Beschluss
16 UF 112/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0307.16UF112.23.00
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Leitsätze
1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann aus Anlass eines einzelnen, außergewöhnlich schwerwiegenden, rein vermögensbezogenen Vorfalls in Betracht kommen, wenn es sich bei dem betreffenden ehelichen Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene Handlung von erheblichem Gewicht handelt. Das kann der Fall sein, wenn sich das betreffende Handeln und dessen Begleitumstände als außergewöhnlich rücksichtslos und extrem ehefeindlich darstellt und damit gegen sämtliche Gebote der ehelichen Vermögensfürsorge sowie der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten verstoßen wird (hier: „Plünderung“ aller gemeinschaftlichen Konten der Ehegatten durch einen Ehegatten, der im Innenverhältnis hierzu nicht berechtigt ist, während der andere Ehegatte nach einem schweren Schlaganfall arg- und wehrlos in einer Reha-Klinik liegt).(Rn.10)
2. Das Ausgleichssystem für Altersversorgungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besteht unabhängig von demjenigen aus Gesamtgläubigerschaft und neben diesem. Eine wechselseitige Verrechnung findet nicht statt, weil es sich bei der Ausgleichsforderung nach § 430 BGB nicht um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt und weil die negative Härteregelung des § 27 VersAusglG sich nicht auf den Gesamtgläubigerausgleich auswirkt.(Rn.48)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 30. August 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 43/21 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.840 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann aus Anlass eines einzelnen, außergewöhnlich schwerwiegenden, rein vermögensbezogenen Vorfalls in Betracht kommen, wenn es sich bei dem betreffenden ehelichen Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene Handlung von erheblichem Gewicht handelt. Das kann der Fall sein, wenn sich das betreffende Handeln und dessen Begleitumstände als außergewöhnlich rücksichtslos und extrem ehefeindlich darstellt und damit gegen sämtliche Gebote der ehelichen Vermögensfürsorge sowie der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten verstoßen wird (hier: „Plünderung“ aller gemeinschaftlichen Konten der Ehegatten durch einen Ehegatten, der im Innenverhältnis hierzu nicht berechtigt ist, während der andere Ehegatte nach einem schweren Schlaganfall arg- und wehrlos in einer Reha-Klinik liegt).(Rn.10) 2. Das Ausgleichssystem für Altersversorgungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besteht unabhängig von demjenigen aus Gesamtgläubigerschaft und neben diesem. Eine wechselseitige Verrechnung findet nicht statt, weil es sich bei der Ausgleichsforderung nach § 430 BGB nicht um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt und weil die negative Härteregelung des § 27 VersAusglG sich nicht auf den Gesamtgläubigerausgleich auswirkt.(Rn.48) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 30. August 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 43/21 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.840 € zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 30. August 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen ihrem Antrag, diesen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen, nicht geregelt, sondern ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Antragstellerin verfügt über ein - sich in der Leistungsphase befindliches - ehezeitliches Anrecht bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.487,60 €. Der Antragsgegner verfügt ebenfalls über ein sich bereits seit vielen Jahren in der Leistungsphase befindliches Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 178.244,76 €. Darüber hinaus verfügt er bei zwei Lebensversicherungsunternehmen über Versicherungspolicen mit einem Kapitalwert von 23.794,46 € bzw. 7.874,60 €. Danach wäre die Antragstellerin, bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und auf der Basis der Kapitalwerte der Versorgungen, „per Saldo“ mit 98.213,11 € ausgleichsberechtigt. Zur Begründung dafür, weshalb der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hat das Familiengericht wörtlich ausgeführt: „Kurz vor der Trennung hatte der Ehemann auf Konten und einem Sparbuch bei der ... Bank Guthaben von insgesamt 143.900,00 € angespart. Auf wiederholt geäußerten Wunsch der Ehefrau räumte er ihr im November 2017 eine Mitverfügungsbefugnis über diese Guthaben