit und Volljährigkeit auch bei einem ausländischen Kind ohne Ein- schaltung des deutschen IPR unmittelbar aus § 2 BGB ergeben. Die obergericht- liche Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297; OLG Bremen OLGR 2006, 510, 511; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1996, 183 mwN) und andere Stimmen in der Literatur (vgl. Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 22 EGBGB Rn. 26; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2021] Art. 22 EGBGB Rn. 51) behandeln die Frage des Volljährigkeitsalters demgegenüber als eine selbständig, also nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfende Vorfrage, die gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu beurteilen ist. Unabhängig von der Entscheidung dieses Meinungsstreits ist ein Rückgriff auf das nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB an sich berufene Heimatrecht jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anzunehmende als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gelten und sich sein Personalstatut - und damit auch das Volljährigkeitsalter - wegen der Sonderanknüpfung gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK (ggf. iVm § 2 AsylG) nach dem Sachrecht des (deutschen) Aufent- haltsstaats bestimmen würde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 22 f.). b) All dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen allerdings keiner weiteren Erörterung, weil von einer Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 selbst dann auszugehen wäre, wenn nicht deutsches Recht, sondern das Recht der Islami- schen Republik Afghanistan zur Anwendung gelangen würde. Zwar dürfte das afghanische Kollisionsrecht die in Art. 7 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung 25 26 - 13 - annehmen (vgl. Art. 17 des Zivilgesetzbuches von 1977, Übersetzung abge- druckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Familienrecht [Stand: Oktober 1990] „Afghanistan“ S. 14), die Volljährigkeit aber nach afghani- schem Recht ebenso wie nach deutschem Recht mit Vollendung des 18. Lebens- jahres eintreten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768 unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2021] Art. 7 EGBGB Rn. 57.1 „Afghanistan“; vgl. auch Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen [DIV] vom 7. Oktober 1988, ZBlJugR 1989, 195). Im Übrigen erhebt die Rechtsbeschwerde gegen die - wegen des aus- schließlich auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Sachantrags für sie letztlich günstige - Annahme, dass das Volljährigkeitsalter für den Beteiligten zu 3 bei 18 Jahren liege, keine auf die Feststellung des afghanischen Rechts gerich- tete Aufklärungsrüge. Die Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein im Nationalpass ausgewiesenes Geburtsdatum (21. Mai 1999) offensichtlich auf einer auf das Datum der Ausstellung der Tazkira am (umgerechnet) 21. Mai 2016 bezogenen Altersschätzung („nach äußerer Er- scheinung 17 Jahre alt“) beruht und der Anzunehmende bei seiner Anhörung selbst angegeben hat, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Unabhängig von der Beweiswirkung des Passes dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass der Beteiligte zu 3 zumindest im Laufe des Adoptionsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3. Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind an- genommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Feststellun- gen des Beschwerdegerichts tragen dessen Beurteilung, dass daran begründete Zweifel bestehen. 27 28 - 14 - a) Die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind ist gemäß § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption beim Bestehen eines El- tern-Kind-Verhältnisses unwiderlegbar vermutet; die Adoptionsbeteiligten haben sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung mit der tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption „verdient“ (Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 32), ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher konkrete Einzelzweck mit der Adoption verfolgt werden soll (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385; OLG München FamRZ 2019, 516, 517; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 270; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 7; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 36; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 4; NK-BGB/Dahm 4. Aufl. § 1767 Rn. 6). Ein bereits her- gestelltes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten hat das Be- schwerdegericht im vorliegenden Fall jedoch rechtsbedenkenfrei verneint. aa) Bereits unter der Geltung des früheren Systems der Vertragsadoption war im Einklang mit den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Motive IV S. 961, zitiert bei Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetz- buch, Bd. IV S. 510) anerkannt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne adopti- onsrechtlicher Vorschriften durch ein soziales Familienband geprägt wird, wel- ches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaf- fenen Familienband ähneln soll (vgl. BGH Beschluss vom 24. Januar 1957 - IV ZB 113/56 - NJW 1957, 673, 674). Es ergeben sich keine durchgreifenden 29 30 31 - 15 - Anhaltspunkte für die Annahme, dass die späteren Reformen der Volljährigen- adoption - insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung auf das System der Dekretadoption durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) - hieran etwas Grundlegendes ändern wollten. