Beschluss
16 UF 16/24
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0506.16UF16.24.00
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Leitsätze
1. Eine Umgangsregelung muss nicht getroffen werden, wenn ein unbegleiteter Umgang aus Gründen des Kindeswohls gegenwärtig nicht in Betracht kommt und der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, dass er sein Umgangsrecht entweder unbegleitet oder gar nicht ausüben will.(Rn.16)
2. Bei einer fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers besteht keine Pflicht des Beschwerdegerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechenden Umstände von sich aus zu ermitteln.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters vom 12. Januar 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 11. Dezember 2023 - 22 F 5662/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 7. Dezember 2021 ein Umgang des Vaters mit seinen Kindern nicht geregelt wird.
2. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Umgangsregelung muss nicht getroffen werden, wenn ein unbegleiteter Umgang aus Gründen des Kindeswohls gegenwärtig nicht in Betracht kommt und der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, dass er sein Umgangsrecht entweder unbegleitet oder gar nicht ausüben will.(Rn.16) 2. Bei einer fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers besteht keine Pflicht des Beschwerdegerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechenden Umstände von sich aus zu ermitteln.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Vaters vom 12. Januar 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 11. Dezember 2023 - 22 F 5662/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 7. Dezember 2021 ein Umgang des Vaters mit seinen Kindern nicht geregelt wird. 2. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Vater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 11. Dezember 2023. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters mit seinen gemeinsamen Kindern in Abänderung des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 7. Dezember 2021 mit Ausnahme von Kontakten im Rahmen des begleiteten Umgangs bis 30. November 2024 ausgeschlossen. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Umgangsvergleich aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen zu ändern sei. Ein unbegleiteter Umgang sei zeitlich auszuschließen, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Es komme gegenwärtig nur begleiteter Umgang in Betracht. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Vaters. Aufgrund der Vorgeschichte und des Verhaltens des Vaters könne das Gericht einen erneuten Drogenkonsum bzw. das Wiedereinsetzen von psychotischen Episoden nicht ausschließen. Das impulsive und verbal aggressive Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter, der Verfahrensbeiständin und dem Gericht im Anhörungstermin werfe dahingehende Fragen auf. Der Vater setzte sich nicht mit seinem eigenen Verhalten sowie seiner Verantwortung für die bestehende Situation auseinander. In Anbetracht des gezeigten Verhaltens des Vaters könne eine Kindeswohlgefährdung bei unbegleitetem Umgang nicht ausgeschlossen werden, solange keine dahingehende Aufklärung zu erzielen sei. Der Vater wirke jedoch an einer Aufklärung nicht mit. Er verweigere die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindungserklärung, obwohl er im Anhörungstermin zunächst zugesagt habe, diese abzugeben. Seit dem Kontaktabbruch im Oktober 2022 habe es lediglich ein für die Kinder verstörendes Zusammentreffen in der Schule der Kinder gegeben. Dieses Zusammentreffen habe bei den Kindern Angst ausgelöst und sei für sie unangenehm gewesen. Bedenklich sei die mangelnde Reflexionsfähigkeit des Vaters, und das unangekündigte Erscheinen an der Schule der Kinder nach langer persönlicher Kontaktpause. Die Beziehung zwischen den Eltern sei hochstrittig. Die Mutter werfe dem Vater Bedrohungen und Gewalttätigkeiten vor. Eine Anordnung des begleiteten Umgangs komme nicht in Betracht, da es insoweit an einem Mitwirkungserfordernis des Vaters fehle. Der Vater habe im Anhörungstermin zwar nicht ausdrücklich einen begleiteten Umgang abgelehnt, einen Antrag gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber weder im Termin noch anschließend gegenüber dem Jugendamt gestellt. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft komme nicht in Betracht, da nicht erkennbar sei, dass die Mutter ihre Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt habe. Sie stehe einem Umgang der Kinder mit dem Vater grundsätzlich offen gegenüber. Gegen diesen dem Vater über seine Verfahrensbevollmächtigte am 12. Dezember 2023 zugestellten Beschluss wendet er sich mit seiner Beschwerde vom 12. Januar 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Der Vater hat diese ungeachtet der gerichtlichen Verfügungen vom 2. Februar 2024, 22. März 2024 und 17. April 2024 nicht begründet. II. 1. Die Beschwerde des Vaters ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, §§ 58 ff. FamFG. Auch führt die fehlende Beschwerdebegründung nicht zu ihrer Unzulässigkeit, da die Begründung des Rechtsmittels keine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, § 65 FamFG enthält lediglich eine Soll-Regelung (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2024, § 65, Rn. 6). 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angeordnet, dass unbegleitete Umgänge nicht stattfinden und über die Regelung begleiteter Umgänge nicht zu entscheiden ist. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater gegenwärtig unbegleiteten Umgang mit seinen Kindern nicht beanspruchen kann, sondern mit Blick auf das Kindeswohl nur begleiteter Umgang in Betracht kommt. Der Umgang soll im Interesse eines natürlichen, unbefangenen Zusammenseins grundsätzlich ohne Beisein einer Aufsichtsperson stattfinden. Der das Umgangsrecht einschränkende begleitete Umgang muss deshalb die Ausnahme bleiben (Grünberg/Götz, BGB, 83. Aufl., 2024, § 1684 Rn. 35). Demgemäß soll das Umgangsrecht dem nicht betreuenden Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2016, 1 BvR 1547/16). Eine Einschränkung des Umgangsrechts, wie sie auch durch die Anordnung begleiteten Umgangs erfolgt, ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschl. v. 14.07.2010, 1 BvR 3189/09). Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit geschehen, muss gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB das Kindeswohl konkret gefährdet sein. Geboten ist - unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.03.2012, 9 UF 235/11). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier lediglich ein begleiteter Umgang möglich. Das Amtsgericht hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass sowohl die gesundheitliche Situation des Vaters, sein gezeigtes Verhalten und die dabei zu beobachtende mangelnde Selbstreflexion einerseits sowie die lange Kontaktpause, der elterliche Hochkonflikt und die daraus folgende Verunsicherung der Kinder das Kindeswohl bei unbegleiteten Umgängen mit dem Vater konkret gefährdet. Es kann insofern vollumfänglich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Der Vater setzt sich mit den vorgebrachten Argumenten mangels Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander mit der Folge, dass der Senat den erstinstanzlichen Beschluss lediglich einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen hat. Es besteht insbesondere in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Pflicht des Beschwerdegerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte die gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechenden Umstände von sich aus zu ermitteln (vgl. Sternal, a.a.O., § 65 Rn. 6). Insbesondere der unangekündigte Kontaktabbruch, das plötzliche Auftauchen in der Schule der Kinder nach langer Umgangspause sowie die mangelnde Bereitschaft an der Aufklärung seiner gesundheitlichen Situation mitzuwirken, zeigen eindeutig, dass der Vater derzeit nicht willens oder in der Lage ist, sich mit den kindlichen Bedürfnissen auseinanderzusetzen, sondern vielmehr seine eigenen Bedürfnisse ungeachtet einer damit einhergehenden Verunsicherung der Kinder durchzusetzen versucht. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Vater im Rahmen eines unbegleiteten Umgangs den Kindern gegenüber ein Verhalten zeigt, dem diese nicht gewachsen sind und der ihre bereits deutlich zu Tage getretene Verunsicherung noch verstärkt. Auch die lange Kontaktpause in Verbindung mit dem bestehenden Hochkonflikt der Eltern macht es erforderlich, dass die Kinder die Möglichkeit erhalten, unterstützt durch eine Aufsichtsperson den Kontakt zu ihrem Vater wieder langsam anzubahnen, ohne Gefahr zu laufen, weiter in die Streitigkeiten der Eltern einbezogen zu werden und so in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. Auch der Wille der Kinder unterstützt diese Feststellungen. Während A… und D… sich unsicher waren, ob sie den Vater überhaupt wiedersehen wollen, knüpfte M… ein Wiedersehen an die Bedingung, dass der Vater mehr mit den Kindern unternehme. Dies zeigt deutlich die bei den Kindern bestehende Verunsicherung, die durch das in der Vergangenheit durch den Vater gezeigte sprunghafte Verhalten zumindest mitverursacht sein dürfte. Die Kinder müssen dringend aus diesem für sie belastenden Spannungsfeld herausgelöst werden. Ihnen muss die Verantwortung für das Gelingen des Umgangs mit dem Vater genommen werden, was die Notwendigkeit eines geschützten Rahmens begründet. Danach kommt lediglich begleiteter Umgang in Betracht. Das Amtsgericht hat aber im Hinblick darauf, dass der Vater an einem solchen nicht mitwirkt, zu Recht davon abgesehen, eine konkrete Regelung zu treffen, was einer Zurückweisung des Umgangsantrags entspricht. Allerdings lässt sich eine bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils grundsätzlich nicht mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbaren. Denn durch die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht. Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Beschl. v. 12.07.2017, XII ZB 350/16). Anders liegt der Fall aber, wenn der umgangsberechtigte Elternteil durchaus weiß, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf, er aber erklärt hat, das ihm zustehende Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen zu wollen (BGH, Beschl. v. 11.05.2005, XII ZB 120/04). Eine Regelung zum Umgangsrecht muss auch dann nicht getroffen werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, ein Umgangsrecht nur entweder unbegleitet oder gar nicht ausüben zu wollen, ein unbegleiteter Umgang aber aus Gründen des Kindeswohls gegenwärtig ausscheidet (OLG Brandenburg, Beschl. V. 21.01.2022, 10 UF 78/21 m.w.N.). Der Vater hat hier weder nach Erlass der amtsgerichtlichen Regelung noch auf die Hinweise des Senats die Initiative ergriffen. Sein Verhalten muss - worauf er mit gerichtlicher Verfügung vom 17. April 2024 hingewiesen worden ist - so verstanden werden, dass er nicht bereit ist, einen begleiteten Umgang zuverlässig wahrzunehmen. Eine Anordnung des begleiteten Umgangs gegen die Bereitschaft des Vaters, diesen wahrzunehmen, entspricht aber nicht dem Kindeswohl. Die Anordnung eines begleiteten Umgangs ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Es muss unter Mithilfe des Jugendamts zunächst ein freier Träger gefunden werden, mit dem sodann in Frage kommende Umgangszeiten abgesprochen werden. Den Kindern gegenüber wird die Erwartung geweckt, den Vater nunmehr in einem verlässlichen und geschützten Rahmen wiederzusehen. Diese erforderliche Verlässlichkeit entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der Vater sich auf einen begleiteten Umgang nicht wird einlassen können und seinen Kindern gegenüber dies auch signalisiert. Der Vater hat während des gesamten Verfahrens nicht den Eindruck vermittelt, als könnte er eine Gewähr dafür bieten, einer gerichtlichen Umgangsanordnung für begleiteten Umgang kontinuierlich Folge zu leisten. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung, insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nicht vor. Zur Begründung kann auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Der Senat hat, wie im Hinweis vom 17. April 2024 angekündigt, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute Anhörung und Erörterung entschieden, weil die Beteiligten bereits erstinstanzlich persönlich angehört worden sind und die Sache erstinstanzlich mündlich erörtert und umfassend schriftlich aufbereitet worden ist, so dass von einer erneuten persönlichen Anhörung und Erörterung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG, da die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nachdem sich die Beschwerde des Vaters als erfolglos erweist, entspricht es der Billigkeit, wenn er die hierdurch ausgelösten Kosten zu tragen hat. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG zuzulassen, besteht nicht.