ein, indem er bei der Bank die Konten auf Gemeinschaftskonten umstellen ließ bzw. statt eines vorherigen Einzelkontos ein neues Gemeinschaftskonto errichtete, auf das das bisherige Guthaben übertragen wurde. Der Ehefrau wurden von der Bank auch Bankkarten für die Konten übersandt. In den folgenden Monaten blieb es aber dabei, dass alleine der Ehemann die Konten verwaltete und alle Verfügungen darüber traf. Zum Hintergrund für die Umstellung der Konten erklärte die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021: ‚2017 wurden auf unseren gemeinsamen Wunsch mehrere seiner Konten auf uns gemeinsam umgestellt. Ich meine, es waren vier Konten. Ich wollte eine wirtschaftliche Absicherung in Form der Gemeinschaftskonten, so dass ich abgesichert bin für den Fall, dass meinem Mann etwas passiert.‘ Am 10. Februar 2018 erlitt der Ehemann einen Schlaganfall und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch wurde die Ehefrau - die seit Jahren überwiegend auf Mallorca lebt - nicht davon informiert. Ende Februar 2018 rief die Ehefrau bei einer Freundin des Ehemannes an und erfuhr von ihr von dem Krankenhausaufenthalt. Am 26. Februar und 1. März 2018 - während der Ehemann sich in einer Reha-Klinik aufhielt - nutzte die Ehefrau ihre Verfügungsbefugnis über die Konten und überwies das gesamte Guthaben auf ihr Konto in Spanien und verwendete es dort für den Erwerb einer Immobilie, in der sie bis heute lebt. Als der Ehemann am 7. März 2018 aus der Reha-Klinik entlassen wurde und am Bankautomaten Geld abheben wollte, bemerkte er, dass kein Guthaben mehr vorhanden war und erfuhr auf Nachfrage von der Bank, wohin das Geld verschwunden war. Unter dem 9. März 2018 verlangte er von der Ehefrau Rückzahlung - bis heute ohne Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Ehefrau sich mit diesem Verhalten vollständig aus jeder Form der ehelichen Solidarität verabschiedet. Sie hat rechtswidrig das gesamte Vermögen des Ehemannes an sich gebracht und macht auch nach nunmehr über fünf Jahren und immerhin über zwei Jahren Verfahrensdauer keine Anstalten, dieses Unrecht in Ordnung zu bringen, in dem sie das Geld - oder wenigstens Teile davon - zurückzahlt. Auch im parallellaufenden Rückforderungsverfahren des Ehemannes gegen die Ehefrau beschränkt sie sich auf die Mitteilung, der Ehemann habe ihr doch wohl wenigstens die Hälfte der Sparguthaben zuwenden wollen. Im Übrigen könne sie ihm kein Geld zurückzahlen, weil es in der Immobilie gebunden und sie daher nicht ausreichend solvent sei, um sein Zahlungsverlangen zu erfüllen. Ein solches Verhalten ist so extrem das Gegenteil von der finanziellen Fürsorge, die Ehegatten nach der Grundwertung des Gesetzes einander schulden, dass jede Form der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde und daher von einem Versorgungsausgleich insgesamt abzusehen ist. Das Gericht beschränkt dabei den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nicht etwa auf die Höhe des entwendeten Sparguthabens (143.900,00 €), weil die Ehefrau mit ihrem Vorgehen die Vermögensinteressen des Ehemannes so unerhört ‚mit Füssen getreten‘ hat, dass es sich mit Treu und Glauben nicht vereinbaren lässt, ihr nun im Übrigen noch einen Teil des Versorgungsausgleichs zubilligen zu wollen. Sie hat mit ihrem Vorgehen alle wechselseitigen Fürsorgepflichten endgültig aufgekündigt. Ein Versorgungsausgleich findet daher nicht statt.“ Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem auf die Folgesache Versorgungsausgleich beschränkten Rechtsmittel. Sie meint, der Versorgungsausgleich sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt durchzuführen. Hierzu trägt sie vor, der Antragsgegner unterhalte seit etwa 1990 eine Beziehung zu Frau … … S…. Er habe Frau S… wiederholt Zuwendungen gemacht. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf Gemeinschaftskonten habe sie auch einen Onlinezugang zu den Konten erhalten und auf diese Weise feststellen können, dass es an dem Ort, an dem die Frau S… ein Hausanwesen unterhalte, zu mehreren größeren Abhebungen von den Gemeinschaftskonten gekommen sei. Weiter verweist sie darauf, dass der Antragsgegner in einer Mail vom 6. August 2018 (VA I/118) - in dieser Mail kündigte er an, die regelmäßige Zahlung von 1.500,00 €/Monat Unterhaltsbeihilfe, die er ihr seit vielen Jahren gewährte, einstellen zu wollen - davon gesprochen habe, dass das „Sparguthaben […] für eine gemeinsame Alterssicherung vorgesehen“ gewesen sei. Mit der Abhebung sei es ihr darum gegangen, das Guthaben auf den Gemeinschaftskonten