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich zunächst herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersab- stand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der ei- ner natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern ent- spricht (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52), und zwar sowohl hinsichtlich eines min- destens erforderlichen Altersunterschieds (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 227; BayObLGR 1998, 34, 35 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 14 Jah- ren bzw. 12 Jahren]) als auch bezüglich eines höchstens zulässigen Altersab- stands (vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 722, 723; OLG Bamberg Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 16 [Adoption abgelehnt bei Altersun- terschied von 61 Jahren bzw. 60 Jahren]). bb) Die Anforderungen, die im Übrigen an die Entstehung eines Eltern- Kind-Verhältnisses zu stellen sind, müssen im Rahmen der Volljährigenadoption nicht dieselben sein wie bei der Minderjährigenadoption, weil sich die familiären Beziehungen auch in einem natürlichen Kindschaftsverhältnis im Laufe der Zeit lockern und andere Formen anzunehmen pflegen (vgl. BGHZ 35, 75, 84 = NJW 1961, 1461, 1463). Ein tatsächliches Zusammenleben von Eltern und erwachse- nen Kindern ist daher bei der Volljährigenadoption nicht mehr Wesensmerkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. bereits RGZ 147, 220, 224). Erforderlich ist aber nach allgemeiner Ansicht eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt und die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Bei- stand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten 32 - 16 - (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob die Verbundenheit der Adoptionsbeteiligten - in Abgren- zung zu sonstigen generationsübergreifenden freundschaftlichen oder verwandt- schaftlichen Beziehungen, die ebenfalls von gegenseitiger Wertschätzung und Beistandsbereitschaft getragen sein können - die Qualität eines Eltern-Kind-Ver- hältnisses erreicht, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die innere Verbin- dung in der leiblichen Familie üblicherweise auf einem Fundament gebaut ist, das bereits während der Minderjährigkeit des Kindes gelegt wurde und auf einer ge- meinsamen Lebensgeschichte beruht (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 23; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 76). Die Anforderungen, die an die Entstehung eines ech- ten Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, werden deshalb idealerweise in den Fällen von langjährig und bereits während der Minderjährigkeit in der Obhut des Annehmenden lebenden Pflege- oder Stiefkindern erfüllt sein, zumal § 1772 Abs. 1 lit. b BGB für diese Gruppe sogar die Möglichkeit der Volladoption vorsieht (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 28; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 4; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 767 und B 783; „nachgeholte Minderjährigenadoption“). Ist eine soziale Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden dagegen erst im fortgeschrittenen Alter begründet worden, müssen die Adoptionsbeteiligten eine vergleichbare Ba- sis anhaltenden gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Zuneigung erst noch errichten, wie sie von leiblichen Eltern und Kindern aufgrund ihrer gemein- samen Vergangenheit nur noch erhalten zu werden braucht (vgl. Molls Rechts- probleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 76). In solchen Fällen wird es der Annahme eines bereits bestehenden Eltern- Kind-Verhältnisses regelmäßig entgegenstehen, wenn die sozialen Kontakte noch nicht über einen längeren Zeitraum bestanden haben (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 226; AG Konstanz FamRZ 2016, 2021, 2022 [Adoption abgelehnt bei - 17 - sozialer Beziehung von 1 1/2 Jahren bzw. 8 Monaten]; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1721). cc) Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses muss sich in nachprüf- barer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adop- tionsbeteiligten bewiesen haben (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295, 296), wobei das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Angaben der Beteiligten verpflichtet ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 716; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52). Im Rahmen seiner Beweiswürdigung besteht für das Gericht vor allem dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigen- adoption vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (vgl. OLG Hamburg Be- schluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 56 zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen). Im Übrigen werden objektiven Indizien und äußeren Umständen, die für und gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen, im Rahmen der Gesamtwürdigung regelmäßig ein höheres Gewicht einzuräumen sein als den Äußerungen der Beteiligten über ihre subjektiven Empfindungen (vgl. Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 754). Zweifel am Beste- hen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52). Das Gericht darf solche Zweifel im Einzelfall auch darin begründet se- hen, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält, denn obwohl das natürliche Kindschaftsverhältnis keine rechtliche Ex- klusivität für sich beanspruchen kann (arg. § 1770 Abs. 2 BGB), entspricht es grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage sei- ner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes 33 - 18 - Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfrem- den Personen aufzubauen vermag (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 26 mit zahlreichen Nachweisen). dd) Gemessen daran gibt die in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass begründete Zweifel an einem be- reits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis bestehen, keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zu 3 in ihren Haushalt aufzunehmen, fi- nanziell für ihn einzustehen und sein schulisches und berufliches Fortkommen zu fördern, solche Beistandsleistungen erbringen, die für das Verhältnis von Eltern und heranwachsenden Kindern typisch sind. Demgegenüber durfte das Be- schwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigen, dass eine soziale Beziehung zwischen den Beteiligten selbst im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst seit zwei Jahren bestanden hatte, dass die gemeinsame Biographie zumindest in der Anfangsphase von Sprachhindernissen und von Anpassungsschwierigkei- ten aufgrund einer Drogenproblematik beim Beteiligten zu 3 geprägt war und dass der in Afghanistan aufgewachsene Beteiligte zu 3 einem völlig anderen so- zialen und kulturellen Milieu entstammt. Dabei kann für das Rechtsbeschwerde- verfahren unterstellt werden, dass der Beteiligte zu 3 bereits als Minderjähriger in den Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 aufgenommen worden ist, denn die kurze Zeit, in der sich der Beteiligte zu 3 vor Vollendung seines 18. Lebensjahrs in deren Obhut befunden haben mag, konnten für dessen soziale Prägung keine entscheidende Bedeutung gewinnen. b) Lässt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht feststellen, kommt eine Annahme nur noch dann in 34 35 - 19 - Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwi- schen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist und darüber hinaus die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheint. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen dessen tatrichterliche Beurteilung, dass auch diese Voraussetzungen nicht vorliegen. aa) § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt ergänzend, dass die Vorschriften für die Adoption Minderjähriger auch bei der Volljährigenadoption zur Anwendung gelangen, sofern ihnen keine spezielleren Vorschriften der Volljährigenadoption entgegenstehen. Nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Annahme als Kind ins- besondere dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmen- den und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch die Adoption eines Volljährigen muss deshalb zwingend mit der - zumindest angebahnten - Herstel- lung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem An- zunehmenden verbunden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52). Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB generell nicht auf § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehen solle. Vielmehr weist die Entwurfsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass für die An- nahme eines Volljährigen „die gleichen Voraussetzungen wie für die Annahme eines Minderjährigen (§ 1767 Abs. 2, § 1741 Abs. 1 BGB-E)“ gelten sollen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52). Damit stünde es nicht in Einklang, wenn die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Einzelfall auch dann bejaht werden könnte, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht besteht und dessen Entstehung auch nicht zu erwarten ist (aA Muscheler in: FS Schwab S. 843, 854, 860; wohl auch BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 8). 