vor einem Zugriff der Frau S… zu sichern. Zudem habe sie die Eigentumswohnung auf Mallorca auch für den Antragsgegner erworben; sie habe ihm angeboten, dass er dort „jederzeit Aufenthalt nehmen“ könne. Der Antragsgegner verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig. Er trägt vor, dass er mit Frau … … S… zu keinem Zeitpunkt „liiert“ gewesen sei und dies auch heute nicht sei. Vielmehr handele es sich bei Frau S… um eine langjährige, gute Freundin, aber nicht um eine „Lebenspartnerin“ oder dergleichen. Der entsprechende Vortrag der Antragstellerin bezwecke nur, davon abzulenken, dass sie sich etwa ab 1989 dem mittlerweile verstorbenen Herrn … A… zugewandt habe. Aus der während der bestehenden Ehe bzw. parallel zu der Ehe aufgenommenen und über viele Jahre hinweg unterhaltenen Beziehung zu Herrn A… sei die (inzwischen volljährige) Tochter N… der Antragstellerin hervorgegangen. Gleichwohl habe er seit vielen Jahren, bis etwa November 2020, monatlich 1.500,00 € an die Antragstellerin als Unterhaltsbeihilfe gezahlt. Richtig sei, dass er von den Gemeinschaftskonten einen Betrag von etwa 20.000,00/22.000,00 € abgehoben habe. Diesen Betrag habe er dazu benutzt, um auf einem sehr großzügigen Grundstück der Frau S… in …randlage ein Wohnrecht für sich zu erwerben. Quasi als „Ausgleich“ dafür, dass er den Betrag für das Wohnrecht von dem Gemeinschaftskonto abgezogen habe, habe er am 9. Januar 2018 auf das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse U… … … einen Betrag von 22.000,00 € mit der Bestimmung „neues Auto … R…“ überwiesen (II/61). Zudem habe er - ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein - die Gerichtskostenrechnung der Antragstellerin vom 17. September 2003 für ein gegen diese in M… geführtes Strafverfahren wegen eines ihr zur Last gelegten, zum Nachteil eines Dritten begangenen Körperverletzungsdelikts in Höhe von 3.142,90 € - einschließlich der im Betrag enthaltenen Geldstrafe von 3.000,00 € - ausgeglichen (VA I/44f.). Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Amtsgerichts Schöneberg 93 F 72/22 (= Senat, 16 UF 111/23) beigezogen. In diesem Verfahren begehrt der (hiesige) Antragsgegner die Rückzahlung des streitigen Betrages von 143.900,00 € nebst Zinsen. Der Senat hat die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen und hat ihnen eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 58, 63 Abs. 1, 64, 228 FamFG) der Antragstellerin ist in der Sache nicht begründet. Denn auch unter Berücksichtigung ihres umfangreichen Beschwerdevortrages sowie ihres Vorbringens im familiengerichtlichen Verfahren, namentlich im Schriftsatz vom 16. August 2023 (VA I/131), gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern. Im Einzelnen: 1. Dem Gesetz zufolge (§ 27 VersAusglG) findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre: a) Eine grobe Unbilligkeit liegt dabei vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspricht. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs ist der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Danach sind beide Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gleichermaßen berechtigt: Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen, wobei der Versorgungsausgleich dem Ausgleich des gemeinsam erwirtschafteten Altersvorsorgevermögen der Ehegatten dient. Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG hat in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs: Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]; KG, Beschluss vom 3. März 2020 - 13 UF 184/19, FF 2020, 498 [bei juris Rz. 7]). b) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann, ganz allgemeiner Meinung zufolge, auch im Fall eines ehelichen Fehlverhaltens in Betracht kommen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich das betreffende, inkriminierte Verhalten in wirtschaftlicher Hinsicht ausgewirkt hat oder nicht. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass ein schuldhaftes Handeln vorliegt sowie weiter, dass das betreffende Handeln aufgrund seiner Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt. Dazu ist erforderlich, dass sich das in Rede stehende Handeln entweder über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt oder, wenn es sich - wie hier - auf einen einzelnen Vorfall beschränkt, ein außergewöhnlich schwerwiegender Vorfall vorliegt (vgl. Grüneberg/Siede, BGB [83. Aufl. 2024], § 27 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Althammer-Holzwarth, Familienrecht [7. Aufl. 2020], § 27 VersAusglG Rn. 41, 42; MüKo/Weber, BGB [9. Aufl. 2022], § 27 VersAusglG Rn. 38, 41; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 545ff., 576ff.; Nomos-Kommentar BGB/Götsche [4. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 47, 49, 63f.). c) Ein Ausschluss kommt nicht nur beim Vorliegen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 8 UF 92/02, FamRZ 2003, 1295; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 9 UF 153/01, FamRZ 2003, 384) oder die körperliche Unversehrtheit in Betracht (vgl. AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 415a F 6/14, bei juris), sondern auch, wenn es um rein vermögensbezogene Handlungen wie etwa das Abheben von Geld von den Konten des Ehegatten ohne dessen Wissen und Wollen geht. So hat beispielsweise das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 21. August 2014 - 316 F 248/12, BeckRS 2014, 18424) den Versorgungsausgleich in einem Fall vollständig ausgeschlossen, in dem der Ehemann, ein Diplomsportwissenschaftler, von den Konten der Ehefrau, einer angestellten Rechtsanwältin, wiederholt Beträge in Höhe von insgesamt zwischen etwa 17.000 € und 21.000 € entgegen den getroffenen Absprachen abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat. 2. An den eben skizzierten Maßstäben gemessen, ist klar, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall zu Recht ausgeschlossen hat. Denn die Antragstellerin hat das gesamte Guthaben der gemeinsamen Konten in Höhe von insgesamt 143.900,00 € vollständig und unter Verstoß gegen die getroffenen Absprachen zu einem Zeitpunkt abgezogen, in dem der Antragsgegner sich nach einem Schlaganfall in einer Reha-Einrichtung aufhielt, vollkommen arglos war und weder in den Abzug der Gelder eingewilligt hat noch damit einverstanden war. Zudem hat die Antragstellerin das für die gemeinsame Altersversorgung bestimmte Geld zum Erwerb einer eigenen, ihr allein gehörenden Immobilie in Spanien verwandt und verweigert sich sämtlichen „Verhandlungen“ über die Konsequenzen ihres Tuns. Im Einzelnen: a) Bei dem Betrag von 143.900,00 € handelte es sich um das Geld des Antragsgegners: (aa) Ursprünglich befand es sich auf vier eigenen Konten des Antragsgegners, die dieser auf Drängen der Antragstellerin im November 2017 in Gemeinschaftskonten umgewandelt hatte. Mit der Umwandlung der eigenen Konten in Gemeinschaftskonten erlangte die Antragstellerin im Außenverhältnis zur Bank nicht nur die Einzelverfügungsbefugnis über das gesamte Kontenguthaben, sondern darüber hinaus wird das Kontoguthaben dadurch - ungeachtet der Tatsache, von welchem Ehegatten die auf das Gemeinschaftskonto geflossenen Beträge herrühren - im Zweifel bzw. grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zugeordnet (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 562, 563, 564; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung [7. Aufl. 2022], Rn. 452ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 675f Rn. 32; § 430 Rn. 2). (bb) Da im Falle des Versterbens eines Ehegatten der Saldo eines Gemeinschafts- (bzw. Oder-) Kontos damit grundsätzlich jedem Ehegatten hälftig zugeordnet ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 15 U 79/99, WM 2000, 2485 [Rn. 30] sowie Grüneberg/Grüneberg, BGB [83. Aufl. 2024], § 430 Rn. 2; Opris/Krause, Steuergestaltung bei Schenkung und Erbschaft [1. Aufl. 2024], Rn. 259f.), ist die Erklärung der Antragstellerin im Termin vom 10. November 2021 (I/37R: „… so dass ich abgesichert bin für den Fall, dass meinem Mann was passiert.“) in jeder Hinsicht zutreffend: Denn im Fall des Todes des Antragsgegners wäre eine Hälfte des zum Todeszeitpunkt bestehenden Kontosaldos regelmäßig der Antragstellerin als eigenes Forderungsrecht zuzuordnen gewesen, wohingegen die zweite, dem verstorbenen Ehemann zugeordnete Hälfte in dessen Nachlass fallen würde (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB [83. Aufl. 2023], § 1922 Rn. 31; Opris/Krause, a.a.O. Rn. 260). Von daher war die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung in besonderer Weise geeignet, um das gewünschte Ziel - Absicherung der deutlich jüngeren Ehefrau im Fall eines vorzeitigen Ablebens des etwa 16 Jahre älteren Ehemannes - rechtssicher zu erreichen. b) Von dem eben dargestellten Außenverhältnis ist die Frage zu trennen, welchem Ehegatten intern welcher Anteil an den auf den Gemeinschaftskonten befindlichen Guthaben zusteht. Das Außenverhältnis zur Bank - die Gesamtgläubigerschaft beider Ehegatten (§ 428 Satz 1 BGB) - ist hierfür ohne Belang. Maßgeblich sind vielmehr allein die im Innenverhältnis der Ehegatten getroffenen Abreden (§ 430 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370 [Rz. 8]; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 564; Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 430 Rz. 30; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung [5. Aufl. 2017], Rn. 577). Dass eine solche, die gesetzliche Vermutung des § 430 BGB verdrängende Absprache bestand, hat die Antragstellerin in ihrer Erklärung vom 10. November 2021) (I/37) im Ergebnis klar und unmissverständlich eingeräumt, wenn sie dort hervorgehoben hat, dass sie vom Antragsgegner bis 2020 regelmäßig Unterhalt erhielt - sie sich ihren Bedarf also gerade nicht selbständig durch Abhebung von den Gemeinschaftskonten decken durfte - und die Oder-Konten zu dem Zweck eingerichtet worden waren, um sie „im Fall, dass [ihrem] Mann etwas passiert“, abzusichern. Diese Erklärung deckt sich mit dem wiederholten Vortrag des Antragsgegners, dass die Konten, auch wenn sie im Außenverhältnis zur Bank als Oder-Konten geführt wurden, allein von ihm verwaltet wurden und bis zum Abzug des Kontosaldos durch die Antragstellerin auch nur er allein über das Guthaben verfügt hatte. Aufgrund der Erklärung der Antragstellerin steht fest, dass sie - abgesehen von dem Fall, dass dem Antragsgegner etwas passieren sollte - genau wusste, dass sie im Außenverhältnis zur Bank über das vorhandene Guthaben zwar „technisch“ (uneingeschränkt) verfügen konnte, es nach den im Innenverhältnis getroffenen Absprachen aber nicht durfte, sondern zur Verwaltung und Verfügung über die Guthaben ausschließlich der Antragsgegner berechtigt war. c) Über diese, im Innenverhältnis verbindlich getroffenen Abreden hat sie sich mit den Verfügungen vom 26. Februar 2018 (Überweisung von 12.000,00 € vom Gemeinschafts- [Giro-] konto auf ihr eigenes Konto) und vom 1. März 2018 (Zusammenfassung mehrerer Teilbeträge von den Gemeinschaftssparkonten und Transfer der Beträge auf das Gemeinschafts- [Giro-] konto und sodann Eilüberweisung von insgesamt 131.900,00 € auf ihr eigenes Konto; vgl. die Belege zum Geldfluss in der Beiakte AG Schöneberg 93 F 72/22, I/22ff) in mehrfacher Hinsicht hinweggesetzt: - Sie hat gegen die Abrede verstoßen, dass nicht sie, sondern - vom Fall des „Etwas-Passierens“ abgesehen - ausschließlich der Antragsgegner über die Gemeinschaftskonten verfügen sollte; - sie hat sich über die im Innenverhältnis vereinbarte (endgültige) Zweckbindung des Kontoguthabens hinweggesetzt und missachtet, dass der Saldo gerade nicht zu ihrer freien Verfügung stand - dafür erhielt sie bereits eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.500,00 € monatlich -, sondern dass das Guthaben lediglich ihrer Absicherung im Fall, dass dem Antragsgegner etwas zustößt, dienen sollte; - schließlich hat sie sich über die weitere, für den „Erlebensfall“ - außerhalb des Falles, dass dem Antragsgegner etwas passieren sollte - getroffene Zweckbindung des Geldes, dass es nämlich für die gemeinsame Alterssicherung der Ehegatten bestimmt war (vgl. Mail des Antragsgegners vom 6. August 2018, VA I/118 sowie Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. März 2024, dort S. 4; II/116: „ ... Absprache, im Alter füreinander da zu sein und füreinander zu sorgen.“) hinweggesetzt und das Guthaben dazu verwandt, um an ihrem im Ausland belegenen Wohnort - auf Mallorca, in Spanien - eine ausschließlich ihr gehörende Eigentumswohnung zu erwerben, die allein von ihr (zusammen mit der aus ihrer Beziehung zu dem verstorbenen Herrn … A… hervorgegangenen, heute etwa 20 Jahre alten Tochter N…) genutzt wurde und weiter wird. d) Im Ergebnis hat die Antragstellerin damit rechtsmissbräuchlich und in höchstem Maße illoyal gehandelt, weil sie gegen die im Innenverhältnis bestehenden Absprachen verstoßen und den abgezogenen Betrag nicht mehr familiären Zwecken hat zukommen lassen, sondern für sich allein verwandt und jeglicher Zugriffsmöglichkeit des Antragsgegners entzogen hat (so bereits ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [u.a. Rz. 13]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89, FamRZ 1991, 820 sowie Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung [7. Aufl. 2022], Rn. 460, 461). e) Der Grund, der es rechtfertigt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt und vollständig zu versagen, liegt - wie das Familiengericht völlig zu Recht herausgearbeitet hat - in der außerordentlich hohen Rücksichtslosigkeit des Handelns und dessen Begleitumständen, die das Vorgehen