36 - 20 - bb) Die Erwartung der künftigen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnis- ses ist zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für die Adoption eines Volljährigen. Bei einem lediglich angebahnten Eltern-Kind- Verhältnis muss die sittliche Rechtfertigung der Adoption als selbständige und zusätzliche Adoptionsvoraussetzung hinzutreten (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 16; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 592; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 33; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 8; Frank StAZ 2008, 65, 69; eingehend Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 65 ff.). Für diese Sichtweise sprechen sowohl die Regelungstechnik als auch die Entste- hungsgeschichte des Gesetzes. (1) Hätte die sittliche Rechtfertigung der Adoption eines Volljährigen nicht nur im Falle eines bereits hergestellten Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern be- reits durch die Erwartung der Entstehung eines künftigen Eltern-Kind-Verhältnis- ses zwingend indiziert werden sollen (so Muscheler FS Schwab S. 843, 854), wäre es naheliegend gewesen, dies im Wortlaut des § 1767 Abs. 1 BGB eindeu- tig zum Ausdruck zu bringen (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadop- tion und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 68). (2) Die Einführung des Kriteriums der „sittlichen Rechtfertigung“ geht auf das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) zu- rück. Nach § 1745 c BGB a.F. konnte das Gericht einen Dispens von dem gleich- zeitig in § 1744 Abs. 3 BGB a.F. neu eingeführten Erfordernis der Minderjährig- keit des Kindes erteilen, wenn „die Herstellung des Annahmeverhältnisses sittlich gerechtfertigt“ war. Die grundsätzliche Beschränkung der Möglichkeit einer Adop- tion auf minderjährige Kinder sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien verhin- dern, dass die Adoption Volljähriger zu „unlauteren Zwecken, vor allem zu Na- mensadoptionen“ missbraucht werden könne. Die Entwurfsbegründung weist in 37 38 39 - 21 - diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein die - bereits seit 1933 geltende - Regelung in § 1754 Abs. 2 BGB a.F., wonach die gerichtliche Bestätigung eines Adoptionsvertrags zu versagen war, wenn Zweifel daran bestanden, dass „durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familien- band hergestellt werden soll“, sich zur Bekämpfung von Missbräuchen bei der Erwachsenenadoption als unzureichend erwiesen habe (vgl. BT-Drucks. 3/530 S. 20), weil es den Gerichten angesichts „gut getarnter“ Adoptionsverträge in der Praxis nur selten gelänge, seine Zweifel am Willen zur Herstellung eines Eltern- Kind-Verhältnisses tragfähig begründen zu können (vgl. Massfeller StAZ 1961, 273, 274). Dem schwer fassbaren subjektiven Kriterium der Absicht zur Herstel- lung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sollte daher nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von 1961 mit dem zusätzlichen Erfordernis der sittlichen Rechtfer- tigung ein (vermeintlich) greifbareres objektives Kriterium an die Seite gestellt werden, um die Möglichkeiten zur Volljährigenadoption stärker eingrenzen zu können (vgl. Knur DNotZ 1962, 571, 575 f.). Der Reformgesetzgeber von 1976 hat daran festgehalten, dass die Anbahnung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ei- nerseits und die sittliche Rechtfertigung der Adoption andererseits im Grundsatz zwei voneinander getrennte Prüfungsvorgänge erfordern. In der Entwurfsbegrün- dung ist dazu ausgeführt, es trete „wie im geltenden Recht …. zu den allgemei- nen Voraussetzungen hinzu, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt sein muss“ (BT-Drucks. 7/3061 S. 52). cc) Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt auch nach dem derzeitigen Rechtszustand in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begeg- nen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52 unter Hinweis auf die „beizubehaltende Ten- denz“ des § 1745 c BGB a.F. und die Motive zur Einführung dieser Vorschrift). Maßgebliches Beurteilungskriterium für die sittliche Rechtfertigung sind die Gründe, aus denen die Adoptionsbeteiligten das Annahmeverhältnis zu einem 40 - 22 - Volljährigen begründen wollen und die durch das Gericht eingehend zu erfor- schen sind. Das Merkmal „sittlich“ ist dabei auf die Familienordnung bezogen (vgl. Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 BGB Rn. 9). Als Beispiel für die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen nennt die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang die beabsichtigte Adoption mehrerer Geschwister, von denen ein Teil minderjährig, ein Teil bereits volljährig ist (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52). Für eine restriktive Auslegung des Begriffs der „sittlichen Rechtfertigung“ spricht auch die folgende Überlegung: Besteht zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden noch kein Eltern-Kind-Verhältnis, sondern ist dessen Ent- stehung lediglich für die Zukunft zu erwarten, entfaltet die Annahme gleichwohl volle Rechtswirkungen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten tatsächlich nicht hergestellt werden konnte oder möglicherweise noch nicht einmal herge- stellt werden sollte; eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen kommt nicht in Betracht (§ 1771 BGB). Bei einem anzubahnenden Eltern-Kind-Verhältnis führt der Ausspruch der Annahme zu einer vorgezogenen Herbeiführung sämtlicher mit der Herstellung des rechtlichen