der Antragstellerin als extrem ehefeindlich erscheinen lässt und es rechtfertigt, ihr Verhalten als außerordentlich groben, schweren Verstoß gegen sämtliche Gebote der ehelichen Vermögensfürsorge und der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten zu qualifizieren (vgl. nur Grüneberg/Siede, BGB [83. Aufl. 2024], § 1353 Rn. 12, 12a): - Die Antragstellerin hat sich das Kontoguthaben zu einem Zeitpunkt zugeeignet, zu dem der Antragsgegner absolut hilflos war, weil er nach einem Schlaganfall, der zu einer halbseitigen Lähmung geführt hatte, sich in einer Reha-Behandlung befand; - der Antragsgegner war in jeder Hinsicht arglos und konnte nicht ahnen, dass „sein“ Vermögen - das für die gemeinsame Altersvorsorge bestimmte Vermögen - großen Gefahren ausgesetzt ist, gegen die er sich aufgrund seines Zustandes - krankheitsbedingt - in keiner Weise wehren konnte, zumal die gewählte Gestaltung - „Oder-Konto“ - nicht einseitig, ohne Mitwirkung der Antragstellerin, rückgängig zu machen war (vgl. nur Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 563); - die Antragstellerin hat sich das gesamte Kontoguthaben zugeeignet und den Antragsgegner praktisch vermögenslos „zurückgelassen“: Der Antragsgegner verfügte etwa drei Jahre nach dem Vorfall - im Jahr 2021 - lediglich noch über ein Vermögen von ca. 30.000,00 €; grob also nur noch ein Fünftel des ursprünglichen Vermögens (Erklärung im Termin vom 10. November 2021, I/38); - die Antragstellerin hat die Abhebungen bzw. den Transfer vor dem Antragsgegner verheimlicht; dieser erfuhr hiervon erst, als er nach Entlassung aus der Reha am Geldautomaten kein Bargeld mehr beziehen konnte und er tags darauf von der Bank aufgeklärt wurde; - die Antragstellerin hat das erlangte Geld nicht familiären Zwecken zugeführt, sondern ausschließlich für sich allein verwendet; die von dem Geld erworbene Eigentumswohnung in Spanien steht in ihrem Alleineigentum; - sie verweigert jegliche Verhandlung über eine sachgerechte Rückführung des von ihr Erlangten: Sie lässt ihren Verfahrensbevollmächtigten erklären, er sei insoweit nicht mandatiert und besteht darauf, mit dem Antragsgegner persönlich, unter Ausschluss der Bevollmächtigten, sprechen zu wollen, weil sie - unbestrittenem Sachvortrag zufolge - weiß, dass der Antragsgegner ihr bei dieser Art von „Gesprächen“ bzw. Verhandlungen nicht gewachsen ist; - sie bedroht den Antragsgegner unverhohlen, um zu erreichen, dass dieser ihr das Erlangte belässt (vgl. u.a. Mail der Antragstellerin vom 1. November 2020, II/68f.: „… du weißt, wie risikobereit weibliche Tiere sind, um ihre Jungen zu schützen. Aber anscheinend hast du noch nicht realisiert, dass auch ich einen mütterlichen Beschützerinstinkt habe …“; „… ich werde alles tun, um meiner Tochter den Schulabschluss sowie ein Studium bzw. eine Ausbildung […] zu ermöglichen!“; „Solltest Du irgendwelche Maßnahmen gegen mich ergreifen, die die Ausbildung meiner Tochter behindern oder gefährden, teile ich dem Finanzamt mit, seit wann wir tatsächlich getrennt leben! Wie naiv bist du eigentlich, und glaubst, wer an einem Streit zwischen dir und mir gewinnt?“). 3. Die verschiedenen, von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte, um ihr Vorgehen zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen, sind nicht geeignet, anders zu entscheiden: a) Ihr Hinweis, das Guthaben auf den Gemeinschaftskonten habe sie nur deshalb vollständig abgezogen, um „die Alterssicherung der Eheleute vor dem bekannten Zugriff der bekannten Freundin […] des Antragsgegners […] zu sichern (Schriftsatz vom 16. August 2023; VA I/132, dort S. 2, bzw., verhindern zu wollen, dass „die gemeinsame Altersvorsorge durch einen möglichen dauerhaften Pflegefall verbraucht“ würde (Schriftsatz vom 4. März 2024, dort S. 4; II/116), verfängt ganz offensichtlich nicht: - Eines Schutzes vor dem Zugriff der Frau … S… bedurfte es schon deshalb nicht, weil Frau S… an die Konten überhaupt nicht herankam; davon, dass sie über eine Konto- oder Bankvollmacht verfügt hätte, ist weder etwas bekannt noch wurde das behauptet. - Es bedurfte auch keines „Schutzes“ davor, dass der Antragsgegner - als Mitinhaber der Gemeinschaftskonten - über das Guthaben verfügt. Denn nach den Absprachen war die Antragstellerin zu Verfügungen grundsätzlich nicht berechtigt. Vielmehr hat sie sich insoweit eine Befugnis angemaßt, die ihr nach den getroffenen Abreden überhaupt nicht zukam (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 564). Sie hat eingeräumt, dass die Gemeinschaftskonten nur ihrer Absicherung dienen sollten, falls dem Antragsgegner „etwas passiert“; nicht aber, dass ihr das Guthaben zur freien Verfügung zukommt und sie dieses uneingeschränkt hätte nutzen dürfen. Dafür bestand auch keinerlei Veranlassung. Denn die Antragstellerin erhielt bereits monatliche Zahlungen in Höhe von 1.500,00 €. Im Innenverhältnis blieb das Geld auf den Gemeinschaftskonten daher dem Antragsgegner zugeordnet; nur er durfte darüber verfügen (und hat auch darüber verfügt). Dass der Antragsgegner von „seinem“ Geld daher einen Betrag von 20.000,00 €/22.000,00 € abgezogen hat, um davon ein Wohnrecht auf dem Grundstück der Frau S… im H… zu erwerben, hatte die Antragstellerin deshalb uneingeschränkt hinzunehmen. - Durch die Abhebung des Geldes für das Wohnrecht hatte die Antragstellerin noch nicht einmal Nachteile: Denn der Antragsgegner überwies ihr - quasi im „Gegenzug“ zum Erwerb des Wohnrechts - am 9. Januar 2018 eigens einen Betrag von 22.000,00 € auf ihr eigenes Konto bei der Sparkasse U…… … mit der Zweckbestimmung „Neues Auto … R…“ (vgl. Kontoauszug vom 4. Januar 2018; II/61). In wirtschaftlicher Hinsicht erhielt sie also eine Zuwendung (Schenkung) in einer Höhe, die der Abhebung, die der Antragsgegner für sich vornahm, entsprach bzw. diese möglicherweise sogar überschritten hat (der genaue Erwerbspreis für das Wohnrecht wurde nicht mitgeteilt). - Die Abhebung des vollständigen Kontoguthabens war auch nicht notwendig, um das gemeinsame Guthaben vor den wirtschaftlichen Risiken einer eventuellen Pflegebedürftigkeit des Antragsgegners als Folge des von ihm erlittenen Schlaganfalls zu schützen: Ein derartiger Versuch wäre von vornherein untauglich gewesen. Denn soweit die wirtschaftlichen Folgen des Schlaganfalls nicht durch die kranken- und/oder Pflegeversicherung des Antragsgegners abgedeckt worden wären, hätte die Antragstellerin allemal im Rahmen des von ihr geschuldeten Trennungsunterhalts dafür einstehen müssen; im Zweifel hätte sie auch das Vermögen dafür einsetzen müssen. b) Der Umstand, dass das Guthaben auf den Gemeinschaftskonten, soweit es nicht (bzw. noch nicht) der „Absicherung“ der Antragstellerin zu dienen bestimmt war, für die gemeinsame Alterssicherung der Ehegatten vorgesehen war (vgl. Mail des Antragsgegners vom 6. August 2018 an die Antragstellerin; VA I/118 bzw. Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2023, dort S. 7; II/111), ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 16. August 2023; VA I/132) - ebenfalls kein Gesichtspunkt, der sie dazu berechtigt hätte, die Gelder von den Gemeinschaftskonten vollständig abzuziehen: - Die Antragstellerin hat das erlangte Guthaben gerade nicht für die gemeinsame Alterssicherung eingesetzt, sondern allenfalls für ihre eigene, persönliche Absicherung. Denn sie hat eine Immobilie allein auf ihren eigenen Namen erworben und damit nach außen deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich das erlangte Kapital für eigene, egoistische Zwecke, aber nicht für familiäre bzw. gemeinschaftsbezogene Zwecke, zugeeignet hat. - Weitere Verstärkung erfährt das durch die Überlegung, dass - wenn sie das Geld tatsächlich in eine gemeinschaftliche Altersabsicherung hätte investieren wollen - es keinen Grund gab, dieses heimlich, ohne vorgängige Absprache mit dem Antragsgegner, zu tun und zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser aufgrund einer schweren, potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung - Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung - überhaupt nicht reagieren bzw. mitwirken konnte. Ein derartiges Vorgehen „hinter dem Rücken“ widersprach vielmehr eklatant der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ausprägung der Obliegenheit zur Rücksichtnahme und Achtung der Persönlichkeit des anderen Ehegatten (vgl. nur Grüneberg/Siede, BGB [83. Aufl. 2024], § 1353 Rn. 10). - Weiter kommt hinzu, dass sie die Immobilie nicht an dem Ort des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten - B… - (vgl. Antragsschrift vom 9. Februar 2021, I/2, dort S. 2) erworben hat, sondern an dem Ort, an dem nur sie lebte - Mallorca - und den der Antragsgegner, krankheitsbedingt, möglicherweise gar nicht mehr erreichen konnte. Nach allem, was ersichtlich ist, ist die Antragstellerin genau hiervon ausgegangen: Sie hat nämlich vorgetragen, sich das Kontoguthaben zugeeignet zu haben, um es vor einer angeblichen schlaganfallbedingten Pflegebedürftigkeit des Antragsgegners „retten“ zu wollen (vgl. Schriftsatz vom 3. März 2024, dort