Bandes zwischen den Adoptionsbeteiligten verbundenen Rechtsfolgen, obwohl sich diese Entscheidung nur auf eine Prog- nose mit allen ihr typischerweise anhaftenden Unsicherheiten stützen kann. Das zusätzliche Kriterium der sittlichen Rechtfertigung gewährleistet bei lediglich an- zubahnenden Eltern-Kind-Verhältnissen, dass diese Begünstigung auf diejeni- gen Ausnahmefälle beschränkt bleibt, in denen sie durch familienbezogene Gründe ausreichend legitimiert sind. An einer solchen Legitimation fehlt es jeden- falls beim Vorliegen familienfremder Gründe für die Adoption, wenn diese näm- lich gerade auf die Erlangung der auf der Wahlverwandtschaft beruhenden, punk- tuell günstigen Rechtspositionen vermögensrechtlicher, steuerrechtlicher, na- 41 - 23 - mensrechtlicher oder ausländerrechtlicher Natur abzielt. Da die Voraussetzun- gen der Adoption stets positiv festgestellt werden müssen, gehen Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung auch insoweit zu Lasten der Adoptionsbeteiligten. Erge- ben sich - wie dies nicht selten der Fall sein dürfte - im Ergebnis der Ermittlungen sowohl Anhaltspunkte für familienbezogene Beweggründe als auch Anhalts- punkte für eine familienfremde Motivation, muss der Annahmeantrag abgelehnt werden, wenn sich das Gericht in der Gesamtwürdigung nicht davon überzeugen kann, dass das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten ver- folgt worden wäre, wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte. dd) Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Ein- klang. (1) Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht beruht die Absicht, durch die Adoption eines ausländischen Anzunehmenden dessen aufenthaltsrechtli- chen Lage zu verbessern, auf einer familienfremden Motivation und kann daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen (vgl. nur BayObLG FGPrax 2000, 25, 26 und FamRZ 1996, 183, 184 mwN; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 271; OLG Köln FamRZ 2003, 1870, 1871; OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 35; MünchKommBGB/Mau- rer 8. Aufl. § 1767 Rn. 72; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 34; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 9.1 f.; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 782; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 86 f.). Allerdings führt - anders als das Beschwerdegericht offensichtlich meint - ein Adoptionsantrag, der entgegen § 6 Satz 1 StAG wirksam erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzuneh- menden gestellt wird, aufseiten des volljährigen Anzunehmenden auch dann 42 43 - 24 - nicht zum gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die an- schließende Annahme gemäß § 1772 BGB mit den starken Wirkungen einer Min- derjährigenadoption ausgesprochen wird (vgl. BVerwG NJW 1999, 1347, 1348). Richtig ist allerdings die weitere Erwägung des Beschwerdegerichts, dass auch die Beziehungen eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers zu seinen Adoptiveltern vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst werden und dass Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm dann auch in aufent- haltsrechtlicher Hinsicht Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 717; vgl. auch VGH Mannheim Beschluss vom 25. Juli 2002 - 13 S 673/02 - juris Rn. 6 ff.; Hofmann/Fränkel Ausländerrecht 2. Aufl. § 6 StAG Rn. 12 mit Fn. 30). (2) Das Beschwerdegericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Beteiligten mit ihrem Annahmeantrag tatsächlich keine vorrangig aufenthalts- rechtlichen Zwecke verfolgen. Dies hält sich im Bereich tatrichterlicher Würdi- gung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur im beschränkten Umfang der Überprüfung unterliegt. Bereits aufgrund der zeitlichen Kongruenz zwischen der Ablehnung des Asylantrags einerseits und der alsbald darauf erfolgten Stellung des Annahmeantrags andererseits ist eine solche Würdigung ohne weiteres möglich, wenn nicht sogar naheliegend. 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf verfahrens- fehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die diesbezüglichen Rügen der Rechtsbe- schwerde bleiben ohne Erfolg. a) Das Verfahren der Instanzengerichte verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen § 193 FamFG. Allerdings ist das Familiengericht in Verfahren auf Annahme als Kind ge- mäß § 193 Satz 1 FamFG verpflichtet, die Kinder des Annehmenden und des 44 45 46 47 - 25 - Anzunehmenden zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) anzuhören (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1609 f.). Das verfassungsrechtlich geschützte Anhö- rungsrecht der leiblichen Kinder soll deren im materiellen Adoptionsrecht veran- kerte Rechtsposition aus § 1769 BGB, wonach die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegenstehen, in verfahrens- rechtlicher Hinsicht absichern (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 20, 64; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 248). Die Kinder sollen durch das Anhörungsrecht umfassend Gelegenheit zu der Darlegung erhalten, dass ihre vermögensrechtlichen oder immateriellen Inte- ressen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden im Sinne des § 1769 BGB überwiegen (vgl. Senatsbe- schluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 44). Indessen kann die Vorschrift des § 1769 BGB, die eine Abwägung mit den Gegeninteressen der leiblichen Kinder des Annehmenden (oder des Anzuneh- menden) verlangt, nach der Systematik des Gesetzes erst dann erheblich wer- den, wenn das Gericht zuvor die sittliche Rechtfertigung der Annahme im Sinne von § 1767 Abs. 1 BGB geprüft und bejaht hat (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1769 Rn. 3; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1769 Rn. 4; BeckOGK/ Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1769 Rn. 3). Verneint das Gericht - wie hier - bereits die der Interessenabwägung vorgelagerte Frage nach der sittlichen Rechtfertigung der beantragten Annahme eines Volljährigen und weist es den Adoptionsantrag demzufolge zurück, sind materiell-rechtlich geschützte Interes- sen der leiblichen Kinder des Annehmenden, deren effektive Geltendmachung die Anhörung gemäß § 193 FamFG (allein) gewährleisten will, nicht betroffen. Obwohl das Anhörungsrecht nach § 193 FamFG grundsätzlich zwingend ausge- staltet ist, gebieten Sinn und Zweck des Gesetzes in diesen Fällen eine Anhörung der leiblichen Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren nicht. 48 - 26 - b) Auch die Aufklärungsrügen (§ 26 FamFG) der Rechtsbeschwerde grei- fen nicht durch. aa) Das Beschwerdegericht war nicht dazu verpflichtet, das genaue Alter des Beteiligten zu 3 durch ein medizinisches Sachverständigengutachten aufklä- ren zu lassen. Weil der Adoptionsantrag ausdrücklich auf den Ausspruch einer Volljährigenadoption gerichtet war, konnte schon aus verfahrensrechtlichen Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beteiligten zu 3 im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht am 4. Oktober 2017 bereits das 18. Lebensjahr voll- endet hatte. Etwas Anderes haben die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Auf die Frage, ob der Beteiligte zu 3 bei seiner Aufnahme in den Haus- halt der Beteiligten zu 1 und 2 im August 2016 noch minderjährig gewesen ist, kam es aus Sicht des Beschwerdegerichts, welches die sittliche Rechtfertigung der Adoption nicht hat feststellen können, nicht entscheidungserheblich an. bb) Es stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar, dass das Beschwer- degericht der Behauptung, die Beteiligten lebten „in einer gefestigten Familien- struktur“, nicht durch die angebotene Vernehmung der drei leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 nachgegangen ist. Das Gericht ist in Verfahren der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit auch im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 26 FamFG nicht dazu gehalten, Beweisanträge der Beteiligten zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für überflüssig, nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31, 33). Das Beschwerdegericht hat die Adoptionsbeteilig- ten persönlich angehört; die Beteiligten haben zudem eine schriftliche Stellung- nahme der ältesten Tochter der Beteiligten zu 1 und 2 zur Akte gereicht. Das Beschwerdegericht hat seine Zweifel an einem bereits bestehenden Eltern-Kind- Verhältnis und an der sittlichen Rechtfertigung mit Blick auf die mit der Adoption 49 50 51 - 27 - verfolgten Zwecke auf äußere Tatsachen - insbesondere die kurze Dauer der ge- meinsamen Biographie, Sprachbarrieren, kulturelle Unterschiede, zeitlicher Zu- sammenhang des Adoptionsbegehrens mit der Ablehnung des Asylantrages des Beteiligten zu 3 - gestützt, die nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisauf- nahme als geklärt gelten konnten. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Beschwerdegericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von der Vernehmung der leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mehr versprach. c) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch hinsichtlich des Vermerks über die Anhörung der Beteiligten durch das Beschwerdegericht am 2. August 2018 keine durchgreifenden Verfahrensfehler auf. 52 - 28 - Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über eine persönliche Anhörung ein Vermerk zu fertigen, in den die wesentlichen Vorgänge der persönlichen An- hörung aufzunehmen sind. Die Vorschrift stellt keine Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Vermerks auf. Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 20 und vom 29. Ok- tober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 14). Eine umfassende Protokol- lierung der Anhörung ist dabei nicht erforderlich, nur das wesentliche Ergebnis muss festgehalten werden. Dem genügt der vorliegende Vermerk, zumal die Be- teiligten zu 1 und 2 bereits umfassende schriftliche Erklärungen zur Akte gereicht hatten. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Andernach, Entscheidung vom 18.01.2018 - 75 F 54/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.2018 - 7 UF 196/18 - 53