S. 4; I/116); d.h., sie ging davon aus, der Antragsgegner sei ein „Pflegefall“, der kaum reisefähig sein wird. c) Der Vortrag, dem Antragsgegner stünde es frei, auch in Mallorca „jederzeit Aufenthalt zu nehmen“ (Schriftsatz vom 16. August 2023; VA I/132) ist eine offensichtliche, reine Schutzbehauptung: - Seit Frühjahr 1990 lebten die Ehegatten nicht mehr gemeinsam in der Ehewohnung und bereits im Jahr 2009 siedelte die Antragstellerin mit ihrer Tochter N… nach Mallorca über; - der Antragsgegner hat auf Mallorca nie gewohnt, sondern sich dort allenfalls gelegentlich, aus Anlass von Urlaubsreisen, aufgehalten; - dass die Antragstellerin ernsthaft vorgehabt hat, dem Antragsgegner ihre Eigentumswohnung in S…/Spanien zur Nutzung zu überlassen, wurde von ihr noch nicht einmal behauptet; - hiervon unabhängig ist offensichtlich, dass die bloße Überlassung der Immobilie „zur Nutzung“ keinen Gegenwert (bzw. Ausgleich) zur Substanz des von ihr erlangten Vermögens darstellt. - Zudem erscheint fraglich, ob der Antragsgegner krankheitsbedingt die Wohnung überhaupt nutzen könnte und ob diese altersgerecht ausgestattet ist. d) Schließlich verfängt auch der Einwand (vgl. Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2023, dort S. 10f.; II/14f.) nicht, es läge eine „doppelte Sanktionierung“ vor, weil der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs verwehrt wird und sie möglicherweise Gefahr läuft, im Parallelverfahren auf Erstattung des von ihr erlangten Betrages (Amtsgericht Schöneberg 93 F 72/22 = Senat 16 UF 111/23) diesen an den Antragsgegner auskehren zu müssen: Die Antragstellerin vermengt insoweit zwei völlig unterschiedliche Regelungskomplexe. Ausgleichsansprüche zwischen Gesamtgläubigern nach § 430 BGB nach einem Missbrauch des Vertrauensverhältnisses (oder wirtschaftlich entsprechende Ansprüche) bestehen unabhängig von einem Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgevermögen. Das Ausgleichssystem für Altersversorgungen im Sinne von § 2 VersAusglG besteht unabhängig von demjenigen aus Gesamtgläubigerschaft und neben diesem. Eine wechselseitige Verrechnung findet nicht statt, weil es sich bei der Ausgleichsforderung nach § 430 BGB gerade nicht um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt. Umgekehrt wirkt sich der Umstand, dass mit § 27 VersAusglG eine negative Härteregelung vorliegt, die eingreift, um zu verhindern, dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, der dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. Grüneberg/Siede, BGB [83. Aufl. 2024], § 27 VersAusglG Rn. 2, 5), nicht auf den Gesamtgläubigerausgleich aus (vgl. auch bereits BGH, Beschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89, FamRZ 1993, 176 [Rz. 17] sowie ergänzend auch Nomos-Kommentar BGB/Götsche [4. Aufl. 2021], Vor § 1 VersAusglG Rn. 59ff.; § 27 VersAusglG Rn. 14f.). Die Situation in Bezug auf das Verhältnis zwischen § 430 BGB und dem Versorgungsausgleich stellt sich daher nicht anders dar als das Verhältnis zwischen § 1360 BGB und einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer groben Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1587c Nr. 3 BGB a.F. bzw. Grüneberg/Siede, BGB [83. Aufl. 2024], § 27 VersAusglG Rn. 35): Genauso wenig wie dort eine - wie auch immer geartete - „Anspruchsverrechnung“ oder wechselseitige Berücksichtigung erfolgt, kommt diese im Verhältnis zwischen Ansprüchen nach § 430 BGB und dem Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht. Die Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb zurückzuweisen. 4. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Der Vortrag im Schriftsatz vom 4. März 2024 rechtfertigt keine andere Entscheidung: Die Beteiligten sind in erster Instanz angehört worden und eine erneute Vornahme lässt keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten. Das rechtliche Gehör der Antragstellerin ist in jeder Hinsicht gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG: Nachdem sich das Rechtsmittel der Antragstellerin als erfolglos erweist, hat sie die hierdurch verursachten Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG und folgt dem entsprechenden Ansatz im familiengerichtlichen Beschluss vom 30. August 2023 (I/185). Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dieser Summe nicht um einen von der Antragstellerin zu zahlenden Betrag handelt, sondern dass dies lediglich die „Maßgröße“ ist, mit deren Hilfe die letztendlich zu entrichtenden Kosten ermittelt werden. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG).